BVwG W106 2015064-1

W106 2015064-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

Abzugsinteresse, Postzusteller, Überlastung, Versetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2015064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2015064.1.00

Spruch

W106 2015064-1/3E

im namen der REpublik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter GSELLMANN, Raiffeisenstraße 138a, 8041 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 14.10.2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(16.04.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist im Jahr 1983 in den Postdienst eingetreten, sein Dienstverhältnis wurde im Jahr 1990 definitiv. Seit dem Jahr 2010 wird er auf dem Arbeitsplatz eines Zustellers in der Zustellbasis 8010 Graz mit dem Stammrayon XXXX, einem Autorayon mit 40 Wochenstunden, verwendet. Mit 02.06.2014 wurde er dem Rayon XXXX der Zustellbasis 8010 Graz "dienstzugeteilt". Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT8 ernannt.

Die Österreichische Post AG hat mit Dienstanweisung vom 12.12.2012 für pragmatisierte Bedienstete in der Briefzustellung/Distribution ein neues Zeiterfassungssystem eingeführt. Mit Antrag vom 17.12.2012 hat sich der BF für das Gleitzeitdurchrechnungsmodell entschieden. Dieses wird daher seit 01.01.2013 auf ihn angewendet.

I.2. Mit Verfügung der Dienstbehörde vom 18.07.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäß §§ 40 iVm 38 Abs. 2 BDG 1979 beabsichtigt sei, ihn mit nächst möglicher Wirksamkeit, das ist voraussichtlich der 01.09.2014, von Amts wegen zum Verteilzentrum 8000 Graz zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zu verwenden.

Das wichtige dienstliche Interesse wird darin wie folgt begründet:

"Bezug nehmend auf die dem Dienstgeber obliegende Sorgfaltspflicht, ist es unumgänglich auf die Tatsache, dass Sie mit der Bedienung Ihres Stamm-Zustellrayons im gesamten gesehen offensichtlich überlastet sind, zu reagieren.

Um herauszufinden, ob Ihr Zustellrayon durch allfällige Berechnungsfehler in der Kapazitäts-ermittlung zu groß bemessen wurde, ist es zur Erprobung dieser Auslastungskapazität von anderen Bediensteten tageweise bedient worden. Der dafür erforderliche Arbeitsaufwand konnte aber immer in der durchschnittlich dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden.

Um eine weitere Vergleichsbasis zu schaffen, wurden auch Sie auf anderen Rayons verwendet. Dabei war es Ihnen ebenfalls nicht möglich in der vorgesehenen Zeit die erforderlichen Arbeitsleistungen zu erbringen. Ihre Überlastung liegt also nicht an den Erfordernissen Ihres Stammzustellbezirkes. Vielmehr hat sich gezeigt, dass der Zustelldienst an und für sich für Sie anscheinend zu schwer scheint.

Ein Arbeitsplatz, wo Sie in Zusammenarbeit in einer Gruppe gemeinsam eine Aufgabe erledigen und bewältigen können, scheint für Sie wesentlich geeigneter zu sein und wird auch sicher zu Ihrem besseren körperlichen Wohlbefinden beitragen. Ein solcher Arbeitsplatz steht daher für Sie im Verteilzentrum 8000 Graz zur Verfügung."

I.3. Mit Schreiben vom 19.08.2014 erhob der BF dagegen rechtzeitig Einwendungen.

Dem Hinweis der Behörde, dass der BF auch auf anderen Rayons verwendet worden sei und es ihm auch bei diesen Verwendungen nicht möglich gewesen sei, in der vorgesehenen Zeit die erforderlichen Arbeitsleistungen zu erbringen, hält der BF entgegen, dass der jeweils erforderliche Zeitaufwand im Zustelldienst durch bestimmte Faktoren bestimmt werde, wie die Anzahl und die Art der zuzustellenden Sendungen und Geldbeträge, die Vertrautheit der örtlichen Lage der einzelnen Agabestellen, das Vorhandensein einer geeigneten Abgabeeinrichtung und deren Situierung, der Kenntnis der regelmäßigen Erreichbarkeit von Postkunden.

Diese Informationen und Erfahrungen würden einem Zusteller wie dem BF fehlen, der auf einem - ihm nicht vertrauten Zustellbezirk - eingesetzt werde und daher dort naturgemäß länger brauche als die Zustellerkollegen mit Dauerverwendung im Zustellrayon. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass der BF seinen Zustellaufgaben nicht mehr gewachsen und aus diesem Grund zum Verteilzentrum 8000 Graz zu versetzen sei.

I.4. Mit Bescheid vom 14.10.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 Abs 1, 2 und 3 Z 1 iVm. § 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie mit Wirksamkeit 1. November 2014 zum Verteilzentrum Graz versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 - Code 0841 - Fachlicher Hilfsdienst/Logistik - verwendet.

In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen ausgeführt:

"Das wichtige dienstliche und betriebliche Interesse an Ihrer Versetzung zum Verteilzentrum 8000 Graz wurde bereits in dem an Sie ergangenen Parteiengehör vom 18. Juli 2014 festgehalten und wird auch eingangs dieses Bescheides nochmals begründet.

Eingehend auf Ihre Einwendungen vom 19. August 2014 wird durch die Dienstbehörde wie folgt festgehalten:

Es ist richtig, dass Arbeitsplätze in Bezug auf ihren erforderlichen Arbeitsaufwand auf die durchschnittliche Leistungsfähigkeit eines Dienstnehmers auszurichten sind. Dafür gibt es Rahmenbedingungen und Regelungen, die in Absprache mit den Arbeitnehmervertretungen gesetzlich festgelegt und geregelt sind. Die Österreichische Post AG ist, wie jedes andere

Unternehmen auch verpflichtet diese Bestimmungen einzuhalten. Zu jedem Arbeitsplatz des Unternehmens sind unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben Erhebungen über Arbeitsumfang, Zeitaufwand sowie körperlicher und geistiger Belastung des Dienstnehmers auf Basis einer durchschnittlichen Wochendienstzeit von 40 Stunden (bei einem Vollzeitarbeitsplatz) durchzuführen. Dies ist auch bei Ihrem Stammarbeitsplatz in der Zustellbasis 8010 Graz so geschehen und die Tätigkeiten rund um diesen Arbeitsplatz wurde so festgelegt, dass sie von einem "durchschnittlichen" Bediensteten im Rahmen der Normaldienstzeit von 8 Stunden pro Tag (Mo - Fr) erledigt werden können.

Dass die Arbeitsbemessung für Ihr Stammrayon (XXXX) richtig ist, wurde auch durch den Vergleichs-Einsatz mehrerer anderer Bediensteter (u. a. Herr XXXX) auf Ihrem Stammrayon bewiesen. Herr XXXX ist 35 Jahre alt und seit 16 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Laut Arbeitszeitaufzeichnungen hat er im Mai 2014 an seinem Stammrayon (XXXX) die Normalarbeitszeit um rund 1 Stunde unterschritten. Im selben Monat hatten Sie an Ihrem Stammrayon eine Überschreitung der Normalarbeitszeit von 161/2 Stunden und das trotz der Mithilfe von jeweils 1 Bediensteten an 4 Tagen und von 3 Bediensteten an 1 Tag.

Um Vergleichswerte zu erhalten, wurde im Juni 2014 der Tausch der Zustellbezirke (XXXX XXXX) angeordnet. In den ersten acht Arbeitstagen seines Einsatzes auf Ihrem Rayon XXXX hat Herr XXXX die Normalarbeitszeit um 21/4 Stunden unterschritten. Im selben Zeitraum haben Sie bei Ihrem Einsatz im Rayon XXXX die Normalarbeitszeit um über 18 Stunden überschritten. Zum weiteren Vergleich führen wir Herrn XXXX, 27 Jahre alt und seit 1 Jahr im Unternehmen beschäftigt an. Er hat Ende Juni 2014 an vier Einsatztagen in Ihrem Rayon XXXX eine Zeitunterschreitung von etwas mehr als 1 Stunde erreicht, währenddessen Sie an denselben Tagen im Rayon XXXX, welches Sie nun ja schon das ganze Monat bedienten und mit Ihrer 31jährigen Berufserfahrung sehr gut kennen mussten, wiederrum um fast 81/2 Stunden länger benötigten wie laut Normaldienstzeit vorgesehen ist.

Es ist auch festzuhalten, dass beiden Bediensteten die Gegebenheiten in Ihrem Zustellbezirk XXXX ebenso unbekannt waren, wie Ihnen jene des Zustellbezirkes XXXX, und sie haben nicht einmal dort die Normaldienstzeit überschritten.

Es kann somit Ihrer Behauptung, Ihre Unkenntnis des anderen Zustellrayons hätte zu den zeitlichen Überschreitungen im Bezirk XXXX geführt, nicht Folge geleistet werden.

Zudem ist zu erwähnen, dass der von Ihnen in Ihren Einwendungen genannte Bedienstete XXXX nie an Ihrem Arbeitsplatz eingesetzt wurde. Auch auf Ihre Aussage, die Bediensteten seien "schnelle Hirschen" oder würden um "ihre Leiberl rennen", wird hier aus Gründen der Seriosität nicht näher eingegangen und stellt nur Ihre eigene, subjektive Meinung dar.

Ihrem Argument, die Arbeitsplätze müssten so ausgelegt sein, dass sie in Ihrer Berechnung für die Arbeitsbemessung der sogenannten "durchschnittlichen Leistungsfähigkeit eines Beamten mit 41 Jahren" entsprechen müssten, ist entgegenzuhalten, dass Sie mit Ihrem Lebensalter von 46 Jahren ohnehin noch diesem Bild des "Durchschnittsbeamten", in der von Ihnen aufgestellten Theorie entsprechen und daher erst recht im Rahmen der vorgegeben Zeit Ihr Rayon bedienen können müssten.

Eine Versetzung auf einen anderen Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe A entsprechenden Arbeitsplatz ist nicht zielführend, da alle diese Arbeitsplätze dem Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell zugeordnet sind, somit dasselbe Anforderungsprofil haben und Sie, wie schon eingangs erwähnt, diesen körperlichen Anforderungen nicht gewachsen sind.

Die Dienstbehörde kommt auch nach Vorbringen Ihrer Einwendungen zum Schluss, dass Ihre Überlastung nicht an den Erfordernissen Ihres Stammzustellbezirkes liegt. Es sind vielmehr die Anforderungen des Zustelldienstes an sich, die für Sie offensichtlich zu schwer sind.

Ein Arbeitsplatz, wo Sie in Zusammenarbeit in einer Gruppe gemeinsam eine Aufgabe erledigen und bewältigen können, scheint für Sie wesentlich geeigneter zu sein und wird auch sicher zu Ihrem besseren körperlichen Wohlbefinden beitragen.

Und um Ihr soziales Gefüge nicht zu sehr zu belasten, wird Ihnen ein solcher Arbeitsplatz am selben Dienstort wie bisher im Verteilzentrum 8000 Graz zur Verfügung gestellt.

Sie sind nicht in die Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe A ernannt. Es wird nun aus wichtigen dienstlichen Gründen sowie aus Gründen der dem Dienstgeber obliegenden sozialen und gesundheitlichen Sorgfaltspflicht gegenüber dem Dienstnehmer Ihre dauernde Verwendungsänderung gemäß § 40 Absatz 2 Z 1 und in Zusammenhalt mit § 38 Absatz 3 Z 1, 6 und 7 BDG 1979 Ihre Versetzung zum Verteilzentrum 8000 Graz verfügt.

Es entspricht auch den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und vor allem der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Beamte möglichst ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden.

Die Ihnen bisher zufolge dauernder Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe A nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 flüssig gestellte Dienstzulage A der Verwendungsgruppe PT 8 entfällt mit Ablauf des 31.10.2014."

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte er hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

Die von der Behörde behauptete Überlastung des BF bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben werde ausdrücklich bestritten.

Der Rayon XXXX sei ihm völlig fremd gewesen. Er habe dort vorher nie zugestellt, was bei jedem Zusteller im Vergleich zum Arbeitsplatzinhaber zu entsprechenden Mehrzeiten führe. Die in seinem eigenen Zustellbezirk eingesetzten Zusteller seien mit ihren 35 und 25 Jahren deutlich leistungsfähiger als der BF mit 46 Jahren und einer Postdienstzeit als Zusteller von 25 Jahren.

Ein Arbeitsplatz dürfe gemäß § 36 Abs. 2 BDG nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die voll Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Daraus sei bei einem möglichen Dienstantritt mit 18 Jahren und einem frühestmöglichen Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres von der durchschnittlichen Arbeitskraft eines etwa 41-jährigen Menschen mit Dauerverwendung im Zustelldienst auszugehen. Die Leistungsfähigkeit des XXXXmit seinem 35 Jahren und die des 25-jährigen XXXX könnten daher nicht als Maßstab dafür gelten, dass der BF mit 46 Jahren "mit der Bedienung seines Stamm-Zustellrayons überlastet" und daher in das Verteilzentrum 8000 Graz zu versetzen sei.

Da der BF den Zustellbezirk XXXX nicht kannte, sei dem BF während der dortigen Verwendung ein Abbau seines Zeitguthabens nicht möglich gewesen. In den Monaten September und Oktober 2014 habe der BF seinen Dienst zwischen 05.15 und 05.45 Uhr angetreten und habe dadurch bis dahin angefallene zeitliche Mehrleistungen von rund 20 Stunden abgebaut.

Bestehen - wie in seinem Fall - Zweifel an dem nach dem Postaufkommen und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Zeitaufwand empfehle sich eine Kontrollbegleitung durch einen Vorgesetzten im Zusammenwirken mit der Personalvertretung zur objektiven Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Anstelle dieses förmlichen Verfahrens werde im vorliegenden Fall seine Auslastung durch die Zustellerkollegen im Wege eines Tausches von Zustellbezirken überprüft. Dadurch würden in die Entscheidungsgrundlage subjektive Momente einfließen, wie insbesondere das Streben nach Anerkennung durch die Erfüllung der Erwartungshaltung des Vorgesetzten oder auch persönliche Befindlichkeiten unter Arbeitskollegen je nach Sympathie und Antipathie. In dieser Arbeit der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes liege damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Seine Versetzung in das Verteilzentrum begründe die Dienstbehörde mit ihrer Fürsorgepflicht, aufgrund der es unumgänglich sei, auf die offensichtliche Überbelastung des BF in seinem Stamm-Zustellrayon zu reagieren. Dass dies nicht der Fall sei, zeigten seine Krankenstände, die sowohl nach der Anzahl wie auch nach der Dauer deutlich von den Krankenständen seiner Kolleginnen und Kollegen überschritten werden; sein letzter Krankenstand wäre vor etwa zwei Jahren in der Dauer von 2 Wochen gewesen.

Der BF leiste seit 25 Jahren den Briefzustelldienst bei der Zustellbasis 8010 Graz und habe bisher keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Während seiner gesamten Dienstzeit habe er keine Beschwerden gegeben, dass Postkunden ihre Post zu spät erhalten haben, sonstige Beschwerden über die Wahrnehmung seiner Zusteller aufgaben lägen deutlich unter dem Durchschnitt.

Bei diesem beruflichen Werdegang solle der BF nunmehr aus Gründen der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht ins Verteilzentrum 8000 Graz mit folgenden Dienstzeiten versetzt werden:

1. KW von Montag 22.00 Uhr bis Dienstag 06:00 Uhr,

Dienstag 22.00 Uhr bis Mittwoch 06.00 Uhr usw. bis Samstag 06.00 Uhr.

2. KW von Montag 06.30 bis 14.30 Uhr, ebenso Dienstag bis Freitag.

3. KW wieder Nachtdienst wie oben!

Diesem unregelmäßigen Dienst (Kombination von Nacht und Schichtdienst) sei der BF mit 46 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen: Er leide an Einschlaf- und Durchschlafstörungen, bekomme Panikattacken, fühle sich elend und sei bedrückt und niedergeschlagen.

Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 05.12.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ....

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

..."

Die im Gesetz aufgezählten Gründe eines wichtigen dienstlichen Interesses für die Versetzung sind nicht taxativ, sondern stellen nur eine demonstrative Aufzählung dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Zusteller bei der Zustellbasis Graz (Verwendungsgruppe PT 8) abberufen und auf einen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" der Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum Graz versetzt. Das wichtige dienstliche Interesse an der gesetzten Personalmaßnahme wird von der Behörde im Kern darin erblickt, dass der BF den körperlichen Anforderungen im Zustelldienst per se nicht gewachsen sei und dass es der Dienstbehörde in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht obliege, dem BF einen Arbeitsplatz zuzuweisen, dessen Aufgaben für ihn bewältigbar seien.

Zu diesem Verfahrensergebnis gelangte die Dienstbehörde aufgrund folgender aktenkundiger Ermittlungen:

Ein am 18.10.2013 durchgeführter "Zeitreihenreport" für die

Dienstverrichtungen des BF an seinem Stamm-Zustellrayon XXXX in der

Zeit vom 02.01.2013 bis 17.01.2013 (insgesamt 12 Arbeitstage) ergab

eine Abweichung von der lt. Dienstplan vorgesehenen Dienstzeit von

96. 00 h von 23:33 h gesamt (= 124,5 %) und im Zustellbereich von

22:12 h (= 123,1 %).

Besprechung des Vorgesetzten mit dem BF vom 25.10.2013 zum Abbau der Korridorstunden: Um eine Reduzierung der mit SAP-Anfrage vom 24.10.2913 festgestellten von +152,62 Korridorstunden wird der BF angewiesen, ab Montag, 28.10.2013 den Dienstbeginn zwei Stunden nach hinten zu verlegen (anstatt 06.15 ist der Dienst um 08:15 anzutreten). Die Gangfolgesortierung wird von den Teilzeitkräften der ZB 8010 - Vorverteilung durchgeführt.

Mitarbeitergespräch am 06.11.2013 (Stellungnahme zu der am 18.10.2013 durchgeführten Evaluierung; Besprechung der bei der Evaluierung der Arbeitsweise des BF am 05.11.2013 festgestellten Mängel). Unterschrift auf dem Protokoll wird vom BF verweigert.

Mitarbeitergespräch am 26.02.2014 (Feststellung des Standes der Korridorstunden mit Ablauf 21.02.2014 mit +156,32 Std). Unterschrift auf dem Protokoll wird vom BF verweigert.

Mitarbeitergespräch am 20.05.2014 (Feststellung Korridorstunden am 19.05.2014 von +1,50 Std. Abweichung). Unterschrift auf dem Protokoll wird vom BF verweigert.

Mitarbeitergespräch am 26.05.2014 (Auswertung der Monate April und Mai 2014: trotz Verringerung von 36 Abgabestellen im Rayon XXXX an 21 Tagen im April 18,45 Korridorstunden und an 16 Tagen im Mai 16,80 Korridorstunden aufgebaut)

Dienstbeschreibung durch den Vorgesetzten vom 28.05.2014: Herr XXXX schaffe seit der Umstellung auf das Gleitzeitmodell die ihm übertragenen Arbeiten nicht mehr zeitgerecht. Es werden und wurden stetig Korridorstunden aufgebaut. Trotz Verringerung der Abgabestellen am Rayon XXXX um 36 Abgabestellen sei eine Reduzierung der Korridorstunden nicht eingetreten. Die wiederholt von einer Vorverteilkraft durchgeführte Gangfolgesortierung habe nur minimalsten Erfolg gebracht. Interne Springer würden den Rayon in der vorgegebenen Zeit schaffen. Dem BF wird der Einsatz auf einem anderen Rayon mitgeteilt.

Festgestellt wird die sehr gute Zustellqualität und dass es im Jahr 2014 noch keine gerechtfertigte Beschwerde gegeben habe. Als positiv wird erwähnt, dass der BF bereits zweimal seinen Urlaub aufgrund von Ausfällen von Zustellern früher beendet oder teilweise verzichtet habe. Seit 2010 bis dato sei der BF einmal für 9 Arbeitstage im Krankenstand gewesen.

Festgestellt wird, dass sich das Verhalten des BF gegenüber dem Vorgesetzten sich in den letzten Monaten verschlechtert habe, der BF habe wiederholt bemerkt, warum auf seine Person "losgegangen" werde, und das manchmal in lautem Ton. Aufgrund der hohen Korridorstunden sei seitens des DL nur vermehrt auf den Bediensteten eingegangen worden.

Das Verhalten des BF zu den anderen Bediensteten sei geblieben, kollegial und ruhig.

Mit schriftlicher Anweisung vom 30.05.2014 wird ein Rayonwechsel vorgenommen: Der BF wird ab 02.06.2014 vorübergehend auf dem Rayon XXXX eingesetzt. Der Bedienstete XXXX wird vorübergehend den Rayon XXXX betreuen.

Gedächtnisprotokoll des Vorgesetzten vom 06.06.2014:

Unterstützung durch XXXX (ca. 1/6 des Zustellbezirkes: 0,75 Std.)

Mitarbeitergespräch am 10.06.2014 betreffend Aufbau von Korridorstunden im Rayon XXXX, Sehvermögen. Unterschrift auf dem Protokoll wird vom BF verweigert.

Vorladung zur anstaltsärztlichen Untersuchung am 11.06.2014.

Bericht des Vorgesetzten vom 30.06.2014 betreffend "Zusammenfassung Dienstzuteilung":

Der BF hat bis zum 27.06.2014 am dienstzugeteilten Rayon XXXX +41,93 Std. aufgebaut. Zu Beginn (02.06. bis 05.06.) Unterstützung von Kollegen.

In Mitarbeitergesprächen befragt, warum er mit der vorgegebenen Arbeitszeit nicht das Auslangen finde, antwortete der BF, dass er eine Fahrradtour nicht gewohnt sei, das Anfertigen von Bunden und Depotsäcken sehr viel Zeit in Anspruch nehme. Wenn zusätzliche Regionalmedien zum "Collator" einlangen, müssten die Depotstellen teilweise zweimal angefahren werden. Außerdem arbeite er sehr genau, damit er keine Beschwerden verursache.

Zum Vorhalt der beabsichtigten Versetzung aufgrund des Ergebnisses des bisherigen Ermittlungsverfahrens wendete der BF im Wesentlichen bloß ein, dass ein Zusteller auf einem ihm nicht vertrauten Zustellbezirk wegen Fehlens von Informationen und Erfahrungen dort naturgemäß länger brauche als die Zustellerkollegen mit Dauerverwendung. Es sei ihm nicht nachvollziehbar wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass er seinen Zustellaufgaben nicht mehr gewachsen sei und aus diesem Grund zum Verteilzentrum zu versetzen sei.

Die dargestellten über einen längeren Zeitraum durchgeführten Zeitaufzeichnungen zeigen deutlich auf, dass der BF - sowohl im Stammzustellbezirk wie auch im vorübergehend zugeteilten Rayon - den anfallenden Arbeitsaufwand nicht in der durchschnittlich dafür vorgesehenen Zeit bewältigen konnte, sondern stetig Überzeiten (Korridorstunden) aufbaute. Auch eine Reduzierung der Abgabestellen in seinem Rayon XXXX um 36 Abgabestellen hat zu keinem Abbau von Überzeiten geführt.

Wenn die Behörde zur Erprobung der Auslastungskapazität und zur Schaffung einer Vergleichsbasis den Stammzustellrayon des BF vorübergehend von anderen Bediensteten bedienen ließ, während der BF dem Rayon XXXX zugeteilt wurde, kann dem nicht entgegen getreten werden. Diese Vorgangsweise stellt vielmehr ein durchaus praktikables Instrument zur Feststellung des objektiven Arbeitsaufwandes im Stammzustellrayon des BF dar. Dass eine Kontrollbegleitung durch einen Vorgesetzten im Zusammenwirken mit der Personalvertretung - wie vom BF empfohlen wird - zur objektiven Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besser geeignet wäre, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dem Argument des BF, dass ihm der vorübergehend zugewiesene Rayon XXXX völlig fremd war, was bei jedem Zusteller im Vergleich zum Arbeitsplatzinhaber zu entsprechenden Mehrzeiten führe, ist entgegenzuhalten, dass dasselbe Argument auch für die in seinem Stammrayon XXXX vorübergehend eingesetzten Zustellerkollegen gilt. Diese konnten den Zustelldienst im Rayon XXXX jedoch mit einer Zeitunterschreitung bewältigen (Vergleich Juni 2014: in den ersten 8 Arbeitstagen seines Einsatzes im Rayon XXXX hat Herr XXXX die Normalarbeitszeit um 2,5 Std. unterschritten, Herr XXXX erreichte an 4 Einsatztagen im Rayon XXXX eine Zeitunterschreitung von mehr als 1 Std, während der BF im selben Zeitraum seines Einsatzes im Rayon XXXX die Normalarbeitszeit um 18 Std. überschritten hatte). Auch das Argument der deutlich höheren Leistungsfähigkeit der jüngeren Kollegen kann den offensichtlichen Leistungsunterschied nicht erklären, kommt dem 46-jährigen BF im Gegenzug doch seine ca. 31-jährige Berufserfahrung zugute.

Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des § 38 BDG 1979, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. zB VwGH 25.09.1989, 88/12/0065; 09.07.1991, 90/12/0320, uva).

Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann (vgl. zB VwGH 22.04.1998, 93/12/0128).

Durch die aus den Ermittlungen sich ergebenden Fakten ist nachvollziehbar belegt, dass der BF mit den Aufgaben eines Zustellers regelmäßig überlastet war. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend von einem wichtigen dienstlichen Interesse an der Abberufung des BF von seiner Verwendung als Zusteller ausgehen und ihm in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers einen Arbeitsplatz zuweisen, dessen Aufgaben er nach seinen Fähigkeiten und seiner körperlichen Belastbarkeit besser zu bewältigen imstande ist.

Mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum Graz, wo er eingebettet in ein Team seine Aufgaben zu erledigen haben wird, ist die Behörde der Verpflichtung der Zuweisung der schonendsten Variante einer Versetzung ausreichend nachgekommen.

Hinsichtlich des Einwandes des BF, dass er dem unregelmäßigen Dienst am neuen Arbeitsplatz (Kombination von Nacht- und Schichtdienst) in seinem Alter aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sei, wird es in der Folge die Aufgabe der Dienstbehörde sein, diesem Vorbringen allenfalls durch Einholung von ärztlichen Attesten nachzugehen und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass der BF am neuen Arbeitsplatz keinen gesundheitlichen Schaden erleidet.

Für das Bundesverwaltungsgericht war kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung und die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage seiner Überforderung am bisherigen Arbeitsplatz und des dadurch gegebenen Abberufungsinteresses bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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