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W106 2017367-1•BVwG W106 2017367-1
W106 2017367-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015
ersatzlose Behebung, Überstellung, Versetzung, Verwendungsgruppe,<br/>wichtiges dienstliches Interesse, Zustimmungserfordernis
W106 2017367-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes vom 14.10.2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 14.10.2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(16.04.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde mit 30.06.2003 in die Verwendungsgruppe PT 2/2 ernannt und wurde in der Folge als Verkehrsleiter der Verkehrsleitung NÖ-Nord verwendet.
Unbestritten - auch seitens des BF - ist, dass die Verkehrsleitung NÖ-Nord infolge diverser Struktur-/Organisationsänderungen (zB infolge Zusammenlegung von Post- und Bahnbus mit 01.01.2005, Neustrukturierung des ehemaligen Regionalmanagements Wien, NÖ, Burgenland) seit 01.01.2006 in dieser Form nicht mehr existiert und dass der BF seit 01.01.2006 nicht mehr als Verkehrsleiter verwendet wird.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Dienstbehörde vom 12.12.2005 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 01.01.2006 befristet bis 30.06.2009 als Gebietsbetreuer in die Dienststelle XXXX "versetzt" und festgestellt, das in der derzeitigen Einstufung von PT 2/2 Gehaltsstufe 13 keine Änderung eintritt.
Mit Verfügung der Dienstbehörde vom 24.06.2009 wurde die befristete Verwendung als Gebietsbetreuer mit 20.06.2010 beendet.
In der Folge wurde der BF als Verkehrsplaner (VGr. PT 3/1) eingesetzt.
I.2. Mit Verfügung der Dienstbehörde vom 18.08.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 38 BDG 1979 beabsichtigt sei, ihn mit sofortiger Wirksamkeit als Verkehrsplaner mit der Wertigkeit PT 3/1 zu verwenden und zur Dienststelle Verkehrsleitung XXXX zu versetzen.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 "remonstrierte" der BF gegen die beabsichtigte unterwertige Verwendung, da diese unzulässig sei. Er sprach sich auch gegen die geplante Versetzung aus, weil diese für ihn persönliche und wirtschaftliche Nachteile bewirke.
I.3. Mit Bescheid vom 03.11.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Sie werden mit Wirksamkeit ab sofort
1. gemäß § 40 iVm 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als Verkehrsplaner mit der Wertigkeit PT 3/1, unter Beibehaltung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung PT 2/2, verwendet
2. gemäß § 28 BDG 1979 zur Dienststelle Verkehrsleitung XXXX, Industriestraße 12, 2020 XXXX, Dienstort ebendort, versetzt."
In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens ausgeführt, dass es aufgrund einer Änderung der Organisationsstruktur aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen notwendig sei, seinen Arbeitsplatz als Verkehrsplaner an seinem bisherigen Dienstort XXXX aufzulösen und in der Verkehrsleitung XXXX anzusiedeln. Eine dementsprechende Dienstzuteilung finde bereits seit 11.08.2014 statt. Die Fachkompetenz des BF als Verkehrsplaner werde dienstlich benötigt und soll nach seiner einstigen Zustimmung auch weiterhin nutzbar bleiben. Sein Arbeitsplatz als Verkehrsleiter stehe nach etlichen Organisationsänderungen nicht mehr zur Verfügung. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendung des BF als Verkehrsplaner mit der Wertigkeit PT 3/1 sei sohin gegeben.
Aufgrund der Beibehaltung der besoldungsrechtlichen Stellung trete durch die Verwendung als Verkehrsplaner in der Bezahlung keine Änderung ein. Ein wirtschaftlicher Nachteil sei durch die Verwendungsänderung nicht ersichtlich. Sie sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gerechtfertigt.
Die Personalmaßnahme stelle außerdem das schonendste Mittel dar, nachdem der BF weiters seine Funktion als Verkehrsplaner erfüllen könne und im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein seinem Wohnort näher gelegener Arbeitsplatz "Verkehrsplaner" als jener in XXXX existiere.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht, dass die Behörde auf die vom BF gegen die Personalmaßnahme eingewendeten wirtschaftlichen, sozialen und familiären Gründe überhaupt nicht eingegangen sei. Da die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für den BF bedeute, wäre weiters zu prüfen gewesen, ob ein anderer Beamter, für den die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, zur Verfügung stehe. Auch sei die Behörde der Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren nicht nachgekommen.
Es werden folgende Anträge gestellt:
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben;
3. gemäß §§ 47 ff VwGVG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung dem BF die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit einer Stellungnahme der Dienstbehörde vom 19.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage als rechtswidrig aufzuheben war.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Der Beamte hat ein subjektives Recht darauf, dass Versetzungen oder Verwendungsänderungen, die in seine Rechte im Sinne der §§ 8, 38 und 40 BDG eingreifen, nur unter Berücksichtigung bzw. Bedachtnahme der dort genannten Voraussetzungen erfolgen.
Nach § 8 Abs. 2 BDG bedarf die Ernennung eines Beamten auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, seiner schriftlichen Zustimmung. Davon ausgehend hat die Judikatur (VwGH 20.12.1995, 95/12/0163 und 25.01.1995, 94/12/0284; BerK 02.04.1996, GZ 43/8-BK/96 und 23.02.2010, GZ 4/11-BK/10, mwN) die jeweilige Verwendungsgruppe auch bei Anwendung der §§ 38 und 40 BDG als eine absolute Grenze gewertet. Demnach ist eine nicht nur vorübergehende Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe auch unter Anwendung der §§ 38 und 40 BDG nicht zulässig, weil eine solche Personalmaßnahme als Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe gemäß § 8 Abs. 2 BDG der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten bedurft hätte. Die Zuweisung einer nicht nur vorübergehenden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne schriftliches Einverständnis des Beamten ist selbst dann nicht zulässig, wenn gar kein anderer freier Arbeitsplatz (hier der VGr. PT 2) zur Verfügung steht.
Auch wenn im Beschwerdefall durch die Umstrukturierung der Verkehrsleitung NÖ-Nord und des damit verbundenen Wegfalles des Leiterarbeitsplatzes des BF ein wichtiges dienstliches Interesse für eine amtswegige Versetzung des BF nach § 38 Abs. 2 BDG gegeben ist, sind in weiterer Folge die Voraussetzungen für eine unterwertige Verwendung nach den §§ 8 Abs. 2 und 40 Abs. 2 BDG zu berücksichtigen.
Die mit Bescheid vom 12.12.2005, GZ 0175B-STB/05, verfügte befristete Verwendung als Gebietsbetreuer und "Versetzung" in die Dienststelle XXXX konnte eine Abberufung des BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Verkehrsleiter nicht rechtmäßig bewirken, sondern stellte allenfalls nur eine Dienstzuteilung dar.
In Ermangelung einer Zustimmung des BF zur Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3 durfte ihm nicht im Wege einer Versetzung gemäß § 38 BDG einer dieser Verwendungsgruppe zugehörigen neuen Verwendung zugewiesen werden.
Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Versetzung war daher gemäß § 28 Abs. Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 ersatzlos aufzuheben.
Dies steht angesichts des vorliegenden Abberufungsinteresses einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung des BF auf Arbeitsplätze in seiner Verwendungsgruppe nicht entgegen, wobei die Suche gegebenenfalls im gesamten Unternehmensbereich durchzuführen ist (vgl. BerK 21.10.2009, GZ 48/14-BK/09; 13.02.2007, GZ 205/10-BK/06; 23.02.2010, GZ 4/11-BK/10).
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich auch, auf die vom BF relevierten Fragen des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils sowie der Berücksichtigung von persönlichen, familiären und sozialen Nachteilen einzugehen. Es wird jedoch auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach bei gegebenem Abzugsinteresse die ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle spielen, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken (vgl. jüngst VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu verfügte Versetzung des BF auf einen Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe, aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen Judikatur des VwGH als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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