BVwG W119 1425342-1

W119 1425342-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, Integration,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W119 1425342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1425342.1.00

Spruch

W 119 1425342-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 02. 2012, Zl. 12 02.140-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. 08. 2014 und am 25. 03. 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 21. 2. 2012 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie kein Identitätsdokument vorlegte.

Bei der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie zunächst an, dass sie der chinesischen Volksgruppe angehöre und ihre Eltern bereits verstorben seien. Sie habe in XXXX fünf Jahre die Grundschule besucht und sei in China zuletzt als Textilverkäuferin selbständig erwerbstätig gewesen. Als Muttersprache gab sie "Chinesisch" an. Angaben zu weiteren von ihr beherrschten Sprachen tätigte sie nicht. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie als selbständige Textilverkäuferin in einem Einkaufszentrum mit einem Ehepaar, welches ein konkurrierendes Nachbargeschäft betrieben habe, in Streit geraten sei. Daraufhin sei eine Angestellte des Einkaufszentrums geholt worden, um den Konflikt beizulegen. Diese habe zu dem Ehepaar gehalten, weshalb die Beschwerdeführerin sie mit einer Modellpuppe auf den Kopf geschlagen habe. Die Angestellte habe geblutet, weshalb die Beschwerdeführerin geflohen sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie, Probleme mit der genannten Angestellten des Einkaufszentrums zu bekommen. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. ob sie in China mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wurde von ihr verneint.

Am 27. 2. 2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. Sie gab eingangs an, dass sie außer Chinesisch keine weiteren Sprachen spreche. Sie habe Probleme mit der Gebärmutter. Zuletzt habe sie im Jahr 2009 Medikamente eingenommen. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, dass ihre Angaben aus der Erstbefragung vom 21. 2. 2012 richtig seien. Sie wolle hinzufügen, dass man ihr vorgeworfen habe, sie sei eine Drogenhändlerin und drogensüchtig, weshalb ihr eine drakonische Gefängnisstrafe oder sogar die Todesstrafe drohe. Sie sei "schwach und arm" und hätte bei einem Gerichtsverfahren in China keine Chance auf eine erfolgreiche Verteidigung oder einen Freispruch. Dies habe sie schon bei der Erstbefragung sagen wollen, aber dann sei "Schluss" gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie bei ihrer Erstbefragung auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, keine Angaben gemacht habe, erwiderte sie, dass sie damals angegeben habe, staatliche Sanktionen zu befürchten. Sie sei verwundert, dass dies nicht vermerkt sei. Auf den Vorhalt, dass die Erstbefragung rückübersetzt und von ihr unterschrieben worden sei, erwiderte sie, dass sie nicht lesen könne und wenn ihr gesagt werde, dass sie unterschreiben solle, dann unterschreibe sie. Sie habe keine anderen Namen oder Identitäten geführt und sich nicht unter einer anderen Identität ausgegeben. Das Geschäft als Textilhändlerin sei schlecht gelaufen, sie habe nicht einmal Geld gehabt, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Sie habe weder Gewinne noch Verluste gemacht. In China habe sie eine kleine Mietwohnung. Zum Vorfall mit der Modellpuppe befragt, gab sie an, dass sie einen Arm der Puppe, welche aus Gips gewesen sei, genommen habe und mit diesem die Sicherheitsbeauftragte geschlagen habe. Unmittelbar danach sei sie in ihre Mietwohnung gegangen und aus Angst in weiterer Folge geflüchtet. Sie habe noch telefonisch durch Bekannte erfahren, dass die Polizei bei ihr im Geschäft gewesen sei und sie verhaften habe wollen. Dies nicht nur wegen des Vorfalles sondern auch wegen Drogenhandels. Diese Bekannten hätten offenkundig mit der Polizei gesprochen und seien auch teilweise Zeugen von den Vorfällen gewesen. Sie hätten zumindest auch das Blut, welches bei diesem Vorfall geflossen sei, gesehen. Die Bekannten hätten nicht zu ihrem Gunsten aussagen können, weil sie den Raufhandel selbst nicht beobachtet hätten. Jedoch hätten sie die Blutspuren gesehen. Befragt, ob sie in China von staatlicher Seite verfolgt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie der Volksgruppe der Miao angehörten. Bereits als sie fünf Jahre alt gewesen sei, sei ihre gesamte Familie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Diese Minderheit habe in China nie Respekt genossen. Sie sei sowohl vom Staat als auch von Privaten diskriminiert worden. Sie habe früher nicht einmal Chinesisch sprechen können, sondern nur die Sprache ihrer Volksgruppe. Durch den Mangel an Chinesisch-Kenntnissen hätten sie früher nur Nachteile gehabt. Erst später habe die Beschwerdeführerin Chinesisch gelernt. Auf den Vorhalt, dass sie vorher angegeben habe, nur Chinesisch zu sprechen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die Sprache ihrer Volksgruppe gar nicht als Sprache aufgefasst habe, weil sie diese Sprache mittlerweile nur mehr schlecht beherrsche. Daher habe sie zu Beginn der Einvernahme gedacht, sie solle nur jene Sprache angeben, welche sie gut beherrsche. Dies sei Chinesisch. Auf den Vorhalt, dass sie daher gar nicht mehr als Angehörige einer Minderheit erkannt habe werden können und offensichtlich keine Probleme mehr gehabt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie sprachlich zwar nicht mehr als Angehörige einer Minderheit erkennbar sei, jedoch wegen ihres Aussehens. Deshalb sei sie auch weiterhin diskriminiert worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Gefängnisstrafe. Sie habe nicht versucht, in einem anderen Teil Chinas zu leben, weil sie in anderen Regionen ebenso verhaftet werden könnte. Auch sei die wirtschaftliche Lage in anderen Regionen nicht besser gewesen und eine Flucht in eine andere Region werde als straferschwerend angesehen. Anschließend wurden der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in der Volksrepublik China zur Kenntnis gebracht. Dazu gab sie im Wesentlichen an, dass sie die positiven Feststellungen über die chinesische Regierung nicht bestätigen könne, weil sie als "schwaches Mitglied der chinesischen Gesellschaft" gar nicht in den Genuss von den behaupteten Vorteilen gekommen sei. Sie könne nur die negativen Aspekte wie Diskriminierungen bestätigen. Befragt, ob sie noch etwas vorbringen wolle, das ihr wichtig erscheint, gab sie an, dass dies alles gewesen sei.

Mit Bescheid vom 29. 2. 2012, Zl. 12 02.140-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der "Miao-Chinesen" angehöre. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen gesteigert habe, indem sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie in China auch wegen Drogenhandels und Drogenkonsums von der Polizei gesucht werde und ihr daher eine drakonische Gefängnisstrafe oder die Todesstrafe drohen würde. Demgegenüber habe sie in der Erstbefragung lediglich angegeben, dass sie bei einer Rückkehr Probleme mit der Sicherheitsbeauftragten des Einkaufszentrums bekommen würde. Auch sei es ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie zunächst vorgebracht habe, es gäbe Zeugen, die den Vorfall gesehen hätten und anschließend auf den Vorhalt, dass diese für die Beschwerdeführerin aussagen könnten gemeint habe, dass sie den Raufhandel doch nicht selbst beobachtet hätten. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe nicht festgestellt werden können, zumal die Beschwerdeführerin verneint habe, aufgrund von Konventionsgründen verfolgt gewesen zu sein. Das Bundesasylamt nehme aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Sprachkenntnissen an, dass eine Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr gegeben sei. Sie sei eine gesunde und arbeitsfähige Frau und habe vor ihrer Ausreise ein Geschäft geführt. In diesem Bereich könne sie wieder tätig werden. Es bestünden auch keine weiteren Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

Am 13. 3. 2012 langten beim Asylgerichtshof eine Vollmacht an den im Spruch genannten Vertreter sowie die Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Minderheit der Miao ihr ganzes Leben lang Diskriminierungen durch den chinesischen Staat ausgesetzt gewesen sei. Anschließend wurde das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt. Als einzigen Grund warum das Bundesasylamt meine, die Beschwerdeführerin sei nicht glaubwürdig, werde im Bescheid angeführt, dass sie ihre Aussagen von der polizeilichen Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzt habe. In den Erklärungen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen sei kein Widerspruch zu erkennen und werde ein solcher vom Bundesasylamt nicht einmal behauptet. Zudem habe sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Es führe die Einvernahme vor dem Bundesasylamt ad absurdum, die logischen, glaubwürdigen und vor allem gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen der Beschwerdeführerin als Grund für ihre Unglaubwürdigkeit heranzuziehen. Aus den Länderberichten des Bundesasylamtes gehe eindeutig hervor, dass die Justiz und Polizei der Volksrepublik China korrupt seien und eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht habe, von den Behörden Gerechtigkeit zu erfahren. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt behauptet, die Bekannten der Beschwerdeführerin hätten zu ihrem Gunsten aussagen können. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr aus diesem Grund nicht offen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesasylamt aus den oben genannten Gründen nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Auf die ethnische Verfolgung der Beschwerdeführerin sei weder in den Länderfeststellungen noch in der Beweiswürdigung in irgendeiner Weise eingegangen worden. Da sich das Bundesasylamt nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin beantrage, ihr Asyl zu gewähren; in eventu subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen; eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.

Am 26. 11. 2013 langte beim Asylgerichtshof eine Nachreichung des Bundesasylamtes zur Beschwerdevorlage ein. Diese enthält eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 13. 11. 2013 wonach die unter dem NamenXXXX geb. XXXX aufscheinende Beschwerdeführerin tatsächlich XXXX heiße und am XXXXin XXXX, China geboren sei. Weiters ist in der Nachreichung zur Beschwerdevorlage eine Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 29. 10. 2013 enthalten. Die Beschwerdeführerin gab bei dieser Vernehmung an, dass ihr wahrer Name XXXXsei und sie am XXXX in XXXX, Provinz XXXX geboren sei. Sie habe bei der Asylbehörde wissentlich falsche Angaben gemacht. Sie habe gehört, dass man in Europa viel Geld verdienen könne. Zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen gab sie an, dass sie zwei jüngere Brüder habe. Sie habe in verschiedenen Fabriken in China gearbeitet. Über einen Verwandten habe sie Kontakt zu einem Vermittler von Visa und Reisen nach Europa hergestellt. Dieser habe ihr angeboten, für 40.000 Yuan ein Visum und einen Transfer zu organisieren. Ziel sei Rom gewesen, eine Jobgarantie habe der Vermittler ihr jedoch nicht gegeben. Sie habe bereits einen Reisepass gehabt, weil sie zuvor in Macao gearbeitet habe. Ende Februar 2012 sei sie von Peking mittels Direktflug nach Rom geflogen. Sie habe 5000 Euro bei sich gehabt, weil sie nicht gewusst habe, ob sie eine Arbeit finden würde. Das ihr davon übrig gebliebene Geld habe sie für "Sightseeing" ausgegeben. In Rom habe sie von Mitbewohnern erfahren, dass Deutschland und Österreich noch reicher seien, daher habe sie sich eine Zugfahrkarte nach Wien gekauft. In China sei sie "in Probleme wie Schlägereien verwickelt" gewesen. Sie habe erfahren, dass die chinesische Polizei sie "zumindest sehen" wolle. Chinesische Gefängnisse seien schrecklich, sie sei lieber in einem österreichischen Gefängnis als dort. Die Beschwerdeführerin habe eine Frau beauftragt, welche sie für 50 Euro nach Traiskirchen gebracht habe. Dort habe sie eine Geschichte erzählt, welche sie zuvor in einem Hotel in Wien "aufgeschnappt" habe. Sie habe gewusst, dass sie in Traiskirchen die Unwahrheit sage. Die "Leute" hätten ihr gesagt, das sei normal. Manchmal helfe eine kleine Lüge. Ihren Reisepass habe sie in Wien auf der Straße weggeworfen.

Am 28. 8. 2014 und am 25. 3. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. In der am 28. 8. 2014 abgehaltenen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, dass sie keine chronische Krankheit und kein chronisches Leiden habe. Sie legte zwei in chinesischer Sprache verfasste Berichte vor:

1. Mafia-Mitglieder nicht weniger als eine Million Menschen im Inland

2. Studie für die Macht der Unterwelt in China

Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre bisherigen Fluchtgründe aufrechtzuhalten. Bei einer Rückkehr würde sie von der Mafia verfolgt, weil sie in China Schulden gemacht habe. Sie habe dem Schlepper Geld geschuldet. Zudem habe sie einen Verkaufsstand in einem kleinen Einkaufszentrum gehabt. Der höchste Manager des Kaufhauses habe sie sexuell belästigt. Bei einem handgreiflichen Konflikt habe sie ihn verletzt, indem sie ihn mit dem Arm einer Modepuppe geschlagen habe. Der Manager habe am Kopf geblutet, sie habe Angst bekommen und sei weggelaufen. Die Familie des Managers sei in dessen Heimat sehr mächtig und er habe Verwandte bei der Polizei. Die anderen Mieter des Einkaufszentrums und ihre Nachbarin hätten die Beschwerdeführerin angerufen und ihr erzählt, dass die Polizei sowohl im Geschäft als auch bei ihr zuhause gewesen sei und sie gesucht habe. Sie hätten die Beschwerdeführerin gewarnt, dass dieser Mann (gemeint der Manager) mit dem Polizeidirektor ihrer Heimatstadt verwandt sei und dass sie, sollte sie in der Stadt bleiben, kein gutes Ende zu erwarten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich vor einer Haftstrafe gefürchtet, weshalb sie geflohen sei. Sie habe weder Geld noch Verwandte, noch Einfluss gehabt. Man könnte ihr irgendwelche Verbrechen anlasten und sie müsste deswegen ins Gefängnis. Dies sei im Jänner 2012 passiert.

Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei ihrer Erstbefragung als auch bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt erzählt habe, dass sie im Einkaufszentrum Streitigkeiten mit ihren Nachbarn gehabt habe und deshalb die Sicherheitsbeauftragte des Einkaufszentrums geholt worden sei, welche die Beschwerdeführerin aus Wut mit dem Arm ihrer Modepuppe geschlagen habe und dies ein anderes Vorbringen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie damals noch nicht Sexarbeiterin gewesen sei und sich noch nicht getraut habe, die Wahrheit zu sagen. Jetzt traue sie sich, die Wahrheit zu sagen. Es sei keine Frau gewesen, sondern ein Mann namens Huang.

Sie gehöre der Volksgruppe der Miao an. Befragt, ob sie deshalb Probleme gehabt habe, gab sie zunächst an, dass sie in China nicht habe bleiben können. Eigentlich sei sie von ihm (gemeint dem Kaufhausmanager) vergewaltigt worden. Erneut nach Problemen wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass man ihre Wohnsitzmeldung gelöscht habe, "wenn" sie nicht mehr in ihrer Heimat gewesen sei. Sie müsste 10.000 Yuan zahlen, wenn sie einen Meldezettel haben wollte. Ihre Volksgruppe der Miao wohne "am Berg" und die Behörde sei bei der Kontrolle zur Ansicht gekommen, dass niemand mehr dort an der Adresse wohne, weil sie alle "am Berg" gewohnt hätten. Dies sei noch vor ihrer Ausreise aus China gewesen. Sie habe "eigentlich" keine Wohnung in China besessen. Früher hätten sie alle in einer Strohhütte gewohnt. Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt angegeben habe, dass sie eine kleine Wohnung besessen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Frage so verstanden, dass sie nach einer Eigentumswohnung gefragt worden sei. Eine Mietwohnung habe sie früher gehabt. Befragt, ob sie weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass sie nur diese Probleme gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, ihr sei ein Drogendelikt unterstellt worden und sie habe deshalb Probleme mit den Behörden gehabt, entgegnete sie, dass es solche Probleme gegeben habe. Sie habe diese aber "vergessen", weil sie nicht mit Drogen gehandelt habe. Auf den Vorhalt, dass dies erstaunlich sei, weil sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsste, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies so sei. Sie sei jetzt nicht mehr in China und habe keine Probleme mehr. Sie habe meistens Angst vor der Mafia, weil sie große Schulden gemacht habe, weshalb die Mafia sie verfolgen und ihr ein Bein brechen werde. Sie habe gehört, dass in China ein neues Gesetz erlassen worden sei, wonach Personen, die illegal ausgereist seien, wegen Landesverrates zu einer Geldstrafe von 60.000 Yuan oder einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt werden könnten. Die Probleme mit dem Schlepper habe sie nicht erwähnt, weil man sie damals nicht gefragt habe und sie "nicht auf die Idee gekommen" sei davon zu erzählen. Sie habe erzählt, wonach man sie gefragt habe und danach habe man sie nicht gefragt. Auf den Vorhalt, dass man sie allgemein nach ihrer Rückkehrbefürchtung gefragt habe, entgegnete sie, dass sie sich damals noch nicht wegen des Schleppers gefürchtet habe. Damals habe man erzählt, dass es sehr leicht sei, die Schlepperkosten zurückzuzahlen, selbst wenn man als Abwäscherin arbeite. In China habe sie keine Blutsverwandten. Sie habe in China normale Freunde gehabt, die ihr aber nicht sehr nahe gestanden seien. Über Befragung durch ihren bevollmächtigten Vertreter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei einer Rückkehr nach China ohne Wohnsitzmeldung nicht mehr arbeiten und nicht mehr überleben könnte. Man könne nicht einmal eine Zugfahrkarte kaufen und müsse immer einen Personalausweis vorzeigen. Sie sei gezwungen, als Sexarbeiterin erwerbstätig zu sein, weil sie sonst keine Chance habe, eine Arbeit zu finden. Dazu legte sie einen entsprechenden Ausweis vor.

Sie besuche derzeit einen A1-Deutschkurs und habe ein monatliches Einkommen von ca. 1000 Euro. Sie habe einen Freund, den sie heiraten wolle. Er sei 56 Jahre alt und deutscher Staatsangehöriger. Nach dessen Vornamen gefragt, gab sie an, dass der Name zu lange sei. Sie hätten keinen gemeinsamen Haushalt. Sie habe die Ladung (zur Beschwerdeverhandlung) nicht behoben, weil sie nicht gewusst habe, wo man diese beheben solle. Ihr Freund habe ihr gesagt, dass der Brief "nicht so wichtig" sei. Er werde ihn beheben, sobald er Zeit habe. Sie seien seit Ende 2013 ein Paar und er habe ihr gesagt, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben solle, wenn sie heiraten würden. Ihr Freund unterstütze sie finanziell ein wenig. Er mache ihr Geschenke und bezahle ihre Handygebühr. Nach ihrer weiteren Integration befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie jetzt gerne Brot und Salat esse. Das Leben in Europa gefalle ihr sehr gut. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Verhandlung von der erkennenden Richterin als ausreichend eingestuft.

In einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass zur Situation in China auf die vorgelegten Urkunden verwiesen werde, aus denen hervorgehe, dass die "mafiosen Strukturen" und eine kriminelle Zusammenarbeit mit Beamten insbesondere bei der Schuldeneintreibung ein enormes Ausmaß hätten. Für die Information, dass Personen - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - die illegal ausgereist seien, wegen Landesverrates verurteilt werden könnten und entweder zu einer Geldstrafe von 60.000 Yuan oder einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt werden könnten, habe keine Bestätigung gefunden werden können, was deren Richtigkeit nicht ausschließe. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten nachteiligen Konsequenzen des Meldesystems in China seien bekannt. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach China mit den Repressalien der "Mafia" sowie auch mit Repressalien "durch die erwähnten Missstände" im chinesischen Melde- und Justizsystem zu rechnen haben.

Am 25. 3. 2015 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt und die bei der der Landespolizeidirektion Wien durchgeführte Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin mit dieser erörtert, wonach sie dort angegeben habe, beim Bundesasylamt die Unwahrheit gesagt zu haben.

Am Ende der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Grundversorgung/Wirtschaft in der Volksrepublik China sowie zur Behandlung nach einer Rückkehr übersetzt und ihr die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der Volksrepublik China übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme sowie zur Vorlage einer Deutschkursbestätigung gewährt.

Mit Schriftsatz vom 9. 4. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Diplom über das ÖSD Zertifikat A1 ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung "gut" bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und wuchs in der Provinz XXXX auf. Am 21. 2. 2012 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Zwei jüngere Brüder und zumindest ein weiterer Verwandter der Beschwerdeführerin leben in der Volksrepublik China.

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt wissentlich falsche Angaben zu ihrer Identität sowie zu ihrem ursprünglich vorgebrachten Fluchtgrund, wonach sie eine Sicherheitsbeauftragte eines Einkaufszentrums verletzt habe, gemacht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Miao in der Volksrepublik China einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin ist legal mit ihrem Pass aus der Volksrepublik China ausgereist. Daher würde sie im Falle einer Rückkehr wegen ihrer Ausreise keinen Sanktionen durch die chinesischen Behörden ausgesetzt sein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Schulden für die Ermöglichung Einreise in die Europäische Union aufgenommen hat und deshalb in der Volksrepublik China einer Verfolgung durch Private ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter und arbeitete vor ihrer Ausreise in verschiedenen Fabriken in China. Sie hat keine Verwandten in Österreich, hingegen leben ihre beiden Brüder und zumindest einer ihrer weiteren Verwandten in der VR China.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Februar 2012 im Bundesgebiet auf. Sie ist als Sexarbeiterin in Österreich erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Sie hat ausreichende Deutschkenntnisse. Sie führt seit Ende 2013 eine Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen, wobei sie mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und XXXX sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).

Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).

Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 19.4.2013).

Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 19.4.2013).

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).

Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 19.4.2013). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).

Die delikate Phase des Führungsüwechels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).

Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).

Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

CIA The World Factbook (4.12.2013):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2011): Zwischen Kontinuität und Wandel,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 20.11.2013

USDOS (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.

Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013

Die Zeit (14.3.2013) Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität (AA 18.6.2013).

Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).

In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschränkt (AA 18.6.2013).

Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).

Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013).

Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013).

Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- Einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa

2. 670 ?). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 ?) (AA 18.6.2013).

China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig.

China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a).

Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen (AA 18.6.2013).

Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b).

Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 18.6.2013).

Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b).

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).

Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AA- Auswärtiges Amt (11.2013b):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2013.

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 11.12.2013).

Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013).

Von diesem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Beschäftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner. Darüber hinaus werden 46,41 Mio. in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt 11.12.2013 China: Reise- und Sicherheitshinweise.

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 11.12.2013

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen. Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).

Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

Situation der Frauen:

Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 18.6.2013).

Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch hielten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Unter den 2.987 Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses waren 637 bzw. 21 Prozent Frauen. Es gab vier Frauen im Rang einer Ministerin oder höher. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich aufzustellen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kam es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 19.4.2013). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 18.6.2013).

Eine nationale gesetzliche Regelungen über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht; seit 2000 haben jedoch die meisten Provinzen und Autonomen Regionen lokale Vorschriften erlassen (AA 18.6.2013).

Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte und -interessen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne dessen Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen Hilfe erreicht nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorierten häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeikabinen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 19.4.2013).

Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, werden die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen eingeschränkt und versucht " Gerichts erfahren im öffentlichen Interesse" zu verhindern (HR 31.1.2013 ).

Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich erfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 18.6.2013). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte und strafende Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränkten Zugang zu Recht führt (HRW 31.1.2013).

Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 18.6.2013).

Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten und einige der Vergewaltigung Verurteilte wurden hingerichtet. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht erhältlich (USDOS 19.4.2013).

Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 18.6.2013). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 31.1.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin, insbesondere der am 26. 11. 2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Nachreichung des Bundesasylamtes zur Beschwerdevorlage, welche eine Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion Wien vom 29. 10. 2013 enthält. Die getroffenen Feststellungen resultieren somit aus ihren Befragungen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, dem Bundesasylamt, aus der erwähnten Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der VR China zugrunde gelegt werden konnten. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.

Die Beschwerdeführerin brachte zunächst bei ihrer Erstbefragung am 21. 2. 2012 zusammengefasst vor, dass sie als Textilhändlerin im Zuge eines Streits mit einem Ehepaar, das ein konkurrierendes Nachbargeschäft betrieben habe, eine herbeigerufene Sicherheitsbeauftragte mit einer Modellpuppe verletzt habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, Probleme mit der genannten Angestellten des Einkaufszentrums zu bekommen. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. ob sie in der VR China mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. 2. 2012 brachte die Beschwerdeführerin über ihr bisheriges Fluchtvorbringen hinaus zusammengefasst vor, dass man ihr vorgeworfen habe, sie sei eine Drogenhändlerin und drogensüchtig, weshalb ihr eine drakonische Gefängnisstrafe oder sogar die Todesstrafe drohe. Sie sei "schwach und arm" und hätte bei einem Gerichtsverfahren in China keine Chance auf eine erfolgreiche Verteidigung oder einen Freispruch. Zudem brachte sie erstmals vor, dass sie der Volksgruppe der Miao angehöre und deshalb sowohl von staatlicher Seite als auch von Privaten Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28. 8. 2014 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst erstmals vor, dass sie bei einer Rückkehr von der Mafia verfolgt werden würde, weil sie in China Schulden gemacht habe. Sie habe dem Schlepper Geld geschuldet. Zudem brachte sie vor, dass sie einen Verkaufsstand in einem kleinen Einkaufszentrum gehabt habe und der höchste Manager des Kaufhauses sie sexuell belästigt bzw. vergewaltigt habe. Bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung habe sie ihn verletzt, indem sie ihn mit dem Arm einer Modepuppe geschlagen habe. Dieser Mann sei mit dem Polizeidirektor ihrer Heimatstadt verwandt. Wäre sie in der Stadt geblieben, hätte sie kein gutes Ende zu erwarten gehabt. Sie habe sich vor einer Haftstrafe gefürchtet, weshalb sie geflohen sei. Überdies brachte sie vor, dass die Behörde ihre Wohnsitzmeldung gelöscht habe, weshalb sie bei einer Rückkehr nach China ohne Wohnsitzmeldung nicht mehr arbeiten und überleben könnte. Sie habe zudem gehört, dass in China ein neues Gesetz erlassen worden sei, wonach Personen die illegal ausgereist seien wegen "Landesverrates" zu einer Geldstrafe von 60.000 Yuan oder einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt werden könnten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu würdigen:

Die Feststellung zur chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf ihren eigenen Angaben sowie ihren Orts- und Sprachkenntnissen. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht angezweifelt.

Hinsichtlich der persönlichen sowie familiären Situation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China folgt das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich ihren glaubwürdigen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien am 29. 10. 2013. Die Beschwerdeführerin hat bei dieser Vernehmung vorgebracht, dass sie in China in verschiedenen Fabriken gearbeitet habe. Sie habe zwei jüngere Brüder und über einen Verwandten in China Kontakt zu einem Visa- und Reisevermittler hergestellt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist, beruht auf dem Umstand, dass sie dies zuletzt, in der Beschwerdeverhandlung am 25. 3. 2015, angegeben hat. Sie hat im gesamten Verfahren keine Befunde vorgelegt, die auf ein gegenteiliges Ergebnis schließen ließen.

Die Feststellungen zur beruflichen und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihrer Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf dem im Zuge dieser vorgelegten Ausweis, welcher ihre Erwerbstätigkeit als Sexarbeiterin bescheinigt.

Die Beschwerdeführerin konnte aus folgenden Gründen ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen:

Die Beschwerdeführerin hat bei der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien am 29. 10. 2013 angegeben, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren wissentliche falsche Angaben gemacht und eine Geschichte erzählt habe, welche sie zuvor in einem Hotel in Wien "aufgeschnappt" habe. Sie habe gewusst, dass sie in Traiskirchen die Unwahrheit sage. Die "Leute" hätten ihr gesagt, das sei normal. Manchmal helfe eine kleine Lüge. Somit erübrigt sich eine weitere Beweiswürdigung hinsichtlich ihres erstinstanzlichen Fluchtvorbringens.

Ihr Fluchtvorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie bei einer Rückkehr von der Mafia verfolgt werden würde, weil sie in China Schulden gemacht habe - sie habe dem Schlepper Geld geschuldet - ist nicht glaubhaft, weil sie dies nicht einmal ansatzweise im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, man habe sie nicht danach gefragt und sie sei "nicht auf die Idee gekommen" davon zu erzählen, vermag nicht zu überzeugen. Ihre sonstigen Fluchtvorbringen hat sie im Verfahren aus eigener Initiative erzählt. Sie ist zudem auch allgemein nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gefragt worden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien am 29.10.2013 angegeben hat, dass sie 5000 Euro bei sich hatte, als sie in Rom angekommen sei und dieses Geld, abgesehen von den notwendigen Kosten, für Einkäufe ("shopping") und touristische Zwecke ("sightseeing") ausgegeben hat. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Mafia, bzw. dem Schlepper verschuldet hat.

Ihr weiteres Fluchtvorbringen in der Beschwerdeverhandlung, der höchste Manager des Einkaufszentrums habe sie sexuell belästigt bzw. vergewaltigt und sie habe ihn bei einem Streit mit dem Arm einer Modepuppe geschlagen, worauf er am Kopf geblutet habe, was zur Folge gehabt habe, dass sie aus Angst vor einer Haftstrafe geflohen sei, entspricht im Wesentlichen ihrem erstinstanzlichen - nach ihren eigenen Angaben, einem aufgeschnappten und unwahren - Vorbringen. In der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin bei diesem "aufgeschnappten" Vorbringen lediglich die verletzte Person (Sicherheitsbeauftragte bzw. nunmehr höchster Manager des Einkaufszentrums) ausgetauscht. Zusätzlich spricht gegen diese Schilderung, dass die Beschwerdeführerin in der angeführten Beschuldigtenvernehmung lediglich angegeben hat, in verschieden Fabriken in China gearbeitet zu haben. Eine Erwerbstätigkeit als Textilhändlerin hat sie nicht erwähnt.

Die Beschwerdeführerin hat erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass ihre Wohnsitzmeldung von den Behörden gelöscht worden sei als sie noch in China gewesen sei, und sie 10.000 Yuan zahlen müsste, damit ihre Wohnsitzmeldung wieder reaktiviert werden würde. Dieses behördliche Vorgehen hat sie mit ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Miao in Verbindung gebracht ("... die Behörde ist bei der Kontrolle zur Ansicht gekommen, dass niemand mehr dort an der Adresse wohnt, weil wir nicht dort waren. Wir haben alle am Berg gewohnt". "Unsere Volksgruppe Miao wohnt am Berg"). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, weil es zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren erstattet wurde. Die Angabe der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dass sie die Sprache ihrer Volksgruppe gar nicht als Sprache aufgefasst habe, weil sie diese Sprache mittlerweile auch nur mehr schlecht beherrsche, spricht jedoch zusätzlich gegen ihre Schilderung, dass sie zusammen mit anderen Angehörigen der Minderheit der Miao "am Berg" gewohnt habe und ihre Wohnsitzmeldung daher gelöscht worden sei.

Die in der Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin geäußerte Rückkehrbefürchtung, sie könnte wegen illegaler Ausreise zu einer Geldstrafe von 60.000 Yuan oder einer bis zu sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden, entspricht - abstrakt gesehen - den Länderfeststellungen, insbesondere dem § 322 chinesisches StG. Dieser Straftatbestand trifft auf die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu, weil sie ihren Angaben in der Beschuldigtenvernehmung zufolge mit ihrem Reisepass per Flug von Peking nach Rom, somit auf legale Weise, ausgereist ist.

Da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren wissentlich unwahre Angaben gemacht hat und ihr Fluchtvorbringen im Beschwerdeverfahren, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft machen konnte, war auch dem Beschwerdeantrag, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, nicht zu entsprechen. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten, auf chinesisch verfassten Berichte über die chinesische Unterwelt bzw. Mafia sind aufgrund der oben dargelegten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie befürchte wegen ihrer Schulden von der Mafia verfolgt zu werden, nicht entscheidungsrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 13. 3. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren wissentlich falsche Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen gemacht hat und ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur Bedrohungssituation in der Volksrepublik China die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Volksrepublik China in Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

Anhand der allgemeinen Lage in der Volksrepublik China ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zur Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Volksrepublik China ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Volksrepublik China der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Miao, zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, bestehen aufgrund der unwahren Angaben bzw. der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Volksrepublik China keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür (es besteht kein "real risk" dahingehend), dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr (Bedrohung von Seiten der Mafia wegen angeblicher Schulden oder Gefahr einer Haftstrafe wegen ihrer angeblichen illegalen Ausreise) ausgesetzt ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China für diese die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK (bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 FrG oder § 50 FPG) widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China ausgesetzt sein würde.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. dass sie in der Volksrepublik China keine Existenzgrundlage hätte. In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeine Grundversorgung hinzuweisen (siehe dazu die oben getroffenen Länderfeststellungen). Die Beschwerdeführerin führte in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien am 29. 10. 2013 aus, in der VR China drei Jahre lang die Schule besucht zu haben und später in verschiedenen Fabriken gearbeitet zu haben. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die VR China nicht erneut erwerbstätig sein könnte. Bei ihr handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit chinesischen Sprachkenntnissen, welche sie ihren eigenen Angaben zufolge von anderen (Han)Chinesen nicht unterscheidbar machen. Sie kennt die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes und war in der Volksrepublik China bereits beruflich integriert. Festzuhalten ist zudem, dass die beiden Brüder und zumindest ein weiterer Verwandter der Beschwerdeführerin weiterhin im Herkunftsstaat leben, sodass sie dort über ein familiäres Netz verfügt. Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China keine Eingriffe zu gewärtigen, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bewirken könnten. Dies gilt auch bei Wahrunterstellung ihrer Schilderung, wonach sie 10.000 Yuan für eine erneute Wohnsitzmeldung bezahlen müsste. Die Möglichkeit von schwierigen Lebenssituationen im Herkunftsstaat rechtfertigt weder die Asylgewährung noch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (vgl. dazu etwa VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, zur Rückverbringung einer Mutter mit Kleinkind nach Weißrussland).

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Volksrepublik China sind stabil, dass in der Volksrepublik China eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies Folgendes:

Die Beschwerdeführerin lebt seit Februar 2012, somit seit über drei Jahren, in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist durchgehend legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie führt seit Ende 2013 eine Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen, wobei sie mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse, welche sie neben den vorgelegten Kursbestätigungen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belegen vermochte. Die bisher strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist als Sexarbeiterin erwerbstätig und daher selbsterhaltungsfähig.

Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die VR China, in Bezug auf die Beschwerdeführerin bisher nicht vorliegt. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des über dreijährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführerin dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden familiären und privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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