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W123 2105481-1•BVwG W123 2105481-1
W123 2105481-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015
Angebotsöffnung, Aussetzung, Aussetzung der Angebotsfrist, Dauer der<br/>Maßnahme, Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung,<br/>Entscheidungsfrist, Eventualantrag, Fortlaufshemmung, Frist,<br/>Fristenlauf, gelindeste Maßnahme, gelindestes Mittel,<br/>Interessenabwägung, Leistungsfähigkeit, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, öffentlicher Auftraggeber, öffentliches<br/>Interesse, Provisorialverfahren, Punktevergabe, Teilnahmeantrag,<br/>Untersagung, Vergabeverfahren, Verhandlungsverfahren, vorläufige<br/>Maßnahme, Wettbewerb
W123 2105481-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den ersten Vertreter der Gerichtsabteilung W123, Mag. Hubert REISNER, Richter, über den Antrag der XXXX, vertreten durch MMag. Dr. Claus CASATI, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Vertriebslizenz in Österreich für eine e-Procurement Lösung für öffentliche Auftraggeber" der Auftraggeberin Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, Media Quarter Marx 3.3, Maria Jacobi-Gasse 1, 1030 Wien vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, vom 8. April 2015 beschlossen:
A.
1. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag, das "Bundesverwaltungsgericht möge folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH ist es bei sonstiger Exekution untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die in Punkt I.6 näher bezeichneten Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw der Berichtigung der Ausschreibung das gegenständliche Vergabeverfahren betreffend‚ Vertriebslizenz in Österreich für eine e-Procurement Lösung für öffentliche Auftraggeber' fortzuführen; die diesbezügliche Angebotsfrist wird im Sinne einer Fortlaufshemmung ausgesetzt", teilweise statt.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt den Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen im Vergabeverfahren "Vertriebslizenz in Österreich für eine e-Procurement Lösung für öffentliche Auftraggeber" der Auftraggeberin Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens aus. Im Übrigen weist es den Antrag ab.
2. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag, das "Bundesverwaltungsgericht möge folgende einstweilige Verfügung erlassen:
...
in eventu 1
Der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH ist es bei sonstiger Exekution untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die in Punkt I.6 bezeichneten Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw der Berichtigung der Ausschreibung im gegenständlichen Vergabeverfahren betreffend‚ Vertriebslizenz in Österreich für eine e-Procurement Lösung für öffentliche Auftraggeber' die Teilnahmeanträge zu öffnen", statt.
Das Bundesverwaltungsgericht untersagt der Auftraggeberin Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Teilnahmeanträge zu öffnen.
B.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 stellte die Antragstellerin die im Spruch ersichtlichen Anträge sowie einen weiteren Eventualantrag in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, in eventu im Nachprüfungsantrag näher bezeichneter Festlegungen der Ausschreibung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
1. 1 Die Antragstellerin erachtet sich in den Rechten auf Einladung zur Angebotslegung betreffend Vertrieb einer e-Procurement Lösung einschließlich des Betriebs/Wartung einer diesbezüglichen Plattform, Gleichbehandlung, Durchführung eines fairen, freien und lauteren Vergabeverfahrens, insbesondere frei von Marktmissbräuchen, Eignungs- und Auswahlkriterien, die dem Leistungsgegenstand entsprechen und nicht überschießend sind, konkret nachvollziehbare Anforderungen an die Eignungskriterien und Widerruf der Ausschreibung verletzt.
1. 2 Die Antragstellerin brachte als Beschwerdegründe im Wesentlichen folgendes vor:
1.2. 1 Die Einschränkung der Zahl der Mitglieder einer Bietergemeinschaft auf drei sei unsachlich und überschießend. Die Beteiligung mehrerer Unternehmen sei wegen der Eignungs- und Auswahlkriterien notwendig. Die Forderung nach Unternehmensreferenzen für den Betrieb von Vergabeplattformen mit mindestens 1000 Ausschreibungen pro Jahr aus zumindest zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU sei diskriminierend, weil Ausschreibungen aus EWR-Mitgliedsstaaten nicht zugelassen seien. Eignungs- und Auswahlkriterien müssten mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen. Der Betrieb in zwei Mitgliedsstaaten der EU habe mit dem Vertrieb in Österreich nichts zu tun. 5000 Ausschreibungen pro Jahr seien unrealistisch. Die Anforderung von 1000 Ausschreibungen pro Jahr in zwei EU-Mitgliedsstaaten sei nur durch ein Unternehmen zu erbringen und durch den Auftragsgegenstand nicht gerechtfertigt. Durch diese Zahl sei der gemäß § 106 Abs 3 BVergG geforderte Wettbewerb ausgeschlossen.
1.2. 2 Weder für die Bereitstellung einer fertig programmierten Plattform noch für deren Weiterentwicklung seien die geforderten 15 kontinuierlich vollbeschäftigten Softwareentwickler notwendig. Auch die absehbaren Änderungen des BVergG und BVergGVS seien nicht derart, dass von den derzeitigen Regelungen weitgehend abgewichen werde. Es werde auch EU-weit kaum ein Unternehmen geben, das diese Anforderung erfülle.
1.2. 3 In den Teilnahmeunterlagen lasse sich nicht feststellen, welche Zertifizierung anhand welcher ISO-Norm ausreiche, zumal unterschiedliche Normen genannt seien, die unterschiedliche Regelungsinhalte hätten und lediglich eine dieser Zertifizierungen nachzuweisen sei.
1.2. 4 Die Auswahlkriterien seien unzulässig, weil die Punktevergabe nicht die Leistungsfähigkeit des Bewerbers widerspiegle. Die Einschränkung auf Verfahren in einem EU-Mitgliedsstaat diskriminiere Bewerber, die Verfahren in anderen EWR- oder GPA-Mitgliedsstaaten durchgeführt hätten. Das Auswahlkriterium "Zertifizierung" nehme keine Rücksicht darauf, dass gleichwertige Zertifizierungen zulässig seien.
1.2. 5 Der Widerrufsvorbehalt in Punkt 7.2 des Teils A der Teilnahmeunterlagen sei unsachlich, weil er bereits bei kleinen Änderungen zum Widerruf berechtige, ohne dass dies notwendig sei.
1. 3 Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass ihr auf Grundlage der Teilnahmeunterlagen die Abgabe eines Teilnahmeantrags nicht möglich bzw unzumutbar sei. Einer einstweiligen Untersagung der Fortführung des Vergabeverfahrens stehe kein öffentliches Interesse entgegen. Eine einstweilige Aussetzung stelle für die Auftraggeberin keine unverhältnismäßige Belastung dar. Öffentliche Interessen seien nicht gefährdet. Es bestehe keine besondere Dringlichkeit. Die Auftraggeberin müsse die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens in ihrem Zeitplan kalkulieren. Da wesentliche Interessen der Antragstellerin, nämlich das Interesse an der Teilnahme am Verfahren, das Interesse an der Referenz und das Interesse an der Auslastung ihrer e-Vergabeplattform, gefährdet seien und weder (berücksichtigungswürdigen) Interessen der Auftraggeberin noch öffentliche Interessen erkennbar seien, müsse die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen.
2. Am 13. April 2015 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und erteilte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Zum Antrag auf Erlassung brachte die Auftraggeberin im Wesentlichen vor, dass keine Interessen anderer Bewerber oder Bieter gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen spräche. Angesichts der Dringlichkeit der Umsetzung der ausgeschriebenen Maßnahme würde die Untersagung der Fortführung des Vergabeverfahrens die Interessen der Auftraggeberin schädigen. Die Untersagung der Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens sowie die Aussetzung der Angebotsfrist im Sinn einer Fortlaufshemmung mittels einstweiliger Verfügung stellten nicht die gelindesten, noch zum Ziel führenden, vorläufigen Maßnahmen dar. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung erlassen sollte, spreche sich die Auftraggeberin für die Aussetzung der Angebotsfrist, allenfalls die Untersagung der Öffnung der Teilnahmeanträge aus. Die Auftraggeberin beantragte, sämtliche Anträge zurück-, in eventu abzuweisen und erstattete Vorbringen zur Geheimhaltung sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Rechtliche Beurteilung
Zu A) - Einstweilige Verfügung
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit des Antrages
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG ist im Anwendungsbereich des BVergG grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Einstweilige Verfügungen und verfahrensleitende Beschlüsse sind davon ausgenommen. Die Entscheidung ist daher durch einen Einzelrichter zu treffen.
Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG ist die Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH. Die Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (BVwG 27. 2. 2015, W134 2017434-2/33E). Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG iVm Kategorie 7 in Anh III zum BVergG, der in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip vergeben wird. Nach den Angaben der Auftraggeberin liegt gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vor.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit e B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG nicht offensichtlich fehlen.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs 1 BVergG zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 328 Abs 2 BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.
2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 329 Abs 4 BVergG ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs 1 BVergG sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Öffnung der Teilnahmeanträge und die Auswahl der zur Abgabe von Angeboten einzuladenden Bietern beabsichtigt ist, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin auf Grundlage der vorliegenden Teilnahmeunterlagen rechtswidrig wäre. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und sie daher an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich teilnehmen wird können, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher - bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG - Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und eine Zuschlagserteilung ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige spätere Teilnahme und Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht (zB BVA 18. 1. 2012, N/0004-BVA/10/2012-EV19).
Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in dem Interesse an der Teilnahme am Verfahren, dem Interesse an der Referenz und dem Interesse an der Auslastung ihrer e-Vergabeplattform.
Die Auftraggeberin brachte keine grundsätzlich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechenden eigenen und öffentlichen Interessen vor. Sie wandte sich lediglich gegen die beantragte Maßnahme der Untersagung der Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens.
Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass die Auftraggeberin bei ihrer zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVA 14. 5. 2010, N/0038-BVA/10/2010-EV19), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 1. 8. 2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 329 Abs 1 BVergG von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (zB BVA 5. 2. 2010, N/0007-BVA/10/2010-EV12). Ein solches ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu erkennen, zumal auch die Auftraggeberin diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat.
Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberin gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und einer Auftragserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten.
Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es demnach, die dem Antragsteller bei Zutreffen seines Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Dabei ist gemäß § 329 Abs 3 BVergG die jeweils gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuordnen.
Die beantragte Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens würde bedeuten, dass die Auftraggeberin keinerlei weitere Schritte in dem Vergabeverfahren unternehmen kann. Das Ziel der Antragstellerin, ihr auch die Berichtigung von Teilnahmeunterlagen zu untersagen, kann verhindern, eine Berichtigung auch dazu zu verwenden, dem Begehren der Antragstellerin Rechnung zu tragen und damit das Vergabekontrollverfahren und das Vergabeverfahren zu beschleunigen. Schließlich müsste die Auftraggeberin einer allfälligen Nichtigerklärung einzelner Festlegungen der Teilnahmeunterlagen dadurch Rechnung tragen, dass sie die Teilnahmeunterlagen berichtigt. Da somit der Auftraggeberin die Möglichkeit zur Berichtigung der Teilnahmeunterlagen erhalten bleiben muss, erweist sich die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens als überschießend (zu einer insofern vergleichbaren Ausschreibung BVwG 22. 8. 2014, W187 2010665-1/11E), weil sie die Möglichkeiten der Auftraggeberin über Gebühr beschränkt. Sie stellt somit nicht das nötige und gelindeste Mittel dar. (BVwG 9. 10. 2014, W139 2012408-1/3E).
Allerdings ist der Antrag teilbar. Über die Aussetzung der Frist zur Abgabe von Teilnahmeunterlagen kann das Bundesverwaltungsgericht gesondert absprechen. Die Aussetzung der Teilanahmefrist hat den Zweck, den Bewerbern die Abgabe von Teilanahmeanträgen nach Ende des Nachprüfungsverfahrens zu ermöglichen, die dem Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens entsprechen. Es soll vermieden werden, dass Bieter Teilanahmeanträge auf Grundlage von Teilnahmeunterlagen vorbereiten müssen, die möglicherweise noch abgeändert werden. Angesichts der Größe und Komplexität des Ausschreibungsgegenstandes ist eine angemessene Zeit zur Erstellung der Angebote sicherzustellen (zB BVwG 30. 3. 2014, W139 2003185-1/11E).
Da das Bundesverwaltungsgericht den Hauptantrag auf Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens abweist, muss es den Eventualantrag behandeln (BVwG 25. 7. 2014, W187 2008585-2/14E).
Bei der bevorstehenden Abgabe von Teilnahmeanträgen ist das nötige und gelindeste Mittel gemäß § 329 Abs 3 BVergG die vorläufige Untersagung der Öffnung der Teilnahmeanträge (zur diesbezüglich vergleichbaren Angebotsöffnung zB BVwG 16. 6. 2014, W187 2008561-1/9E). Es soll somit (lediglich) der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert werden, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert werde, dass eine nachfolgende im Hauptverfahren erfolgte Nichtigerklärung unmöglich oder sonst absolut sinnlos wird (zB BVwG 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; BVA 17. 5. 2011, N/0036-BVA/10/2011-EV23).
Auf den im Spruch unbehandelten weiteren Eventualantrag ist angesichts der Stattgabe ersten Eventualantrags nicht mehr einzugehen (idS zB VwGH 17. 4. 2012, 2008/04/0112).
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; BVA 9. 9. 2011, N/0084-BVA/10/2011-EV14; siehe auch VwGH 10. 12. 2007, AW 2007/04/0054).
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;
30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;
29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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