BVwG W142 2004842-1

W142 2004842-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2004842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2004842.1.00

Spruch

W142 2004842-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster betreffend die Beschwerde des Geschäftsführers der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.11.2013, XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der XXXX mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.300,- € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Baden-Mödling, Herr XXXX arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Geschäftsführer der XXXX mit E-Mail vom 25.11.2013 fristgerecht Einspruch.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und führte dazu ergänzend aus, dass jedenfalls feststehe, dass Herr XXXXarbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Im Einspruch werde nicht bestritten, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der XXXX anwesend und im Warenlager tätig gewesen sei. Die Kasse erkenne in der Tätigkeit des Betretenen zweifelsfrei eine Dienstnehmereigenschaft, nachdem die dafür nach dem ASVG maßgeblichen Kriterien bei der Tätigkeit des Betretenen jedenfalls erfüllt gewesen seien. Der Arbeitsort, die Zweigstelle der XXXX in Traiskirchen sei naturgemäß auf Grund der Art der Tätigkeit vorgegeben und es habe für den Betretenen nicht die Möglichkeit bestanden, diesen einfach abzuändern. Das arbeitsbezogene Verhalten sei aufgrund der Tätigkeit im Warenlager klar vorgegeben. Was die Arbeitszeit betreffe, stehe für die Kasse fest, dass eine entsprechende Arbeitseinteilung sowie diesbezügliche Weisungen, wenn auch nicht in schriftlicher Form, vorgegeben seien. Solange eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart gewesen sei noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert worden sei, sei im Zweifel von einer grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Dies treffe auch auf den gegenständlichen Fall zu. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eignen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für die Kasse stehe fest, dass zumindest für einzelne Tätigkeiten des Betretenen, nämlich der Oberflächenreinigung sowie der Palettierung der Computer, die wesentlichen Betriebsmittel von der Dienstgeberin bereitgestellt worden seien. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit ist den Angaben auf der Leistungsvereinbarung zu entnehmen, dass für die betretene Person ein Entgelt in der Höhe von € 319,- für die tageweise Tätigkeit ausgezahlt worden sei. Dies entspreche den Angaben des Geschäftsführers im Zuge der niederschriftlichen Befragung, wonach mit dem Betretenen eine Entlohnung von € 11,- brutto pro Stunde vereinbart worden wäre. Die Arbeitsleistung sei daher jedenfalls entgeltlich erfolgt. Die erbrachte Tätigkeit der betretenen Person stelle dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach keine im Werkvertrag konkretisierte geschlossene Einheit dar und werde auch in der vorliegenden Leistungsvereinbarung kein konkret zu erstellendes Werk beschrieben. Gegenstand der Vereinbarung sei lediglich die persönliche Arbeitspflicht nach Bedarf der Auftraggeberin. Dass der Betretene Inhaber eines Gewerbescheines lautend auf "Regalbetreuung" gewesen sei, ändere im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2ASVG und damit an der Meldepflicht. Im Ergebnis ergebe sich daher, dass bei der im Auftrag der XXXX ausgeführte Tätigkeit der betretenen Person die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit zweifellos überwiegen und die im Bescheid genannte Person infolgedessen zweifellos der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliege.

Am 11.12.2013 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", dass im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass HerrXXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Hierbei verließ sich die belangte Behörde, ohne selbst einen einzigen Ermittlungsschritt zu setzen, zur Gänze auf die ihr von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen.

Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der NÖGKK an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welche jedoch ausschließlich auf den Erhebungen der Finanzpolizei beruhen, nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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