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W163 1400190-2•BVwG W163 1400190-2
W163 1400190-2Bundesverwaltungsgericht16.04.2015
Bescheiderlassung, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung
W163 1400190-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
2. Am 11.04.2007 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
3. Am 29.05.2007 wurde dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA) die Kopie eines afghanischen Personalausweises vorgelegt.
4. In weiterer Folge wurde der BF am 01.06.2007, 29.06.2007 und am 29.11.2007 vor dem Bundesasylamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 07 03.491-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
6. Die gegen den Spruchpunkt I. des unter Punkt 4. genannten Bescheides erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 17.06.2011, Zl. C2 400190 - 1/2008/13E, gemäß § 3 ASylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
7. In weiterer Folge wurden dem BF befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 09.06.2014.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.12.2013, rechtskräftig mit 10.12.2013, Zl. 007 HV 128/2013 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, §§ 28 A Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z. 3, 28a Abs. 3 Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
9. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21.02.2014, Zl. 7 Hv 128/13z- 205 wurde dem BF gemäß § 39 Suchtmittelgesetz ein vorläufiger Strafaufschub bis einschließlich 30.06.2014 gewährt, um sich der notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung betreffend seiner Suchtabhängigkeit zu unterziehen.
10. Mit Eingabe vom 29.04.2014 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
11. Mit Eingabe vom 09.01.2015 übermittelte die XXXX, eine Vollmacht zur Vertretung des BF, unter ausdrücklichem Hinweis, dass eine Zustellvollmacht nicht erteilt wurde.
12. Am 19.01.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Eingabe vom 11.02.2015, datiert mit 09.02.2015 übermittelte die XXXX eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen.
13. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 07 03.491-BAW zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid wurde der XXXX, durch Hinterlegung beim Postamt 1010 Wien am 04.03.2015 zugestellt. Auch in der Zustellverfügung vom 02.03.2015 wurde die Zustellung "mit RSa/RSb an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers XXXX" angeordnet (AS 1185).
14. Gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim BFA am 17.03.2015 fristgerecht eingelangte und mit selben Datum datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
II.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des BFA und dem Gerichtsakt.
II.2. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 62 AVG können Bescheide schriftlich oder mündlich erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung beziehungsweise Ausfolgung zu erfolgen. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen
II.3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Im gegenständlichen Verfahren verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des "Bescheides" vom 27.02.2015 ausschließlich an den bevollmächtigten Vertreter des BF, obwohl sich aus der Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass keine Zustellvollmacht erteilt worden war. Da ein Zustellbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG nicht bestellt wurde, wäre der "Bescheid" vom 27.02.2015, Zl. XXXX, an den BF zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an die XXXX nicht rechtswirksam war. Durch die Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung (siehe oben Punkt I. 13.) ist der aufgetretene Zustellmangel einer Heilung nach § 7 ZustellG nicht zugänglich.
Das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 AsylG 2005) ist daher in erster Instanz anhängig.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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