BVwG W170 2013379-1

W170 2013379-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2013379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2013379.1.00

Spruch

W170 2013378-1/12E

Im Namen der Republik!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2014, Zl.: 1025194509/14788325/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2014, Zl.: 1025194509/14788325/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1) und XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 2) sind beide volljährige, syrische Staatsangehörige, die der Ethnie der Araber und der Konfession der Sunniten angehören. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind seit XXXX miteinander verheiratet und gemeinsam aus Syrien ausgereist. Beide Parteien stellten gemeinsam am 11.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Antragstellung legte der Beschwerdeführer 1 einen auf diesen lautenden syrischen Führerschein vor.

2. Jeweils am 11.7.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 18.9.2014 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er Syrien im Juni 2014 wegen des Krieges - das Haus der Familie sei zerstört worden - verlassen habe. Auch sei der Beschwerdeführer 1 in Syrien einmal angehalten, jedoch nach einer mehrstündigen Kontrolle wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer 1 habe drei Söhne, einer lebe in Österreich als Asylberechtigter, einer lebe in Syrien und der letzte Sohn sei verstorben. Auch habe der Beschwerdeführer 1 drei Töchter. Da einer der Söhne des Beschwerdeführers 1 nicht seinen Wehrdienst geleistet habe, habe er Probleme mit den staatlichen Sicherheitsbehörden gehabt. Schließlich habe der Beschwerdeführer 1 auch an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen.

Laut einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 1.8.2014, Gz.: E1/19861/2014, sei der Formularvordruck des vom Beschwerdeführer 1 vorgelegten Führerscheins authentisch und hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.

Im Rahmen des Administrativverfahrens gab die Beschwerdeführerin 2 an, dass sie Syrien im Juni 2014 wegen des Krieges - das Haus der Familie sei zerstört worden - verlassen habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe drei Söhne, einer lebe in Österreich als Asylberechtigter, einer lebe in Syrien und der letzte Sohn sei verstorben. Auch habe die Beschwerdeführerin 2 drei Töchter. Da einer der Söhne der Beschwerdeführerin 2 nicht seinen Wehrdienst geleistet habe, habe sie Probleme mit den staatlichen Sicherheitsbehörden gehabt, es sei zu drei Hausdurchsuchungen gekommen.

Im Administrativverfahren legte die Beschwerdeführerin 2 keine Beweismittel vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 1 mit im Spruch I. bezeichneten Bescheid vom 2.10.2014, erlassen am 6.10.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Es sei zwar glaubhaft, dass Soldaten bei der Suche nach seinem fahnenflüchtigen Sohn die Wohnung des Beschwerdeführers 1 durchsucht hätten, jedoch würde sich diese Verfolgung nicht gegen den Beschwerdeführer 1 richten.

Aus rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, dass eine Bürgerkriegssituation keine asylrelevante Verfolgung darstelle, jedoch aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu erteilen sei.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 2.10.2014, Zl. 14-1025046310/14784133/ BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer 1 amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin 2 mit im Spruch II. bezeichneten Bescheid vom 2.10.2014, erlassen am 6.10.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 2 Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Es sei zwar glaubhaft, dass Soldaten bei der Suche nach deren fahnenflüchtigen Sohn die Wohnung der Beschwerdeführerin 2 durchsucht hätten, jedoch würde sich diese Verfolgung nicht gegen diese richten.

Aus rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, dass eine Bürgerkriegssituation keine asylrelevante Verfolgung darstelle, jedoch aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu erteilen sei.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 2.10.2014, Zl. 14-1025046408/14784141/ BMI-BFA_NOE_RD, wurde der Beschwerdeführerin 2 amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 24.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen I. und II. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben und beantragt, den beschwerderführenden Parteien "Asyl gemäß § 3 AsylG 2005" zu gewähren, in eventu die Bescheide des Bundesamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Familie der beschwerdeführenden Parteien regimekritisch eingestellt seien und sich der Beschwerdeführer 1 mehrfach an regimekritischen Demonstrationen in Syrien beteiligt habe. Die Söhne der beschwerdeführenden Parteien hätten den Wehrdienst verweigert, es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, bei denen die beschwerdeführenden Parteien und deren Töchter bedroht und beschimpft worden seien. Der Beschwerdeführer 1 sei bei einer Kontrolle am 10.7.2012 in Damaskus festgenommen und in ein Gefängnis des Geheimdienstes gebracht worden, wo man ihn verhört, geschlagen und verletzt habe, da die Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen offensichtlich bekannt gewesen sei. Auch der Bruder des Beschwerdeführers 1 sei verhaftet worden, dessen Leiche habe man einige Tage später zusammen mit anderen ermordeten Personen gefunden. Vor dem Bundesamt hätten die beschwerdeführenden Parteien aus Angst nicht all ihre Fluchtgründe genannt.

Die Behörde habe bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer aus einem Land kämen, wo jedes falsche Wort den Tod bedeuten könne und habe auch nicht die besondere Funktion der Erstbefragung entsprechend berücksichtigt. Das Verfahren vor dem Bundesamt sei mangelhaft gewesen. Es sei etwa nicht ersichtlich, wie das Bundesamt zur Feststellung komme, dass eine Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung nach sich ziehen würde. Auch seien die beschwerdeführenden Parteien illegal aus Syrien ausgereist und sei es unzweifelhaft, dass der Sohn der beschwerdeführenden Parteien sich dem Wehrdienst entzogen habe und als Asylberechtigter in Österreich lebe. Wäre die Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte sie erkennen müssen, dass die Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung in Syrien ausgesetzt seien.

6. Die Beschwerden wurden samt den Verwaltungsakten am 23.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine Übersetzung des vorgelegten Führerscheins beigeschafft.

Mit Schriftsatz vom 8.1.2015 wurde eine Haftbesuchsbestätigung der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 sowie die Heiratsurkunde der Tochter vorgelegt, mit Schriftsatz vom 19.2.2015 eine Kopie des Konventionsreisepasses des Sohnes der beschwerdeführenden Parteien und Kopien von Fotos des zerstörten Hauses der beschwerdeführenden Parteien.

Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bundesamt der Verwaltungsakt des (asylberechtigten) Sohnes der beschwerdeführenden Parteien namens XXXX, vorgelegt. Dieser hatte in seinem Asylverfahren lediglich angegeben, dass er in Syrien verfolgt worden sei, weil er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sein Jahrgang zum Militär hätte einrücken müssen. Mit (im Wesentlichen unbegründeten) Bescheid des Bundesamtes vom 17.7.2014, Zl.: 1015256505-14539562, war diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

Am 26.3.2015 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers durchgeführt. In dieser gaben die beschwerdeführenden Parteien an, Syrien auch deshalb verlassen zu haben, da sie Angst hätten wegen der Desertion ihres Sohnes zur Rechenschaft gezogen zu werden. Der Beschwerdeführer 1 habe auch an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei deshalb über ein Monat in Haft gewesen und nur gegen Bestechung freigelassen worden. Der Sohn der beschwerdeführenden Parteien wurde als Zeuge einvernommen und bestätigte, das er in Syrien den Wehrdienst nicht abgeleistet sondern vorher geflohen sei.

In das Verfahren eingebracht wurde:

das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 3.3.2014, zuletzt aktualisiert am 7.7.2014,

der Verwaltungsakt des oben genannten Sohnes der beschwerdeführenden Parteien sowie

die Übersetzung des und der Untersuchungsbericht in Bezug auf den Führerschein des Beschwerdeführers 1.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden weiters (negative) Strafregisterauskünfte der beschwerdeführenden Parteien eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 11.7.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und diese Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils als Antrag auf Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gelten, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

In den gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um keine unbegleitete Minderjährige, die Bescheide wurden jeweils am 6.10.2014 erlassen und die (gemeinsame) Beschwerde am 17.10.2014 eingebracht. Daher ist diese (in Bezug auf beide Verfahren) rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen I. und II. bezeichneten Bescheide richtet, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen auf die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der jeweiligen Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status der bzw. der Asylberechtigten zu beschränken.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid jeweils nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status der bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind volljährige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten sind.

Der oben genannte Sohn des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 ist in Syrien fahnenflüchtig, da er seinen Wehrdienst nicht angetreten hat. Darüber hinaus ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien bereits einmal wegen regimekritischer politischer Betätigung in Form der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Haft angehalten wurde. Die beschwerdeführenden Parteien sind auch rechtswidrig aus Syrien ausgereist; eine rechtswidrige Ausreise führt zumindest potentiell zur Unterstellung einer regimekritischen Haltung, insbesondere bei Vorliegen weiterer Hinweise, hier: die Vorhaft des Beschwerdeführers 1 und die Fahnenflucht des oben genannten Sohnes der beschwerdeführenden Parteien. Den beschwerdeführenden Parteien droht daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Angehörige eines Wehrdienstflüchtigen bzw. wegen ihrer (in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 allenfalls unterstellten) regimekritischen politischen Gesinnung festgenommen und in Haft angehalten zu werden. Die Haft in Syrien ist mit hinreichender Sicherheit mit dem Risiko, gefoltert und/oder misshandelt zu werden oder gar zu verschwinden, verbunden. Die Gefahr der Festnahme der beschwerdeführenden Parteien besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien ist auf deren diesbezüglich glaubhafte Angaben und auf den vorgelegten Ausweis des Beschwerdeführers 1, der die Identität der Beschwerdeführerin 2 bestätigt hat, zu verweisen sowie hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft.

Hinsichtlich der Desertion des Sohnes der beschwerdeführenden Parteien ist auf den Bescheid des Bundesamtes vom 17.7.2014, Zl.:

1015256505-14539562, und vor allem auf das dem Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren zu verweisen. Da auch in der Einvernahme des Sohnes der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht keine hinreichenden Zweifel an dieser Desertion hervorgekommen sind, ist von dieser auszugehen und diese dem Sachverhalt zu unterstellen.

Hinsichtlich der Folgen der Desertion des Ehemanns bzw. Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist auf die Länderberichte zu verweisen; siehe etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 3.3.2014, S. 31: "Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012)".

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 bereits einmal wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Haft gehalten wurde ist - trotz Fehlen eines entsprechenden Vorbringens vor dem Bundesamt - auf den glaubwürdigen Eindruck der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den vorgelegten Besuchsschein, der auf Grund des äußeren Anscheins echt ist, zu verweisen. Im Zweifel ist dieser Vorbringensteil glaubhaft.

Hinsichtlich der jeweiligen illegalen Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus Syrien ist auf deren diesbezüglich gleichbleibende und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Aussagen zu verweisen. Hinsichtlich der Folgen der illegalen Ausreise ist auf den Bericht des deutschen Außenamtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom September 2010 zu verweisen, der ausführt:

"Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen." sowie auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das ausführt: "Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013) Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)".

Daher ist in den vorliegenden Fällen auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ausreise, der bereits früher erfolgten Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 und der Fahnenflucht des Sohnes der beschwerdeführenden Parteien anzunehmen bzw. hinreichend wahrscheinlich, dass die beschwerdeführenden Parteien als oppositionelle Personen gesehen und für ihre rechtswidrige Ausreise (besonders und unverhältnismäßig hart) bestraft werden würden.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für die beschwerdeführenden Parteien insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise der beschwerdeführenden Parteien nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach Abschiebung nach Syrien intensiv überprüft hat und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über die Beschwerdeführerin gesammelt haben, mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht werden könnten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Hinweise auf Asylausschluss- oder

-endigungsgründe haben finden lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH E vom 21.9.2000, Zl. 98/20/0439, sowie E vom 30.1.2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997). Im Hinblick auf eine (potentielle) Verfolgung wegen der (exil-)politischen Tätigkeit eines Angehörigen wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefordert, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt (VwGH E vom 14.01.2003, Gz. 2001/01/0508), dies muss auch für Angehörige von desertierten Soldaten gelten; zur Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.1.2003, Gz. 2001/01/0508.

Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise (in Verbindung mit dem anschließenden Auslandsaufenthalt und wegen Asylantragstellung) angeordneten Strafdrohung ein Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass den von der Strafdrohung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (VwGH E vom 02.03.2006, Gz. 2003/20/0342).

4. Im vorliegenden Fall haben die beschwerdeführende Parteien glaubhaft gemacht, dass diesen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht den beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer rechtswidrigen Ausreise in Verbindung mit der Desertion ihres Sohnes und der Vorhaft des Beschwerdeführers 1, somit auf Grund einer (in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung. Da den beschwerdeführenden Parteien bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden.

5. Da das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen ist, ist der jeweiligen Beschwerde gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen I. und II. bezeichneten Bescheide stattzugeben, den beschwerdeführenden Parteien der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe seiner Familie und der (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (siehe oben) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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