BVwG W170 2013726-1

W170 2013726-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, politische Aktivität,<br/>Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2013726-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2013726.1.00

Spruch

W170 2013726-1/7E

W170 2013725-1/5E

W170 2013728-1/5E

W170 2013727-1/5E

W170 2013730-1/5E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 8.10.2014, Zl. 1016461010-14562343, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 8.10.2014, Zl. 1016460405 - 14562305, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 8.10.2014, Zl. 1016460100 - 14562416, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 8.10.2014, Zl. 1016460503 - 14562378, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 8.10.2014, Zl. 1016460307 - 14562432, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Zu Spruch I.:

1. Am 25.4.2014 stellte XXXX, StA. Syrien, (im Beschluss: Beschwerdeführer 1) gemeinsam mit den unten genannten Angehörigen (Ehefrau, gemeinsame Kinder) vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer 1 ein Familienbuch vorgefunden.

2. Am 25.4.2014 wurde der Beschwerdeführer 1 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 26.6.2014 - nach Zulassung des Verfahrens am 25.4.2014 - einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Der Beschwerdeführer 1 gab zusammengefasst an, im Jahr XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Konfession anzugehören und in Syrien zuletzt in XXXX gelebt zu haben.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien etwa im Oktober 2012 ("vor ca. 1 Jahr und 7 Monaten") illegal verlassen zu haben, da er einerseits von der "Daash" und andererseits von der PYD bedroht worden sei; letztere verlange seit Beginn des Aufstandes in Syrien, dass der Beschwerdeführer 1, der von 1986 bis 1994 Mitglied bei der PKK gewesen sei, der PYD beitrete, diesfalls würde ihn aber die "Daash" töten. Nachdem der Beschwerdeführer die PKK 1994 verlassen habe, habe er Zuflucht bei der KDP gesucht und sei dort 2 1/2 Monate verhört worden, im Dezember 1994 habe die KDP den Beschwerdeführer dem syrischen Geheimdienst übergeben, der den Beschwerde-führer 1 ein Jahr in Haft angehalten habe. Da sich der Beschwerdeführer 1 nunmehr geweigert habe, mit der PYD zu arbeiten, habe diese seine Tätigkeit für den syrischen Zoll verwendet, um den Beschwerdeführer 1 als Handlanger des Regimes darzustellen. Auch habe man ein Foto des Beschwerdeführers 1 in den kurdischen Fernsehsendern mit dem Hinweis ausgestrahlt, dass der Beschwerdeführer 1 als Märtyrer gefallen sei; daraufhin sei der Beschwerdeführer 1 von den syrischen Behörden festgenommen worden, da diese geglaubt hätten, dass er wieder für die PKK arbeite. Man habe den Beschwerdeführer 2009 52 Tage angehalten und habe dieser seine Arbeit beim Zoll verloren.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von der PYD entführt oder getötet zu werden.

In Syrien habe der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst abgeleistet.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer 1 einen syrischen Führerschein vor. Dieses Dokument sowie der vorgelegte Führerschein wurden vom Bundesamt einer Übersetzung zugeführt.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 8.10.2014, erlassen am 14.10.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser sei syrischer Staatsangehöriger, muslimisch-sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulausbildung und habe in seiner Heimatregion als Chauffeur gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Österreich eingereist. In Syrien befinde sich nur noch ein Halbbruder des Beschwerdeführers, die restlichen Familienmitglieder würden im Irak, im Libanon und in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und spreche kurdisch, arabisch und türkisch. Er sei in Österreich nicht straffällig und habe kein Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und werde hier vom Staat versorgt.

Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Familie vor den Unruhen in Syrien in Sicherheit habe bringen wollen und deshalb ausgereist sei. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlung der "Daesh" ausgesetzt gewesen sei. Auch seien die angegebenen Fluchtgründe hinsichtlich der ehemaligen Verbindung des Beschwerdeführers mit der kurdischen Parteienlandschaft und die Bedrohung durch die PYD nicht glaubhaft.

Auf Grund der momentanen, instabilen Sicherheitslage in Syrien sei eine Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt aber nicht möglich.

In den Länderfeststellungen finden sich keine Ausführungen zur Rekrutierungspraxis der PYD und folgende Ausführungen zur Behandlung nach einer Rückkehr aus dem Ausland:

"Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)"

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen ausgeführt:

"Ein Vorbringen muss, um glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).

Soweit Sie nämlich Ihre Flucht mit Ihrer politischen Vergangenheit in Verbindung bringen, so war dagegenzuhalten, dass, wie Sie selbst zu Protokoll gaben, Sie sich nach 1994 aus der Politik zurückgezogen haben. Ihr Hauptaugenmerk galt ab diesem Zeitpunkt Ihrem Beruf und anschließend Ihrer Familie.

Insofern Sie nun behaupten, dass die ‚PYD' seit Beginn der Unruhen in Syrien ab März 2011 Druck auf Sie ausgeübt hätte, um Sie zu einer Mitgliedschaft zu bewegen, sei angemerkt, dass es zwar hinsichtlich Ihres früheren Naheverhältnisses zur PKK als plausibel erscheint, dass man Sie gerne wegen Ihrer Erfahrung und Ihrem Fachwissen bei der Partei gehabt hätte, Sie jedoch der ho. Behörde nicht vermitteln konnten, dass es, im Falle einer Verweigerung, sich der Partei anzuschließen, zu Repressalien gegen Sie oder Ihre Familie gekommen wäre. Sie berichten von Telefonaten, welche sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt haben solle, und Sie in dieser Zeit massiven Drohungen ausgesetzt gewesen wären, es Ihnen aber gelungen wäre, den Aufforderungen immer wieder auszuweichen und die Partei über ein Jahr lang hinzuhalten, indem Sie Zeit zum Nachdenken erbeten hätten. Im Allgemeinen machten Sie im Verfahren keinerlei konkrete Aussagen zu den von Ihnen erwähnten Drohungen oder Einschüchterungen durch die PYD, sondern stützten Ihr Vorbringen im Großen und Ganzen eher auf Vermutungen oder Gerüchte, was passieren könnte, wenn man sich weigert der Partei beizutreten.

Es wäre auch auf Nachfrage zu keinerlei Vorfällen gekommen, welche darauf schließen lassen, dass Ihnen im konkreten Falle einer Verweigerung an einer Zusammenarbeit mit der PYD, Verfolgung durch diese oder in weiterer Folge durch die syrischen Behörden gedroht hätte, zumal das syrische Regime in engen Kontakt mit den kurdischen Parteien steht.

Es waren Ihrem Vorbringen auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass Sie in Syrien aktuelle Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Sie gaben zwar an, dass Sie aufgrund Ihrer politischen Vergangenheit von 24.12.1994 bis 24.12.1995 inhaftiert waren, und eine Zeit lang durch die PKK diskreditiert worden sind, wodurch Sie in weiterer Folge auch Ihren Arbeitsplatz verloren haben, konnten jedoch keineswegs plausibel machen, dass diese Ereignisse in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Flucht aus Syrien stehen. Warum sollte die Partei Sie, nachdem Sie von dieser diskreditiert wurden, nun plötzlich wieder als Mitglied anheuern wollen?

Des Weiteren war Ihrem Fluchtvorbringen bezüglich einer Verfolgung durch DAASH keine gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung zu entnehmen.

Konkret befragt sind Sie von Seiten der DAASH nie persönlich bedroht worden. Sie begründen Ihre Angst lediglich mit einer Verlautbarung der Organisation DAASH mit Ende 2013, wonach das Eigentum, das Leben und die Ehre von Kurden nicht schutzwürdig ist und somit das Leben der Kurden als vogelfrei erklärt wurde. Zu dieser Zeit befanden Sie sich jedoch bereits im Ausland.

Sie konnten somit nicht glaubhaft schildern, dass Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise von Seiten der syrischen Behörden oder einer anderen Bürgerkriegspartei in Syrien in irgendeiner Form Verfolgung gedroht hätte.

Vielmehr scheint es, dass Sie aus rein subjektiv empfundener Angst und aus Furch vor der allgemeinen Situation in Ihrer Heimat und um nicht in die Wirren des Bürgerkriegs aufgrund Ihrer politischen Vergangenheit verstrickt zu werden, vorsichtshalber in Erwägung gezogen haben, das Land zu verlassen.

In einer Gesamtbetrachtung erlangt die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass Sie in diesem Punkt keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt haben."

Rechtlich wurde ausgeführt, dass daher der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamte vom 8.10.2014, Az.:

1016461010, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 27.10.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten, den Beschwerdeführer 1 betreffenden Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer 1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie die Beschwerde umfassend - auch hinsichtlich in der Beschwerde nicht angeführter Rechtsverletzungen - zu prüfen oder andernfalls einen Rechtsanwalt beizugeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt im Ermittlungsverfahren fehlerhafte Ermittlungen geführt habe, da es nicht dem allgemeinen Prinzip des AVG hinsichtlich der Erforschung der materiellen Wahrheit Genüge getan habe. Es gebe sogar Berichte, dass auch Kinder von der PYD zwangsrekrutiert werden würden, ein solcher Bericht wurde in der Beschwerde zitiert. Erst auf Grundlage der umfassenden Ermittlungen hätte eine einwandfreie Beweiswürdigung stattfinden können, auch habe die Behörde dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2009 festgenommen worden sei da aufgrund von auf kurdischen Sendern gezeigtem Videomaterials die syrische Regierung geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer mit der PYD zusammenarbeite, völlig ignoriert. Da die kurdischen Parteien auf jedes Mitglied und jeden Kämpfer angewiesen seien, sei es nachvollziehbar, dass man sich wieder für den Beschwerdeführer 1 interessiere. Daher drohe dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 3.11.2014 vorgelegt.

Nach entsprechender Aufforderung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, Gz. W170 2013726-1/2Z, übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.12.2014 zwei Fotos und einen Videolink, die die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den Peschmerga beweisen würden.

Zu den Sprüchen II. bis V.:

1. Am 25.4.2014 stellten weiters folgende Angehörige des Beschwerdeführers 1 einen Antrag auf internationalen Schutz:

XXXX, syrische Staatsangehörige (Ehefrau des Beschwerdeführers 1, im Beschluss: Beschwerdeführerin 2);

XXXX, syrische Staatsangehörige (gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, im Beschluss:

Beschwerdeführerin 3);

XXXX, syrischer Staatsangehöriger (gemeinsamer Sohn des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, im Beschluss:

Beschwerdeführer 4) und

XXXX, syrische Staatsangehörige (gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, im Beschluss:

Beschwerdeführerin 5).

2. Im Administrativverfahren gaben die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 sowie der Beschwerdeführer 4 an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, auch wenn die Beschwerdeführerin 2 befürchte, dass man sich wegen des Beschwerdeführers 1 an den oben genannten gemeinsamen Kindern rächen könne.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 und 3 und des Beschwerdeführers 4 wurde ein (schon oben erwähntes) Familienbuch vorgelegt; die Beschwerdeführerin 5 sei in der Türkei, nach Verlassen Syriens während der Flucht, geboren und daher in Syrien nicht registriert.

3. Mit den in den Sprüchen II. bis V. genannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 sowie des Beschwerdeführers 4 auf Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten jeweils abgewiesen und diesen jeweils der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten sowie jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

Begründend wurde einerseits auf die Familieneigenschaft der genannten beschwerdeführenden Parteien zum Beschwerdeführer 1 und andererseits auf das Fehlen von individuellen Fluchtgründen hingewiesen.

4. Mit oben dargestelltem Schriftsatz vom 27.10.2014 wurde auch hinsichtlich der unter 3. dargestellten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; wie schon oben dargestellt, geht diese Beschwerde im Wesentlichen nur auf die Gründe des Beschwerdeführers 1 ein.

5. Am 3.11.2014 wurden die genannten Beschwerden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, im Beschwerdeverfahren ging beim Bundesverwaltungsgericht lediglich der oben dargestellte, im Wesentlichen auf den Beschwerdeführer 1 bezugnehmende Schriftsatz vom 3.12.2014 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem die Beschwerdeführer 1 und 4 sowie die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 am 25.4.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gelten, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die jeweils gegen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen I. bis V. bezeichneten Bescheide ergriffene Beschwerde jeweils die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt jeweils Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich bei den Beschwerdeführer/innen um keine unbegleiteten Minderjährigen, die Bescheide wurden jeweils am 14.10.2014 erlassen und die Beschwerden jeweils am 27.10.2014 zur Post gegeben. Daher sind diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

5. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist in den vorliegenden Fällen zweifelsohne Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

6. Das Bundesamt hat es unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 1 zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers 1 bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte. Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Die Feststellungen des Bundesamtes, die das Bundesverwaltungsgericht oben zitiert hat, legen allerdings ebenfalls eine drohende Verfolgung von rechtswidrig ausgereisten Personen nahe, ohne diese ausdrücklich festzustellen. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt unter Wahrung des Parteiengehörs den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers 1 zu beurteilen haben. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar - die Glaubwürdigkeitsprüfung hat auch diesbezüglich das Bundesamt vorzunehmen - lange Jahre Mitglied der PKK war und deshalb nach seinen Angaben vom syrischen Regime bereits angehalten worden sei. Wenn dies der Fall wäre, ist von einer erhöhten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 auszugehen, weil über diesen dann bereits eine geheimdienstliche Akte besteht.

Weiters hat es das Bundesamt unterlassen festzustellen, ob die PYD auch altgediente Peschmerga auch gegen deren Willen wieder zu den Peschmerga einzieht; diesbezüglich sind Feststellungen zu treffen, die sich auf entsprechende Ermittlungen - solche sind dem Akt bis dato nicht zu entnehmen - zu stützen haben werden. Wenn dies der Fall ist, ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen, Peschmerga gewesen zu sein, glaubwürdig ist - mit einer Rekrutierung hat rechnen müssen; eine solche ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann asylrelevant, wenn diese mit dem Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - unter sonstiger Androhung zumindest einer Gefängnisstrafe verbunden ist (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Daher wären, so der Beschwerdeführer 1 potentiell auch gegen seinen Willen zu den Peschmerga eingezogen werden könnte (oder vor Verlassen Syriens hätte eingezogen werden können), festzustellen, ob es durch die Peschmerga zu Menschenrechtsverletzungen in ihrem Abwehrkampf kommt.

7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dies ist hier der Fall, da das Bundesamt trotz Vorliegen eindeutiger Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes die Überprüfung der Folgen der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien (regelmäßig und auch im vorliegenden Fall) verweigert und sich nur mit der Frage beschäftigt, ob eine Verfolgung vor der Ausreise vorgelegen ist, nicht jedoch mit der ebenso relevanten Frage, welche Folgen die Rückkehr in den Heimatstaat haben würde.

Dass der Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.

Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist auszuführen, dass schon alleine der Umstand, dass die relevanten Feststellungen zu den Folgen der Rückkehr unterlassen wurden, obwohl deren Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltunsgerichts zu erfolgen hat, was darauf hindeutet, dass diesbezüglich eine Delegation an das Verwaltungsgericht stattfinden sollte. Daher liegt im vorliegenden Fall offenbar der Versuch des Bundesamtes vor, die Entscheidungsfindung an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der im Spruch I. genannte Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Da die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 sowie der Beschwerdeführer 4 Familienangehörige des Beschwerdeführers 1 sind und das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen hat, sind die Spruchpunkte I. der jeweils betreffenden Bescheide ebenfalls zu beheben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren "unter einem" geführt werden, wenn diese bei verschiedenen Instanzen anhängig sind.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind die Beschwerdeführer/innen darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der jeweiligen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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