BVwG W170 2013828-1

W170 2013828-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, ethnische Verfolgung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Rückkehrsituation,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2013828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2013828.1.00

Spruch

W170 2013828-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 15.10.2014, Zl. 1031250401/14961167, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 10.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser gemeinsam mit einer Gruppe weiterer syrischer Staatsangehöriger von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag beim rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich betreten worden war.

Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten dessen Neffen XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, und XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gleichartige Anträge.

2. Am 11.9.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren und habe in Syrien zuletzt in XXXX im Gouvernement al-Hasaka gelebt.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien am 11.8.2014 illegal verlassen zu haben, da in Syrien Krieg herrsche und die Lage immer schlimmer werde. Zwei seiner Neffen (XXXX) hätten nunmehr zum Militär einrücken sollen, so sei beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer mit diesen das Land verlassen solle. Auch würden die Kurden von den Leuten der IS verfolgt werden.

Im Falle der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, auch wenn er in Syrien keine Probleme mit den Behörden gehabt habe.

Am 11.9.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, in der er angab, nicht zu glauben, dass er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Er habe sein ganzes Leben in XXXX verbracht und Syrien wegen des Bürgerkrieges, wegen der Verfolgung für Kurden durch die IS-Terroristen und wegen der vielen Entführungen wegen Lösegeldforderungen verlassen. Politische Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer keine. In Beantwortung einer Frage hinsichtlich seiner Zukunftspläne gab der Beschwerdeführer an, er habe während seines Militärdienstes im Sanitätsbereich als Pfleger gearbeitet und könne sich das auch in Österreich vorstellen.

Im Verfahren vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie seines Familienbuches vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.10.2014, erlassen am 17.10.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe und dessen Identität nicht feststehe. Allerdings sei der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt.

Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien alleine wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen habe er nicht behauptet. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, noch, dass solche für die Zukunft zu befürchten seien.

In den Länderfeststellungen finden sich keine Feststellungen zur Frage, bis zu welchem Alter Reservisten zum syrischen Militär eingezogen werden würden bzw. zur Frage, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand habe, konkret ob es dem IS im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers möglich ist, gegen Kurden vorzugehen. Auch finden sich keine Feststellungen zur Frage, wie das Regime mit (zwangsweise) nach Syrien zurückkehrenden syrischen Staatsbürgern verfahren würde; diesbezüglich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht die unter der Überschrift "Behandlung nach Rückkehr" abgedruckten Feststellungen, die jedoch diesbezüglich keine Ausführungen enthalten.

Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.10.2014, Az.:

1031250401/14961167, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 30.10.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und in Syrien als Kurde einer vom Regime und den IS-Terrormilizen verfolgten Minderheit angehöre. Als Kurde müsse der Beschwerdeführer in Syrien ein Gewehr tragen und für das Regime oder eine kurdische Partei kämpfen, das wolle der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei mehrfach zum Militärdienst aufgefordert worden und habe zuletzt auch deshalb Syrien verlassen.

Daher ersuche der Beschwerdeführer, ihm den Status des Asylberechtigten zu gewähren.

Der Beschwerde waren zwei Seiten mit handschriftlichen, arabischen Ausführungen beigelegt.

5. Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 wurde die Beschwerde samt dem relevanten Verwaltungsakt vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine Übersetzung der vorgelegten Kopien des Familienbuchs des Beschwerdeführers sowie der handschriftlichen Ausführungen, die der Beschwerde angeschlossen waren, beigeschafft. Laut diesen Ausführungen gehöre der Beschwerdeführer zur Gruppe der unterdrückten Kurden und sei dem Krieg in Syrien entronnen, er sei vor der Al-Nusra-Front als auch der IS davongelaufen. Auch habe er seinen vier Neffen, die in Syrien den Militärdienst hätten antreten müssen, zur Flucht verholfen und werde nunmehr vom syrischen Regime verfolgt. Da man den Beschwerdeführer bereits mehrmals vorgeladen habe, habe er Syrien nunmehr verlassen. Auch verlange die "BYD", dass der Beschwerdeführer Waffen trage und mit ihnen kämpfe und habe die IS das Blutvergießen der Kurden für legitim erklärt.

Am 7.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein am 31.10.2014 bei der Behörde eingelangter, als "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz ein. In diesem als Beschwerdeergänzung zu sehenden Schriftsatz wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemeinsam mit seinen Neffen nach Österreich eingereist sei, die er vor dem Militärdienst bei sich zu Hause versteckt habe. Diese seien als junge Männer in das Visier der syrischen Armee sowie der YPG geraten. Zwei der vier Neffen hätten inzwischen in Österreich Asyl erhalten und übereinstimmend angegeben, dass diese sich beim Onkel versteckt hätten.

Auch sei es durch IS-Terroristen zu Verfolgungshandlungen gegen Kurden gekommen, hätte die Behörde hier nachgefragt, hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er in XXXX für die Brotverteilung zuständig gewesen sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden, der YPG beizutreten. Man habe den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise auch in seinem Haus gesucht. Auch sei ein dem Beschwerdeführer persönlich bekannter Kurde aus XXXX von der IS entführt worden. Das Bundesamt hätte in diesen Bereichen näher nachfragen müssen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären.

Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, so zeige ein näher zitierter Artikel einer UNHCR-Mitarbeiterin vom September 2014, dass bereits die Zugehörigkeit zu einer gewissen Volksgruppe zu einer individuellen Verfolgung führen könne, da ganzen Volksgruppen pauschal politischen Meinungen unterstellt werden würden.

Aus einem näher zitierten UNHCR-Bericht ergebe sich weiters, dass Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung gegen die PYD/YPG unterstellt werde in deren Einflussbereich Verfolgung drohe. Dies sei beim Beschwerdeführer wegen der Hilfe für seine Neffen der Fall.

Schließlich sei daher auch die Beweiswürdigung mangelhaft.

Da der Beschwerdeführer in Syrien wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden sowie einer ihm aufgrund des Versteckens wehrdienstfähiger Männer und der Weigerung, sich Kampfhandlungen anzuschließen, unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde, treffe auf diesen die Definition des Flüchtlings "im Sinne der GFK" zu.

Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in eventu - falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid geltend gemacht worden seien - diese amtswegig aufzugreifen oder dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsantrag zu erteilen in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft. Weiters wurden die Verwaltungsakte des XXXX und XXXX beigeschafft, denen vom Bundesamt wohl auf Grund der drohenden Einziehung dieser zum syrischen Militär jeweils vom Bundesamt der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war; die diesbezüglichen Bescheide sind im Wesentlichen begründungslos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1 Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 10.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 17.10.2014 erlassen und die Beschwerde am 30.10.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

2. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

3. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Verweigerung des Wehrdienstes ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt eines mit dem Militärdienst verbundenden Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EG festgehalten. Daher stellt eine (im Falle der Rückkehr drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes, wenn dieser (zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EG fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Notorisch ist - und das wurde auch im Bescheid festgestellt -, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe neben den diesbezüglich nachvollziehbaren Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes und lediglich zur Illustrierung den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Notorisch ist, dass das syrische Regime Schwierigkeiten hat, neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, sich weigern, sich zu melden, was die Regierung zwang, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten - siehe S. 27 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 3.3.2014 mit weiteren Quellen). Es fehlt jedoch im Bescheid an Feststellungen bis zu welchem Alter syrische Staatsangehörige als Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es - so eine Einziehung des Beschwerdeführers als Reservist droht - weiters notwendig festzustellen, ob auch Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.:

willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn der jeweilige Reservist das Land vor der Zustellung eines neuerlichen Einberufungsbefehls verlässt ohne dies seiner Einheit bzw. seinen Auslandsaufenthaltsort der jeweiligen syrischen Botschaft bekannt zu geben (siehe diesbezüglich die amtsbekannte Mobilisierungsankündigung in den syrischen Militärbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ..."). Diesbezüglich hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen getätigt.

Im Wesentlichen hat das Bundesamt auch unbeantwortet gelassen, ob kurdische Parteien, die im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand haben, diesen als Kämpfer einziehen könnten, obwohl der Beschwerdeführer schon ein fortgeschrittenes Alter hat; hierbei ist seine Ausbildung als Sanitäter während des Wehrdienstes zu berücksichtigen. Schließlich wäre - so dem Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch kurdische Parteien droht - festzustellen, ob es auch zu durch diese zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen kommt und ob der Beschwerdeführer an solchen mitwirken müsste.

Weiters fehlt es an Feststellungen des Bundesamtes, ob die IS in der Lage ist, im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gegen Kurden vorzugehen oder ob diesbezüglich staatlicher oder quasistaatlicher Schutz besteht bzw. ob die IS gegen Kurden alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit vorgeht.

Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der der belangten Behörde bekannt ist, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger, die illegal ausgereist sind, kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Wiese den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Insbesondere da das Bundesamt etwa hinsichtlich des Militärdienstes (hier: als Reservist) die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1 unter vielen) vollkommen ignoriert hat, liegt der Schluss nahe, dass das Bundesamt die notwendigen Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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