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W192 2105997-1•BVwG W192 2105997-1
W192 2105997-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015
Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel,<br/>Kassation, Konsultationsverfahren, Mangelhaftigkeit, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, Zurückverweisung
W192 2105997-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2015, Zl. IFA 1031658205, Verfahrenszahl: 14989347, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland im Sommer 2013 verlassen, habe sich etwa 18 Monate lang in Ägypten aufgehalten und sei dann auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager sei er mit der Bahn illegal nach Österreich gereist. Seine Mutter, die dort als Flüchtling anerkannt sei, seine Großmutter und weitere Verwandte würden in Tschechien leben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 23.09.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 26.11.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.
Am 10.12.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller an, dass sich seine ganze Familie in Tschechien aufhalte. Die Großmutter und Onkel des Beschwerdeführers hätten die Staatsbürgerschaft, seine Mutter habe eine Aufenthaltsberechtigung und habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Aufgrund dessen seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls nach Tschechien gekommen.
Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des mit Italien geführten Konsultationsverfahrens mitgeteilt und er brachte vor, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er dort nicht ausreichend versorgt worden sei.
Mit Schreiben vom 27.01.2015 teilten die italienischen Behörden mit, dass einer Aufnahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde, weil über ihn in Italien keine Informationen vorliegen würden. Mit Schreiben vom 28.01.2015 remonstrierte die Behörde gegen die verspätete Ablehnung der Übernahme des Beschwerdeführers.
Nach entsprechender Intervention durch eine tschechische Nichtregierungsorganisation richtete das BFA am 20.02.2015 ein auf
Artikel 17 Abs. 2 Dublin-III VO gestütztes Ersuchen an die tschechischen Behörden um Aufnahme aus humanitären Gründen, die sich aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben. In diesem Ersuchen wurde auf die Anerkennung der Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtling und den Status seiner Großmutter als Staatsangehöriger der tschechischen Republik hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.03.2015 teilten die italienischen Behörden mit, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III VO akzeptiert werde und er in ein näher bezeichnetes Projekt des ERF übernommen werden solle. Die italienischen Behörden wiesen darauf hin, dass eine Überstellung nicht später als bis 12.09.2015 erfolgen könne.
1.2. Mit dem vor Abschluss des Konsultationsverfahren mit den tschechischen Behörden erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 02.04.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, dass im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der mit Tschechien geführten Konsultationen keinerlei Feststellungen getroffen wurde. Eine Nachfrage bei der Behörde habe ergeben, dass ein Ergebnis noch ausstehe und den tschechischen Behörden eine Antwortfrist bis Ende April 2015 offen stehe. Durch dieses Vorgehen habe die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt und bewirke einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, welches vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin III VO sein solle.
1.4. Die Beschwerdevorlage ist am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung der allfälligen Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Folge der Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner offenbar in Tschechien lebenden Familie vor, da die Behörde das Ergebnis des entsprechenden Konsultationsverfahrens mit den tschechischen Behörden nicht abgewartet und darüber es im angefochtenen Bescheid auch nicht zu begründen unternommen hat, dass dem Ausgang dieses Verfahrens keine Relevanz für die getroffene Entscheidung zukommen würde. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiegt schwer, da die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Tschechien bereits auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung im Hinblick auf eine - gegenüber der Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO prioritäre - Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Dublin III-VO angezeigt gewesen wäre.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.
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