BVwG W211 1403465-2

W211 1403465-2Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderjährigkeit, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1403465-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1403465.2.00

Spruch

W211 1403464-2/18E

W211 1403465-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, StA. Somalia und

  1. XXXX, StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom

XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia/Somaliland zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16.04.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 23.05.2007 Asylerstreckungsanträge für sich und die zweite beschwerdeführende Partei bei der österreichischen Botschaft in Damaskus auf Basis der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Ehemann der ersten beschwerdeführenden Partei, XY. Den beschwerdeführenden Parteien wurde daraufhin ein Visum D ausgestellt, mit welchem sie am 05.12.2007 von Damaskus aus nach Österreich reisten. Sie stellten am 05.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2007 gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass in Somalia Krieg herrsche. Ihr Mann habe Somalia 2005 verlassen und die beschwerdeführende Partei alleine gelassen. Sie habe ihr Kind auch alleine bekommen. In Somalia habe sie als alleinstehende Frau nicht leben können. Ihr Mann habe gewollt, dass sie nach Österreich kommen solle. Sie wolle aber mit ihm nicht zusammen leben.

3. Bei der Einvernahme am 11.12.2007 gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass ihr Sohn, die zweite beschwerdeführende Partei, keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie gehöre zur Volksgruppe der Shikal und habe außer ihrem Mann und ihrem Sohn keine weiteren Verwandten in Österreich. Sie wiederholte, mit ihrem Mann nicht zusammen leben zu wollen. Ihr Sohn sei in Damaskus zur Welt gekommen. Somalia habe sie verlassen, weil es dort Krieg und viele kriminelle Banden gebe. Es gebe dort keine Sicherheit für sie und ihr Kind.

4. Im Verwaltungsakt liegt auf, dass die beschwerdeführende Partei am 17.01.2008 in ein Frauenhaus aufgenommen wurde. Sie gab an, von XY bedroht und misshandelt worden zu sein.

5. Bei der Einvernahme am 30.01.2008 führte die erste beschwerdeführende Partei weiter aus, dass in ihrem Wohnbezirk in Somalia zwei Mädchen schwer misshandelt und schließlich getötet worden seien. In ihrem Bezirk würden Frauen immer wieder von Unbekannten überfallen werden, und alle würden Angst haben. Ihre Familie sei auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gefährdet. Sie habe ihre Heimat direkt von Mogadischu aus verlassen und sei Ende Dezember 2005 nach Syrien geflogen. Bei ihrer Ausreise sei sie schwanger gewesen. Sie habe mehrere Geschwister in Somalia. Ihr Vater sei im Jahr 2000 verstorben. Ihr Vater sei geflüchtet, als die beschwerdeführende Partei sieben Jahre alt gewesen sei. Ihre Mutter habe als alleinstehende Frau die Kinder versorgt, indem sie in einem Gemüseladen gearbeitet habe. Sie seien eine arme Familie gewesen. 2004 habe die beschwerdeführende Partei geheiratet. Ihr Mann sei ein entfernter Verwandter der Familie gewesen. Sie sei damals mit der Eheschließung einverstanden gewesen. Ihr Mann sei niemals gut zu ihr gewesen und habe sie oft geschlagen. Am 20.09.2005 sei er, ohne ein Wort zu sagen, weggegangen. Ihr Mann habe sie in Damaskus gefunden und ihr gedroht, das gemeinsame Kind nach der Geburt wegzunehmen.

Sie sei Muslime und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Ihr Ex-Mann gehöre auch der Volksgruppe der Ashraf an. Auf Widersprüche ihrer Angaben mit den Angaben ihres Mannes aufmerksam gemacht gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Ex-Mann entweder gelogen oder vergessen habe, wann er Somalia verlassen habe. Auch habe der Ex-Mann in seiner Einvernahme gesagt, bei der eigenen Mutter gelebt zu haben. Die beschwerdeführende Partei habe hingegen angegeben, dass er gemeinsam mit ihr bei ihrer Mutter gelebt habe. Die beschwerdeführende Partei meinte, dass dies nicht wahr sei. In Somalia sei die beschwerdeführende Partei weder belästigt, noch vergewaltigt worden. Nach ihrer Eheschließung sei sie einmal von Rebellen bedroht worden, habe aber in ihr Haus fliehen können. In weiterer Folge machte die Behörde auf weitere Widersprüche der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu denen ihres Mannes aufmerksam.

Erneut nach den Gründen ihrer Ausreise befragt gab die beschwerdeführende Partei an, geschieden zu sein und wegen ihrer Scheidung Angst vor der Familie ihres Mannes zu haben. Sie gehöre dem Stamm der Ashraf an. Ihr Mann habe sie immer geschlagen. Erneut aufgefordert zu erzählen, warum die beschwerdeführende Partei Somalia verlassen habe, gab diese an, die Heimat wegen der schlechten Situation in Somalia verlassen zu haben. Sie sei schwanger gewesen und von ihrem Mann verlassen worden. Sie habe nicht in Somalia bleiben können. Sie gehöre dem Stamm der Ashraf an, der in Somalia benachteiligt sei. Mit einer Sprachanalyse sei sie einverstanden. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Kind. Während der Aufnahme für die Sprachanalyse gab die beschwerdeführende Partei schließlich an, mit einer Sprachanalyse nicht einverstanden zu sein. Sie habe bereits ca. 5 Minuten gesprochen, wenn das nicht reiche, sei ihr das egal.

Das Tonband mit den 5 Minuten Aufnahme ging in Postweg verloren, weshalb die Sprachanalyse nicht durchgeführt werden konnte.

6. Ein Schreiben einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 14.02.2008 stellte eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode bei der ersten beschwerdeführenden Partei fest.

7. Bei der Einvernahme am 28.03.2008 gab die erste beschwerdeführende Partei an, mit einer Sprachanalyse einverstanden zu sein. Die beschwerdeführende Partei wurde weiter befragt, warum in der Geburtsurkunde ihres Sohnes als Geburtsort Mogadischu stehen würde, und sie selbst angegeben habe, dass ihr Sohn in Syrien geboren sei. Ihr Mann habe sich weiter geweigert, sich scheiden zu lassen. Offiziell sei sie noch mit ihrem Mann verheiratet. Es gehe ihr psychisch schlecht. Ihr Sohn sei zurzeit bei einer Pflegefamilie, weil sie drei Wochen im Krankenhaus gewesen sei.

Eine ärztliche Bestätigung führte aus, dass die beschwerdeführende Partei vom 12.03.2008 bis 25.03.2008 stationär auf der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen gewesen war. Die Diagnose lautete "kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend emotional instabil, histrionisch", und auf eine posttraumatische Belastungsstörung.

8. Nach einem Untersuchungsbericht vom 24.04.2008 seien die somalische Geburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei, die somalische Geburtsurkunde ihres Sohnes und die somalische Heiratsurkunde mit XY jeweils eine Fälschung gewesen. Nach einem Untersuchungsbericht vom 28.05.2008 betreffend den Reisepass der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass es sich nach Ansicht des Untersuchers dabei um ein Modell eines somalischen Reisepasses handle, dass aber bei diesem Modell von einer nicht autorisierten Ausstellung ausgegangen werde.

9. Ein Sprachanalysebericht der Firma Verified, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.06.2008, führte aus, dass die beschwerdeführende Partei Somalisch auf muttersprachlichem Niveau sprechen würde. Ihre Sprache besitze verschiedene Merkmale des Dialekts, der in Nordostsomalia gesprochen werde. Es sei daher höchst wahrscheinlich, dass der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei im Norden Somalias liegen würde.

10. Bei der Einvernahme am 13.11.2008 gab die beschwerdeführende Partei auf das Ergebnis der Sprachanalyse angesprochen an, dass ihre Mutter aus dem Norden Somalias stammen würde. Sie selbst sei aber in Mogadischu geboren und aufgewachsen. Die Dokumente habe sie von der somalischen Botschaft erhalten. Ihr Ehemann, der diese Dokumente gemacht habe, habe ihr gedroht sie umzubringen, wenn sie die Wahrheit sagen würde. Er habe diese Dokumente in Kenia ausgestellt. Ihr Mann sei schuld daran.

11. Mit Bescheiden vom 24.11.2008 wurden die Anträge beider beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia, Somaliland abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführenden Parteien nach Somalia, Somaliland ausgewiesen.

Nach einer Zusammenfassung der Verfahrensgänge und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die vorgelegten Dokumente betreffend die Geburt und die Heirat der beschwerdeführenden Parteien Fälschungen seien, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia stamme, und nicht festgestellt werden könne, dass die erste beschwerdeführende Partei dem Clan der Shikhal oder der Ashraf angehöre. Die Fluchtgründe könnten mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Mit XY wäre die beschwerdeführende Partei nicht verheiratet und führe in Österreich mit ihm auch kein Familienleben. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu Somaliland und Puntland.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht seien, und die beschwerdeführende Partei und XY jeweils widersprechende Angaben gemacht haben.

12. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die erste beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der allein erziehenden somalischen Frauen verfolgt werde. Auch sei die Lage in Somalia schlecht und riskant.

13. Mit Erkenntnis vom 12.07.2011 wurde jener Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Es hätte einer näheren Klärung der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei bedurft.

14. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 06.03.2009 wurde die Ehe zwischen der ersten beschwerdeführenden Partei und XY geschieden.

15. Am 08.11.2011 wurde die beschwerdeführende Partei von einem Bezirksgericht wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

16. Der Sprachanalysebericht der Firma Sprakab vom 30.12.2011 führte aus, dass sich der sprachliche Hintergrund der Sprecherin auf der Aufnahme mit sehr hoher Sicherheit dem nördlichen Somalia und den Regionen Sanaag und Togdheer zuordnen ließe. Die Sprecherin habe keine Clanzugehörigkeit angegeben. Sie habe nur gesagt, dass sie den Reer Hamar angehöre, und dass ihre Mutter aus dem nördlichen Somalia komme. Sie spreche nicht den südsomalischen Dialekt der Reer Hamar. Die von der Sprecherin gesprochene Variante deute darauf hin, dass sie entweder dem Clan der Isaaq oder dem Clan Dulbahante angehöre. Bei der Kenntniskontrolle würde die Sprecherin allgemeine, aber keine detaillierten oder ausführlichen Kenntnisse zum Bezirk Medina und zu Mogadischu haben. Sie mache Angaben zu Gebäuden und Orten in Mogadischu, könne aber die geographische Lage dieser Orte nicht beschreiben.

17. Bei einer Einvernahme am 09.02.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, zur Volksgruppe der Ashraf zu gehören. Auf die Widersprüche in den früheren Einvernahmen aufmerksam gemacht gab sie weiter an, Familienprobleme gehabt zu haben. Deswegen seien so viele Widersprüche entstanden. Sie gehöre zur Volksgruppe der Ashraf. Ihre Großmutter gehöre zur Volksgruppe der Shikal. Ihr Vater gehöre zur Volksgruppe der Ashraf. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass das aufgenommene Tonband zum Sprachinstitut Sprakab zur Erstellung eines Gutachtens geschickt worden sei. Auch Sprakab hätte festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia stammen würde. Die beschwerdeführende Partei sagte, dass ihre Mutter nicht aus Südsomalia stammen würde. Sie sei bei ihrer Mutter und deren Familie in Südsomalia aufgewachsen. Ihre Mutter gehöre dem Isaaq Klan an. Ihr Vater habe den Reer Hamar angehört und sei aus Südsomalia gekommen. Die Isaaq gehören zu Somaliland. Sie habe im Zuge einer Einvernahme vom 30.10.2008 vorgebracht, dass sie vergewaltigt worden sei. Obwohl sie mehrmals befragt worden sei, habe sie die Situation nicht ausführlich schildern können. Sie habe Angst vor ihrer Zukunft. Ihr Mann habe überall erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie werde in der Gesellschaft und auch in ihrer eigenen Familie verachtet. Mit ihrer Mutter habe sie das letzte Mal Ende 2010 Kontakt aufgenommen. Seit sie jedoch für ihre Mutter eine "Hure" sei, sei der Kontakt abgebrochen.

18. In einer Stellungnahme vom 13.02.2012 wurde das Ergebnis der Sprachanalyse kritisiert. Eine angebotene Zeugin, die die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Mogadischu bekräftigen hätte können, sei nicht einvernommen worden.

19. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, Somaliland gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Somalia, Somaliland ausgewiesen.

Nach einer Zusammenfassung der Verfahrensgänge und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die vorgelegten Urkunden Fälschungen seien, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund des Analyseberichts der Institution Verified aus Nordsomalia stamme, und dass nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Shikal oder der Ashraf angehöre. Das aufgenommene Tonband vom 28.03.2008 sei dem Sprachinstitut Sprakab zu einer weiteren Begutachtung zugeschickt worden. Aufgrund dieses neuerlichen Analyseberichts stehe fest, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia stamme und nicht zu der von ihr angegebenen Volksgruppe der Ashraf gehöre. Die beschwerdeführenden Parteien würden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten leiden. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe auch nicht festgestellt werden können. Der angegebene Fluchtgrund könne nicht festgestellt werden, weil die gemachten Angaben zu den Asylgründen grob widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen seien. Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würden. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu Somaliland und Puntland.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die erste beschwerdeführende Partei nicht glaubwürdig sei. Zum einen seien gefälschte Urkunden vorgelegt worden, zu welchen die beschwerdeführende Partei selbst gesagt habe, dass XY diese in Kenia habe herstellen lassen. Die vorgelegte Geburtsurkunde und die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Geburt der zweiten beschwerdeführenden Partei würden in einem krassen Widerspruch zueinanderstehen. Die Berichte von Verified und Sprakab haben ergeben, dass die beschwerdeführende Partei Staatsangehörige von Nordsomalia sei. Sie besitze auch nur allgemeine, keine detaillierten Kenntnisse zum Bezirk Medina und zu Mogadischu in Südsomalia. Es sei in jedem Fall auffallend, dass der zweite Analytiker zum selben Ergebnis wie der erste Gutachter gekommen sei. Auch habe die beschwerdeführende Partei unterschiedliche Angaben zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gemacht. Beweismittel zur Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei gebe es nicht. Sie habe auch nichts über ihren Stamm gewusst. Die Einvernahme einer Freundin, die seit 1991 in Österreich leben würde und über die Herkunft der beschwerdeführenden Partei hätte Auskunft geben können, hätte nach Meinung der belangten Behörde zu Herkunft der beschwerdeführenden Partei keinen maßgeblichen Beitrag leisten könne. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei auch unterschiedliche Angaben zu ihrem Ausreisegrund gemacht, und insbesondere habe ihr Mann XY widersprüchliche Angaben zum Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei gemacht. Es sei auch anzumerken, dass die nunmehrigen Angaben vor dem Bundesasylamt, in der Heimat vergewaltigt und von der Mutter verstoßen worden zu sein, weder glaubhaft noch nachvollziehbar seien, und es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handle. Betreffend die Rückkehr wurde ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass die erste beschwerdeführende Partei in der Heimat Familienangehörige habe. Aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte würde sie dort in keine ausweglose Lage geraten.

20. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich die belangte Behörde mit den in der Stellungnahme angeführten Punkten nur teilweise und nur oberflächlich auseinandergesetzt habe. Insbesondere wurden die Sprachanalysegutachten und die Auseinandersetzung der Behörde mit diesen kritisiert. Zum Vorbringen der Vergewaltigung anlässlich der Einvernahme am 09.02.2012 sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, in welcher sie über die Vergewaltigung nicht habe sprechen können. Erst in der Einvernahme am 09.02.2012 habe sie sich dazu in der Lage gefühlt. Die beschwerdeführende Partei habe außerdem die Ortsangaben zu Mogadischu weitgehend richtig angegeben. Weiter hätte die belangte Behörde die angebotene Zeugin befragen müssen. Die erste beschwerdeführende Partei fühle sich zu zwei Volksgruppen zugehörig:

zur Volksgruppe der Shikal und väterlicherseits zur Volksgruppe der Ashraf. Zu den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Reer Hamar sei anzuführen, dass sie hierbei zwischen Bevölkerung und Volksgruppe unterscheiden würde, was im Rahmen der Übersetzung nicht deutlich zum Ausdruck gelangt sei. Wenn die belangte Behörde anführe, dass die erste beschwerdeführende Partei nichts über ihren Stamm gewusst habe, so sei dies unbegründet. Sie sei einerseits nicht dazu befragt worden, und habe andererseits mehrfach und konsistent angegeben, dass ihr Vater gestorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Es werde weiter darauf hingewiesen, dass sich die in den bekämpften Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen lediglich auf Somaliland und Puntland beziehen würden, die aber für die Ermittlung des Sachverhalts nicht zweckdienlich seien.

21. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.11.2012 wurde die erste beschwerdeführende Partei des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.

22. Mit Stellungnahme vom 28.10.2013 gab die erste beschwerdeführende Partei bekannt, vor ca. einem halben Jahr ihren neuen Ehemann XX kennen und lieben gelernt zu haben. Sie haben am 06.07.2013 in der Moschee in Y geheiratet. Sie seien in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Mit Schreiben eingelangt am 09.12.2013 informierte die erste beschwerdeführende Partei über die Schwangerschaft zu ihrem zweiten Kind.

23. Am 06.06.2014 wurden der ersten beschwerdeführenden Partei aktuelle Länderinformationen zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zugeschickt.

In einer entsprechenden Stellungnahme vom 20.06.2014 wurde ausgeführt, dass am 07.03.2014 die gemeinsame Tochter der ersten beschwerdeführenden Partei und XX geboren worden sei. Die zweite beschwerdeführende Partei besuche die Volksschule; beide beschwerdeführenden Parteien würden gut Deutsch sprechen. Mit der Mutter der beschwerdeführenden Partei gebe es seit der Scheidung vom ersten Ehemann keinen Kontakt mehr. Zuletzt habe die Mutter mit zwei Töchtern und einem Bruder in Mogadischu gelebt. Ein Bruder sei in Libyen verstorben, eine Schwester in Somalia an Krebs erkrankt und ebenfalls verstorben. Die beschwerdeführende Partei gehöre als geschiedene Frau einer besonders vulnerablen Gruppe an. Sie befürchte aufgrund der Scheidung Konsequenzen von Seiten der Familie ihres geschiedenen Ehemannes. Sie habe bei einer Rückkehr aufgrund der Scheidung und der neuerlichen Eheschließung asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Die Tochter, welche in Österreich auf die Welt gekommen sei, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Genitalverstümmelung betroffen, auch wenn die erste beschwerdeführende Partei, die selbst beschnitten worden sei, sich klar gegen diese Tradition ausspreche. Diese Gefahr müsse im Verfahren vor der belangten Behörde beurteilt werden. Es folgte eine Besprechung von Auszügen aus dem Bericht des UK Home Office zur Lage von alleinstehenden Frauen in Somalia sowie zum Problem der Genitalverstümmelung.

24. In einer Nachreichung vom 04.12.2014 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass es sich beim Sprachanalysten des Sprakab Instituts mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Schwindler gehandelt habe. Es werde eine Neudurchführung des Verfahrens beantragt

25. Mit Schreiben vom 26.02.2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

26. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerden und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

27. Am 31.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Die erste beschwerdeführende Partei gab dabei, soweit wesentlich, an, dass sie in der sechsten Schwangerschaftswoche sei und führte weiter aus:

"R: Wo haben Sie in Somalia seit der Geburt bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Mogadischu, Bezirk Medina.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wenn ja, wer?

P: Meine Mutter und 3 Geschwister. 2 Schwestern und 1 Bruder.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia?

P: Jetzt nicht.

R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?

P: Bis 2010 habe ich Kontakt gehabt, danach habe ich den Kontakt abgebrochen, dann habe ich wieder Kontakt aufgenommen, um zu sagen, dass ich heiraten werde. Dann gab es wieder ein Problem. Dann habe ich den Kontakt wieder abgebrochen.

R: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrer Familie Kontakt gehabt?

P: 2013, als ich heiraten wollte.

R: Wo haben damals 2013 Ihre Familienmitglieder gelebt?

P: Meine Mutter war in Afgooye.

R: Und die Geschwister?

P: Sie haben alle vier zusammen gelebt.

R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?

P: Meine Mutter ist in Hargaysa geboren. Sie stammt von dort. Sie ist eine Isaaq. Mein Vater hat geheiratet, als sie 18 Jahre alt war und er hat sie nach Mogadischu, Medina, gebracht.

R: Heißt das, dass Ihre Mutter in Hargaysa noch Verwandte hat?

P: Sie hatte nur eine Schwester und ihre Mutter. Die beiden sind gestorben.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Waren Sie in der Schule? Haben Sie gearbeitet?

P: Ich habe nie die Schule besucht und auch nie gearbeitet, ich war eine reine Hausfrau.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Ashraf.

R: Ihre Mutter war eine Isaaq?

P: Ja.

R: Und Ihr Vater?

P: Ashraf.

R: Gab es auch Sheikhal in Ihrer Familie?

P: Die Großmutter väterlicherseits war Sheikhal.

R: In einer Einvernahme haben Sie auch gesagt, Sie seien eine Reer Hamar?

P: Damals habe ich Familienprobleme gehabt. Der Vater meines Sohnes hat mich angerufen und beschimpft. Ich wusste nicht mehr, was ich gesagt habe. Psychisch ging es mir nicht gut und ich habe viel verwechselt.

R: Sie gehören nicht zu den Reer Hamar?

P: Nein. Ich bin Ashraf.

R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Mein Stamm ist eine Minderheit in Somalia. Sie sind nicht wie die großen Stämme.

R: Hatten Sie konkret selbst Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

P: Ich wurde zweimal vergewaltigt von Hawiye-Leuten.

R: Wann war das?

P: Ich war einmal 13 Jahre alt, das andere Mal war ich 15 Jahre alt.

R: Sie sagen, dass ist Ihnen passiert, weil Sie einer schwachen Volksgruppe angehört haben?

P: Ja.

R: Erzählen Sie mir von den Ashraf; was zeichnet sie aus?

P: Ashraf-Leute sind wenige. Sie wohnen in Somalia. Sie haben nicht viel Macht.

R: Gibt es besondere Merkmale der Ashraf?

P: Sie sind religiöse Leute, sie sind Händler. Damit sind sie bekannt.

R: Welche Sub-Clans gibt es bei den Ashraf?

P: Es gibt Hassan und die Hussein. Ich gehöre den Hassan an.

R: Nach der Legende stammen die Ashraf von wem ab?

P: Bei den Ashraf gibt es 2 Gruppen. Eine Gruppe sagt, dass sie ursprünglich Araber sind. Sie sind heller als die anderen. Die anderen sind Somalier und dunkelhäutiger.

R: Ich meine die religiöse Sonderstellung? Woher kommt diese?

P: Sie sind ursprünglich Araber, sagt man; sie stammen ursprünglich aus dem Jemen oder anderen arabischen Ländern.

R: Die Ashrafs stammen von der Tochter Mohammeds, Fatima, ab. Haben Sie davon schon einmal gehört?

P: Man sagt das, das habe ich gehört. Ich war jung und ich habe nicht nachgefragt. Ich kann nicht bestätigen, ob das stimmt.

R: Sie wissen, dass mit zwei Sprachanalyse Berichten vom 12.06.2008 und vom 30.12.2011 festgestellt wurde, dass Sie aus Somaliland kommen. Was sagen Sie dazu?

P: Ich war niemals dort, ich habe es niemals gesehen. Ich habe die Sprache von meiner Mutter gelernt und ich spreche wie sie. Sie kommt aus Hargaysa.

R: Welchen anderen Namen gibt es für Madina?

P: Wadajir.

R: Wo liegt der Bakara Markt?

P: Ich habe den Bakara Markt nie gesehen wegen der Probleme in Somalia. Meine Mutter war dort. Ich habe im Bezirk XXXX gewohnt. Ich kann Ihnen dort bekannte Dinge sagen.

R: Wir werden versuchen, uns auf diesen Bezirk zu beschränken. An welche Bezirke schließt Madina an? Welche Bezirke liegen rundherum?

P: Der Bezirk Harmar-Weyne ist ein bisschen entfernt. Ich war die meiste Zeit zu Hause und habe auf die Kinder aufgepasst. Nachdem ich zweimal vergewaltigt wurde, bin ich nicht mehr hinausgegangen. Deshalb weiß ich nicht mehr, wie es dort aussieht.

R: Ich möchte das Gefühl bekommen, dass Sie wissen, wo Sie gelebt haben und ein Gespür für Ihr Umfeld haben.

P: Ok.

R: Was wissen Sie über Ihren Bezirk?

P: Der Flughafen Adan Cade in Mogadischu liegt hinter dem Markt XXXX. Es gibt ein Militärtrainings-Camp namens Xalane. Das Hotel Shaamow gibt es dort auch, sowie das Hotel Sahafi. Eine Schule namens Djibouti kenne ich auch. Die Schule Sidi und Schule Ali Hussein.

R: Welches Spital kennen Sie in XXXX?

P: Spital Medina und das Spital Benadir.

R: Welches Spital liegt näher in XXXX?

P: Das Spital Medina.

R: XXXX liegt im Osten und im Norden von Wadajir. An welche beiden Bezirke grenzt XXXX?

P: Ich glaube, dass Lambar Afar (Nr. 4) in der Nähe liegt.

D: Gemeint kann "Kilometer 4" sein.

R: Aus dem Plan geht hervor, dass XXXX sehr nahe von Hodan und Waaberi liegt?

P: Meine Mutter hat immer gesagt, ich soll zu Hause bleiben. Die meiste Zeit bin ich zu Hause geblieben. Nachdem ich zweimal vergewaltigt wurde, durfte ich nicht mehr hinausgehen.

R: Unter dieser Voraussetzung ist es sehr schwer, Ihre Herkunft festzustellen.

P: Ich komme von dort.

R: Meinen Sie Mogadischu?

P: Ja. Wegen der Probleme in Somalia kann es sein, dass Leute aus dem gleichen Bezirk stammen und nicht mehr davon wissen.

R: Sie sprechen einen ausgeprägten nord-somalischen Dialekt, und es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass Sie, wenn Sie in Süd-Somalia gelebt haben, nicht auch einen dortigen Dialekt sprechen können. Sie machen es mir nicht einfach, festzustellen, dass Sie aus Mogadischu kommen.

P: Ich kann wie aus Süd-Somalia sprechen.

R: Aus welchem Grund haben Sie das bei der Sprachanalyse nicht gemacht?

P: Sie haben mir gesagt, als Somalierin wird das Sprach-Gutachten aufgenommen. Ich habe Somalisch gesprochen, es war für eine kurze Zeit. Ich habe Somalisch gesprochen.

R: Sie sind mit einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen und nicht im eigentlichen Sinn aus Somalia geflohen.

P: Ich bin auch aus Somalia geflohen. Ich bin in Syrien angekommen.

R: Wann sind Sie aus Somalia weggegangen?

P: Im Dezember 2005.

R: Und warum?

P: Weil man mich zweimal vergewaltigt hat. Man hat mir Probleme gemacht. Mein Mann hat mich geschwängert und später verlassen.

R: Sie sind nicht gemeinsam mit Ihrem Mann aus Somalia weggegangen?

P: Nein.

R: Wie sind Sie dann in Kenia an die Papiere gekommen?

P: Er hat die Papiere gebracht.

R: Wohin hat er sie gebracht?

P: Ich weiß nicht, woher er diese Papiere hatte.

R wiederholt die Frage.

P: Er hat sie per Post von Österreich zu mir nach Syrien geschickt.

R: Warum verlässt Sie Ihr Mann und nimmt trotzdem sehr viel Mühe auf sich, damit Sie nach Österreich nachreisen können?

P: Er hat mich später um Verzeihung gebeten. Er sagte, dass er ein besseres Leben gesucht hat. Er sagte, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Nachdem ich mein 1. Kind bekommen habe, hat er mich gefunden und den Kontakt hergestellt. Vorher hatten wir keinen Kontakt.

R: Asyl bedeutet Schutz vor einer Verfolgung. Dafür spielt es einerseits eine Rolle, was Ihnen zu Hause passiert ist, aber, weil Sie schon 10 Jahre nicht mehr in Somalia sind, müssen wir auch feststellen, wovor Sie sich heute fürchten müssten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten.

P: Ich kann nicht vergessen, welche Probleme ich dort erlebt habe, dass ich dort vergewaltigt wurde, und mein jetziger Mann ist ein Madhibaan. Sie wissen, dass Ashraf und Madhibaan einander nicht heiraten dürfen. Die Familie meines 1. Mannes wird mir meinen Sohn wegnehmen, weil sie Ashraf sind und ich einen Madhibaan geheiratet habe. Meine Familie anerkennt mich nicht als Ashraf. Meine Tochter wird beschnitten. Wenn ich dort keine Probleme hätte, hätte ich gesagt, dass Sie mich zurückschicken sollen.

R: Ich möchte Ihre konkreten Probleme wissen.

P: Ich habe kein Leben mehr in Somalia. Ich werde getötet wegen meines jetzigen Mannes. Ich habe keinen Kontakt mehr mit meiner Mutter. Die Mutter sagte mir, ich bin für sie aus ihrem Leben gestrichen, wenn ich diesen Mann heirate. Wir dürfen diese Gruppe nicht heiraten. Ich gelte vor meiner Familie als Tote.

R: Hat Ihr Sohn eigene Fluchtgründe in Bezug zu Somalia? Treffen Ihre Fluchtgründe auf ihn zu?

P: Mein Sohn kann nicht somalisch sprechen. Er kann das verstehen. Er antwortet auf Deutsch. Dort gilt er als Ungläubiger, weil er seine Muttersprache nicht kann.

R: Ist Ihre Tochter beschnitten?

P: Nein. Wenn ich mit ihr nach Somalia zurück muss, dann wird sie beschnitten, sonst wird sie nicht geheiratet.

R: Sind Sie vorbestraft?

P: Ja. Ich habe mit einer Tschetschenin gestritten. Es kam zu einem handgreiflichen Streit. Ich habe vor Gericht Strafe zahlen müssen.

R: 2011 sind Sie wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden?

P: Damals habe ich nicht versucht, etwas zu stehlen. Meine Freundin hat meine Tasche gehabt. Sie hat Lippenstift und dergleichen in die Tasche getan. Man hat das gesehen. Man hat uns beide befragt. Ich sagte, dass ich damit nichts zu tun habe. Das hat man nicht verstanden. Die ganze Strafe hat meine Freundin bezahlt. Es war ihr Fehler. Ich habe ewig in Tirol gelebt. Ich habe fast 8 Jahre lang dort gelebt. Wenn ich etwas stehlen wollte, hätte ich es früher als 2011 gemacht.

Ich bin legal nach Österreich gekommen. Ich lebe hier seit ca. 8 Jahren. Ich bin eine Mutter, die Probleme hat.

R: Sie leben mit Ihrem jetzigen Ehemann zusammen?

P: Ja.

R: Wann haben Sie geheiratet?

P: Im Juni 2013. [...]

P: Mein Sohn hat zu seinem Vater keinen Kontakt mehr, seit wir uns getrennt haben. Ich schaue, dass ich keine weiteren Fehler begehen werde. Ich möchte meine Fehler wieder gutmachen.

R: Geht Ihr Sohn in die Schule?

P: Ja. Er besucht in Innsbruck die 3. Klasse.

R: Was machen Sie?

P: Bei meiner kleinen Tochter bin ich zu Hause.

R: Wollen Sie Deutsch lernen?

P: Ich kann Deutsch. Ich verstehe Sie. Ich habe Deutsch-Kurse besucht, obwohl ich nicht genug Geld dafür habe.

R: Möchten Sie versuchen auf Deutsch auf eine Frage zu antworten?

P: Ja.

R: Haben Sie besondere Interessen? Gehen Sie gerne in das Kino? Gehen Sie gerne spazieren?

P (auf Deutsch): Mein Hobby ist essen und kochen. Ich koche gut. Ich mache einen Kochkurs.

P legt eine Mappe vor, was sie in Österreich gemacht hat. [...]

Dokumente werden teilweise in Kopie zum Akt genommen.

R: Ich habe Ihnen mit der Ladung aktuelle Länderinformationen zu Somalia und Somaliland mitgeschickt, die ich als Grundlage für meine Entscheidung verwenden möchte. Haben Sie sie gelesen? Möchten Sie etwas zu diesen Länderinformationen sagen?

P: Die Unterlagen sind bei einem Rechtsberater, der aber jetzt auf Urlaub ist. Ich möchte bitte noch eine Kopie und eine Frist zur Stellungnahme haben. [...]

R übergibt die bereits mit der Ladung übersendeten Länderinformationen der P und erteilt eine Frist von 14 Tagen für die Einbringung einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme."

In der vorgelegten Mappe befanden sich Fotos, die die zweite beschwerdeführende Partei beim Theaterspielen und Basteln zeigen, Fotos der ersten beschwerdeführenden Partei mit Freunden und Freundinnen, ein Kochbuch, diverse Unterlagen (Meldezettel, Geburtsurkunden etc) betreffend die Tochter der ersten beschwerdeführende Partei, ihren Reisepass, den Mutter-Kind-Pass und ähnliches.

Kopien ihres Diploms A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 11.07.2013, von vier Empfehlungsschreiben vom 06.10.2011, 05.10.2011, 29.09.2011 und 28.03.2015 und der islamischen Heiratsurkunde mit XX des Islamischen Zentrums in Z. wurden in den Akt aufgenommen.

28. Am 13.04.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen ein, nach der diese erschreckende Zeugnisse der dort nach wie vor prekären Sicherheits- und Versorgungslage seien. Es wurden Kopien vom Anschlag im März 2015 vorgelegt. Somalia sei außerdem einer der schlimmsten Orte für Frauen. Die erste beschwerdeführende Partei sei im Falle einer Rückkehr mit ihren minderjährigen Kindern einer Notlage ausgesetzt. Sie könne aufgrund ihrer langen Abwesenheit nicht mehr auf Unterstützung ihrer Familie und ihres Clans hoffen. Schließlich wäre eine Rückführung ein grober Eingriff in die Rechte der beschwerdeführenden Parteien nach Art. 8

EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 05.12.2007, der Einvernahmen der ersten beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Sie stellten am 05.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Mogadischu stammt.

Es wird festgestellt, dass die erste beschwerdeführende Partei aus dem nördlichen Somalia, und zwar aus den Regionen Sanaag und Togdheer, stammt.

1.1.3. Die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien kann nicht festgestellt werden.

1.1.4. Die Mutter und drei Geschwister der ersten beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in Somalia; wo genau, kann nicht festgestellt werden. Ob zwischen der ersten beschwerdeführenden Partei und ihrer Mutter noch Kontakt besteht oder nicht, kann nicht festgestellt werden.

1.1.5. Welche Schulbildung die erste beschwerdeführende Partei genossen hat, kann nicht festgestellt werden.

1.1.6. Die erste beschwerdeführende Partei ist seit 2013 nach islamischen Ritus mit XX. verheiratet. Sie und XX. leben gemeinsam mit der zweiten beschwerdeführenden Partei und der gemeinsamen Tochter, geboren am 07.03.2014, in einem gemeinsamen Haushalt.

Die erste beschwerdeführende Partei ist zur Zeit schwanger.

XX. und die gemeinsame Tochter erhielten am 16.04.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht den Status von Asylberechtigten zuerkannt (siehe Zl. W211 1430611 und W211 2013168).

1.1.7. Die zweite beschwerdeführende Partei besucht in Österreich die Volksschule.

1.1.8. Die erste beschwerdeführende Partei hat sich in Österreich gut integriert, verfügt über einen Freundeskreis, besucht Deutsch- und Kochkurse. Sie versteht und spricht Deutsch. Die zweite beschwerdeführende Partei spricht fließend Deutsch.

1.1.9. Die erste beschwerdeführende Partei wurde am 08.11.2011 von einem Bezirksgericht wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und am 13.11.2012 von einem Bezirksgericht wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.

Die zweite beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien in Somaliland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.3. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Somaliland aufgrund der schwierigen Versorgungslage, aufgrund der prekären Sicherheitslage in den Regionen Togdheer und Sanaag und aufgrund des Fehlens von familiären oder anderen starken sozialen Bindungen in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

2. Relevante Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Somaliland

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (November 2014)

Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage in Somaliland ist im Vergleich zum Rest des Landes deutlich stabiler (ÖB 10.2014). Die UN hat für das eigene Personal die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit Gelb (medium risk), die Regionen Togdheer, Sanaag und Sool mit Orange (high risk) eingestuft (A 9.10.2014). Während also das westliche Somaliland die stabilste Region ganz Somalias ist, bleibt der östliche Teil volatil (A 17.10.2014).

Al Shabaab ist keine unmittelbare Bedrohung für Somaliland (C 18.6.2014). Es wurden keine Anschläge oder Kampfhandlungen von al Shabaab in den zentralen Teilen Somalilands verzeichnet (ÖB 10.2014).

Somaliland verfügt in den westlichen und zentralen Landesteilen über Verwaltungskapazitäten. Ohne die Möglichkeit, auf externe Finanzierung zurückgreifen zu können, bleiben diese Kapazitäten aber minimal und konzentrieren sich hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2014). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar (ÖB 10.2014). Die Regierung greift bei Clanstreitigkeiten vermittelnd ein, z.B. im Frühjahr 2014 (UNDP 2.5.2014b).

Die östlichen Regionen Sool, Sanaag und Cayn (teil der Region Togdheer) sind zwischen Somaliland und Puntland umstritten. Beide Entitäten beanspruchen die volle Kontrolle für sich. Allerdings haben weder Somaliland noch Puntland die tatsächliche Kontrolle über die Gebiete erlangt. In den drei betroffenen Gebieten kam es im Jahr 2013 zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der somaliländischen Armee und lokalen Milizen. Mehr als hundert Personen verloren ihr Leben und mehr als 3.000 Menschen wurden vertrieben (BS 2014). Insgesamt kommt es an der Grenze zu Puntland (Sanaag und Sool) immer wieder zu Schusswechseln (ÖB 10.2014) mit dort beheimateten Milizen (AA 3.2014c). Bezüglich dieser Gebiete gab es im Jahr 2013 mehrere Berichte, wonach der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt war. NGOs berichteten über Einschüchterungen durch lokale Behörden (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund des Konfliktes im Osten des Landes bleibt die Kontrolle dieser Gebiete durch Somaliland beschränkt. Insbesondere die lokale Sool-Sanaag-Cayn-Miliz (SSC) hatte in der Vergangenheit versucht, eine sowohl von Somaliland als auch von Puntland unabhängige Administration aufzubauen. Diese Administration wurde im Jahr 2012 durch den sogenannten "autonomen Staat Khatumo" ersetzt, der vorgibt, die Gebiete des Dulbahante-Clans in Somaliland und Puntland zu administrieren. Trotz eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Teilen der SSC und der somaliländischen Regierung kam es auch weiterhin zu gewaltsamen Zwischenfällen in der Region Sool (BS 2014). In den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Regionen halten die Spannungen an. Interkommunale Auseinandersetzungen um Land und andere Ressourcen haben sich verstärkt (ICRC 14.5.2014). Eine Auseinandersetzung zwischen Somaliland und Khatumo gab es etwa am 28.8.2014 in der Region Sool (UNSC 30.9.2014). (Seite 6f)

2.2. Clans:

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). (Seiten 35ff)

Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). (Seiten 40ff).

2.2.2. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (November 2014)

Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Bantu, Äthiopier) sind weiterhin Marginalisierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (kein Arbeitsmarktzugang) ausgesetzt. Eine aktive "Verfolgung" findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2014).

In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 27.2.2014). Minderheitenangehörige können sich in vom UNDP unterstützten Rechtshilfezentren juristisch beraten lassen (UNDP 2.5.2014a; vgl. UNDP 13.8.2014).

Xeer-Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans sind in Somaliland möglich. Die Minderheit hat die Möglichkeit, ein Xeer-Abkommen zurückzuweisen. Im Gegensatz gibt es keine Möglichkeit, den Minderheiten eine vereinbarte Auszahlung zu verweigern. Allerdings üben starke Clans auf Minderheiten Druck aus. Dann können sich Minderheiten auch an ein Gericht wenden. Eine internationale Organisation gibt an, dass in der Regel Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans fair ablaufen, allerdings könne Erpressung vorkommen. Minderheitengruppen können sich in Somaliland mit einem großen Clan assoziieren. In diesem Fällen führt der "Mutterclan" die Verhandlungen für die Minderheitengruppe (MV 30.11.2012). (Seiten 15f)

2.3. Frauen und Kinder

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).

Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).

Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).

Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige seiner Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).

Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).

Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).

Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).

Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014).

Kinder

Die UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM) hat in den vergangenen Monaten Fälle von Entführung, Rekrutierung, Tötung und Verstümmelung von Kindern verzeichnet (UKFCO 10.4.2014). Allein in den Monaten November und Dezember 2013 waren 367 Kinder von schweren Verbrechen - darunter zahlreiche Entführungen und Zwangsrekrutierungen - betroffen (UNSG 3.3.2014).

Über 200.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an akuter Unterernährung (UKFCO 10.4.2014; vgl. UNSG 3.3.2014). 15 Prozent aller Kinder sterben vor ihrem ersten Geburtstag. Durchschnittlich erhält ein somalisches Kind nur 2,5 Jahre formelle Schulbildung (EASO 8.2014). Kinderarbeit ist weit verbreitet. UNICEF schätzte 2005, dass 36 Prozent der Kinder im Alter von 5-14 Jahren arbeiten mussten. Heute ist der Prozentsatz wahrscheinlich noch höher (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es in Mogadischu viele Straßenkinder. 2011 betrug die Schätzung 11.000, nunmehr dürfte die Zahl höher sein. Es gibt keine diesbezüglichen Regierungseinrichtungen aber einige Waisenheime und Heime für Straßenkinder (EASO 8.2014).

Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern bleiben ernste Probleme (USDOS 27.2.2014). Von den Opfern sexueller Gewalt und von Vergewaltigung sind laut Berichten von UNICEF ca. 30-50 Prozent minderjährig (UKFCO 10.4.2014).

Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet (USDOS 27.2.2014).

In den Gebieten von al Shabaab kommt es zu Zwangsehen zwischen islamistischen Kämpfern und jungen Mädchen (USDOS 27.2.2014). Al Shabaab zwingt Mädchen ab einem Alter von 12 Jahren zur Eheschließung mit eigenen Kämpfern. Zwangsehen durch al Shabaab sind üblich. Eine Verweigerung kann drastische Folgen haben (NOAS 4.2014). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014).

FGM ist in ganz Somalia nach wie vor weit verbreitet (UKFCO 10.4.2014). Früher lag die Verbreitung von FGM bei rund 99 Prozent. Diese Rate ist zurückgegangen. In einigen Landesteilen sind FGM bzw. drastische Formen von FGM gesetzlich verboten worden (so etwa in der Übergangsverfassung). Trotzdem werden noch immer die meisten Mädchen diesem Eingriff unterzogen (MV 24.1.2014). 63 Prozent der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). Der Eingriff findet bei mehr als 80 Prozent im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; in 10 Prozent zwischen neun und vierzehn Jahren; und in 7 Prozent zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten und kommt dort auch nicht vor (MV 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014).

Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird (MV 24.1.2014). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014).

Eine offizielle, staatlich geregelte Adoptionspraxis, bzw. staatliches Adoptionsrecht existiert nicht. Elternlose Kinder werden zumeist relativ formlos bei nahen Verwandten oder Pflegefamilien untergebracht. Offizielle, überprüfbare Dokumente sind daher zumeist nicht vorzufinden und selbst wenn, könnten diese einer Urkundenüberprüfung nicht standhalten (ÖB 10.2014). (Seiten 42ff)

2.3.2. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (November 2014)

Im somaliländischen Repräsentantenhaus gibt es zwei Frauen, im Guurti/House of Elders und in der Regierung jeweils nur eine. Die Somaliland Human Rights Commission hat eine Frau als Vorsitzende (USDOS 27.2.2014). Die somaliländische Polizei rekrutierte 150 Polizistinnen. Von den 338 Absolventen der juristischen Fakultät an der Universität Hargeysa waren im Jahr 2013 89 weiblich. 15 Juristinnen wurden von der Regierung angestellt; 32 von UNDP unterstützte Stipendiatinnen arbeiten nunmehr an unterschiedlichen Positionen im somaliländischen Justizsektor. Insgesamt arbeiten im Justizbereich nunmehr mehr als 75 Frauen, 2008 waren es weniger als fünf (UNDP 27.6.2014).

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten und somaliländische Behörden verfolgen derartige Straftaten. Gemäß einem Medienbericht kam es zwischen Mai 2012 und Mai 2013 bei 67 Vergewaltigungsverfahren zu insgesamt 134 Verurteilungen - ein Anstieg um 30 Prozent zum Vorjahr. Die Zahlen unterstreichen auch das nach wie vor gegebene Problem von Gruppenvergewaltigungen v.a. in urbanen Gebieten. Vergewaltigungen werden immer noch selten gemeldet und formale Strukturen nur selten genutzt (USDOS 27.2.2014). Im 2. Quartal 2014 wurden von 165 gemeldeten Fällen von sexueller Gewalt und Vergewaltigungen 87 im formalen Rechtssystem abgehandelt (UNDP 13.8.2014).

Gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2010 besitzen nur 25 Prozent der somaliländischen Frauen eigenes Vieh, Land oder Eigentum. Nur 15-20 Prozent erhielten ein Erbe von männlichen Familienmitgliedern (USDOS 27.2.2014). Im 2. Quartal 2014 erhielten Frauen in 32 von 77 Fällen im formellen Rechtssystem positive Entscheidungen (z.B. betreffend Unterhalt) (UNDP 13.8.2014).

Die Gesundheitsbehörden in Somaliland, UN Organisationen und NGOs bekämpfen die Verbreitung von FGM; diese ist auch gesetzlich verboten. Allerdings hat sich die Tradition in der Gesellschaft kaum verändert - sie ist dort tief verwurzelt. Allerdings hat sich die Schwere des Eingriffs verändert: In vielen Fällen wird nur noch die sogenannte Sunna (WHO Typ II) angewendet (WHO 2012). Die Sunna ist gesetzlich erlaubt (MV 24.1.2014). Einige Familien - vor allem gebildete städtische - haben die FGM-Tradition überhaupt aufgegeben (WHO 2012). (Seiten 16f)

2.3.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.

Frauen außerhalb der von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete verfügen über mehr Freiheit, zu reisen, zu arbeiten und Auto zu fahren. (Seite 108)

Sexuelle Gewalt sei in Somalia eine alltägliche Tatsache für Frauen und Mädchen. Täter seien Regierungskräfte, Mitglieder der bewaffneten Opposition, Milizen und Private. Alle würden ohne Furcht vor Folgen agieren können. Alleinerziehende Frauen in IDP-Camps seien ganz besonders verletzlich. (Seite 109)

Auch dieser Bericht führt aus, dass die weibliche Beschneidung in der Verfassung verboten sei. Dennoch werde diese Bestimmung nicht umgesetzt. Nach UNICEF Daten aus 2013 seien 98% der Frauen und Mädchen in Somalia beschnitten, wobei eine Mehrheit von 63% der Infibulation unterworfen gewesen seien, die die weitreichendste Form der FGM (Female Genital Mutilation) darstelle. In 80% der Fälle werde die Beschneidung bei Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen, in 10% der Fälle im Alter zwischen 9 und 14 und bei 7% der Mädchen, wenn sie 0 bis 4 Jahre alt seien. (Seiten 110, 111).

2.4. Grundversorgung/Rückkehr

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (November 2014)

In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen. Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 3.2014a).

Binnenhandel und Export unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2014). Der Handel über den Seehafen Berbera und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut (ÖB 10.2013). Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen sind extrem schwierig (E 6.2013).

Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Zur Finanzierung tragen die Diaspora, NGOs und UN-Organisationen bei. Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren (BS 2014). (Seite 20)

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert (E 6.2013).

IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Ein systematisches Auffangnetz für Rückkehrer besteht allerdings nicht. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2014). (Seite 22)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Kern der gegenständlichen Beweiswürdigung ist die Frage, ob die erste beschwerdeführende Partei nun aus Mogadischu oder aus Nordsomalia, und dort aus den Regionen Sanaag und Togdheer, stammt.

Dazu merkt Bundesverwaltungsgericht an, dass im gegenständlichen Verfahren zwei Sprachanalysen durchgeführt wurden. Aus dem ersten Bericht aus dem Jahr 2008 geht hervor, dass der sprachliche Hintergrund der ersten beschwerdeführenden Partei höchst wahrscheinlich im Norden Somalias liegt (AS 533ff). Die Aufzeichnung wurde schließlich noch der Organisation Sprakab zur Verfügung gestellt, die durch ihren Analysten ea20 und den Linguisten ZZ am 16.12.2011 berichteten, dass der sprachliche Hintergrund der ersten beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem nördlichen Somalia, und dort und den Regionen Sanaag und Togdheer, zuzuordnen sei. Die gesprochene Variante des Somali deute darauf hin, dass die erste beschwerdeführende Partei den Isaaq oder den Dhulbahante angehört. Aus einer Kenntniskontrolle geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei über allgemeine, aber keine detaillierten Kenntnisse über Medina verfügt. Sie machte Angaben zu somalischen Künstlern und zu somalischer Kultur und nannte den Volkstanz Jaandheer, der vor allem im nördlichen Somalia verortet ist.

Diesen Befunden der Sprachanalyse spricht das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen Beweiswert zu. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in Somaliland festzustellen (siehe in diesem Sinne auch erst kürzlich UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht).

Die beschwerdeführende Partei brachte erklärend vor, dass ihre Mutter aus Hargeysa stamme, und sie von dieser den Dialekt erlernt habe. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass sprachliche Entwicklung selbstverständlich auch durch Dialekte der prägenden Bezugspersonen beeinflusst werden können. Nichtsdestotrotz muss davon ausgegangen werden, dass die erste beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Sprachentwicklung auch in den Einflussbereich des Südsomalischen hätte kommen müssen, wenn sie tatsächlich in Mogadischu geboren und aufgewachsen wäre. Dazu kommt, dass ihr Vater angeblich aus dem Süden gewesen sei. Warum die erste beschwerdeführende Partei den Dialekt des Vaters nicht, den ihrer Mutter aber gänzlich aufnehmen soll, wurde nicht ausreichend erklärt.

Schließlich muss im gegenständlichen Fall außerdem anerkannt werden, dass nicht nur eine Sprachanalyse, sondern zwei Berichte angefertigt wurden. Beide kommen zum selben Ergebnis. Die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Analysten die sprachliche Verortung der ersten beschwerdeführenden Partei im Norden Somalias vornahmen, muss als entsprechend starkes Indiz angesehen werden. Während das Bundesverwaltungsgericht die Pressestimmen zum Analysten "ea20" bei Sprakab anerkennt, muss auch hier festgehalten werden, dass dieser im gegenständlichen Fall nur einen von zwei mehr oder weniger gleichlautenden Berichten abgegeben hat.

Doch, die Sprachanalyse alleine führt noch zu keiner Feststellung der Herkunft der ersten beschwerdeführenden Partei aus Sanaag oder Togdheer. Dazu kommt noch eine Würdigung ihrer Kenntnisse ihrer angeblichen Herkunftsregion, des Bezirks Medina in Mogadischu. Das Bundesverwaltungsgericht nutzte die mündliche Verhandlung, um eine Kenntniskontrolle zu Mogadischu und den Bezirk Medina durchzuführen. Dabei fiel dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass die erste beschwerdeführende Partei auf einige Fragen ausweichend antwortete und darauf hinwirkte, selbständig jene Besonderheiten aufzuzählen, die sie in ihrem Unterbezirk, XXXX, kennen würde. Sie machte weiter einige richtige Angaben, wie den alternativen Namen des Bezirks, die Krankenhäuser in und um XXXX und den Punkt "Km 4". Dennoch fällt auf, dass die erste beschwerdeführende Partei auch die gleich an XXXX angrenzenden beiden großen Bezirke Mogadischus, Hodan und Waaberi, nicht nennen konnte, noch den Ort des Bakara Marktes. Begründet wurde das damit, dass die beschwerdeführende Partei nach ihren Vergewaltigungen als 13- bzw. 15-jährige nicht mehr habe aus dem Haus gehen sollen.

Dass Mädchen in Somalia, noch dazu Mädchen, die bereits Opfer von Gewalt geworden sind, unter Umständen weniger Gelegenheit haben, sich in der Stadt frei zu bewegen und sich über die geographischen Besonderheiten ein Bild zu machen, kann das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehen. Dennoch verbleibt der unmittelbare Eindruck, dass die erste beschwerdeführende Partei angelerntes Wissen über Medina bereitwillig erzählte, jedoch insgesamt sehr vage über ihre Eindrücke aus ihrem Heimatbezirk geblieben ist und nicht das Gefühl vermitteln konnte, über einen Ort zu berichten, an dem sie gelebt hat. Auch bleibt die Erklärung eines im Haus geführten Lebens auch dahingehend unbefriedigend, weil sie ja doch als in ihrem Bezirk ansässige Besonderheiten unter anderen Schulen, ein Hotel und die Krankenhäuser nannte. Wenn tatsächlich ein abgeschottetes Leben der Grund für mangelnde Ortskenntnis sein soll, so bleibt unerklärt, warum einige Örtlichkeiten bekannt und andere, wie der Name der angrenzenden Bezirke, unbekannt sein sollen.

Im Ergebnis und in Zusammenschau mit den Berichten der Sprachanalyse kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht davon ausgehen, dass die erste beschwerdeführende Partei tatsächlich aus Medina in Mogadischu stammt. Es geht daher eher, auch aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei selbst angegebenen Herkunft ihrer Mutter aus dem Norden und der Verortung durch den Sprakab Bericht davon aus, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Togdheer oder Sanaag stammt.

3.3. Was nun die Clanzugehörigkeit betrifft, so muss gewürdigt werden, dass die erste beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens angegeben habe, unterschiedlichen Clans anzugehören: in der Erstbefragung gab sie an, eine Sheikhal zu sein; am 30.08.2008 gab sie an, den Ashraf anzugehören und auf der Aufnahme für die Sprachanalyse gab sie an, Reer Hamar zu sein. Bei der Einvernahme am 09.02.2012 führte die erste beschwerdeführende Partei zuerst aus, dass ihr Vater Ashraf gewesen sei, um an späterer Stelle zu sagen, er wäre Reer Hamar gewesen. In der mündlichen Verhandlung, wie auch teilweise bereits am 09.02.2012 gab sie an, dass ihre Mutter eine Isaaq, ihr Vater ein Ashraf, ihre Großmutter väterlicherseits eine Sheikhal und sie selbst eine Ashraf sei. Unstimmigkeiten aus früheren Einvernahmen wurden damit erklärt, dass die erste beschwerdeführende Partei damals psychische und emotionale Probleme gehabt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kenntnisse der ersten beschwerdeführenden Partei über die Volksgruppe der Ashraf sehr oberflächlich und abstrakt geblieben ist. So fokussierte sie darauf, dass es sich bei den Ashraf um eine zahlenmäßige Minderheit handelt, wusste jedoch über die Wurzeln der besonderen spirituellen Stellung der Ashraf nicht Bescheid.

Das Bundesverwaltungsgericht meint nicht, dass alle Somalierinnen grundsätzlich und jedenfalls über alle Details ihres Über- und der Subclans Bescheid wissen müssen, noch dass geographisch und historisch einwandfreies Wissen über eine Heimatstadt bestehen muss. Dennoch muss es im gegenständlichen Fall und in Zusammenschau aller Facetten, nämlich der beiden Sprachanalyseberichte, des vagen Wissens über den Bezirk Medina und der ebenso vagen Kenntnisse über den Clan der Ashraf, davon ausgehen, dass eine Zugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf nicht festgestellt werden kann.

3.4. Im Ergebnis hält das Bundesverwaltungsgericht die erste beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich, was ihre Herkunft und ihre Clanzugehörigkeit angeht, für nicht glaubwürdig. Diese fehlende Glaubwürdigkeit gereicht der ersten beschwerdeführenden Partei auch in Bezug auf ihr weiteres Vorbringen zum Nachteil, da es an Hinweisen darauf, dass sie weiter von wahren Geschehnissen erzählt hat, fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die erste beschwerdeführende Partei in ihrer Mädchenzeit zweimal vergewaltigt wurde.

3.5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Somalia fußen auf den Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ob die erste beschwerdeführende Partei nun Kontakt zu ihren Familienangehörigen hat oder nicht, kann mangels ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur jetzigen Lebensgemeinschaft mit XX., zur gemeinsamen Tochter, zum gemeinsamen Wohnsitz, zur Integration in Österreich und zum Schulbesuch der zweiten beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen im Rahmen des Verfahrens und aus den Auszügen aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der ersten beschwerdeführenden Partei in Österreich ergeben sich aus einem Strafregisterauszug vom 17.02.2015.

Die (fehlenden) Feststellungen betreffend die Schulbildung der ersten beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Unsicherheiten ihrer bisherigen Angaben über ihre Herkunft.

3.6. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Die für die gegenständlichen Beschwerden entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:

In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen.

Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer_innen, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen, sind extrem schwierig.

IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Ein systematisches Auffangnetz für Rückkehrer_innen besteht allerdings nicht. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich.

Die UN stuft die Sicherheitssituation für ihr eigenes Personal für ua die Region Togdheer mit orange (high risk) ein. Die östlichen Regionen, wie zB Cayn, sind zwischen Somaliland und Puntland umstritten. In diesen Gebieten kam es 2013 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch die gegenständlichen, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.2. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.3. Als eigentlichen Fluchtgrund, warum also die erste beschwerdeführende Partei im Jahr 2005 Somalia verlassen habe, gab sie in der mündlichen Verhandlung zwei Vergewaltigungen (ca. in den Jahren 1995 und 1997, als sie 13 bzw. 15 Jahre alt gewesen sei) an sowie, dass ihr Mann sie verlassen habe und sie alleine dagestanden sei. Heute fürchte sie Verfolgung, sogar den Tod, wegen einer Heirat mit einem Madhibaan (nämlich mit XX.). Ihre Familie würde sie verstoßen.

4.2.4. In Bezug auf den festgestellten Herkunftsort Nordsomalia kann das Bundesverwaltungsgericht aus dem Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei keine aktuelle Furcht vor Verfolgung aus Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ablesen.

Da eine Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht festgestellt werden konnte, kann von keiner daran anknüpfenden besonderen - und systematischen - Gefahr, Opfer insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, ausgegangen werden.

Ebenso kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der ersten beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somaliland ernsthafte Repressalien bis hin zur körperlichen Gewalt drohen würde, weil sie einen Madhibaan geheiratet habe. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass somalische Frauen, die eine Mischehe dahingehend eingehen, dass sie als Mehrheitsclanangehörige Mitglieder von Minderheiten heiraten würden, tatsächlich mit schwerwiegenden Konsequenzen durch ihre Familienmitglieder des Mehrheitsclans rechnen müssen (siehe oben 2.2.1.). Im gegenständlichen Fall kann jedoch von so einer Heirat nicht ausgegangen werden, da eine Clanzugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei genauswenig festgestellt werden konnte, wie eine Zugehörigkeit von XX. zu den Madhibaan (siehe Erkenntnis zu W211 1430611 vom 16.04.2015). Ein maßgebliches und aktuelles Risiko einer Verfolgung durch Familienangehörige wegen einer Mischehe mit einem Madhibaan kann daher nicht erkannt werden.

4.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Frauen in Somalia, im Süden, Norden oder in Zentralsomalia, schwerer geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sein können. Insbesondere Minderheitenangehörige und IDP Frauen gelten als systematisch geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (siehe oben unter 2.3.1. und 2.3.3.). Im gegenständlichen Fall konnte jedoch eine Minderheitenzugehörigkeit nicht festgestellt werden. Auch geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die erste beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr eine IDP wäre. Eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende konkrete und systematische Verfolgungsgefahr in Somaliland aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennen.

4.2.6. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung, so aus religiösen oder politischen Gründen, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage.

4.2.7. Eigene Fluchtgründe bzw. Gründe, die auf eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der zweiten beschwerdeführenden Partei in Somaliland hindeuten würden, wurden nicht eigens vorgebracht und kamen auch im Laufe des Verfahrens nicht hervor.

4.2.8. In Hinblick darauf, dass der Tochter der ersten und der Halbschwester der zweiten beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vom 16.04.2015 zur Zahl W211 2013168 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, wird ausgeführt wie folgt:

§ 34 AsylG sieht vor, dass eine Familienangehörige einer Fremden, der in Österreich der Staus einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, auf Antrag mit Bescheid derselbe Schutz zuerkannt werden muss, wenn

  1. die Familienangehörige nicht straffällig geworden ist, 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3) gegen die Fremde, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren nach § 7 AsylG anhängig ist.

Als Familienangehörige gelten, soweit hier wesentlich, nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder einer Asylwerberin oder einer Fremden, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Geschwister zählen nach dieser Bestimmung nicht zu den Familienangehörigen im Sinne der Z 22 (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Verlag, AsylG, Teil IV, A1, Anmerkung 15 zu §2).

Zum Begriff der "Straffälligkeit" wird wieder auf § 2 Abs. 3 verwiesen, nach dem eine Fremde nach dem AsylG straffällig geworden ist, wenn sie 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtkräftig verurteilt wurde.

Bei Zuständigkeit eines Bezirksgerichts - wie im gegenständlichen Fall - müssen also, zur Verwirklichung einer "Straffälligkeit" mindestens zwei Verurteilungen vorliegen (siehe Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, 6. Auflage, Kommentar zu § 2 AsylG, Seite 314).

Die dargestellte Ausgestaltung des Familienverfahrens bedeutet also für den gegenständlichen Fall:

Da die zweite beschwerdeführende Partei als Halbbruder nicht in den vom AsylG normierten Begriff eines Familienangehörigen fällt, kann für diese keine Asylzuerkennung im Wege des § 34 AsylG angedacht werden.

Da die erste beschwerdeführende Partei zweimal durch ein Bezirksgericht rechtskräftig verurteilt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. Abs. 2 Z 1 AsylG nicht.

4.2.9. Mangels Bestehen einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Ebenso wenig kann den beschwerdeführenden Parteien im Wege des Familienverfahrens nach § 34 AsylG in Hinblick auf die Asylzuerkennung betreffend die Tochter bzw. Halbschwester der Status von Asylberechtigten verliehen werden.

4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

4.3.4. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede, die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt, dass betreffend die beschwerdeführenden Parteien ihre Situation im Falle einer Rückkehr nach Somaliland, und präziser in die Regionen Sanaag und Togdheer, zu prüfen ist.

4.3.6. Dazu bemerkt das Bundesverwaltungsgericht zum einen, dass eine Aufnahme in die Kernfamilie der beschwerdeführenden Parteien vor Ort fraglich scheint. Die erste beschwerdeführende Partei gab an, seit 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern gehabt zu haben. Wenn auch diese Angaben wegen der allgemeinen Unglaubwürdigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei nicht zu Feststellungen gereichen, und ihre eigenen Erzählungen darauf hindeuten, dass ein Kontakt wieder herstellbar wäre, so muss dennoch anerkannt werden, dass nicht mit einer entsprechenden Sicherheit von einer Wiederaufnahme in die unterstützende Struktur der Kernfamilie im Falle einer Rückkehr nach Somaliland ausgegangen werden kann.

Eine solche wird jedoch in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Grundversorgung als notwendig angesehen (siehe oben 2.4.).

Schließlich konnte auch keine Clanzugehörigkeit festgestellt werden, was die Einschätzung einer Möglichkeit der Wiedereingliederung in Somaliland nach immerhin zehn Jahren Abwesenheit erschwert.

4.3.7. Feststellungen zu einer Schulbildung und Berufstätigkeit mussten entfallen. Angesichts der Tatsache, dass die Arbeitsmarktlage in Somaliland äußerst angespannt bleibt, erscheinen daher Aussagen über die Möglichkeit der ersten beschwerdeführenden Partei, sich in Somaliland eine Existenz erarbeiten zu können, bestenfalls theoretisch.

Bei der zweiten beschwerdeführenden Partei kommt außerdem hinzu, dass diese bisher noch nie in Somaliland gelebt hat und daher mit Schwierigkeiten der Anpassung an die dortigen Lebensumstände zu kämpfen haben würde.

4.3.8. Nicht übersehen werden kann auch die prekäre allgemeine Situation von alleinstehenden und alleinerziehenden Frauen, auch in Somaliland, die einem erhöhten Risiko, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, ausgesetzt sind (siehe oben 2.3.1. und 2.3.2.).

Darüber hinaus ist die erste beschwerdeführende Partei zur Zeit schwanger.

4.3.9. Und schließlich muss die prekäre Sicherheitslage in der umstrittenen Region Cayn (als Teil von Togdheer) und Sanaag mit in die Würdigung einbezogen werden.

4.3.10. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass beide beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

4.3.11. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, in diesem Fall nur denkmöglich, nach Süd- und Zentralsomalia, kann wegen der dort nach wie vor prekären Sicherheitslage und der mangelnden sozialen und familiären Verwurzelungen, weder angenommen noch zugemutet werden.

4.3.12. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Verurteilungen der ersten beschwerdeführenden Partei am 08.11.2011 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und am 13.11.2012 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, zur Kenntnis.

Eine Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat nach § 8 AsylG auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diese Bestimmung sieht nun vor, dass eine Aberkennung des Titels einer subsidiär Schutzberechtigten dann vorzunehmen ist, wenn entweder einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (die im Wesentlichen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nicht politische Verbrechen oder Handlungen betreffen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten), die Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (siehe dazu § 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Nach § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitstrafe bedroht sind.

Die beschwerdeführende Partei wurde wegen versuchten Diebstahls, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, und wegen Körperverletzung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, verurteilt. Damit erfüllen diese Verurteilungen die Maßgabe einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht. Auch erkennt das Bundesverwaltungsgericht an der vom Bezirksgericht jeweils ausgesprochenen Strafhöhe, dass die begangenen Straftaten, die keineswegs vernachlässigbar sind, dennoch nicht darauf hindeuten, dass die erste beschwerdeführende Partei als eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich angesehen werden muss. Schließlich ist das Vorliegen einer der Gründe, wie sie in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, zu verneinen.

Daher sind die Verurteilungen der ersten beschwerdeführenden Partei nicht als ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG zu werten und stehen der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten somit nicht entgegen.

4.3.13. Es war daher den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia und Somaliland zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG war ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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