BVwG W218 2012749-1

W218 2012749-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2012749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2012749.1.00

Spruch

W218 2012749-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 29.08.2014, PassNr. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 25.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

MRT der LWS vom 17.12.2012

MRT des Gehirns unter besonderer Berücksichtigung des Kleinhinrbrückenwirbels, MRT der HWS und MRT der BWS vom 29.11.2013

Neurologischer Entlassungsbericht, Landesklinikum St. Pölten vom 23.01.2014

Arztbrief des Psychosozialen Dienstes vom19.02.2014

Ambulanter Arztbrief Neurologie, Landesklinikum St. Pölten vom 13.03.2014

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese: Vor ca. 1 Jahr Gangstörung beginnend mit Abklärung im Jänner 2014 an der Neurologie LK St. Pölten mit Feststellung einer Myeltits Th7 und Th 12 bei V.a. chronisch entzündliche ZNS Erkrankung. Vor 8 Jahren Probleme in der Arbeit mit Suizidversuch mit Tabletteneinnahme, diesbezüglich sei sie stabil.

Weitere Erkrankungen: SD Operation vor ca. 3 Jahren und Ohroperation rechts (Steigbügel) vor 3 Jahren

Jetzige Beschwerden: Das Hauptproblem ist die Rückenmarksschädigung. Im Sitzen könne sie alles machen. Sie könne aber nur ein Stück gehen, einen Tag könne sie gar nicht gehen, dann wieder ein Stück. Es ziehe so in die Beine hinunter. Deswegen brauche sie einen Parkausweis

Medikamente: Euthyrox, Cymbalta 60 1-0-0, Lioresal 10mg 3x1,

Novalgin Tropfen b. Bed.: 2-3x/ Monat, Trittico 150 ret 0-0-1, Neurologie Kontrolle 6- monatlich bezgl. Myeltitis, keine PsychFA Kontrolle

Befunde: Arztbrief Neurologie LK St. Pölten 07 01- 23 01 2014; V.a.

Demyelinisierungsherde in Höhe Th 7 und Th 12 bei V.a. chronisch entzündliche ZNS Erkrankung, Hypothyreose, Z.n, Depressio, Z.n. critical illness Polyneuropathie nach Medikamentenintoxikation.... Etwas breitbasiges unsicheres Gangbild... auch Seiltänzergang kann umgesetzt werden....

Befund PSD St. Pölten 19 02 2014: rez. Depressive Störung, Z.n. Benzodiazepinabhängigkeit... steht seit 01 06 2006 kontinuierlich beim PSD in Betreuung Ambulanzbericht Lk St. Pölten Neurologie 10 03 2014: Myelitisherde Th7 und Th12 bei möglicher MS

Status: Größe: 1.80 Gewicht: 98 Rechtshänder; Stuhl/ Miktion:

unauffällig

Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration unauffällig, Antrieb ausreichend; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive

Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) seitengleich mittellebhaft, ASR schwach stgl., keine Pyramidenzeichen

Stand und Gang: wirkt gering breitbasig, Romberg Versuch:

unauffällig, Unterberger Tretversuch: langsam leicht unsicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand- Zehen - und Fersenstand möglich

Sozialanamnese: VS, HS, Poly, 2 Jahre kaufm. Lehre ohne Abschluss. Bürokurse im Wifi, hat im Pressehaus als Bürokraft gearbeitet. Seit 6 Jahren Invaliditätspension. Geschieden, 1 erw. Sohn

Beurteilung:

  1. Gangbeeinträchtigung bei entzündlichen Herden im Rückenmark Th7, Th12 ( 1/ 2014)

bei möglicher Multipler Sklerose 04 08 01 40%

Oberer Rahmensatz, da verminderte Belastbarkeit und Schwere der Beine, aber keine Lähmungen vorliegend; includiert auch die Beschwerde von Seiten der critical illness Polyneuropathie

  1. Rezidivierende Depressio 03 06 01 30%

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da unter Therapie stabil, aber verminderte Belastbarkeit

Aus nervenfachärztlicher Sicht liegt die Zusatzeintragung " Unzumutbarkeit " nicht vor Besserung nicht ausgeschlossen daher ggf.

NU

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht.

Im am gleichen Tag von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch FA für Augenheilkunde und Optometrie ist, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Gangbeeinträchtigung bei entzündlichen Herden im Rückenmark Th7 und Th12 bei möglicher Multipler Sklerose

Oberer Rahmensatz, da verminderte Belastbarkeit und Schwere der Beine, aber keine Lähmungen vorliegend; inkludiert auch die Beschwerden von Seiten der Critical lllness Polyneuropathie, gemäß neurologisch-psychiatrischem Gutachten. 04.08.01 40

2 Rezidivierende Depressio

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabil, aber verminderte Belastbarkeit, gemäß neurologisch-psychiatrischem Gutachten 03.06.01 30

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Richtsatzpostition bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen, unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit 02.01.02 30

4 Zustand nach Entfernung der Schilddrüse

Wahl dieser Richtsatzpostition bei leichter endokriner Störung, unterer Rahmensatz bei komplikationsfreier Substitutionstherapie 09.01.01 10

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 und 3 um 1 Stufe erhöht bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Stapesplastik rechts bedingt keinen Grad der Behinderung bei uneingeschränktem Sprachverstehen ohne Hilfsmittel.

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben, da:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Datum vom 22.04.der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50% unbefristet ausgestellt.

Mit Datum vom 12.06.2014 erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerde" gegen diesen Pass, da die Zusatzeintragung " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorgenommen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich ihre Schmerzen von der Brustwirbelsäule bis in die Knie zögen und sie kaum gehen könne.

Die belangte Behörde wertete dies als Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und beauftragte den bereits befassten Sachverständigen mit einer Stellungnahme.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch FA für Augenheilkunde und Optometrie ist, ausgeführt, dass die Gangbeeinträchtigung bei entzündlichen Herden im Rückenmark nicht die beantragte Zusatzeintragung bedinge, da das Gangbild zwar laut neurologischem Gutachten gering breitbasig erscheine, aber keine Einschränkung der Belastbarkeit oder der Koordinationsversuche der Unteren Extremitäten feststellbar wäre.

Nach nochmaliger Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen ergebe sich keine Änderung des Gesamt-Grades der Behinderung, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei nicht vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat folgende Befunde zur Belegung ihrer Einwendungen vorgelegt:

Arztbrief des Psychosozialen Dienstes vom 13.08.2014

Ambulanter Arztbrief Neurologie, Landesklinikum St. Pölten vom 12.08.2014

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf Grund der erhobenen Einwände und nachgereichten Befunde eine abermalige Überprüfung durch die Chefärztin durchgeführt und festgestellt wurde, dass keine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkt werden könne.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines Schreibens eines FA für Psychiatrie und Neurologie wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine progrediente spastische Gangstörung, bei zugrundeliegendem Entmakungsherd in Höhe Th12, worüber hinaus eine Polyneuropathie nach Critical Illness gegeben sei, vorliege. Auf Grund der beschriebenen Erkrankung sei das Gehvermögen der Beschwerdeführerin eingeschränkt und zusätzlich schmerzgehemmt, sodass aus neurologischer Sicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.

4. Mit dem nachweislich am 03.03.2015 hinterlegten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ihre Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass ihr Vorbringen einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten habe und aktuelle Beweismittel vorzulegen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Befund des FA für Psychiatrie und Neurologie keine neue Diagnose enthalte, da bereits dieselbe Diagnose im vorgelegten Arztbrief des Universitätsklinikums St. Pölten vom 12.08.2014 gestellt worden sei und eine neuerliche Überprüfung durch den Sachverständigen ergeben habe, dass keine Änderung der Begutachtung durch den vorgelegten Befund erreicht werde.

Ferner wurde sie auf die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem.

§ 29b StVO sowie die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" hingewiesen.

Da im verwaltungsbehördlichen Verfahren das eingeholte Sachverständigengutachten nur auszugsweise dem Parteiengehör unterlegt wurde, wurde der Beschwerdeführerin das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht, welchem sie die medizinische Begründung betreffend den festgestellten Grad der Behinderung entnehmen könne.

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht binnen vier Wochen nachkommen, das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheiden werde.

5. In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung der der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Alle vorgelegten Befunde wurden beachtet. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorliegt, zu widerlegen. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten wurde daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. (....)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2:

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Es ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Verhandlung beantragt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dieses wurde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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