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W227 2006955-1•BVwG W227 2006955-1
W227 2006955-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015
ersatzlose Behebung, Mängelbehebung, Parteienvertretung,<br/>Rechtsbeistand, Rechtsbelehrung, Verbesserungsauftrag
W227 2006955-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 26. November 2013, Zl. 9860400-ERSoSe13/W, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, i.V.m. § 13 Abs. 3 und § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i. d.F. BGBl. I Nr. 100/2010, behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der im gesamten Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2013 sowohl bei der Universität Wien als auch bei der Technischen Universität (TU) Wien den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit.
Dieser Antrag enthielt einen (nur) vorläufigen Einkommensbescheid des Beschwerdeführers.
2. Am 4. Juli 2013 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der (TU) Wien dem Beschwerdeführer mit, der Einkommensbescheid 2012 müsse binnen 4 Wochen nachgereicht werden.
3. Am 23. Juli 2013 teilte die Dienstleistungseinrichtung (DLE) Studienservice und Lehrwesen der Universität Wien dem Beschwerdeführer über "UNIVISonline" (Zentraler Informationsdienst der Universität Wien) mit, dass sein Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil der Einkommenssteuerbescheid für 2012 fehle und die erste Seite des Antrages auf Rückerstattung leer sei. Bis zum Ende der Rückerstattung (30. September 2013) könne der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen. Nach Erhalt des Einkommensbescheides 2012 solle dieser wie auch die (vollständig) ausgefüllten Anträge an die DLE Studienservice und Lehrwesen der Universität Wien über UNIVISonline gesendet werden.
Ein Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG und auf die Rechtsfolge einer Zurückweisung im Fall der nicht fristgerechten Vorlage findet sich im Verbesserungsauftrag nicht.
4. Am 25. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Studien- und Prüfungsabteilung der (TU) Wien seinen Einkommenssteuerbescheid 2012.
5. Am 26. Juli 2013 teilte ihm die Studien- und Prüfungsabteilung der (TU) Wien Folgendes mit: "Jetzt ist es in Ordnung. Das Geld wird in ca. 4 Wochen wieder auf Ihrem Konto sein [...]".
6. Am 6. Oktober 2013 fragte der Beschwerdeführer bei der Studien- und Prüfungsabteilung der (TU) Wien nach, warum bisher noch keine Gutschrift auf seinem Konto zu finden sei.
7. Am 7. Oktober 2013 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der (TU) Wien dem Beschwerdeführer mit, dass er den Antrag auf Rückerstattung bei der Universität Wien stellen müsse, weil er dort eingezahlt habe.
8. Am 9. Oktober 2013 übersendete der Beschwerdeführer seinen Einkommenssteuerbescheid 2012 und seine Anträge auf Erlass und Rückerstattung der DLE Studienservice und Lehrwesen Studienzulassung der Universität Wien und führte u.a. zusätzlich aus, dass er nach der Mitteilung der Studien- und Prüfungsabteilung der TU Wien vom 7. Oktober 2013 im UNIVISonline nachgesehen und dabei (erst) den Verbesserungsauftrag der DLE Studien-service und Lehrwesen der Universität Wien vom 23. Juli 2013 gelesen habe.
9. Mit Bescheid vom 26. November 2013 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe die fehlenden Dokumente nicht innerhalb der gesetzten Frist (30. September 2013) vorgelegt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Antrag sei fristgerecht zeitgleich bei der Universität Wien und bei der TU Wien eingebracht worden. Diesem sei ein vorläufiger Einkommenssteuerbescheid (Berechnungsblatt aus Finanzonline) beigelegen. Die Nichtakzeptanz dieses vom Finanzamt berechneten, vorläufigen Einkommenssteuerbescheides aufgrund vollkommen willkürlich festgesetzter Formvorschriften stelle bereits einen Rechtsverstoß dar. Unstrittig sei, dass aus diesem Nachweis ein die Voraussetzungen weit übersteigendes Einkommen hervorgehe und daher die Rückerstattung zu erfolgen habe. Da der Beschwerdeführer auch an der TU Wien inskribiert sei und von dieser aufgefordert worden sei, den endgültigen Einkommenssteuerbescheid dort einzureichen, habe er dies am 25. Juli 2013 getan. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Geld in ca. 4 Wochen wieder auf seinem Konto sei. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass sein Anliegen erledigt sei. Sein Ersuchen sowie seine Nachweise seien dabei offensichtlich nicht an die Universität Wien weitergeleitet worden. Aufgrund der fehlenden Autonomie gebe es seines Erachtens nur "eine Universität". Es sei daher ohnedies belanglos, an welche er sich wende, weshalb bereits hier der Antrag als fristgerecht und vollständig angesehen werden müsse. Das Ersuchen um Nachreichung von Unterlagen sei per 23. Juli 2013 via UNIVISonline an seine "Universitäts-Mailbox", die er nicht prüfe, zugestellt worden. Darüber hinaus sei die Zustellung per E-Mail rechtsunwirksam. Die Zustellung und die Nachreichfrist seien daher nicht existent.
11. Die Beschwerde wurde dem Senat der Universität Wien vorgelegt, der mit Beschluss vom 20. März 2014 ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014 mit dem Ergebnis erstattete, dass die Beschwerde abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer die aufgetragene Verbesserung seines Antrages nicht binnen der eingeräumten Frist vorgenommen habe.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien die Beschwerde unter wortgetreuer Übernahme des Gutachtens des Senats der Universität Wien gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 46 Abs. 2 UG i. V.m. § 2b Abs. 3 und 4 Z 3 StubeiV 2004, BGBl II 55/2004 i.d.F. BGBl II 230/2011, i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG ab. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Die Zurückweisung sei zu Recht erfolgt, weil der Beschwerdeführer die aufgetragene Verbesserung nicht in der eingeräumten Frist vorgenommen habe. Diese sei mit über etwas mehr als drei Monaten "äußerst kulant" bemessen gewesen. Als Beweismittel für den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrags sei die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, verpflichtend vorgesehen, weil das mit Bescheid festgestellte Einkommen für einen bestimmten Zeitraum heranzuziehen sei. Die Akzeptanz eines anderen Beweismittels - also auch eines vorläufigen Einkommenssteuerbescheides - wäre ein rechtswidriges Verhalten der Behörde. Da diese Vorschriften per Verordnung festgelegt seien, könne von "vollkommen willkürlich festgesetzten Formvorschriften" wohl nicht gesprochen werden. Die Universitäten seien juristische Personen des öffentlichen Rechts und würden ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllen. Sie seien voneinander unabhängige Rechtsträger, die ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln hätten. Erklärungen einer Universität könnten daher keine Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen anderer Universitäten bewirken. Erlass- und Rückerstattungsverfahren seien von der jeweiligen Universität für ihren Bereich zu führen. Es könne nicht von einem Informationsaustausch ausgegangen werden, ein solcher wäre rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Der Beschwerdeführer habe an beiden Universitäten einen Erlass- und Rückerstattungsantrag eingebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages und der Mitteilung der Referentin der TU, dass eine Rückzahlung etwa 4 Wochen dauere, nicht an die Universität Wien gewandt habe, an welcher er denselben Antrag gestellt habe. Die gesamte Kommunikation der Universität Wien mit ihren Studierenden erfolge über UNIVISonline. Die Studierenden seien darüber eingehend informiert und würden persönliche Zugangsdaten erhalten. Der Nichtgebrauch dieses Kommunikationssystem bzw. die unterlassene Weiterleitung sei nicht der Universität Wien anzulasten, sondern vom Beschwerdeführer zu vertreten. Auch habe er es unterlassen, sich über das von ihm initiierte Verfahren entsprechend zu informieren und daran mitzuwirken.
13. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen (inhaltlich unbegründeten) Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
14. Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2014, Zl. W227 2006955-1/3Z, einen Gesetzesprüfungsantrag auf Aufhebung von Teilen des § 46 Abs. 2 UG und des § 25 Abs. 1 Z 12 UG.
15. Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, G 83/2014 u.a., wies der Verfassungsgerichtshof den Gesetzesprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
2.2. Wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, liegt ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087 mit Verweis auf VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184).
Grundsätzlich muss in einem Verbesserungsauftrag zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird. Aus § 13a AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 30 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.3. Der mit Schreiben vom 23. Juli 2013 (siehe oben Punkt I.3.) an den unvertretenen Beschwerdeführer erteilte Verbesserungsauftrag enthielt keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages.
Somit lag kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 i.V.m. § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers nicht wegen Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen hätte werden dürfen.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Damit werden eo ipso auch die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 beseitigt (vgl. dazu ausführlich BVwG 7.1.2015, I402 2011624-1/4E) bzw. tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vgl. zu ähnlichen Situationen im Revisionsvorverfahren oder Fristsetzungsverfahren etwa VwGH 4.6.2014, Fr 2014/18/011).
Im fortgesetzten Verfahren hat die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien über den offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit zu entscheiden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen - insbes. zum Gegenstand des Verfahrens im Fall einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung - abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
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