BVwG G302 2012853-1

G302 2012853-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015

Regest

Arbeitswilligkeit, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare<br/>Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2012853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2012853.1.00

Spruch

G302 2012853-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservices vom 16.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1 und

38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Feldbach (im Folgenden: AMS) vom 28.08.2014 wurde dem Antrag von Herrn XXXX,

VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 13.08.2014 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG 1977 idgF mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben.

Begründend wurde vom AMS ausgeführt, dass das letzte versicherungspflichtige Dienstverhältnis des BF am 16.03.2012 geendet hätte. Danach hätte es zahlreiche Versuche gegeben, ihm eine zumutbare Stelle zu vermitteln. Sämtliche Versuche seien daran gescheitert, da er sich nicht rechtzeitig bzw. ausreichend beworben hätte. Weiters gäbe es mehrere Sanktionen wegen Vereitelung bzw. Verhinderung des Zustandekommens einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung. Der BF habe seit der letzten Ablehnung der Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit keinen einzigen Tag gearbeitet. Ein Nachweis seiner Arbeitswilligkeit fehle zur Gänze.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zum Bescheid des AMS, welchen er am 01.09.2014 erhalten habe, nur sagen könne, dass es keine größere "Frechheit und Unverschämtheit auf Gottes Erden" gebe als das, was sich das AMS erlaube. Wenn das AMS schreibe, dass er nicht arbeitswillig sei und aus diesem Grunde auch keine Berechtigung habe sich als arbeitslos zu melden, sei dies "erstunken und erlogen". Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beschränkten sich auf eine allgemein gehaltene Kritik am AMS und Ankündigungen sich an die Öffentlichkeit zu wenden.

3. Mit Bescheid des AMS vom 16.09.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF zuletzt vom 10.01.2011 bis 16.03.2012 bei der Firma XXXX in Beschäftigung gestanden und dann bis 28.09.2012 im Krankenstand gewesen sei. Seit 03.10.2012 hätte der BF Arbeitslosengeld und ab 05.05.2013 Notstandshilfe bezogen. Da er bereits mehrmals nicht bereit gewesen sei, eine zumutbare Stelle anzunehmen (z.B. als KFZ- Techniker bzw. Warenzusteller und als Abschleppwagenfahrer), sei die Notstandshilfe für die Zeiträume von 05.08.2013 bis 15.09.2013 und von 21.10.2013 bis 27.12.2013 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden. Da auch das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen sei, sei der Bezug der Notstandshilfe ab 27.01.2014 abermals eingestellt worden. Ein weiterer Antrag auf Notstandshilfe vom 05.06.2014 sei mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt worden. Im Zeitraum vom 27.01.2014 bis zum 12.08.2014 hätte der BF keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Am 13.08.2014 sei von ihm erneut ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt worden.

Rechtlich führte das AMS aus, dass bereits mehrmals ein temporärer Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen worden sei, weil der BF eine zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. durch sein Verhalten vereitelt habe. Aus diesem Verhalten werde geschlossen, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vorliege und es auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangle. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bestätigt, dass ein Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung stehe, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei. Wäre der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt worden, so reiche die bloße Erklärung, wieder arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, könne in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten werde. Der BF habe jedoch seit der Einstellung des Leistungsbezuges keine Beschäftigung mehr aufgenommen. Der Antrag vom 13.08.2014 müsse daher abgelehnt werden.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 28.09.2014 datierte Vorlageantrag, der am 02.10.2014 beim AMS eingelangt ist. Der BF führte aus, dass seine Beschwerde über die Vorgehensweise des AMS aus welchen Gründen auch immer abgewiesen worden sei. Deshalb fordere er das AMS nun auch auf, dies an das Bundesverwaltungsgericht in Wien weiterzuleiten. Er könne sich auch noch immer nicht vorstellen, warum namentlich genannte Mitarbeiter des AMS studiert haben, um danach in ihrem Beruf gegen das österreichische Gesetz zu arbeiten. Er werde alles Erdenkliche unternehmen, dass die Vorgangsweise gerichtlich verfolgt bzw. geahndet werde. Da er in der EU lebe, werde er seinen Fall nun im Internet veröffentlichen und zwar mit allen Dokumenten, welche sein Recht beweisen und welche er vom AMS und den ganzen anderen Behörden erhalten habe. Denn er sei sich absolut sicher, dass ihm autorisierte Personen und solche, die sich mit dem Gesetz auskennen, im Gegensatz zum AMS, ihm die ihm zustehende Hilfe zukommen lassen. Denn immerhin handle es in seinem Fall um einen fünfstelligen Betrag.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 09.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand zuletzt vom 10.01.2011 bis 16.03.2012 bei der Firma XXXX in Beschäftigung. Danach befand er sich bis 28.09.2012 im Krankenstand. Seit 03.10.2012 bezog der BF Arbeitslosengeld und ab 05.05.2013 Notstandshilfe. Da er bereits mehrmals nicht bereit gewesen war, eine zumutbare Stelle anzunehmen (z.B. als KFZ-Techniker bzw. Warenzusteller und als Abschleppwagenfahrer), wurde die Notstandshilfe für die Zeiträume von 05.08.2013 bis 15.09.2013 und von 21.10.2013 bis 27.12.2013 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Da auch das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen war, wurde der Bezug der Notstandshilfe ab 27.01.2014 mit Bescheid des AMS vom 30.01.2014 wegen der dritten Vereitelung der Arbeitsaufnahme binnen eines Jahres eingestellt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2015 Zl. G308 2007595-1/11E als unbegründet abgewiesen.

Ein weiterer Antrag auf Notstandshilfe vom 05.06.2014 wurde vom AMS rechtskräftig mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt. Es erfolgte kein Vorlageantrag an das BVwG.

Am 13.08.2014 wurde vom BF erneut ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

Im Zeitraum vom 27.01.2014 bis zum 12.08.2014 hatte der BF keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie des ho. Vorverfahrens Zl. G308 2007595-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Laut gängiger Rechtsprechung des VwGH kann die Behörde bei drei Weigerungen innerhalb eines Jahres von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgehen (vgl. VwGH 11.07.2012, Zl 2012/08/059).

Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).

3.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2015 Zl. G308 2007595-1/11E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS wegen der Einstellung der Notstandshilfe wegen der dritten Vereitelung der Arbeitsaufnahme binnen eines Jahres als unbegründet abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Leistungseinstellung wurde somit vom BVwG bestätigt.

Da der BF im Zeitraum von 27.01.2014 bis 12.08.2014 keine weitere Beschäftigung aufgenommen hat, ist, wie das AMS schon zutreffend ausführt, keine nachhaltige Bereitschaft des BF ersichtlich, eine Arbeit anzunehmen.

Abgesehen von einer sehr allgemein gehaltenen Kritik am AMS brachte der BF weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag sachliche Gründe vor, die die rechtliche Beurteilung des AMS strittig erscheinen erlassen. Der BF kann dem AMS daher nicht mit Erfolg entgegen treten, wenn dieses aus dem Verhalten des BF geschlossen hat, dass es bei ihm auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Das AMS hat zu Recht dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 13.08.2014 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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