BVwG G302 2100062-1

G302 2100062-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015

Regest

Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2100062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2100062.1.00

Spruch

G302 2100062-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservices vom 09.01.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 4, 38, 46 Abs. 1 und 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Voitsberg (im Folgenden: AMS) vom 03.12.2014 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (im Folgenden: BF) ab 27.11.2014 die Notstandshilfe gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Antragstellung auf Notstandshilfe am 27.11.2014 erfolgt sei und deshalb wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit 13.08.2014 zwanzig Meter von der regionalen Geschäftsstelle eine Maßnahme beim Projekt

XXXX besuchen würde. Am 27.11.2014 sei er von einer Dame von der regionalen Geschäftsstelle angerufen worden, die ihn darauf hingewiesen habe, dass er keinen Anspruch auf Notstandshilfe hätte.

Er hätte sich daraufhin gefragt: "Warum erst so spät und warum bin ich zu einer Schulungsmaßnahme verpflichtet, wenn ich gar keinen Anspruch habe?" "Warum gehe ich zu der Schulung und kein Mitarbeiter findet es nötig, etwas zu sagen?" Anscheinend gebe es beim AMS ein Organisationsproblem, welches nicht auf seinem Rücken ausgetragen werden solle, sondern von den zuständigen Stellen innerhalb des AMS gelöst werden müsse. Er stelle daher den Antrag, ihm das gestrichene Geld auszubezahlen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 09.01.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass der Anspruch des BF auf Notstandshilfe mit 29.10.2014 befristet gewesen sei. Der BF sei mit Schreiben vom 10.10.2014 sowie in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 02.04.2014 darüber informiert worden. Beides sei ihm via eAMS übermittelt worden. Durch Zufall sei der Beraterin am 27.11.2014 aufgefallen, dass der BF noch kein Antrag auf Notstandshilfe gestellt hätte. Deshalb hätte diese den BF angerufen und darauf hingewiesen. Erst am 27.11.2014 hätte der BF persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Voitsberg vorgesprochen und dann den Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

Rechtlich führte das AMS aus, dass dem BF die Notstandshilfe grundsätzlich erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem er diese beantragt habe. Eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vor dem Tag der Antragstellung sei gemäß § 17 Abs. 4 AlVG nur dann möglich, wenn das Arbeitsmarktservice ein Verschulden treffe Es werde erwartet, dass Termine und Fristen von den Arbeitslosen selbst verwaltet werden. Mit dem BF sei die Kommunikation via eAMS-Konto vereinbart, er über das Auslaufen seines Notstandshilfeanspruchs mit 29.10.2014 und die notwendige Antragstellung im Schreiben vom 10.10.2014 sowie in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 02.04.2014 informiert worden. Da er den Notstandshilfeantrag erst am 27.11.2014 gestellt habe, und das AMS kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung treffe, hätte sein Anspruch erst ab diesem Tag berechnet werden können.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 22.01.2015 datierte Vorlageantrag, der am 26.01.2015 beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte aus, dass es wegen der schwerwiegenden Organisationsmängel beim AMS zu dieser Situation gekommen sei. Eine genaue und ausführliche Begründung würde nachgereicht werden.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 03.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurde der BF vom BVwG eingeladen, die im Vorlageantrag angebotene Begründung binnen zweier Wochen nachzureichen.

7. Es erfolgte keine weitere Stellungnahme des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem BF war die Kommunikation mittels eAMS Konto vereinbart worden.

Am 02.04.2014 erhielt dieser eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch. In dieser Mitteilung wird ausgeführt, dass die Notstandshilfe am 29.10.2014 endet.

Mit Schreiben vom 10.10.2014 wurde der BF aufmerksam gemacht, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 29.10.2014 befristet ist.

Am 27.11.2014 fiel der AMS Beraterin auf, dass der BF noch keinen Antrag auf Notstandhilfe eingebracht hat und kontaktierte diesen telefonisch.

Der BF hat am 27.11.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Diese wurde dem BF mit 27.11.2014 gewährt.

Der BF besucht seit 13.08.2014 eine vom AMS zugewiesene Maßnahme beim Projekt XXXX. Das Ende ist mit 12.05.2015 geplant.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung der Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden mit 27.11.2014 datierten Antrag auf Notstandshilfe.

Insofern der BF dem AMS Organisationsmängel vorwirft, ist dies für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, so wurden dem BF nachweislich zwei Schreiben übermittelt, in denen die Befristung ausdrücklich angeführt war (Mitteilung des AMS vom 02.04.2014 und Schreiben des AMS vom 10.10.2014). Das Schreiben vom 10.10.2014 wurde dem BF unmittelbar vor dem Auslaufen der Frist übermittelt. Darüber hinaus wurde der BF von einer AMS-Mitarbeiterin am 27.11.2014 telefonisch kontaktiert und auf das Ende des Notstandsbezuges hingewiesen. Somit kann von einer Sorgfaltsverletzung seitens des AMS in keinster Weiser gesprochen werden. Vielmehr wäre es am BF gelegen gewesen, den Antrag rechtzeitig einzubringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Somit gebührt gemäß § 17 (1) AlVG das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. (3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. (4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

In Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist gemäß § 58 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Gemäß § 46. (1) AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

3.3. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er auf Grund von Organisationsmängeln beim AMS den Antrag auf Notstandshilfe zu spät gestellt hätte.

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).

§ 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284).

3.4. Fallbezogen bedeutet dies, dass das AMS zu Recht die Notstandstandhilfe ab dem 27.11.2014 gewährt hat, da die Notstandshilfe an diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde.

Beim § 17 Abs. 4 AlVG handelt es sich lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch aber nicht, da es dem BF möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice eventuell schuldhaft verursachte Schäden diese im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186).

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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