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I405 2013575-1•BVwG I405 2013575-1
I405 2013575-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015
Bescheinigungsmittel, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst
I405 2013575-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014, Zahl 831434509/2388013, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger Ägyptens, zugehörig zur Volksgruppe der Araber und moslemischen Glaubens, stellte am 06.10.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [im Folgenden: AS] 7ff) und am 09.10.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen (AS 29 ff).
Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst als Fluchtgrund vor, dass das ägyptische Militär das ägyptische Volk tyrannisch und demütigend behandle und er deswegen sein Heimatland verlassen habe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, an der Vernehmung teilzunehmen. Er sei 17 Jahre alt und ägyptischer Staatsangehöriger. Er sei weder vorbestraft noch habe er sich jemals im Gefängnis seines Heimatstaates befunden. Er sei in seiner Heimat nie erkennungsdienstlich behandelt worden. Er gehöre keiner Partei an, dennoch habe er an Demonstrationen teilgenommen. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und müsse als einziger Sohn der Familie auch keinen Militärdienst leisten. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden im Heimatland gesucht und es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn. In seiner Heimat habe er als Taxifahrer im Dorf gearbeitet. Führerschein habe er jedoch keinen.
Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass das Militär in Ägypten sehr aggressiv mit dem Volk umgehe. Das Militär töte das Volk. Er habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Viele Leute würden flüchten. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Ein oder zwei Wochen vor seiner Ausreise habe er einmal an einem Montag und einmal an einem Donnerstag in ASSYUT mit Tausenden anderen Personen an einer Demonstration teilgenommen. Viele seien vom Militär angeschossen bzw. geschlagen und dabei verletzt worden. Auch er sei geschlagen worden. Der fluchtentscheidende Ausreisegrund sei das Militär gewesen (AS 33ff).
3. Am 04.08.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem BFA einen Schriftsatz, wonach die Vertretungsvollmacht für die bevorstehende Vernehmung des unbegleiteten Minderjährigen Beschwerdeführers beim BFA von der Bezirkshaupt-mannschaft Bludenz an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH übertragen werde.
Gleichzeitig wurde dem BFA eine Kursbestätigung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs (Deutschkurs als Fremdsprache - Grundstufe II) im Ausmaß von 50 Unterrichtsstunden absolviert habe. Zudem wurde ein Arztbrief übermittelt, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer an einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) leide (AS 65ff).
4. Am 12.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, an keinen Krankheiten zu leiden und sich in der Lage zu befinden, Angaben zum Asylverfahren machen zu können.
Er besitze keine Dokumente, weil ihm sein Führerschein, seine Geburtsurkunde sowie auch der Einberufungsbefehl des ägyptischen Militärs in Mailand vor rund 11 Monaten von der italienischen Polizei abgenommen worden seien.
Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor, dass die Angaben bei der Erstbefragung bzw. der Erstvernehmung vor allem in Bezug auf den Fluchtweg und dem Fluchtgrund unvollständig gewesen seien.
Er habe auch nicht - wie fälschlicherweise protokolliert - sechs Jahre, sondern nur ein Jahr die Grundschule besucht. Ab dem 10. Lebensjahr sei er nicht mehr von seinem Vater finanziert worden und er habe selbst gearbeitet, aber weiterhin bei seinem Vater in dessen Haus gelebt. Er habe sich seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer verdient. Sein Vater sei krankheitsbedingt vor zwei bis drei Monaten gestorben, sodass er nunmehr keine weiteren Verwandten in Ägypten habe.
Konkret zum Fluchtgrund befragt replizierte der Beschwerdeführer, dass er zunächst in Ägypten gearbeitet, gut verdient und auch keine Probleme gehabt habe. Am 25.06.2010 habe die Revolution begonnen und er habe bis zu seiner Ausreise an vielen Demonstrationen gegen Honsi Mubarak teilgenommen. Die Polizei sei jeden Tag bei ihm gewesen, er habe nicht mehr nach Hause gehen können. Wäre er von der Polizei erwischt worden, so wäre von dieser für sein spurloses Verschwinden gesorgt worden. Die Polizei habe wollen, dass er andere Demonstranten bespitzle.
Außerdem sei ihm von der Polizei die Vergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens (XXXX), welches er aus der Nachbarschaft kenne, vorgeworfen worden. Die von der Polizei behauptete Vergewaltigung habe am 30.06.2010 stattgefunden. Deswegen drohe ihm nun in Ägypten die Todesstrafe. Er werde auch den Eltern des Mädchens gesucht. Auch der Vater des Mädchens würde ihn sofort umbringen.
Bei den Demonstrationen sei er öfters mit Holzstöcken geschlagen worden. Genau ein Jahr nach Ausbruch der Revolution, habe er einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten, obwohl es ein Gesetz gebe, wonach Einzelkinder nicht zum Militärdienst eingezogen werden dürften. Weil er an Demonstrationen teilgenommen habe, werde er von staatlicher Seite verfolgt. Im Falle der Rückkehr fürchte er erhängt zu werden.
In Österreich spiele er Fußball in einem Vorarlberger Verein, er habe einen Deutschkurs besucht und er gehe schwimmen und spiele auch Basketball. Er lerne auch selbstständig Deutsch und er wolle ein berühmter Koch werden.
Mit dem Dolmetscher habe es bei der ersten Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der Dolmetscher habe fälschlicherweise übersetzt, dass dem Beschwerdeführer die persönlichen Dokumente in Rom anstatt in Mailand abgenommen worden seien. Auch die Zeit seiner Schulbildung sei falsch aufgenommen worden (AS 77 ff).
5. Mit undatiertem Schriftsatz brachte die Diakonie beim BFA eine Stellungnahme zu den bei der Vernehmung am 12.08.2014 vorgehaltenen Länderfeststellungen ein und führte zunächst aus, dass es bei der Erstbefragung am 06.10.2013 zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sei.
Auch bezüglich der Einvernahme vor dem BFA sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer, nicht wie protokolliert ab 26.06.2010, sondern erst ab dem 25.01.2011, also ab Beginn der ägyptischen Revolution an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Dolmetscher sei aufgrund von Nachfragen etwas durcheinander gekommen und so sei fälschlicherweise der 25.06.2010 protokolliert worden.
Darüber hinaus soll die vorgeworfene Vergewaltigung nicht wie protokolliert am 20.06.2010, sondern vor der Flucht des Beschwerdeführers am 30.06.2013 stattgefunden haben.
In den vorgelegten Länderberichten würden Feststellungen zur Situation von ägyptischen Kindern und Jugendlichen fehlen, die wie der Beschwerdeführer als minderjähriger Waise im Falle der Rückkehr gänzlich auf sich alleine gestellt wäre. Darüber hinaus fehle es an Feststellungen, wie nach den politischen Umbrüchen mit ehemaligen Demonstranten umgegangen werde.
Der Beschwerdeführer möchte noch einmal betonen, dass er vor seiner Ausreise einen Einberufungsbefehl erhalten habe, obwohl Einzelkinder in Ägypten üblicherweise nicht zum Militärdienst müssten. Auf die besondere Schutzbedürftigkeit von unbegleiteten Minderjährigen sei hinzuweisen. Die Menschenrechtssituation insbesondere für Kinder und Jugendliche sei verheerend. Familiäre Anknüpfungspunkte würden fehlen. Die Sicherheitslage sei prekär und der Staat sei nicht willens und nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten (AS 121-125).
6. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V. m.
§ 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass er Arabisch spreche und er der arabischen Volksgruppe angehöre sowie moslemischen Glaubens sei. Er laboriere an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, befinde sich nicht in medizinischer Behandlung und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, um internationalen oder subsidiären Schutz zu begründen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer konkreten Verfolgungshandlung durch das ägyptische Militär ausgesetzt gewesen sei. Eine Rückkehr nach Ägypten sei zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und es könne davon ausgegangen werden, dass er in Ägypten arbeiten könne. Es könne nicht feststellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Herkunftsland die Lebensgrundlage entzogen, oder in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Er sei illegal nach Österreich eingereist, habe am 06.10.2013 einen Asylantrag gestellt und lebe in einer Caritas-Unterkunft. Er verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Zur Lage im Herkunftsland finden sich auf den Seiten 12 bis 24 des bekämpften Bescheides Länderfeststellungen zu folgenden Themen:
Präsidentschaftswahlen 2014, Politische Lage, Sicherheitslage, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, allgemeine Menschenrechtslage, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und Opposition, Haftbedingungen, Todesstrafe, Behandlung nach der Rückkehr.
Zudem findet sich in den Länderfeststellungen eine allgemeine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Militärdienst vom 02.03.2012.
Beweiswürdigend referierte die Behörde im Wesentlichen, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht feststehe und sich aus dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise für eine psychische oder physische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben würden.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich den Erhalt des Einberufungsbefehles sowie der polizeilichen Anschuldigung der Vergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens falle es der belangten Behörde aufgrund widersprüchlicher und sich steigender Vorbringen schwer, den Behauptungen des Beschwerdeführer in irgendeiner Form Glauben zu schenken.
Betreffend die Rückkehrsituation legte die belangte Behörde ebenfalls dar, dass es ihr schwer falle, den Schilderungen des Beschwerdeführer bezüglich des Ablebens seines Vaters Glauben zu schenken, weil die Angaben nicht plausibel erscheinen würden. Und selbst nach tatsächlichem Ablebens des Vaters würde sich der Beschwerdeführer in keiner aussichtslosen Situation in Ägypten befinden, zumal er selbst für seinen Unterhalt aufkommen könne. Dem vorgelegten Arztbrief, der eine psychische Krise nach dem Tod des Vaters belegen solle, könne keine Asylrelevanz zugesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA selbst angegeben habe, gesund zu sein. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne sich daher in Ägypten ein neues Leben aufbauen. Betreffend des Privat- und Familienlebens würden die Angaben bezüglich des Ablebens des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund der persönlicher Unglaubwürdigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können.
Die zu den Länderberichten im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers habe die Feststellungen des BFA nicht entkräften können.
Vor dem Hintergrund einer tatsächlich erlebten Verfolgungshandlung sei die Zahl an Widersprüchen bzw. Änderungen in den Einvernahmeprotokollen auch angesichts der schwierigen Befragungssituationen nicht nachvollziehbar.
7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen moniert, dass XXXX des BFA den Bescheid erlassen habe, obwohl dieser zu keinem Zeitpunkt der Einvernahmen anwesend gewesen sei und er sich sohin keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinem Vorbringen habe machen können. Dies sei rechtswidrig und stelle einen groben Verfahrensmangel dar.
Die Widersprüche des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 AsylG nachvollziehbar aufgeklärt worden und die belangte Behörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung als Minderjähriger eingeschüchtert und aufgeregt gewesen und es ihm schwer gefallen sei, über das Erlebte zu sprechen.
Mit den Vergewaltigungsvorwürfen habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt, habe diese Angaben nicht überprüft und sie als gesteigertes Vorbringen faktisch unberücksichtigt gelassen.
Angesichts der heillosen Überforderung der italienischen Behörde habe aus einem erfolglosen Konsultationsverfahren nicht der gesicherte Schluss gezogen werden können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Suchbefehls des Militärs unglaubwürdig sei.
Auch die Behauptung der belangten Behörde, dass der Tod des Vaters nicht glaubwürdig sei, sei nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer sei als Vollwaise alleine und bei der Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und er sei aufgrund der unsicheren Lage einer Gefahr nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er sei bereits gut integriert, habe die A2-Deutschkurs-Prüfung abgelegt, möchte weitere Sprachkurse besuchen und sei strafrechtlich unbescholten (AS 205ff).
8. Am 29.10.2014 wurde die Beschwerde zusammen mit den Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zunächst ist vor dem Hintergrund im Beschwerdeschrift relevierten Verfahrensmangels, wonach Amtsdirektor KEGELE bei keiner der Vernehmungen anwesend gewesen sei und dennoch den Bescheid erlassen habe, zu konstatieren, dass sich aus dem Verwaltungsakt unzweifelhaft ergibt, dass Amtsdirektor KEGELE weder bei der Erstbefragung am 06.10.2013 (AS 7ff) noch bei der Ersteinvernahme am 09.10.2013 (AS 29ff) und auch nicht bei der zweiten Vernehmung am 12.08.2014 (AS 77ff) persönlich anwesend war und dennoch am 07.10.2014 den als zur Entscheidung berufenes Organ den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen hat.
2.1. Im § 19 Abs. 2 AsylG 2005 idgF wird im vierten Satz ausdrücklich das Nachfolgende normiert: "Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen."
Aus dem gesamten Verwaltungsakt geht jedoch nicht hervor, welcher "unverhältnismäßiger Aufwand" einer persönlichen Vernehmung des Asylwerbers durch das zur Entscheidung berufene Organ des Bundesamtes entgegengenstanden sein könnte, sodass die erkennende Richterin eine Verletzung im § 19 Abs. 2 AsylG idgF normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes erblickt und folglich den diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz beitreten kann, wonach ein maßgeblicher Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz. 327ff).
3. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen wiederholt betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.
Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis im vorliegenden Fall nicht zu tragen, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
3.1. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht, im Besitz von persönlichen Identitätsdokumenten und einem Einberufungs-befehl des ägyptischen Militärs gewesen zu sein, welche ihm behauptetermaßen von Polizeibeamten in Mailand abgenommen worden seien.
Die belangte Behörde hat zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien am 12.08.2013 in aufhältig gewesen ist (EURODAC-Treffer: IT2RC00PMB; [AS 132]) und sie hat hernach auch ein (erfolglosen) Konsultationsverfahren mit Italien geführt, jedoch hat die belangte Behörde keine weiteren konkreten Ermittlungsschritte bei der Mailänder Polizei zur Klärung der Frage unternommen, ob dem Beschwerdeführer die behaupteten Dokument dort tatsächlich abgenommen worden und allenfalls bei den italienischen Behörden noch evident sind.
Anhand dieser Dokumente hätte jedoch einerseits die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden können und andererseits hätte bei tatsächlichem Vorliegen des Führerscheins sowie des Einberufungsbefehls die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen festgestellt werden können.
Die belangte Behörde hat sich jedoch mit dem (bloßen) negativen Ausgang des Konsultationsverfahrens begnügt und daraus in einer für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbaren und sohin unzulässigen Weise geschlossen, dass den Angaben, wonach dem Beschwerdeführer die Dokumente in Mailand von der Polizei abgenommen worden seien, aufgrund des negativen Konsultationsverfahrens kein Glaube geschenkt werden könne.
3.2. Die belangte Behörde hat weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides konkrete Erwägungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen, dennoch hat sie ihre gesamte Entscheidung auf eine ägyptische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gestützt.
In den Feststellungen zur Personen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid (AS 140f) lediglich aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er Arabisch spreche und Moslem sei. Erwägungen zur Staatsangehörigkeit wurden jedoch weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung (AS 155ff) des bekämpften Bescheides auch nur ansatzweise getroffen.
3.3. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gelangte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zum Standpunkt, dass sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben hätten (AS 155). Angesichts des vorgelegten Arztbriefes, in welchem dem Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion (F43.0) attestiert und eine weitere fachärztliche Weiterbetreuung empfohlen wird (AS 69) zeigt kann diesen Ausführungen keinesfalls gefolgt werden und sie erweisen sich sohin als sachverhaltswidrig und verfehlt.
3.4. Auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Einberufungsbefehl zeigen sich erhebliche Mängel im Ermittlungsverfahren. Wie oben unter Punkt 3.1. angeführt, hat die belangte Behörde zunächst keine konkreten Ermittlungsschritte zur Einholung der angeblich bei den italienischen Behörden befindlichen Dokumente des Beschwerdeführer gesetzt, sondern nach erfolglosem Konsultationsverfahren, eine - aus der Sicht der erkennenden Richterin - unzulässige antizipatorische Beweiswürdigung (vgl. VwGH 15.9.2004, 2002/09/0144; VwGH 26.6.1991, 91/09/0042; VwGH 17.5.1996, 95/21/0129) vorgenommen.
Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde bei der Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Einzelkind in Ägypten tatsächlich zum Militärdienst einberufen werden kann oder nicht, auf eine veraltete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2012 gestützt, welche darüber hinaus bezüglich einer allfälligen Militärdienstbefreiung für Einzelkinder überhaupt keine Aussage trifft (AS 154).
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle hervorzustreichen, dass die belangte Behörde auch keine Erwägungen dazu getroffen hat, wie die ägyptischen Sicherheitsbehörden aktuell ehemalige Demonstranten in Ägypten behandelt, welche seinerzeit gegen das Militär bzw. gegen Mubarak aufgetreten sind bzw. ob diese heute noch mit Repressalien vom Militär bzw. den Behörden zu rechnen haben.
3.5. Keinesfalls nachvollziehbar ist nach Ansicht der erkennenden Richterin die Erwägung der belangten Behörde, wonach die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des krankheitsbedingten Ablebens seines Vater die Plausibilität und sohin dem Beschwerde-führer die Glaubwürdigkeit zu versagen sei (AS 159f), ergibt sich doch unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer sich vom 06.04.2014 bis 07.04.2014 aufgrund einer akuten Belastungsreaktion, welche von Mitteilung über den Tod seines Vaters in Ägypten ausgelöst worden war, in stationärer Behandlung befunden hatte. Ansatzpunkte für die Infragestellung des behaupteten Ablebens des Vaters des Beschwerdeführers, etwa eine allfällige Verweigerung des Beschwerdeführers zur Vorlage einer Sterbeurkunde etc. finden sich nicht im Verwaltungsakt. Auch hat die belangte Behörde keine Bemühungen unternommen, die Herbeischaffung einer Sterbeurkunde zu initiieren.
3.6. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer bei seinen Vernehmungen am 12.08.2014 vorgebracht hat, von der ägyptischen Polizei einer Vergewaltigung beschuldigt worden zu sein und dass diese Tat die Todesstrafe nach sich ziehe bzw. er vom Vater des angeblich vergewaltigten Mädchen im Falle der Habhaftwerdung sofort umgebracht werde.
Die belangte Behörde hat - wie im Beschwerdeschriftsatz zutreffend moniert - sich mit dieser Behauptung in ihren Feststellungen überhaupt nicht (AS 140ff) und in ihrer Beweiswürdigung nur sehr marginal auseinandergesetzt. So wurde in der Beweiswürdigung Bezug auf die Vergewaltigung lediglich festgehalten, dass es für die Behörde nur schwer nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der Erstbefragung in Traiskirchen vorgebracht habe. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Fluchtgrund fand nicht statt (AS 156).
4. Insofern ist auch das dem bekämpften Bescheid vorausgegangene und ihm zugrunde gelegte Ermittlungsverfahren mit den unter Punkt 3. dargestellten Verfahrensmängeln behaftet, zumal die belangte Behörde zu diesen Punkten den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat (vgl. VwSlg 8619 A/1974; VwGH 27.7.2001, 95/08/0285).
Es wäre der belangten Behörde somit erst bei einem entsprechend umfangreichen und mängelfreien Ermittlungsverfahren sowie nur unter Zugrundelegung einer aktuellen und fallbezogenen Länderfeststellung überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig bzw. allfällig tatsächlich vorhandene Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu können.
Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein ausreichendes Ermittlungssubstrat.
Die Verwaltungsbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen betreffend der angeblich in Italien befindlichen Dokumente des Beschwerdeführers und zur aktuellen Länderberichte zur Militärdienstverpflichtung bzw. -befreiung in Ägypten bzw. aktuellen Lage von ehemaligen Demonstranten gegen das Mubarak-Regime bzw. das Militär durchzuführen haben.
Zudem wird sich die belangte Behörde mit der behaupteten Vergewaltigung und der daraus erfließenden Verfolgung bzw. möglichen Inhaftierung des Beschwerdeführers in Ägypten auseinanderzusetzen haben.
Jedenfalls wird die Behörde bei ihrer weiteren Entscheidungsfindung insbesondere die Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG idgF Rechnung tragen müssen.
Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers im August 2014 nunmehr rund acht Monate vergangen sind, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich eines allenfalls zwischenzeitlich in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen.
Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich
i. S. d. Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrent-scheidung abschließend beurteilt werden.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BFA - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des BFA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 /§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i. V .m.
§ 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BFA in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des BFA mit den oben unter Punkt II. 2. und 3. dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitieren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA zu indizieren ist.
7. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).
7.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.
7.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde BFA jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können.
Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).
8. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
9. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und die jeweiligen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes dabei zu berücksichtigen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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