BVwG L516 1429804-1

L516 1429804-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015

Regest

Berichtigung der Entscheidung, Versehen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1429804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1429804.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2015, L516 1429804-1/13E, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers richtig XXXX zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2015, L516 1429804-1/13E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses wurde der Name des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben. Laut Aktenlage wurde dessen Verfahren vor dem Bundesasylamt unter dem Namen XXXX geführt, der Beschwerdeführer hat jedoch im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch eine Geburtsurkunde sowie ein Schulzeugnis jeweils in englischer Sprache in Vorlage gebracht und auf jenen Dokumenten wurde der Vorname des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

1.1. Der Sachverhalt (I.) ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).

2.2. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

2.2. Zum gegenständlichen Verfahren

2.2.1. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Einleitung des Erkenntnis-Spruches und im Spruch selbst der vom Beschwerdeführer im Verfahren geführte Name unrichtig, weil unvollständig, bezeichnet. Die Unrichtigkeit ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.

2.2.2. Hingewiesen wird noch darauf, dass der bereits Verwaltungsgerichtshof (wenngleich zur Rechtslage nach dem AsylG 1997) erkannt hat, dass das Feststehen der Identität eines Fremden keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung als nicht glaubhaft zu qualifizieren (Hinweis E 21. September 2000, Zl. 98/20/0492). Diese Überlegungen sind auch auf die hier anzuwendende und insoweit unveränderte Rechtslage (AsylG 2005) übertragbar (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086) und derartige Zweifel sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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