BVwG W121 1404195-1

W121 1404195-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1404195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1404195.1.00

Spruch

W121 1404195-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 05.07.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen.

Bei der Erstbefragung am 05.07.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor einem Organwalter der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, als Fluchtgrund Folgendes an:

"Ich bin Mitglied der Oppositionspartei RPG und wurde von der Regierung bedroht. Am 22.01.2007 ist mein Bruder bei Kämpfen ums Leben gekommen."

Am 13.08.2008 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"F: Sie wurden am 05.07.2008 bei der Polizeiinspektion EAST Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

A: Ja, ich schwöre bei der Bibel es ist die Wahrheit.

Anmerkung: AW legt seine Hand auf seine mitgebrachte Bibel und schwört dabei die Wahrheit gesagt zu haben.

F: Möchten Sie betreffend die bei der Erstbefragung getätigten Angaben etwas berichtigten oder ergänzen?

A: Nein.

F: Ist Ihnen zwischenzeitlich bekannt, auf welchem Weg Sie nach Österreich gelangt sind?

A: Ich habe mein Land am 10.05.2008 verlassen. Ich überquerte heimlich die Grenze zur Elfenbeinküste. Von dort reiste ich mit einem Flugzeug nach Frankreich.

F: Wann sind Sie in Frankreich eingereist?

A: Am 04.06.2008

F: Wie konnten Sie in Frankreich einreisen?

A: Ich hatte einen Reisepass, in dem sich mein Foto befand und auch mein Name stand.

F: Mit welchem Reisepass sind Sie eingereist?

A: Ich bekam den Reisepass von XXXX. Es war mein Arbeitgeber.

F: Woher hatte XXXX diesen Reisepass?

(...)

F: Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

A: Ich war Mitglied einer Partei namens RPG seit längerer Zeit. Immer wenn es Parteiversammlungen gab, schickte die Regierung die Polizei aus um uns zusammenzuschlagen. Dabei habe ich diese Krankheit bekommen. (Anm: AW zeigt auf seine vorgelegten ärztliche Befunde der Medizinischen Universität Wien.)

F: Wo waren diese Parteiversammlungen?

A: In einem Stadtviertel von Conakry namens Kapolo-Lair.

F: Wann waren diese Parteiversammlungen?

A: Das war vor längerer Zeit, aber wann genau das weiß ich nicht.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

A: Ja.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

(...)"

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.10.2008 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt. Ich bin krank, ich bin so stark krank, dass ich bald sterben werde. Wenn ich abgeschoben werde, werde ich sowieso sterben.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Ich habe keine Verwandten in Österreich und in der EU. Meine einzigen Freunde sind die Priester.

F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ich habe keine Dokumente hier. In Guinea fragt niemand nach den Dokumenten. Ich habe zu Hause eine Geburtsurkunde und einen Führerschein. Wenn man flieht und keine Papiere hat, wird man in Ruhe gelassen. Wenn man Papiere dabei hat, kann man belangt werden. Bevor ich zur Grenze in die Elfenbeinküste gekommen bin, habe ich meine Papiere weggeschmissen.

F: Wie konnten sie ohne Dokumente in die Elfenbeinküste einreisen?

A: Ich habe für meine Ausreise einen Schlepper bezahlt, der einem alles sagt.

V: Wieso haben sie dann ihre Dokumente bis kurz vor der Grenze mitgenommen?

A: Im Dorf selbst ist es nicht gefährlich. Es ist erst gefährlich, wenn man in die Grenznähe kommt. Die Beamten der Elfenbeinküste haben uns durchsucht und wir wussten, wenn sie unsere guineasischen Dokumente finden, würden sie uns wieder zurück schicken.

V: Ist bzw. war es möglich ohne ein Dokument in die Elfenbeinküste einzureisen?

A: Wir wurden beim Grenzübergang erwischt und kontrolliert. Wir hatten keine Dokumente bei uns, es war nicht notwendig ein Dokument mit sich zu führen, um in die Elfenbeinküste einzureisen.

F: Wie geht es ihnen gesundheitlich?

A: Mein gesundheitlicher Zustand ist sehr kritisch und sie kann in meiner Heimat nicht wirklich behandelt werden. Mir wurde von meinem Arzt gesagt, dass ich HIV positiv bin und Aids habe. Ich habe auch chronische Hepatitis B. Mir wurde das von meinem Arzt am Telefon gesagt. Ich bin derzeit in Graz in Behandlung und muss jeden Monat zur Blutabnahme nach Graz kommen. Sie können sich ruhig im LKH Graz erkundigen. Ich weiß aber nicht, bei wem ich in Behandlung stehe.

Am 21.10.2008, um 08.45 Uhr, wurde ein Telefonat mit dem LKH XXXX, Spezialambulatorium f. ansteckende Krankheiten, (Schwester XXXX) geführt. Es wurde bestätigt, dass sie auf HIV positiv getestet wurden und ihr derzeitiges Krankheitsstadium A2 ist. D.h., dass die Krankheit, Aids, bei ihnen noch nicht ausgebrochen ist. Sie sind weiters gut eingestellt und die Prognosen stehen gut, wenn sie weiter die Medikamente Truvada und Kaletra nehmen. Sie haben am 17.12.2008 den nächsten Termin im LKH XXXX. Kopien der ärztlichen Bestätigungen (AKH Wien) liegen dem Akt bei.

F: Was sagen sie dazu?

A: Ich weiß, was ich habe. Ich weiß nicht, ob ich Kinder bekommen kann.

F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?

A: Man hat uns geschlagen und ich war Mitglied der Partei RPG, die Partei heißt ausgeschrieben Rassemblement pour le peuple guineen.

F: Seit wann sind sie bei dieser Partei?

A: Wenn man einmal dabei ist, ist man dabei. Wenn man hört, dass es eine Versammlung dieser Partei gibt, dann freut man sich und geht hin. Dann ist man Mitglied dieser Partei.

F: Warum sind sie Mitglied dieser Partei geworden?

A: Sehr viele Jugendliche sind Mitglieder dieser Partei, weil sie der Jugend eine bessere Zukunft verspricht. Zum Beispiel bieten sie für die Jugendlichen an, Autos zu kaufen und die können dann als Taxifahrer arbeiten.

F: Warum sind sie schlussendlich im Mai 2008 aus Guinea geflüchtet?

A: Mein Schlepper hatte mir zu diesem Zeitpunkt vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Nachdem wir geschlagen wurden, spitzte sich meine Situation immer mehr zu. Ich wusste, dass ich auch irgendwie krank war und dass es keine medizinischen Möglichkeiten in meinem Land gibt. Dann hat mir dieser Mann angeboten mir zu helfen.

F: Wann, wo und von wem wurden sie geschlagen?

A: Die Personen, die mich geschlagen haben, waren Angehörige der Polizei. Es war konkret, wo man mich sehr hart und sehr viel geschlagen hat, am 22.Jänner 2007. Dieses Datum ist allgemein hin bekannt. Dies ist für uns ein Trauertag, an dem wir nicht arbeiten.

V: Wieso haben sie ihre Heimat erst 14 Monate später verlassen?

A: Ich hatte kein Geld und dieser Mann hatte mir seine Hilfe angeboten unter der Voraussetzung, dass ich Geduld habe. Was soll ich machen, er ist ein Geschäftsmann und ich hatte kein Geld, da habe ich mich seinem Willen unterworfen.

F: Gab es in der Zeit von 22.Jänner 2007 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2008 noch weitere Vorfälle gegen ihre Person?

A: Ich war der Chauffeur von XXXX, einem großen Sponsor unserer Partei RPG. Ich habe weiters für die Partei auch Botschaften ausgetragen. Das waren Benachrichtigungen über Versammlungen. In den einzelnen Vierteln gibt es Büros unserer Partei und dorthin überstellte ich diese Briefe. XXXX hatte mir die Briefe gegeben und ich habe sie in der Nacht ausgetragen.

F: Ich wiederhole die Frage. Gab es in der Zeit von 22. Jänner 2007 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2008 noch weitere Vorfälle gegen ihre Person?

A: Ich bin öfters von Polizisten aufgehalten worden, die mich auch durchsucht haben. Sie konnten mir auch nichts vorwerfen. Ich habe immer nur gesagt, dass ich ein Fahrer bin.

F: Wohin sind sie mit ihrem Chef, XXXX, gefahren?

A: Es gab mehrere Fahrer. Ich war vor allem für das Haus zuständig. Ich wurde auch für seine Frau und seine Kinder eingesetzt, wie für Einkäufe. Herr XXXX hatte sehr viel Vertrauen in mich, weil er wusste, dass ich Christ bin und ihn nicht belügen würde. So schickte er mich auch manchmal auf nächtliche Botengänge.

F: Wo wohnte XXXX mit seiner Familie?

A: In XXXX. Das ist eine Gemeinde in der Nähe von Conakry bzw. ist es ein Viertel innerhalb Conakry. Es gibt dort keine solchen Adressen wie hier.

F: Wie viele Sitze hat ihre Partei im Parlament?

A: Ich weiß nicht wie viele. Wir sind alles arme Leute und folgen den Leuten, die Geld zur Verfügung stellen. Wenn jemand einem Armen einen Kugelschreiber kauft, wird er ihm wohl gesonnen sein.

F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?

A: Wenn ich in mein Land zurückkehre, werde ich einfach sterben, weil ich keine Behandlungsmöglichkeiten habe.

F: Haben sie bereits vor ihrer Flucht gewusst, dass sie HIV positiv sind?

A: Ich habe gewusst, dass ich an einer Krankheit leide, aber ich wusste nicht, dass es HIV ist.

F: Wie haben sie sich mit HIV angesteckt?

A: Höchstwahrscheinlich wurde ich mit einer Spritze angesteckt. Wenn in Guinea eine Spritze verwendet wird, nimmt man sie gleich fünf Mal hintereinander.

F: Wieso wurde bei ihnen eine Spritze verwendet?

A: Es gab eine Veranstaltung unserer Partei. Da wurden wir ins Gefängnis gebracht, wo wir alle Spritzen bekommen haben. Wir sollten angeblich geimpft werden.

F: Wann war das?

A: Das weiß ich nicht mehr.

F: Von wem wurden sie in das Gefängnis gebracht und wer hatte sie geimpft?

A: Wir wurden bei dieser Veranstaltung festgehalten und zu dieser Impfung gezwungen. Das alles wurde von der Polizei veranlasst.

F: Wo hatte diese Aktion stattgefunden?

A: Das war in Conakry. Unsere Veranstaltung fand in Amdalay, Bezirk Kaloum, statt. Wir wurden von der Polizei in das große Gefängnis von Conakry gebracht. Wir wurden im Gefängnis geimpft. Wenn man an Veranstaltungen teilnimmt, besteht die Gefahr, dass man von der Polizei festgenommen wird. Nach einem Verhör wird man aber meist wieder freigelassen und die Polizei sagt: "Geh und stirb!".

F: Wie viele Parteimitglieder wurden damals mitgenommen und geimpft?

A: Viele. Es waren mehr als hundert Leute.

F: Hatten die anderen Personen auch das Gefühl, dass sie krank geworden wären?

A: Ich kenne zwar einige Leute, aber ich kann nicht sagen, ob sie sich auch angesteckt haben. Es gibt kaum jemanden der ins Krankenhaus geht. Ich habe nie mit jemanden über dieses Problem gesprochen.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?

A: Mein Hauptproblem ist derzeit meine Krankheit. Sollte ich in meine Heimat zurückkehren, hätte ich keine Überlebenschance. Ich habe auch im Fernsehen Dokumentationen gesehen, wie die Gesundheitslage in meinem Land ist. Das sieht nicht sehr gut aus.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Natürlich ist es der Wille Gottes, wenn ich jetzt zurückgeschickt werde. Ich fürchte mich nur davon, dass ich aufgrund meiner Krankheit in meinem Land sterben würde.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich leide an zwei Krankheiten und ich habe keine Möglichkeiten in meinem Land Behandlungen für diese Krankheiten zu bekommen.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Für meine Krankheiten habe ich die ärztlichen Bestätigungen bereits vorgelegt.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Sie können sich gerne informieren. Guinea ist ein Land, in dem keine stabilen Zustände herrschen. Insofern ist auch die medizinische Versorgung sehr schlecht und ich habe nicht die finanziellen Mittel mir eine ausreichende Behandlung leisten zu können.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Nein.

F: Bezüglich ihrer Angaben, Behandlung von HIV, werden noch weitere Erhebungen getätigt. Sind sie mit einer Anfrage an unsere Botschaft, mittels Vertrauensanwalt, einverstanden?

A: Jetzt liegt mein Schicksal in den österreichischen Behörden. Ich bin voll und ganz mit den Erhebungen einverstanden.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich möchte mich bedanken, dass ich überhaupt angehört wurde. Auch wenn ich abgeschoben werde, werde ich für alle Teilnehmenden beten, denn für mich ist schon sehr viel getan worden."

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.12.2008 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes wie folgt an:

"F: Sie haben bereits Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an die Interviews erinnern und ich habe bereits alles gesagt. Ich bin der einzige Christ in der Familie, meine Eltern sind Muslime. Sie wollen mit mir nichts zu tun haben, weil ich Christ bin.

F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein.

F: Hat sich seit ihrer letzten Einvernahme etwas an ihrer Lage bzw. Situation in Österreich oder in Guinea geändert?

A: Ich kann nur das sagen, was ich aus dem Internet habe. Es gab einen Bankenstreit in Guinea, das zeigt, wie unstabil die Lage in Guinea ist. Ob sich etwas für mich geändert hat, weiß ich nicht, da ich nicht mehr im Land bin.

F: Hat sich seit ihrer letzten Einvernahme etwas an ihrer gesundheitlichen Situation verändert?

A: Ich fühle, dass die Krankheit schlimmer geworden ist.

F: Wie heißt der Vorsitzende der Partei RPG?

A: Alpha Conde.

F: Wie viele Sitze hat ihre Partei, die RPG, im Parlament inne?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wieso können sie das als Parteimitglied nicht sagen?

A: Ich bin einfach so Mitglied, das sind die Mächtigen, die sich dafür interessieren. Ich habe ohnehin keine Macht.

F: Können sie mir weitere Führungsmitglieder der RPG namentlich nennen?

A: Ja. Die stellvertretende Vorsitzende der Partei heißt "Fatou BANGORA" (phon.) und der Staatssekretär der Verwaltung heißt "Mohamed DIANE" (phon.).

F: Wurden in den letzten Jahren bekannte Mitglieder bzw. Führungsmitglieder ihrer Partei festgenommen?

A: Es wurden schon Leute verhaftet und wieder freigelassen, je nach politischer Lage. Im Moment habe ich darüber keine Nachrichten. Die führenden Mitglieder sind nicht festgenommen worden.

V: Es liegen bei uns Berichte auf, die besagen, dass ihr Parteivorsitzender Alpha Conde im Jahr 1998 für drei Jahre und ein weiteres Führungsmitglied ihrer Partei, Lansana KOMARA, für fünf Tage festgenommen worden sind. Was sagen sie dazu?

A: Hier sind die Leute besser informiert als wir zu Hause.

Es wurden, mit ihrem Einverständnis, mehrere Fragen zur Beantwortung an die Staatendokumentation weitergeleitet. Unter den Antworten befinden sich auch welche von der deutschen Botschaft in Conakry und der Nichtregierungsorganisation RADDHO (Rencontre Africaine pour la Defense des Droits de l¿Homme).

1. a.) Behandlung gegen HIV/AIDS:

Diese ist in den öffentlichen Krankenhäusern (Abteilung für Infektionskrankheiten) kostenlos möglich. Auch das privat vom Vatikan unterstützte Programm DREAM ermöglicht infizierten Personen eine kostenlose Behandlung.

b.) Behandlung gegen Hepatitis:

stellt insoferne eine Problematik dar, als eine solche noch nicht angeboten werden könne.

F: Was sagen sie dazu?

A: Ich weiß, dass ich dem Tod geweiht bin. Ich bitte Gott dafür, dass ich gut bei ihm aufgenommen werde. Ich bin mir dessen bewusst, dass ich hier eine Chance bekommen habe, um Asyl anzusuchen. Es liegt in der Hand Gottes, ob ich zurück geschickt werde. In meiner Heimat würde ich eine schlechtere Behandlung und schlechtere Nahrung bekommen und dann würde sich mein Zustand verschlechtern.

2. Einreise in die Elfenbeinküste ohne Dokumente:

Beide Staaten (Guinea und Elfenbeinküste) sind Mitglieder der Vereinigung der ECOWAS-Staaten. Der freie Personenverkehr ist mit Personalausweis gewährleistet. In den von Rebellen kontrollierten Grenzregionen (vor allem im Süden) kann die Ausweiskontrolle umgangen werden.

F: Was sagen sie dazu?

A: Das bezieht sich auf die Leute, die ganz normal einreisen wollen. Ich war einer der Leute, die flüchten wollten und einfach über die Grenze gegangen sind.

V: Sie haben bei ihrer letzten Einvernahme angegeben, dass sie an der Grenze zur Elfenbeinküste ohne Dokumente von den Militärs der Elfenbeinküste angehalten wurden und sie bei ihrer Einreise keine Probleme hatten. Was sagen sie dazu?

A: Es war ein Schlepper dabei und dieser regelte alles.

3. Die Partei RPG (Rassemblement du Peuple de Guinée) ist eine der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien, die von einem der stärksten Gegner von Präsidenten Conté, Alpha Condé, angeführt wird. Polizeiübergriffe im Zuge von Veranstaltungen sind nicht aus zu schließen. Allgemein ist die Versammlungsfreiheit aber gewährleistet, jedoch wird es als denkbar erachtet, dass es zu solchen Polizeiübergriffen kommt, wobei der Botschaft diesbezüglich keine spezifischen Fälle, wie Zwangsimpfungen, bekannt sind.

F: Was sagen sie dazu?

A: Es sagen nicht alle die Wahrheit. Damit meine ich die Behörden von Guinea. Ich möchte nicht sagen, dass ihre Informationen falsch sind. Ich möchte nur sagen, dass die Behörden von Guinea die Lage besser beschreiben, als es wirklich der Fall ist.

4. Über die Person "XXXX" wurden keine Informationen gefunden?

F: Was sagen sie dazu?

A: Es werden viele Namen geändert. Vielleicht lebt "XXXX" bereits in einem anderen Land unter einem anderen Namen. Die Leute werden bedroht, weshalb sie einen anderen Namen annehmen.

Dem AW wird die Lage in Guinea (Parteiengehör, siehe Beilage) zur Kenntnis gebracht bzw. erörtert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich bin sehr dankbar über diese Informationen, denn als ich noch in meinem Land war, hatte ich ganz andere Sorgen, als solche Informationen zu besorgen. Ich musste mich darum kümmern, um zu überleben.

F: Soweit Sie vorbringen wegen ihrer gesundheitlichen Situation geflüchtet zu sein, ist dies glaubhaft. Das darüber hinausgehende Vorbringen einer individuellen Gefährdung ist nicht glaubhaft. Ihre diesbezüglichen Angaben waren vage, allgemein gehalten, teilweise widersprüchlich und durch keine Beweismittel gestützt. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Alles was ich bisher angegeben habe, kann ich mit bestem Gewissen vertreten. Viele Informationen, die von Nichtregierungsorganisationen oder Botschaften anderer Länder vorgelegt werden, sind nicht alle richtig. Sie bekommen die Informationen schon von Grund auf falsch. Das Land ist vollständig korrupt und man tut für Geld alles. Mich interessiert, dass ich jetzt noch ein wenig Zeit habe weiterzuleben.

F: Sie werden ersucht ihrem behandelnden Arzt heute bei ihrer Kontrolle im LKH XXXX mitzuteilen, dass er mich über ihre gesundheitliche Situation benachrichtigen solle. Sie bekommen dafür meine Visitenkarte.

F: Was sagen sie dazu?

A: Ich habe heute nach dieser Einvernahme einen Termin bei meinem Arzt. Der Arzt wartet bis Mittag auf mich. Ich werde es dem Arzt sagen.

(...)"

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Asylverfahrens ärztliche Befunde als Beweismittel in Vorlage.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 22.01.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität nicht feststehe. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu befürchten hätte, von der Regierung verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt, da das Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in Guinea als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an Aids erkrankt sei.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestritten werde. Die belangte Behörde habe die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beachtet. Die bisherigen Angaben wurden vom Beschwerdeführer aufrecht erhalten. Bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren wäre die Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis gekommen.

Am 17.01.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund des Antrages vom 10.12.2013 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.01.2016 erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 18.12.2014 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?

BF: Mir geht es gut. Ich muss nur täglich Medikamente nehmen.

VR: Haben Sie einen aktuellen Befund bezüglich Ihrer Erkrankung "HIV positiv" mit?

BF: Nein.

VR trägt BF auf, einen aktuellen Befund des Landeskrankenhauses Graz innerhalb vier Wochen vorzulegen.

VR: Was arbeiten Sie?

BF: Ich arbeite beim XXXX in XXXX.

(...)

VR: Warum sind Sie geflüchtet?

BF: Ich bin von meinem Land geflüchtet weil; Ich habe bei einen Herren gearbeitet. Der Herr war ein Geschäftsmann. Er war sehr beliebt bei den jungen Menschen. Er hat XXXX geheißen. Alles, was XXXX zu den jungen Menschen gesagt hat, haben sie auch gemacht. Ich habe als Chauffeur bei ihm gearbeitet. Ich habe seine Kinder und seine Gattin chauffiert. XXXX hat früher mit Diamanten gehandelt. Er war mit einem Präsidenten namens Sanbibi sehr gut und da hat er viel Geld verdient. Durch den Handel mit den Diamanten ist er sehr reich geworden. Der Präsident Sanbibi ist schon tot. Der Präsident war nicht aus Guinea. Ich weiß leider nicht aus welchem Land er war. Genaues über den Präsidenten weiß ich nicht. Ich war auch Mitglied der katholischen Kirche. Ich habe in der Nacht für XXXX gearbeitet. Er hat mir Briefe gegeben und ich hab die Briefe für ihn verteilt. Die Briefe waren für junge Menschen. Damals mussten wir auf die Straße gehen und gegen die Regierung bzw. die Macht dort demonstrieren. Die Polizei hat mich erfasst und hat mich festgehalten. Die Polizei hat in dem Auto, mit dem ich als Chauffeur gefahren bin, viele Zettel gefunden. Die Zettel waren Aufrufe für die Demonstration. Die Polizei hat mich festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Dort wurde ich auch von der Polizei geschlagen (BF zeigt unterhalb der Brust rechts eine Narbe).

VR: Waren das Briefe oder Zettel?

BF: Die Zettel waren in einen Kuvert verschlossen. Ich habe die Kuverts aber nicht geöffnet.

BF weiter zum Fluchtgrund: Im Gefängnis war es schrecklich. Man hat uns dort geschlagen. Wir waren müde und erschöpft. Sie haben die Häftlinge gruppenweise zusammengefasst. Ich war in der Zelle 18 und sie haben gesagt, dass sie mich verletzen werden. Sie haben mir angedroht, dass sie mich nicht nur äußerlich sondern auch innerlich verletzen werden. Wir haben uns in einer Reihe aufstellen müssen. Wir haben Sirenen gehört.

VR: Waren Sie wegen den Verletzungen im Krankenhaus oder beim Arzt?

BF: Nein. Ich habe Angst gehabt. Ich habe mich nicht getraut, ins Spital oder zum Arzt zu gehen. In Guinea muss man zahlen, wenn man zum Arzt geht.

VR: Womit sind Sie verletzt worden?

BF: Mit dem Fuß. Sie haben mir einen Fußtritt verpasst.

RV: Waren Sie diesbezüglich in Österreich beim Arzt?

BF: Hier haben sie Röntgenaufnahmen von dieser Verletzung gemacht.

BF weiter zum Fluchtgrund: Sie haben mir und anderen Häftlingen eine Injektion gegeben. Wir wurden dann alle aus dem Gefängnis geworfen.

VR: Wie lange waren Sie im Gefängnis?

BF: Drei Wochen.

VR: Wie hat sich diese Injektion ausgewirkt?

BF: Ich habe keine Nachwirkungen gehabt nach der Injektion. Ich war sehr gut in Form. Ich habe davon nichts gemerkt.

RV: Hatten Sie Spätfolgen von der Injektion?

BF: Es könnte sein, dass das HIV positiv eine Spätfolge dieser Injektion ist.

RV: Wie viele Leute wurden dort hintereinander mit einer Nadel geimpft?

BF: Viele, viele sind gleich gestorben, nachdem sie die Injektion bekommen haben.

VR: Wo sind Sie dann hin gegangen?

BF: Ich habe meinen Chef getroffen. Er hat gesagt, dass wir das Land verlassen sollen, weil wir alle in großer Gefahr sind. Mein Chef hat sich dann um die Flucht gekümmert. Ohne ihn wäre ich gar nicht hier.

VR: Wo ist das alles passiert?

BF: In Conakry.

VR: Wie sind Sie von Conakry geflüchtet?

BF: Ich bin zu Fuß gegangen. Er hat uns mit einem Auto bis zur Grenze Elfenbeinküste gebracht. Dann bin ich zu Fuß durch den Wald weiter gegangen. Ich habe auch zu Fuß die Grenze zur Elfenbeinküste überschritten. Wenn ich mit dem Auto die Grenze überquert hätte und mich die Polizei aufgehalten hätte, hätten sie mich wieder zurück geschickt. Es war dann ein Anführer dabei, der uns zu einen Dorf gebracht hat. Es waren insgesamt mindestens zehn Leute und ein Anführer. Die anderen zehn Leute habe ich nicht gekannt. Der Führer hat von den Leuten Geld genommen. Ich musste nichts bezahlen, weil die Kosten dafür mein ehemaliger Chef übernommen hat. Ich bin dann mit dem Flugzeug aus der Elfenbeinküste abgereist und bin bis Paris geflogen. Als ich in Paris angekommen bin, hat schon jemand auf mich gewartet, den ich nicht kannte. Er nannte meinen Namen und sagte, dass ich zu ihm kommen soll. Er sagte, dass ich der bin, der von XXXX geschickt wurde. Er hat mir meinen Pass abgenommen. Es war alles organisiert. Man hat mir gesagt, dass ich mit diesen Herren mitgehen soll. Es waren zwei Herren. Ich habe ein Monat in Paris gelebt und eines Tages kam einer der Herren und sagte, dass ich Paris verlassen soll. Ich fragte ihn, wohin ich gehen solle. Er hat mir dann etwas Zeit gelassen. Der andere Herr war ein Moslem und ich bin ein Christ. Er hat dann gemeint, dass er mich woanders hin schickt, wo man viel mit Christen zu tun hat. Ich bin katholisch. Eines Abends ist der Herr wieder gekommen, hat mir ein Autobus-Ticket gegeben und hat gesagt, dass er mir das gezahlt hat und dass ich noch am selben Tag abreisen muss. Ich fragte den Herren, wohin ich reisen muss. Er sagte mir, dass dieser Bus bis Österreich fährt und dass ich dort aussteigen soll. Ich bin am Morgen mit dem Bus in Österreich in Wien angekommen. Auf die Dauer der Fahrt erinnere ich mich nicht. Ich bin am Abend weggefahren und bin am Morgen in Wien angekommen. Als ich angekommen bin, habe ich am Bahnhof andere Schwarze gesucht. Ich hatte Hunger und habe die Leute gefragt, wo es eine Kirche gibt. Ich habe gedacht, wenn ich eine Kirche finde und dort mit dem Pfarrer spreche, dass dieser mir helfen kann. Ich habe keine Kirche gefunden. Ich habe einen Schwarzen gesehen, der auf mich zukam. Ich habe ihm gebeten, dass er mir helfen soll, weil ich nicht wusste, wo ich hin soll. Ich habe den Schwarzen gebeten, ob er mich zur Polizei begleiten kann oder irgendwo hin, wo ich schlafen kann. Er sagte, dass ich warten soll und dass er zurückkommen würde. Er ist wieder gekommen und hat gefragt, ob ich Geld habe. Dieser schwarze Herr hat mir drei Geldscheine gegeben. Ich wusste nicht, wie viel Geld das war. Ich kannte diese Währung nicht. Ich war noch nie hier in Europa.

VR: Seit dem sind Sie in Österreich?

BF: Ja.

VR: Sind Sie dann nach Traiskirchen gekommen?

BF: Ja. Der Schwarze hat mir das Geld gegeben. Ich hatte Angst, bin aber dann mit dem Zug nach Traiskirchen geführt worden. Wir sind dort angekommen. Er hat mich dann gefragt, ob ich das Haus dort sehe. Er sagte mir, dass dort die Leute schlafen, die kein zu Hause haben. Ich nahm dann das Geld aus der Hosentasche und habe gesagt, dass ich gekommen bin, um dort zu schlafen. Das war schon das Flüchtlingslager in Traiskirchen. Die haben dort kein Geld genommen.

VR: Waren Sie Mitglied einer Partei in Guinea?

BF: Nein. Ich war mit XXXX zusammen. Ich war bei keiner politischen Partei oder Organisation Mitglied.

VR: War XXXX bei einer politischen Partei?

BF: XXXX war schon Mitglied bei einer politischen Partei. Die Partei heißt RPG.

VR: Wofür stand diese Partei?

BF: Die RPG-Partei war die Partei Alpha Conde und war gegen den ehemaligen Präsidenten. Der ehemalige Präsident war 28 Jahre an der Macht. Jeder war verärgert.

VR: Bei Ihrer Einvernahme im Mai 2008 haben Sie gesagt, dass Sie Mitglied einer Partei namens RPG waren.

BF: In Afrika ist es so, dass jeder eine Partei unterstützt.

VR: Sie haben auch gesagt, dass wenn es Parteiversammlungen gab, schickte die Regierung die Polizei aus, um uns zusammenzuschlagen.

BF: Ja, das war so.

VR: Wo waren diese Versammlungen?

BF: Auf der Straße in Conakry in Kapolo-Lair. Das ist ein sehr gefährliches Viertel.

VR: Welche Rolle haben Sie bei den Versammlungen gespielt?

BF: Ich habe diese Zettel ausgeteilt. Wenn z.B. XXXX oder andere Anführer von Parteien gesprochen haben, habe ich die Zettel verteilt.

VR: Wie sind Sie zu den Zetteln gekommen?

BF: Mein Chef hat mir die Zettel gegeben, um sie auszuteilen. Ich habe die Zettel insbesondere an die Personen ausgeteilt, wo man wusste, dass sie keine Angst haben.

VR: Dann sind Sie von der Polizei festgenommen worden?

BF: Ja.

VR: Wie ist das abgelaufen?

BF: Wir haben demonstriert, geschrien und getanzt, um den Regime des Präsidenten Angst zu machen.

VR: Wie viele Leute waren dabei?

BF: Es waren sehr viele. Es waren Frauen und Männer dabei. Es waren mehr Männer als Frauen. Die Frauen sind davon gelaufen, als die Polizei kam. Die Männer sind dort geblieben.

VR: Wie ist Ihre Festnahme passiert?

BF: Die Polizei ist von allen Seiten mit LKWs vorgefahren. Die Polizisten haben dann die Demonstranten in die LKWs abtransportiert. Ich wurde auch von mehreren Polizisten festgenommen und in einen LKW gebracht. Die Polizisten haben mich mit den Gewehren umzingelt. Ich habe auch noch gegen die Polizisten gekämpft. Zwei Polizisten haben mich festgenommen.

VR: Waren die Polizisten bewaffnet?

BF: Ja. Sie hatten eine Pistole.

VR: Sind Sie bei der Festnahme verletzt worden?

BF: Nein, in diesem Moment wurde ich nicht verletzt.

VR: Wie viele Leute waren in dem LKW der Polizei?

BF: in einem LKW waren es mehr als 30 Personen. Sie haben uns wie die Schafe in den LKW hinein verfrachtet. Dann haben sie uns ins Gefängnis gebracht.

VR Wie lange sind Sie zum Gefängnis gefahren?

BF: In Afrika zählt man nicht die Stunden oder Minuten. Wir haben dort keine Uhren.

VR: Waren in diesen Lastauto Sitzbänke?

BF: Das waren Militär LKWs. Es waren Sitzbänke drinnen.

VR: Haben Sie einen Sitzplatz gehabt?

BF: Ich stand im LKW. Es waren keine Sitzplätze mehr frei.

VR: Wurden Sie dort einvernommen?

BF: Nein. In Afrika gibt es keine Einvernahmen.

VR: Was ist passiert, als Sie im Gefängnis angekommen sind?

BF: Im Gefängnis war ein großer Hof. Dort haben sie die Leute hin gebracht.

VR: Wie viele Leute waren es?

BF: Weiß ich nicht. Es waren viele Leute.

VR: Was ist dann passiert? Haben Sie etwas zu essen bekommen?

BF: Nein, wir haben nichts zum Essen gekommen. Ich musste bis zum nächsten Morgen in diesem Hof stehen. Am nächsten Tag haben die Polizisten begonnen mich zu schlagen. Man hat uns gedroht, dass wenn wir Probleme machen würden, wir schon sehen werden, was uns passiert. Das ist nicht wie in Europa. In Afrika schlägt die Polizei die Menschen.

VR: Ist das, wie sie geschlagen wurden, im Hof passiert oder in einen Raum?

BF: Ich war im großen Hof. Dort war ein kleines Haus. Ich wurde aufgefordert, in das Haus zu gehen. Dort wurden dann alle geschlagen. Als sie mit mir fertig waren, bin ich wieder aus dem Haus hinausgegangen. Dann habe ich mich hingelegt und mir hat alles weh getan.

VR: Sie waren nur der Chauffeur von XXXX?

BF: Ja. Auf Befehl von XXXX habe ich ihn begleitet. Jeder kannte mich und jeder wusste dass ich Chauffeur von XXXX bin.

VR: Sie waren aber nicht nur Chauffeur sondern haben auch die Zettel verteilt?

BF: Ja, weil es mir mein Chef aufgetragen hat.

VR: Was wäre gewesen, wenn Sie die Zettel verteilt hätten und Ihr Chef hätte Sie dringend benötigt?

BF: Wenn er mich braucht, hat er mich gerufen. Er hat jemanden anderen geschickt um mich zu holen.

VR: Möchten Sie noch von selbst was angeben bzw. haben Sie, RV, noch Fragen?

RV: Nein.

BF: Es ist gefährlich in Guinea für mich. Mein Chef ist noch unten. Es gab einen Staatsstreich. Der Präsident hat gesagt bzw. behauptet, dass mein Chef bei dem Staatsputsch mitgemacht hat. XXXX hat auch das Land verlassen. Man weiß nicht, wo er hin geflüchtet ist. Ein Präsident war 28 Jahre an der Macht. Die Minister haben ihn aber verlassen. Der aktuelle Präsident heißt Alpha. Er hat die ehemaligen Minister wieder zurück in die Regierung geholt. Die Leute haben gefragt, warum er das gemacht hat. Die ehemaligen Minister haben nur für ihren eigenen Sack gearbeitet. Der Vorfall war am 22.01.2007. Sie sagten zu den Präsidenten, dass er schuld sei, dass so viele Leute gestorben sind und fragten, warum er das gemacht hat. Es waren Gemeinderatswahlen und Alpha hat die Administrativwahlen verloren.

VR: Wann wird der subsidiäre Schutz bei Ihnen immer verlängert?

BF: Im Jänner. Der subsidiäre Schutz wurde am 27.01.2014 verlängert bis 22.01.2016.

VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Mein Name ist XXXX, ich am XXXX in Conakry, in Guinea geboren und bin verheiratet. Ich habe eine Frau. Wir sind verheiratet.

VR trägt dem BF auf, die Heiratsurkunde innerhalb von vier Wochen vorzulegen.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Ich habe im XXXX geheiratet. Ich habe ein Mädchen in der Kirche gefunden, weil ich immer in der Kirche bin. Sei heißt XXXX, ist von der Elfenbeinküste und ist 30 Jahre alt. Ich habe sie hier kennengelernt. Sie ist kein Flüchtling. Sie hat aber nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, ist aber legal hier. Sie ist mit einer Diplomatenfamilie gekommen. Momentan hat meine Frau keine Arbeit.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein. Was ich möchte, wenn es möglich ist, möchte ich gerne einen christlichen Namen.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ja. Ich lebe mit meiner Frau zusammen in der XXXX im XXXX Bezirk.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Meine Frau hat ein Kind. Selbst habe ich noch keine Kinder. Das Kind meiner Frau ist XXXX Jahre alt.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Ich bin aus Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Malinke.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin jeden Sonntag in der Kirche aber ich weiß nicht, ob man Mitglied werden muss. Ich bin getauft und ich bin katholisch. Meine Frau muss Kirchensteuer zahlen.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Mit sechs oder sieben Jahren habe ich die Grundschule begonnen. Bis zwölf Jahre war ich in der Grundschule. Dann war ich beim katholischen Chor St. Michael. Ich habe dort gesungen. Beim Chor war ich ungefähr seit dem ich 10 Jahre alt bin. Bis zum Moment der Flucht war ich beim Chor. Ich war damals bei meiner Flucht ungefähr 25 Jahre alt. Weiter Schule habe ich keine gemacht. Mit 12 habe ich gelernt, die großen LKWs zu chauffieren.

VR: Wer hat Ihnen das gelernt?

BF: Ein großer Christ. Ein Herr von der Kirche.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe mit 12 Jahren begonnen, Fisch zu verkaufen. Ich habe das Elternhaus mit 12 verlassen. Danach habe ich den Führerschein gemacht und war dann Lenker bzw. Chauffeur. Das habe ich immer gemacht. Erst hier in Österreich habe ich einen anderen Beruf erlernt. Ich habe hier Schweißer gelernt.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert?

BF: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite. Seit dem ich hier her gekommen bin arbeite ich immer. Ich arbeite derzeit beim XXXX in XXXX. Ich arbeite seit 2009 in Österreich.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein, nie. Ich habe noch nie ein Problem gehabt mit der Polizei. Für mich gibt es nur die Arbeit und die Kirche.

VR: Haben Sie noch weitere Fragen?

BF: Ich hätte gerne eines Tages einen österreichischen Pass bzw. einen Konventionsreisepass.

Der BF legt die Bestätigung der Botschaft von Guinea, ausgestellt in Berlin am 03.01.2014 vor, in der bestätigt wird, dass er am selben Tag um die Ausstellung eines Reisepasses gebeten hat. Die Bestätigung wird als Beilage 2 zum Akt genommen.

VR: Warum haben Sie um Ausstellung des Passes angesucht?

BF: Weil der Herr in Graz von "Zebra" hat mir gesagt, dass ich einen Pass brauche. Ich will den Pass von Guinea nicht. Der Herr von der Organisation "Zebra" hat mir das empfohlen. Als ich beim BIFI war, ist dieser Herr von "Zebra" gekommen und hat mit den Asylanten gesprochen. Er hat zu mir gesagt, dass wenn ich einmal in Europa reisen will, brauche ich einen Pass. Der Herr von "Zebra" hat den Antrag für den Pass geschrieben.

VR trägt den BF auf, den Antrag innerhalb von 4 Wochen vorzulegen.

VR fragt den BF, ob er jemals im Irak gewesen sei, weil auf der Seite 19 des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt wird, dass der BF den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte. BF antwortet: Ich war nie im Irak.

VR: Warum haben Sie in Berlin angesucht?

BF: Die Botschaft ist in Berlin. In Österreich gibt es keine Botschaft von Guinea.

VR: Haben Sie noch weitere Fragen oder Anträge?

BF: Ich habe keine Fragen. Ich möchte mich bei allen anwesenden bedanken.

RV: Haben Sie jemals einen eigenen Pass besessen?

BF: Nein, ich hatte nie einen Pass.

RV: Woher hatten Sie den Pass, der Ihnen von den Herren in Paris abgenommen wurde?

BF: Das hat alles XXXX gemacht.

VR fragt den BF, ob seine Eltern noch leben.

BF antwortet, dass er gehört habe, dass sein Vater gestorben sei. Meine Mutter lebt noch in Guinea.

(...)"

Am 08.01.2015 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers ärztliche Unterlagen über seinen Gesundheitszustand in Vorlage gebracht.

Am 16.01.2015 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, datiert mit 14.01.2015, übermittelt. Übermittelt wurde die Bestätigung der Botschaft der Republik Guinea, wonach die beantragte Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er bei der Botschaft der Republik Guinea lediglich nachgefragt habe, ob es möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. Er sei bereits seit fünf Jahren in Österreich berufstätig. Sein größter Wunsch bestehe darin, nach dieser langen Zeit über ein Reisedokument zu verfügen, um eine Urlaubsreise in Europa zu unternehmen, vor allem im Zuge der lang aufgeschobenen Hochzeitsreise, welche er seiner Frau versprochen habe. Betont wurde, dass der Beschwerdeführer keinesfalls die Absicht habe, mit dem Reisepass in die Republik Guinea einzureisen. Seine Motivation bestehe lediglich darin, ein wenig Bewegungsfreiheit zu erlangen und Reisen oder Ausflüge ins an Österreich angrenzende Ausland zu unternehmen.

Neben ärztlichen Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes wurde ein Auszug aus dem Heiratseintrag übermittelt, wonach der Beschwerdeführer mit einer Staatsangehörigen der Elfenbeinküste namens XXXX seit XXXX standesamtlich verheiratet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 05.07.2008, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Malinke an.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 05.07.2008 illegal ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Anhaltungen und Bedrohungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei einer ehemaligen Oppositionspartei namens RPG und aufgrund seiner Tätigkeit für einen prominenten Vertreter der ehemaligen Oppositionspartei im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, somit jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Österreich eine Staatsangehörige der Elfenbeinküste namens XXXX standesamtlich geheiratet. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt mit Bescheid vom 17.01.2014 aufgrund des Antrages vom 10.12.2013 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.01.2016 verlängert wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 18.12.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass die Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig wären, überdies wurde auf geringe Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere glaubhaft dargelegt, dass er einen prominenten Vertreter der ehemaligen Oppositionspartei RPG durch seine Chauffeurtätigkeiten unterstützt hatte und diesem unterstellt wurde, er habe einen Staatsstreich bzw. Putschversuch unternommen, weshalb dieser den Herkunftsstaat verlassen musste und weshalb auch der Beschwerdeführer im Gefängnis vom Herkunftsstaat angehalten und misshandelt worden war. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Die Angaben zum Ausreisegrund waren detailliert, weitestgehend nachvollziehbar, plausibel und decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen zu seinem Heimatland, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer hatte im Laufe des Verfahrens gleichlautend geschildert, im Gefängnis eine Impfung erhalten zu haben und zu vermuten, dass er so bewusst mit dem HI-Virus infiziert wurde. Die belangte Behörde hatte diese Aussage deshalb als unglaubwürdig erachtet, weil der deutschen Botschaft in Conakry und der Nichtregierungsorganisation RADDHO keine Informationen über behördlich veranlasste Impfungen gegen Regierungsgegner vorliegen, um diese mit HIV anzustecken. Allein der Umstand, dass diesbezüglich keine Informationen offizieller Stellen vorliegen, spricht jedoch noch nicht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hatte zudem als Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit auf den Umstand verwiesen, wonach der Beschwerdeführer als Unterstützer der damaligen Oppositionspartei nicht wusste, ob diese Partei im Parlament vertreten ist, und ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und damit nachvollziehbar geschildert hatte, dass er - so wie viele andere Jugendliche - die Oppositionspartei unterstützt hatte, ohne sich für deren tatsächliche Machtposition zu interessieren.

Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen Anhaltungen und Bedrohungen aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung sehr wohl der Wahrheit entsprechen. Dabei ist vor allem aufgrund seiner Unterstützung der ehemaligen Oppositionspartei RPG sowie wegen seiner Chauffeurtätigkeiten für einen prominenten Vertreter der ehemaligen Oppositionspartei, welcher einen Staatsstreich bzw. Putschversuch unternommen hatte und deshalb den Herkunftsstaat verlassen musste, auch der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt. Der Beschwerdeführer konnte auch nachvollziehbar erklären, dass er zwar versucht hatte sich einen Reisepass ausstellen zu lassen während des Asylverfahrens, er hatte jedoch glaubhaft dargelegt, dass er mit diesem niemals in den Herkunftsstaat hätte zurückkehren wollen, sondern damit angestrebt hatte innerhalb Europas zu reisen.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstration in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass vor allem aufgrund seiner Unterstützung der ehemaligen Oppositionspartei RPG sowie wegen seiner Chauffeurtätigkeiten für einen prominenten Vertreter der ehemaligen Oppositionspartei, welcher einen Staatsstreich bzw. Putschversuch unternommen hatte und deshalb den Herkunftsstaat verlassen musste, auch der Beschwerdeführer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und misshandelt wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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