BVwG W145 2100584-1

W145 2100584-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdevorentscheidung, Parteistellung,<br/>Vollmacht, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2100584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2100584.1.00

Spruch

W145 2100584-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.12.2014, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt A) I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. beschlossen:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF mangels Parteistellung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat XXXX mit Bescheid vom 04.12.2014, Zl. XXXX, adressiert und zugestellt an Rechtsanwalt Mag. XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen der am 18.03.2014 erfolgten Betretung durch die Polizeiinspektion XXXX, festgestellt worden sei, dass für Herrn XXXX, SVNR: XXXX und Herrn XXXX, SVNR: XXXX, die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, mit Schriftsatz vom 07.01.2015 fristgerecht Beschwerde. Am Deckblatt dieses Schriftsatzes wird als Beschwerdeführer "XXXX" und der Hinweis "Vollmacht erteilt" angeführt. Die Beschwerdeschrift lautet wie folgt: "In der außen bezeichneten Verwaltungssache hat der Beschwerdeführer die XXXX Rechtsanwälte OG, XXXX mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt und wird im Hinblick auf diese erteilte Vollmacht um Zustellung sämtlicher Ladungen und Verfügungen zu Handen ihrer hiermit ausgewiesenen Vertreter ersucht. Durch seine bevollmächtigten Vertreter erhebt er gegen den Bescheid vom 04.12.2014 in offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit diesem Bescheid wird dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden wären. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die beiden Personen waren zu keinem Zeitpunkt bzw. insbesondere nicht am 18.03.2014 im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt. Tatsächlich waren diese beiden Personen zwar mit einem Firmenauto des Beschwerdeführers am 18.03.2014 unterwegs und wurden von einer Polizeistreife angehalten. Diese beiden Personen gehören jedoch zu einer polnischen Sub-Firma die vom Beschwerdeführer beauftragt wurde. Ein Dienstverhältnis zwischen den beiden Personen und dem Beschwerdeführer bestand jedoch jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat auch entsprechende Urkunden zum Nachweis dieser Behauptungen vorgelegt, insbesondere eine Rechnung der polnischen Sub-Firma, die vom Beschwerdeführer beauftragt war und bei der der die beiden Personen angemeldet waren. Da sohin dieser Bescheid jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, wird beantragt diesen Bescheid zu beheben und das diesbezügliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. XXXX."

3. Am 21.01.2015, zugestellt der XXXX Rechtsanwälte OG, hat die NÖGKK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat XXXX, vertreten durch

XXXX Rechtsanwälte OG, mit Schriftsatz vom 05.02.2015 einen Vorlageantrag eingebracht. Auch am Deckblatt dieses Schriftsatzes wird als Beschwerdeführer "XXXX" und der Hinweis "Vollmacht erteilt" angeführt sowie wie folgt ausgeführt: "In der außen bezeichneten Verwaltungssache beantragt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter die Vorlage der Beschwerde eines Bundesverwaltungsgericht. XXXX."

5. Mit Schreiben vom 10.02.2015 legte die NÖGKK die Beschwerde und den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 11.02.2015) zur Entscheidung vor.

6. Laut Auszügen aus der Insolvenzdatei (Stand: 16.02.2015 und 31.03.2015) wurde mit Beschluss des LG St. Pölten zu Zl. XXXX vom 06.11.2014 der Konkurs über das Vermögen des XXXX eröffnet. Als Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Mag. XXXX bestellt. Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 17.03.2015 wurde der Konkurs mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015 wurde die XXXX Rechtsanwälte OG um Mitteilung ersucht, weshalb in der Beschwerde vom 07.01.2015 das Konkursverfahren unerwähnt geblieben sei und, aus welchem Umstand die Aktivlegitimation des XXXX - insbesondere zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 07.01.2015 - für das gegenständliche, sozialversicherungsrechtliche Verfahren abgeleitet werde. Am 27.02.2015 langte hierzu folgende Stellungnahme des Masseverwalters ein: "In der umseits näher bezeichneten Rechtssache wurde Rechtsanwalt Mag. XXXX mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 06.11.2014 zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des XXXX bestellt. Die Kanzlei XXXX Rechtsanwälte OG wurde in der gegenständlichen Angelegenheit mit der Vertretung des Gemeinschuldners beauftragt. Mag. XXXX als Masseverwalter des XXXX." Weiters langte am 03.03.2015 von der XXXX Rechtsanwälte OG folge Stellungnahme ein: "In Entsprechung der Aufforderung vom 16.02.2015 wird auf die Direkteingabe des Masseverwalters 26.02.2015 verwiesen und beruft sich der einschreitende Rechtsvertreter des Beschwerdewerbers auf die sowohl vom Beschwerdewerber als auch vom Masseverwalter erteilte Vollmacht. XXXX." Am Deckblatt dieses Schriftsatzes wird als Beschwerdewerber "XXXX" und der Hinweis "Vollmacht erteilt" angeführt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2015 wurde der Masseverwalter ersucht mitzuteilen, von wem die XXXX Rechtsanwälte OG mit der Vertretung des Gemeinschuldners, XXXX, in gegenständlicher sozialversicherungsrechtlicher Sache beauftragt worden sei. Weiters wurde um Vorlage der diesbezüglichen Vollmacht ersucht. In Beantwortung dieses Ersuchens teilte der Masseverwalter am 10.03.2015 schriftlich wie folgt mit: "In der obigen Angelegenheit teile ich mit, dass die Beauftragung der Kanzlei XXXX Rechtsanwälte OG mündlich erfolgt ist."

9. Das neuerlich am 16.03.2015 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an den Masseverwalter gerichtete Schreiben mit dem Inhalt, dass die am 11.03.2015 eingebrachte Mitteilung nicht die Beantwortung der Frage, von wem die XXXX Rechtsanwälte OG mit der Vertretung in gegenständlicher sozialversicherungsrechtlicher Sache beauftragt worden sei, beinhalte, es konkret um die Frage gehe, ob die XXXX Rechtsanwälte OG vom Masseverwalter in Konkurs über das Vermögen des XXXX oder direkt von XXXX beauftragt worden sei und für den Fall, dass eine Beauftragung durch den Masseverwalter in Konkurs über das Vermögen des XXXX erfolgt sei, ersucht werde das Beauftragungsdatum bekanntzugeben, wurde ungeöffnet mit dem Vermerk "Konkurs aufgehoben" retourniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über das Vermögen des XXXX wurde mit Beschluss, Zl. XXXX, des LG St. Pölten vom 17.03.2015 der Konkurs eröffnet. Als Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Mag. XXXX bestellt.

Die NÖGKK hat XXXX mit Bescheid vom 04.12.2014, Zl. XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde an Rechtsanwalt Mag. XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des XXXX adressiert und zugestellt. XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, brachte mit Schriftsatz vom 07.01.2015 Beschwerde gegen den vorgenannten Beitragszuschlagsbescheid ein. Diese Beschwerde wurde durch die NÖGKK mit Beschwerdevorentscheidung am 21.01.2015 als unbegründet abgewiesen und der XXXX Rechtsanwälte OG zugestellt. Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, mit Schriftsatz vom 05.02.2015 einen Vorlageantrag eingebracht.

Der Nachweis einer Bevollmächtigung der XXXX Rechtsanwälte OG durch den Masseverwalter für gegenständliches Sozialversicherungsverfahren konnte nicht erbracht werden. XXXX hat trotz laufendem Konkursverfahren selbst verfahrensgegenständlich XXXX Rechtsanwälte OG mit der rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt. XXXX fehlte allerdings jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 07.01.2015 und der Einbringung des Vorlageantrages am 05.02.2015 die Aktivlegitimation.

Mit Beschluss, Zl. XXXX, des LG St. Pölten vom 17.03.2015 wurde der Konkurs mit aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die richtige Adressierung des Bescheides der NÖGKK vom 04.12.2014 an den Masseverwalter und damit dessen rechtswirksame Erlassung.

Wie aus dem gesamten Schriftverkehr (Beschwerde, Vorlageantrag, Stellungnahme) ableitbar und erkennbar, hat XXXX selbst die XXXX Rechtsanwälte OG mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt, beauftragt und eine Zustellvollmacht erteilt.

Eine Bevollmächtigung der XXXX Rechtsanwälte OG durch den Masseverwalter wurde weder konkret behauptet noch konnte eine solche nachgewiesen werden. Sämtliche (klar formulierten) Mitteilungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden nie eindeutig beantwortet; vielmehr entstand der Eindruck, dass sowohl der Masseverwalter als auch die XXXX Rechtsanwälte OG der konkreten Beantwortung der Fragen der erkennenden Richterin ausgewichen sind bzw. sich entziehen wollten. Hätte tatsächlich - wenn auch eine bloß mündliche - Beauftragung der XXXX Rechtsanwälte OG durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des XXXX stattgefunden, so wäre es dem Masseverwalter ein leichtes gewesen, dem Bundesverwaltungsgericht einen in Rechtsanwaltskanzleien - schon aus haftungsrechtlichen Gründen - üblicherweise erstellten Aktenvermerk oder Brief- bzw. E-Mail-Verkehr zwischen den beiden Rechtsanwaltskollegen vorzulegen und das entsprechende Beauftragungsdatum zu nennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schriftverkehr geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand, Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst die Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2015. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde über die Beschwerde inhaltlich entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Unzuständigkeit der Behörde liegt auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Daher war die vorliegende Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 21.01.2015 zu beheben (Spruchpunkt A) I.).

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A) II.: Zurückweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation zu prüfen.

Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. In Verfahren über Bescheidbeschwerden kommt dem legitimierten Beschwerdeführer Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation aus der Bestimmung des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Im Konkurs vertritt der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin hinsichtlich aller zur Konkursmasse gehörigen Ansprüche und ist demnach zur Verfolgung der Rechte der Gemeinschuldnerin als Partei in Verwaltungsverfahren berufen (Hinweis B 5. März 1965, 2125/64, VwSlg 3239 F/1965; B 26. April 1996, 96/17/0083; B 20. März 2003, 98/17/0319). Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist" (Hinweis Heil, Insolvenzrecht, 1989, Rz 78). (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (Hinweis Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 470). Während der Anhängigkeit des Konkurses können gemäß § 6 Abs. 3 KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht werden und fortgesetzt werden. Bereits anhängige Verwaltungsverfahren werden nach herrschender Lehre zwar nicht von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs. 1 KO (betreffend alle "anhängigen Rechtsstreitigkeiten", worunter nur zivilrechtliche Verfahren verstanden werden) erfasst (Hinweis E 19. März 1990, 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990; Hellbling, Insolvenz und Verwaltungsverfahren, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1964, 65 [66]), doch endet die Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners auch für diese Verfahren mit der Eröffnung des Konkurses, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die im vorstehenden Sinn die Masse nicht betreffen ("das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen"). Partei in solchen Verfahren ist ebenfalls der Masseverwalter. Damit kommt aber auch die Vertretungsbefugnis hinsichtlich einer allfälligen Akteneinsicht in solchen Verwaltungsverfahren dem Masseverwalter zu. (vgl. VwGH vom 21.02.2005, Zl. 2004/17/0173; 24.07.2007, Zl. 2006/14/0065 und 22.10.2013, Zl. 2012/10/0002)

In der Beschwerde vom 07.01.2014 (vgl. Deckblatt inkl. Berufung auf die erteilte Vollmacht, Einleitung und Fertigung am Schluss) tritt als rechtsfreundliche Vertretung von XXXX die XXXX Rechtsanwälte OG auf; Gegenteiliges konnte trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgewiesen werden. Dem einschreitenden XXXX kommt jedoch aufgrund des zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung laufenden Konkursverfahrens keine Parteistellung im gegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu.

Unstrittig ist, dass der Bescheid der NÖGKK vom 04.12.2014 richtig adressiert an Rechtsanwalt Mag. XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des XXXX erlassen und somit rechtswirksam an diesen zugestellt wurde. Der vorgenannte Bescheid wurde zu Recht von der NÖGKK während des aufrechten Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festgesetzt. In weiterer Folge hat jedoch nicht der legitimierte Masseverwalter, sondern die von XXXX selbst bevollmächtigte und beauftragte XXXX Rechtsanwälte OG die gegenständliche Beschwerde erhoben. Da durch die Eröffnung des Konkurses am 06.11.2014 über das Vermögen das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner, XXXX, zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen war, lag verfahrensgegenständlich die Aktivlegitimation zur Erhebung der Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid ausschließlich beim Masseverwalter. Der Masseverwalter war für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners und sohin einzig und allein im vorliegenden Fall zur Einbringung der Beschwerde und in Folge des Vorlageantrages legitimiert. Auch in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend eines nach § 113 ASVG normierten Meldevergehens eines säumigen Dienstgebers tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Norm des § 113 ASVG ist als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten, wurde sohin im öffentlichen Interesse erlassen und ist das zur Konkursmasse gehörige Vermögen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages betroffen (vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) § 113 RZ 10).

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, als unzulässig zurückzuweisen, da diesem eine Parteistellung nicht zukam (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 23)

Der Umstand, dass ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Konkursverfahrens (hier: am 17.03.2015) grundsätzlich wieder der Gemeinschuldner, XXXX, in das anhängige Verfahren eintritt, berechtigt das Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Entscheidung an die von XXXX (auch mit Zustellvollmacht) bevollmächtige XXXX Rechtsanwälte OG zuzustellen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation (Parteistellung) des Beschwerdeführers an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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