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W159 1426872-1•BVwG W159 1426872-1
W159 1426872-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Gruppe, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W159 1426872-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 19.09.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 20.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.09.2009 erfolgte die Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Mutter als Reinigungskraft auf einer Polizeistation gearbeitet habe. Als sie vier Tage nicht mehr nach Hause gekommen sei, habe er sich nach dem Verbleib seiner Mutter erkundigt und sei ihm mitgeteilt worden, dass diese wegen eines ihr nachgesagten Hexenkultes nach XXXX gebracht worden sei. Er habe seine Mutter daraufhin gesucht und beim Kultuschef nach ihr nachgefragt. Er habe aber nicht zu ihr hineindürfen und sei geschlagen worden, weswegen er sich sogar in Spitalsbehandlung begeben habe müssen. Dort sei er von einer Person aus der Polizeistation besucht worden, welche mitgeteilt habe, dass es seiner Mutter nicht gut gehen werde, wenn er nicht das Land verlasse und er selbst in großer Gefahr sei. Später habe er erfahren, dass seine Mutter gestorben sei und sei er deswegen geflohen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 20.10.2010 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Angehöriger der Volkgruppe Mandingo und Moslem sei. Er sei in XXXX, auch XXXX genannt, geboren und habe dort 6 Jahre lang die Grundschule besucht. Nach dem Tod seines Vater habe er keine weiterführende Schule besuchen können und sei mit seiner Mutter nach XXXX, einem Teil von XXXX umgezogen. Dort habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet und zwar seit seinem 16. Lebensjahr. Er habe privat beim Hausbau geholfen und nicht offiziell bei einer Baufirma gearbeitet. Sein Vater sei bereits 1997 gestorben. Wann er mit seiner Mutter nach XXXX gezogen sei, wisse er nicht.
Seine Mutter habe als Reinigungsfrau bei der Polizeibehörde und zwar am Hauptsitz der Polizei in XXXX gearbeitet. Die genaue Adresse könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, wann sie dort zu arbeiten begonnen habe. Nach dem Tod seines Vaters sei die wirtschaftliche Lage der Familie schwierig gewesen und habe er schon vor seinem 15. Lebensjahr Holz gesammelt und verkauft, um zum Familieneinkommen beizutragen. Wann er genau sein Heimatland verlassen habe, wisse er nicht. Es sei im Mai des letzten Jahres gewesen. Er sei misshandelt und geschlagen worden und habe eine Platzwunde am Hinterkopf und eine offene Wunde am Ellbogen erlitten. Auch habe man ihn auf den Rücken geschlagen, wodurch dieser angeschwollen sei. Zuvor sei er drei oder vier Tage im XXXX Spital gewesen und noch davor zwei Tage auf der Polizeistation. Er sei illegal ausgereist und habe dafür nichts bezahlt. Auf der Ausreise sei er in XXXX aufhältig gewesen und habe dort in einem Restaurant geholfen. Er habe ca. zwei Monate in XXXX verbracht. In Gambia habe er lediglich einmal mit der Polizei Probleme gehabt. Er sei nicht vorbestraft. Zu den konkreten Ausreisegründen befragt, gab der Antragsteller an, dass seine Mutter normalerweise um 15:00 Uhr nach Hause gekommen sei. Als sie einmal auch um 17:00 Uhr noch nicht daheim gewesen sei, habe er einen Mitarbeiter des Polizeiquartiers in XXXX nach seiner Mutter gefragt. Der Beschwerdeführer korrigierte, dass er eine Arbeitskollegin seiner Mutter besucht habe und diese ihm berichtet habe, dass seine Mutter in einen riesigen Polizeiwagen eingepfercht worden sei und weggebracht worden sei. Als seine Mutter die ganze Nacht nicht nach Hause gekommen sei, sei er dann zur Polizeistation gegangen. Dort habe er jedoch auch keine Antwort erhalten. Erst am 4. Tag habe man ihm gesagt, dass seine Mutter nach XXXX gebracht worden sei. Man habe ihm gesagt, dass der Präsident Leute aus dem Ausland geholt habe, um das Land von Hexen und schwarzen Magiern zu befreien. Auch seine Mutter sei als Hexe bezeichnet worden. Er habe erfahren, dass seine Mutter zu XXXX nach XXXX geschickt worden sei, welcher gemeinsam mit der Regierung arbeite. Er habe das Haus dieses XXXX gefunden. Es sei ihm aber nicht geöffnet worden, sondern sei ihm nur gesagt worden, dass er weggehen solle und dass seine Mutter nicht dort wäre. Er habe dann gesagt, dass er nicht weggehen werde, solange er seine Mutter nicht sehen werde. Daraufhin seien Soldaten, sogenannte "XXXX", die die Felder des Präsidenten bebauen würden, herausgekommen und sei es zu einer Rauferei gekommen. Er habe einen Stein ergreifen können und habe damit einen Polizisten auf dem Kopf getroffen, worauf dieser umgefallen sei. Er sei daraufhin geschlagen und zur Polizeistation gebracht worden. Von dort habe man ihn in ein Spital gebracht und dann wieder zurück zur Polizeistation. Als er nach zwei Tage noch immer Schmerzen gehabt habe, habe man ihn wieder ins Spital gebracht. Dort habe er einen Anruf eines Unbekannten erhalten, wobei er vermute, dass dieser mit seiner Mutter im Polizeihauptquartier gearbeitet habe. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen, weil der Polizist, den er verletzt habe, auch im Spital liege. Er sei dann daraufhin nach XXXX gefahren und von dort nach XXXX in XXXX. Dort habe er erfahren, dass man seiner Mutter eine Medizin gegeben habe und sie deswegen gestorben sei. Daraufhin sei er nach XXXX gegangen, weil er die Auskunft erhalten habe, dass es in XXXX für ihn auch nicht sicher sei. Er habe den Polizisten mit dem Stein am Hinterkopf verletzt. Er habe mit vier Polizisten gerauft und als er einen Stein gesehen habe, habe er diesen genommen und dem nächsten auf den Hinterkopf geworfen. Die Polizisten hätten ihn mit Schlagstöcken geschlagen. Nachdem er den Stein geworfen habe, hätten die anderen Polizisten ihn so stark geschlagen, dass er das Bewusstsein verloren habe und erst wieder auf der Polizeistation wachgeworden sei. Dann habe man ihn ins Spital gebracht, ihn am Hinterkopf genäht und wieder zur Polizeistation zurückgebracht. Nach zwei Tagen habe man ihn ins Spital verlegt, weil seine Schmerzen so stark gewesen seien, wo er vier Tage gewesen sei. Er sei einfach vom Bett aufgestanden und hinaus aus dem Spital gegangen, obwohl er nicht gesund gewesen sei. XXXX sei ein großer Geschäftsmann. Er sei mit der Regierung in Konflikt gekommen und sein Anwesen sei beschlagnahmt worden. Es diene nunmehr als Lager für Verdächtige der Hexerei und Schwarzen Magie. Seine Familie sei nicht bedroht worden. Den Namen des Polizisten, den er verletzt habe, wisse er nicht.
In Österreich habe er keine Familie. Er arbeite auch nicht. Er besuche jedoch einen Deutschkurs in Wien. Er lebe auch mit niemandem zusammen und gebe es auch sonst keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Das Bundesasylamt holte eine verfahrensbezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, welche zuvor den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Dakar einschaltete. Darin wurde zusammenfassend bestätigt, dass es zwischen Februar und Mai 2009 zu einer Jagd nach angeblichen Hexen in mehreren Regionen Gambias gekommen sei, dass es jedoch nicht bestätigt werden könne, ob die Mutter des Beschwerdeführers unter den Verfolgten gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht von der im Rahmen des Parteiengehörs gebotenen Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dieser Anfragebeantwortung Gebraucht und legte auch zahlreiche Unterstützungserklärungen österreichischer Staatsbürger vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 04.05.2012, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 idgF abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschreibung der fluchtrelevanten Ereignisse sehr vage und allgemein geblieben sei und außerdem hätte es Widersprüche, insbesondere hinsichtlich des Datums des Verlassens des Herkunftsstaates gegeben und hätte der Beschwerdeführer ganz allgemein seine Fluchtgründe in der Erstbefragung und in der Einvernahme durch das Bundesasylamt in wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert. Die Behauptung der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sei in keiner Weise nachvollziehbar. Außerdem habe das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Verfolgung seiner Mutter als Hexe durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bzw. die Recherchen des Vertrauensanwaltes in Gambia nicht bestätigt werden können, sondern lediglich das auch in allgemein zugänglichen Medien verbreitete Faktum einer "Hexenverfolgung in Gambia". Schließlich seien auch die Umstände des Verlassens des Krankenhauses keineswegs plausibel, denn wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich eine schwere Strafe gedroht hätte, hätte er nicht einfach das Spital verlassen können, sondern wäre schwer bewacht worden. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Lebenslaufes und seiner Familienangehörigen nur sehr unzureichende und vage Angaben machen können, was seine Glaubwürdigkeit als Person beeinträchtige, sodass insgesamt die Behörde zum Schluss gekommen sei, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig wären. Zum Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylantrag abzuweisen gewesen sei und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr in Gambia bestehen würden.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Judikatur eingeräumt, dass sich die Situation des Antragstellers im Falle einer Rückkehr wohl schwierig gestalten könnte, in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation jedoch festzuhalten sei, dass eine allgemein lebensbedrohende Notlage in Gambia, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gegeben sei und im gegenständlichen Fall bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen festzustellen sei, dass die durch die Judikatur des EGMR festgelegten außergewöhnlichen Umstände für ein Refoulementgebot nicht gegeben seien und ergäben sich auch sonst keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG.
Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Judikatur hervorgehoben, dass der Antragsteller in Österreich alleine lebe und keine Familie und keine Verwandten habe und dass daher kein Familienleben in Österreich bestehe. Es würden auch keine gewichtigen Argumente für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen. Wenn auch gewisse Anzeichen für eine Integration schon entstanden wären, bestehe jedenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen oder österreichischen Staatsbürgern und beziehe der Antragsteller Grundversorgung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Umstand der illegalen Einreise großes Gewicht zu. Außerdem sei nicht mit einem hohen Maße an Desintegration im Heimatstaat zu rechnen. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur ergebe sich, dass im vorliegenden Fall die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller nunmehr vertreten durch XXXX Beschwerde. Darin wurde kritisiert, dass in dem Bescheid nicht festgestellt worden sei, dass es zur angegebenen Zeit in Gambia tatsächlich eine Hexenverfolgung gegeben habe und wurde in diesem Zusammenhang auch auf Menschenrechtsverletzungen und Rechtschutzdefizite in Gambia hingewiesen. Weiters wurde die Beweiswürdigung kritisiert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Geschehen genau und ausführlich geschildert habe, was untypisch für ein erfundenes oder erlerntes Vorbringen sei und müsse ein Mensch aus Gambia auch nicht notwendiger Weise in derselben Art und Weise dieselben Emotionen zeigen, wie sie bei einem Mitteleuropäer zu erwarten wären. Schließlich sei Gegenstand der Erstbefragung lediglich die Abklärung, ob ein zulässiger Asylantrag vorliege oder nicht und sei es auch wahrscheinlich, dass es in der Erstbefragung zu Übersetzungsfehlern gekommen sein, ohne dass dem Dolmetscher unterstellt würde, dass er vorsätzlich falsch übersetzt habe. Der Beweiswert der Abweichungen der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und fortgesetzter Befragung sei daher als äußerst gering anzusehen. Auch sei bei der Beweiswürdigung der geringe Bildungsgrad des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zum Beweise der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines Vorbringen anzuberaumen.
Mit Schreiben vom 01.09.2014 wurde ein Arbeitsvorvertrag mit dem Beschwerdeführer als Reinigungskraft vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.01.2015 an, zu der sich das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 07.01.2015 diverse Schreiben zu seiner Integration, insbesondere fünf Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, einen Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, eine Auszeichnung für besonders freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe, ein Zeugnis des XXXX sowie der XXXX eine Bestätigung des XXXX, eine Bestätigung der XXXX sowie mehrere Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen vor. Weiters wurde vorgebracht, dass aufgrund der sehr geringen Größe des Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative sich von vornherein ausschließe.
Zu der Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters des Beschwerdeführervertreters, welcher zum Teil die bereits vorgelegten Urkunden sowie weiters ein Sprachdiplom im Niveau A2 und ein Schreiben des XXXX über eine Mitarbeit des Beschwerdeführers vorlegte. Einleitend korrigierte der Beschwerdeführer, dass das Haus von XXXX, wo seine Mutter hingebracht worden sei, nicht im Bezirk XXXX, sondern im Bezirk XXXX gelegen sei. Der Beschwerdeführervertreter brachte ergänzend vor, dass es Ende 2014 in Gambia einen Putschversuch gegen den langjährigen Präsidenten JAMMEH gegeben habe, den der Großonkel des Beschwerdeführers XXXX, welcher seinerzeit mit dem nunmehrigen Präsidenten JAMMEH geputscht habe, aber sich derzeit im Exil in XXXX aufhalte, zum Anlass genommen habe, auf dem Sender Al Jazira ein Interview zu geben, wo er die Bevölkerung aufgefordert habe, den Putsch zu unterstützen und den Diktator JAMMEH zu stürzen. Daraufhin habe der Präsident den Onkel des Beschwerdeführers als zu verfolgendes Element qualifiziert und drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwandtschaft bzw. als Zugehöriger der sozialen Gruppe der Familie XXXX Verfolgung und wurde in diesem Zusammenhang die Durchführung von Ermittlungen vor Ort bzw. die Einholung einer Auskunft per ACCORD beantragt.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine ältere Schwester und seine kleine Tochter sowie drei jüngere Brüder in Gambia leben würden. Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt nichts von drei jüngeren Brüdern erwähnt habe, bestritt er dies. Kontakt habe er lediglich mit seiner älteren Schwester, mit der er ca. einmal im Monat telefoniere. Sie habe ihm aber nichts über ein allfälliges Strafverfahren in Gambia erzählt, sondern erkundige sich nur nach seinem Wohlbefinden. Mit seiner Tochter habe er keinen Kontakt. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er habe seinerzeit Schmerzen in der Brust gehabt, ein Arzt habe ihm dagegen Medikamente gegeben, welche geholfen hätten.
Er fahre jeden Montag zu XXXX, wo er freiwillige Arbeit leiste. Zum Beispiel stelle er bei Kochworkshops die westafrikanische Küche vor und mache überdies ehrenamtlich bei der XXXX beispielsweise Gartenarbeit. Außerdem helfe er auch im Altersheim, zum Beispiel bei Gartenarbeiten oder gehe mit den Heiminsassen spazieren und helfe auch bei Workshops. Saisonarbeit habe er nicht gemacht, manchmal helfe er aber dem Vater seiner Freundin in der XXXX, außerdem habe er schon dreimal für die Sprache Wolof gedolmetscht. Er habe eine Einstellungszusage als Reinigungskraft bei einem XXXX. Er wohne dort und sei in seine Familie integriert. Er würde gerne in Österreich einen Beruf erlernen, aufgrund seines Alters bekomme er aber keine Lehrstelle mehr. Er habe auch zahlreiche österreichische Freunde.
Ein Jahr lang habe er mit seiner österreichischen Freundin XXXX zusammengelebt, jetzt jedoch nicht mehr. Sie seien aber noch immer befreundet. Seine Freundin habe eine Fehlgeburt gehabt. Die begangene Straftat bezeichnete er als großer Fehler und wurde diesbezüglich der aktuelle Strafregisterauszug, aus dem eine Verurteilung nach dem SMG hervorgeht, verlesen. Der Beschwerdeführervertreter legte auch das diesbezügliche Urteil vor. Der Beschwerdeführer bestritt, derzeit Drogen zu konsumieren.
Er habe seit seiner Geburt inXXXX gelebt und sei etwa im Alter von 12 Jahren nach XXXX übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise aus Gambia im Jahre 2009 aufhältig gewesen sei. In XXXX habe er 6 Jahre lang die Grundschule besucht und dann drei Jahre lang in XXXX die Mittelschule. Man habe gesagt, dass sich seine Mutter mit schwarzer Magie beschäftige. Er habe aber nichts davon gemerkt, denn normalerweise, wenn eine Mutter eine Hexe ist, töte sie zuerst die Kinder, bevor sie zu anderen gehe. Gefragt, wie seine Mutter in Verdacht geraten sei, eine Hexe zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass das die Leute seien, die der Präsident als Hexenjäger ins Land gebracht habe. Er wisse auch nicht, wie diese dazu gekommen seien, seine Mutter zu verdächtigen.
Gefragt, was konkret mit seiner Mutter geschehen sei, gab er an, dass sie auf einen Standort gebracht worden seien und man sie gezwungen habe, Medizin zu sich zu nehmen. Daraufhin sei sie gestorben. Über Vorhalt, dass nach den Presseberichten die meisten Personen, die in Gambia der Hexerei verdächtigt worden seien und deswegen festgenommen worden seien nach einigen Tagen, lediglich manchmal nachdem sie gezwungen worden seien, Medizin zu sich zu nehmen, freigelassen worden seien, gab er an, dass meine Mutter nicht freigelassen habe. Gefragt, was er unternommen habe, nachdem er bemerkt habe, dass seine Mutter verschwunden sei, gab er an, dass seine Mutter normalerweise spätestens zwischen 15:00 und 16:00 Uhr zurückkomme. Als sie eines Tages nach 17:00 Uhr noch immer nicht zurückgekommen sei, sei er zur Arbeitsstelle gefahren, und zwar in das Polizeihauptquartier, wo sie als Raumpflegerin gearbeitet habe. Daraufhin hätten ihm ihre Kollegen gesagt, dass ein LKW vorgefahren sei und man sie mit diesem LKW verschleppt habe. Man habe ihm nicht sagen wollen, wohin seine Mutter gebracht worden sei, aber er habe erfahren, dass sie in das Haus von XXXXgebracht worden sei. Er sei daraufhin dort hingefahren und habe an die Tür geklopft. Es habe jemand aufgemacht und habe er dann gesagt, dass er seine Mutter suche, da er gehört habe, dass sie dort angehalten werde. Man habe ihm aber gesagt, dass sie nicht dort sei. Daraufhin habe er erwidert, dass er trotzdem dort bleibe, bis er seine Mutter sehen werde. In der Folge sei er weggestoßen und von Polizisten geschlagen worden. Als er wieder aufgewacht sei, habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Er sei erst nach vier Tagen, nachdem seine Mutter verschwunden sei, zu ihrer Arbeitsstelle gegangen. Von der Untersuchungshaft sei er zu einem Arzt gebracht worden, damit man ihn verbinde, da er voller Blut gewesen sei. Daraufhin sei er dann in seine Zelle zurückgebracht worden. Nach Misshandlungen hätte man ihn ins Spital gebracht. Dort habe er den Anruf einer privaten Nummer, welche er nicht gekannt habe, erhalten. Der Anrufer habe angegeben, dass er ein Polizist sei und der Polizist, auf den er bei der Rauferei einen Stein geworfen habe, schwer verletzt worden sei und in einem kritischen Zustand sei und dass er möglichst das Land verlassen solle, ansonsten würde er große Schwierigkeiten bekommen. Wie lang er in Untersuchungshaft gewesen sei, könne er sich nicht genau erinnern, ungefähr fünf Tage. Über Vorhalt, dass er bei Schilderung des Handgemenges mit dem Polizisten nicht erwähnt habe, dass er einen Polizisten mit einem Stein verletzt habe, gab er an, dass er das während seiner ersten Befragung bereits gesagt habe.
Gefragt, wie ihm die Flucht aus dem Spital gelungen sei, gab er an, dass ein Freund, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, Geld im Spital gegeben habe und dass er dann über eine Mauer gesprungen sei und ein Motorradtaxi aufgehalten habe. Später sei er dann in einen Kleinbus umgestiegen, um nach XXXX zu fahren.
Er sei nach der Rauferei zuerst in die Zelle gebracht worden und dann ins Spital, um ihn zu verbinden. Wegen der bei den Misshandlungen erlittenen Verletzungen sei er dann nochmals in Spital gebracht worden und von dort geflohen. Gefragt nach den bei den Misshandlungen erlittenen Verletzungen, gab er an, dass er am Hinterkopf verletzt worden sei und am Ellbogen. Er sei am ganzen Körper geschlagen worden. Gefragt, ob er diese Verletzungen am Hinterkopf und am Ellbogen nicht schon vor dem Handgemenge bei dem Haus von XXXX gehabt habe, gab er dies zu. Gefragt nach dem unmittelbarem Grund der Ausreise gab er an, dass derjenige, der ihn mit seiner Privatnummer angerufen habe, ein Angehöriger der Sicherheitsbehörden gewesen sein müsse und dass er Angst gehabt habe, weil dieser gemeint habe, dass er, wenn er aus dem Spital entlassen würde, ins Gefängnis käme. Gefragt, ob der Polizist, den er verletzt habe, in der Folge dann gestorben sei, gab er an, dass er vor seiner Ausreise erfahren habe, dass er in einem sehr kritischen Zustand sei und sterben könnte.
Er sei im Juni 2009 mit einem Kleinbus von Gambia nach XXXX in XXXX gefahren. Dort habe er fünf Tage verbracht, aber da dort Rebellen gewesen seien, habe er sich nicht sicher gefühlt und sei er dann mit einem LKW nach XXXX gefahren, wo er fast drei Monate verbracht habe.
Bei einer Rückkehr nach Gambia fürchte er um sein Leben. Er würde es vorziehen, in Österreich lebenslänglich eingesperrt zu sein, als nach Gambia zurückzukehren. Er hoffe, dass man ihm helfe, in Österreich eine Arbeit zu finden und für sich zu sorgen. Bei einer Rückkehr nach Gambia fürchte er, dass man ihn sogar töten würde.
Gefragt, ob er nachweisen könne, dass er mit XXXX verwandt sei, gab er an, dass in seinem Dorf XXXXXXXX im Bezirk XXXX alle aus einer Familie stammen würden und alle Ureinwohner denselben Familiennamen, nämlich XXXX, tragen würden. Gefragt, was er über seinen Onkel XXXX wisse, gab er an, dass er der Regierung, die durch die jetzigen Präsidenten gestürzt worden sei, als Vizepräsident angehört habe, jedoch dann später vom jetzigen Präsidenten als Finanzminister in die Regierung zurückgeholt worden sei, und dann sei er bezichtigt worden, einen Putschversuches zu beabsichtigen und sei er nach XXXX geflohen. Während des letzten Staatsstreiches habe er von XXXX aus eine Botschaft an die Gambier geschickt. Der jetzige Präsident habe seinem Heimatort nicht zur Weiterentwicklung verholfen.
Am Schluss der Verhandlung wurden gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014
Asylländerbericht zu Gambia der ÖB in Dakar von Okt. 2014
AI Public Statement AFR 27/005/2009 vom 15.07.2009
Weiters wurde angekündigt, verfahrensbezogene Recherchen über ACCORD in Auftrag zu geben und diese anschließend im schriftlichen Wege dem Parteiengehör zu unterziehen.
Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 kündigte der Beschwerdeführervertreter an, dass er aus verfahrensökonomischen Gründen eine gemeinsame Stellungnahme zu den bereits vorgehaltenen und den bereits in Auftrag gegebenen ACCORD-Auskünften erstatten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge Anfragebeantwortungen zum Vorgehen gegen Personen, die der Hexerei beschuldigt wurden und deren Familienmitglieder im Jahre 2009 sowie zur derzeitige Behandlung angeblicher "Hexen" und zu dem gambischen Politiker XXXX, seinem Lebenslauf und seiner Herkunft ein und unterzog diese samt einer weiteren ACCORD-Auskunft vom 22.12.2014 zur Situation von Angehörigen von Personen, denen vor rund 20 Jahren ein Putschversuch vorgeworfen wurde, schriftlich dem Parteiengehör.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Gebrauch, wobei darin in der Stellungnahme ausgeführt wurde, dass die übermittelten Unterlagen von ACCORD im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hintergrund für seine Verfolgungsgefahr bestätigen würden und daher die Annahme der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers deutlich unterstützen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo und wurde am XXXX geboren.
Zu seinem Werdegang, seinen Familienverhältnissen und insbesondere auch zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls noch über eine Schwester im Herkunftsstaat, mit der er auch gelegentlich telefonischem Kontakt hat.
Er gelangte am 19.09.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 20.09.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und auch ein Diplom im Niveau A2 erworben. Er leistet mehrfach Freiwilligenarbeit und zwar beispielsweise im XXXX, indem er dort bei Veranstaltungen und bei der Gartengestaltung hilft, in der XXXX ebenfalls bei Gartenarbeiten und bei Buffets von Großveranstaltungen sowie beim XXXX zum Beispiel bei Kochworkshops. Er konnte auch eine Einstellungszusage als Reinigungskraft in der Ordination XXXX vorweisen, wo er auch lebt und Familienanschluss gefunden hat, und war auch als freiwilliger Helfer beim Hochwassereinsatz im Juni 2013 tätig.
Er hat eine österreichische Freundin, mit der er allerdings nicht (mehr) zusammenlebt, darüber hinaus zahlreiche österreichische Freunde, die auch bereit waren, den Beschwerdeführer durch entsprechende Schreiben zu unterstützen. Außerdem hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Sprache Wolof gedolmetscht. Er leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.11.2013, ZahlXXXX wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon sechseinhalb Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund des mehrmaligen nachgewiesenen Verkaufs von Cannabis-Kraut.
Zu Gambia wird Folgendes festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt XXXX unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt XXXX (ÖB 11.2013).
Quellen:
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).
Quellen:
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in XXXX, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).
Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).
Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.02.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).
Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).
Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in XXXX (AA 7.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (US DOS 28.7.2014).
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (US DOS 28.7.2014).
Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (US DOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).
Quellen:
Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).
Quellen:
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität XXXX angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Zur Verfolgung angeblicher "Hexen" in Gambia im Jahr 2009 wird Folgendes festgestellt:
Präsident JAMMEH holte im März 2009 sogenannte Hexenjäger aus Guinea und Burkina Faso, welche zahlreiche Dorfbewohner, welche in Verdacht standen, schwarze Magie zu betreiben, verschleppten und an geheimen Orten festhielten. Dabei wurden sie angeblich gezwungen, Kräutermischungen zu trinken, die zu Erkrankungen und zum Tod mehrerer Personen geführt hatten. In Relation zur großen Anzahl der Verhafteten sind jedoch nur sehr wenige Personen bei diesen Maßnahmen verstorben. Die meisten wurden nach wenigen Tagen, allenfalls nach Misshandlungen, wieder freigelassen. Grund dieser Hexenverfolgung war angeblich der Umstand, dass die Tante des Präsidenten angeblich kurz davor wegen Hexerei verstorben sei.
Nach 2009 ist es mit Ausnahme eines Übergriffs im Familienkreis zu keinen Verfolgungen vermeintlicher Hexen in Gambia mehr gekommen. Trotz intensiver Recherchen konnte ACCORD keinerlei Informationen darüber finden, ob auch gegen Familienangehörige von Personen, denen Hexerei vorgeworfen worden war, vorgegangen wurde (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 28.01.2015, a-9032.)
Es kann nicht bestätigt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter jenen Personen war, die angeblich wegen Hexerei in Gambia im Jahre 2009 verfolgt wurden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.04.2011).
XXXX
XXXX
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 21.09.2009 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 20.10.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015, durch Einholung einer Auskunft der Staatendokumentation, welche sich auf Recherchen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Dakar bezog, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz sowie durch Einholung zweier verfahrensbezogener Auskünfte bei dem Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Vorhalt der oben näher angeführten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht sowie durch Vorlage zahlreicher Unterlagen zur Integration durch den Beschwerdeführer, insbesondere von Deutschkurs-Bestätigungen einschließlich eines Diploms im Niveau A2, Bestätigungen über die Mitarbeit beim XXXX XXXX, beim XXXX in Linz und in der XXXXsowie schließlich durch Vorlage zahlreicher Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, der XXXX und schließlich einer Einstellungszusage durch den Beschwerdeführer sowie durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug und das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.11.2013, Zahl XXXX.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch verfahrensbezogene Feststellungen zur "Hexenverfolgung" in Gambia" im Jahre 2009 sowie zu dem gambischen Politiker XXXX, die von dem Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD erstellt wurden und in denen die Bezug habenden Originalquellen zitiert wurden. Wenn darin keine Informationen über eine allfällige Verfolgung von Familienangehörigen von "Hexen", Oppositionspolitikern bzw. ehemaliger Putschisten gefunden werden konnten, andererseits aber sehr konkrete Informationen zur Verfolgung bestimmter Personen, so spricht dies sehr dafür, dass eine solche Verfolgung nicht stattgefunden hat bzw. nicht stattfindet, insbesondere wo selbst die Tötung einer Großmutter im Familienkreis mit dem Vorwurf der Hexerei medial erfasst wurde. Das spricht dafür, dass, sollten auch Familienangehörige im Zuge der Hexenverfolgung verfolgt worden wären, dies sicherlich in den von ACCORD herangezogenen Quellen ihren Niederschlag gefunden hätte. Festzuhalten ist weiters, dass es auch keinerlei gesicherte Informationen darüber gibt, ob die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich als Hexe verfolgt wurde und ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm angegeben - mit dem genannten Oppositionspolitiker direkt verwandt ist oder ob nur eine Namensgleichheit vorliegt, wobei die Herkunft aus dem gleichen Ort wohl dokumentiert ist.
Sämtliche Länderinformationen wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat der Beschwerdeführervertreter diesen nicht fundamental widersprochen, sondern die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Schlussfolgerungen daraus gezogen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und einsilbig geblieben: Er konnte weder näher eingrenzen, wann er nach dem Tod seines Vaters nach XXXX gezogen sei noch sagen, wann seine Schwester geheiratet hat, nicht einmal das Jahr, obwohl er angab, bei der Hochzeit dabei gewesen zu sein. Er wusste auch nicht einmal ungefähr, wann seine Mutter als Reinigungskraft im Polizeihauptquartier in XXXX zu arbeiten begonnen hat und konnte auch nicht einmal das Alter seiner Eltern schätzen. Schließlich wusste der Beschwerdeführer auch nicht, wann er den Fluchtentschluss getroffen hat (AS 67 bis 70 des Aktes des BAL).
Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung weiters in keiner Weise erklären, wie seine Mutter in den Verdacht geraten sei, eine Hexe zu sein, sondern machte diesbezüglich lediglich unpassende Angaben ("Das sind Leute, die der Präsident ins Land gebracht hat."), obwohl er in seiner Muttersprache befragt wurde. Auch auf die konkrete Frage, warum seine Mutter in den Verdacht der Hexerei geraten sei, führte er lediglich aus, dass er dies nicht wisse. Auch die weiteren zentralen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen, was dann konkret mit seiner Mutter geschehen sein, sind äußerst vage ("Sie wurde auf einen Standort gebracht und man hat sie gezwungen, Medizin zu sich zu nehmen.") Die Antwort auf die nächste Frage, was mit seiner Mutter geschehen ist, ist genauso vage und oberflächlich ("Sie ist dadurch gestorben."), sodass sich der Verdacht einer erlernten Geschichte unter Benützung von in den nationalen und internationalen Medien verbreiteten Nachrichten aufdrängt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich: Wenn auch die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist im vorliegenden Fall doch sehr auffällig, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung eine vergleichsweise ausführliche Darstellung seiner Fluchtgründe geliefert hat, die allerdings von jener in der nachfolgenden ausführlichen Befragung durch das Bundesasylamt stark differiert:
Während er vor der Erstaufnahmestelle Ost behauptete, dass er erst nach vier Tagen, nachdem seine Mutter nicht mehr nach Hause gekommen sei, auf die Polizeistation gegangen sei (AS 17) und dies auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholte, behauptete er vor dem Bundesasylamt (AS 71), dass er lediglich bis 17:00 Uhr gewartet habe, nachdem seine Mutter sonst bereits um 15:00 Uhr nach Hause komme und dann bereits im Polizeiquartier einen Mann nach seiner Mutter gefragt habe. Während der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme in XXXX angeblich bei dem "Kultuschef" nach seiner Mutter gefragt habe, behauptete er widersprüchlich dazu vor dem Bundesasylamt, dass er Soldaten, sogenannte "XXXX", nach seiner Mutter gefragt habe. Auch erwähnte er den zentral fluchtrelevanten Umstand, dass er einem Polizisten angeblich im Zuge einer Auseinandersetzung einen Stein auf den Kopf geworfen habe, in der Ersteinvernahme (AS 17) nicht, jedoch aber, dass er selbst geschlagen wurde.
Auch hat der Beschwerdeführer die Umstände seiner Flucht aus dem Spital vor dem Bundesasylamt (AS 74) ganz anders geschildert als vor dem Bundesverwaltungsgericht, indem er beim Bundesasylamt lediglich davon sprach, dass er vom Bett aufgestanden sei und einfach hinausgegangen sei, während er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht von einem Freund sprach, der ihm Geld gegeben habe und dass er über eine Mauer gesprungen sei und dann ein Motorradtaxi aufgehalten habe. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer auch wiederum hinsichtlich der Umstände, wann er nach dem Nichtzurückkommen seiner Mutter Erkundigungen eingezogen hat, widersprochen, indem er einerseits behauptete, dass er (offenbar schon am selben Tag) um 17:00 Uhr zur Arbeitsstelle gefahren sei (wie in der Erstbefragung), anderseits jedoch behauptete, dass er vier Tage zugewartet habe, bevor er zu der Arbeitsstelle seiner Mutter gegangen sei (wie er schon vor dem BAL behauptete). Schließlich besteht auch noch ein Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass er von der Untersuchungshaft zu einem Arzt gebracht wurde, wenig später jedoch (wie beim Bundesasylamt) angegeben hat, dass er ins Spital gebracht wurde, um seine Wunden zu versorgen. Auch widersprach sich der Beschwerdeführer schon bei der Frage nach seiner Schulausbildung, indem er vor dem Bundesasylamt behauptete, lediglich 6 Jahre die Grundschule in XXXX besucht zu haben (AS 7), während er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, 6 Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule in XXXX besucht zu haben. Schließlich erwähnte der Beschwerdeführer bei der Angabe seiner Familienangehörigen lediglich eine Schwester (AS 7), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht auch drei jüngere Brüder anführte, wobei er widersprüchlich dazu jedoch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt an einer anderen Stelle (AS 67) zwei jüngere Brüder angab.
Beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, behauptete der Beschwerdeführer einerseits, dass Buba Job gemeinsam mit der Regierung arbeite (AS 72), andererseits jedoch widersprüchlich dazu, er mit der Regierung in Konflikt geraten sei und sein Besitz beschlagnahmt worden sei (AS 74).
Wie das Bundesasylamt zutreffend ausführt, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er als eine Person, der vorgeworfen wurde, einen Polizisten erheblich verletzt bzw. sogar getötet zu haben, im Spital in keiner Weise bewacht wurde und "einfach so" vom Bett aufstehen und aus dem Spital hinausgehen konnte, äußerst unplausibel.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die für sein Fluchtvorbringen zentrale Behauptung, dass er einem Polizisten im Zuge eines Raufhandels einen Stein auf den Kopf geschleudert habe, sowohl bei der (detaillierten) Ersteinvernahme als auch bei der freien Erzählung seiner Fluchtgründe in der Beschwerdeverhandlung nicht erwähnte, spricht sehr gegen die Wahrheit dieses Umstandes und insbesondere auch für eine eingelernte Geschichte, weil anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer, hätte er dies tatsächlich erlebt, diesen zentralen Punkt nicht einfach bei der Darlegung seiner Fluchtgründe vergessen hätte, wo er sonst passagenweise seine Fluchtgründe relativ genau schilderte.
Für die zentralen Behauptungen des Beschwerdeführers konnten - trotz intensiver Recherchen durch das Österreichische Zentrum für Herkunftsländerinformation - keine Bestätigungen gefunden werden, wie beispielsweise für den Umstand, ob seine Mutter tatsächlich als "Hexe" verfolgt wurde, ob auch Familienangehörige von vermeintlichen Hexen einer Verfolgungsgefahr unterliegen bzw. auch Familienangehörigen von Oppositionspolitikern und ehemaligen Putschisten und schließlich auch für den relevanten Umstand, ob der Beschwerdeführer wirklich nahe mit dem bereits mehrmals erwähnten gambischen Politiker verwandt ist. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Personaldokumente vorgelegt, sondern lediglich zahlreiche Dokumente zu seiner Integration, die seine nachhaltigen und erfolgreichen Bemühungen, sich in Österreich zu integrieren, dokumentieren.
Hinsichtlich des persönlichen Eindruckes ist festzuhalten, dass - wie aus den obigen zahlreichen vagen und widersprüchlichen Angaben auch entnommen werden kann - der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck vermitteln konnte, jedoch durch geeignete Beweismittel seine Integration in Österreich untermauern konnte. Es ist jedoch auffällig, dass die Freundin des Beschwerdeführers weder zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist noch ihn durch ein eigenes Schreiben unterstützt hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesasylamt - den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, aber auch zu seinen persönlichen Umständen und seinem Werdegang in Gambia keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Der Umstand der Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug und der Ablichtung des Bezug habenden Urteiles.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Selbst für den Fall des Zutreffens des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers als "Hexe" verfolgt wurde (wofür es auch keine Beweise gibt), ist es äußerst unwahrscheinlich, dass deswegen der Beschwerdeführer selbst verfolgt würde, weil - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - es sonst Informationen über die Verfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher Hexen gegeben hätte und selbst ein - vergleichsweise unbedeutender Vorfall - wo im Familienkreis eine Großmutter wegen des Vorwurfs der Hexerei getötet wurde, Niederschlag in den Medien gefunden hat. Wären auch Familienangehörige von vermeintlichen Hexen verfolgt worden, hätte dies jedenfalls noch mehr Eingang in Medienberichte gefunden.
Wie bereits weiters ausgeführt, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptetermaßen im Zuge einer Auseinandersetzung einen Polizisten einen Stein auf dem Kopf geworfen hat, in besonders qualifizierter Weise unglaubwürdig. Auch kann keine wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit dem mehrfach genannten Oppositionspolitiker, der zuletzt wiederum den gambischen Präsidenten kritisiert hat, verfolgt würde, erkannt werden und hätte eine Verfolgung der gesamten XXXX in Gambia ebenso Niederschlag in den Medien gefunden.
Die vorgebrachten Fluchtgründe sind daher nicht nur unglaubwürdig, sondern würden selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit nicht zu einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus in der GFK genannten Gründen führen.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 13.01.2015 an, dass er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchte und dass sie ihn wieder in Gefängnis bringen und umbringen würden. Dieses Vorbringen steht jedoch im direkten Zusammenhang mit dem in der obigen ausgiebigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig erkannten Vorbringen.
Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Der Beschwerdeführer macht keine schwerwiegenden Erkrankungen geltend.
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch über Familienangehörige (zumindest eine Schwester) verfügt.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wenn auch der Beschwerdeführer über eine österreichische Freundin verfügt, so lebt er mit dieser seinen eigenen Angaben zufolge nicht (mehr) zusammen und sind dieser Beziehung auch keine Kinder entsprungen. Die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht aktiv im Asylverfahren des Beschwerdeführers präsent geworden. Andererseits hat der Beschwerdeführer zumindest eine Schwester und ein Kind in seinem Herkunftsstaat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausgegangen werden kann.
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in XXXX aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Der Beschwerdeführer ist wohl bereits seit mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, was einen relativ langen Zeitraum darstellt und auch hat nur einen Asylantrag gestellt. Weiters hat er ein Deutschdiplom im Niveau A2 vorlegen können und zahlreiche Bestätigungen über freiwillige Arbeit und auch zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger. Gegen die (gegenwärtige) Unzulässigkeit einer Ausweisung spricht jedoch stark die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom November 2013 wegen Suchtmittelhandels.
Wenn auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngsten Judikatur (EGMR-Urteil vom 16.04.2013, UDEH gegen Schweiz, Nr. 12020/09) eine Priorität des Familienlebens gegenüber der Unbescholtenheit erkennen lässt, so gibt es keine Judikaturhinweise, dass dies auch bei Nichtvorhandensein eines Familienlebens aber sonst guter Integration gelten würde (vgl. auch jüngst BVwG vom 12.03.2015, Zahl W159 1412619-1/24E).
Letztlich kann aufgrund nach wie vor bestehender familiärer Kontakte nach Gambia - trotz des relativ langen Aufenthalts in Österreich - nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Dabei könnte bei einem zwischenzeitig entstanden Familienleben in Österreich und einer weiteren guten Integration und einem längeren Zeitablauf seit der - zugegebenermaßen einzigen Verurteilung - diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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