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W198 2004691-1•BVwG W198 2004691-1
W198 2004691-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015
Pflichtversicherung, Zustellung
W198 2004691-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals Berufung) der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25.11.2013, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden vom 24.06.2013 und 25.06.2013 stellte die XXXX (Beschwerdeführerin) fest, dass Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX für den Zeitraum vom 12.09.2012 bis 13.09.2012 als Dienstnehmer der Frau XXXX in die Pflichtversicherung in der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG einbezogen werden. Ein weiterer Spruchpunkt bezog sich auf die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge.
Diese Bescheide wurden an die in Ungarn wohnende Frau XXXX und an die in Ungarn wohnenden Beschäftigten per internationalen Rückschein zugestellt.
2. Gegen diese Bescheide erhob Frau XXXX fristgerecht jeweils Einspruch (in einem Schriftsatz vom 15.07.2013) an den Landeshauptmann von Burgenland. Begründend wird ausgeführt, dass die Arbeiten nur an einem Tag stattgefunden hätten und die betretenen Herren lediglich einen Freundschaftsdienst leisteten, und deshalb nicht zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wären.
3. Mit Bescheid vom 25.11.2013, Zahl XXXX, wies der Landeshauptmann von Burgenland -in einem gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren - den Einspruch/die Einsprüche als unzulässig zurück.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass Hauptvoraussetzung für die Erhebung eines Einspruchs die Erlassung eines (rechtsgültigen) Bescheides sei und zu dessen schriftlicher Erlassung auch eine mängelfreie Zustellung gehöre. Bei Zustellungen im Ausland seien dafür noch zusätzliche Kriterien zu beachten. Es sei daher zu überprüfen gewesen, ob die erstinstanzlichen Bescheide die erforderlichen Kriterien erfüllt hätten, denn nur dann könne man von der Erlassung von Bescheiden sprechen. Die Zustellung von Schriftstücken unterliege, vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen, der Kompetenz des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen solle. Daher komme im gegenständlichen Fall die Anwendung des österreichischen Rechts nicht in Frage. Die Zustellung von behördlichen Schriftstücken sei als staatlicher Hoheitsakt auch völkerrechtlich hinsichtlich ihrer Bewerkstellung grundsätzlich Sache des Auslandsstaates, weshalb, wenn internationale Vereinbarungen fehlen, die Regelungen des ausländischen Staates maßgeblich seien. Bestehen auch solche nicht, so sei auf das österreichische Zustellgesetz zurückzugreifen, wonach in solchen Fällen die internationale Übung zum Zug komme, dies bedeute, dass jene Form als gültig angesehen werde, die der ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulasse und so stillschweigend zustimme.
Im gegenständlichen Fall würden keine einschlägigen (das Verwaltungsverfahren betreffende) bi- oder multilateralen internationalen Verträge existieren, die auf das Verhältnis Österreich-Ungarn anwendbar wären. Ungarn habe nämlich das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland nicht unterzeichnet. Weiters gebe es keine verbindlichen Regelungen durch Organe der Europäischen Union für die Leistung von Rechtshilfe in Sachen Zustellung von verwaltungsbehördlichen Schriftstücken. Wende man im gegenständlichen Fall die internationale Übung an und halte man sich dabei an eine von der österreichischen Botschaft in Budapest zur Verfügung gestellte Übersetzung eines für die Zustellung eines Schriftstückes im Ausland in Verwaltungs(straf)sachen geltenden Gesetzes, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass der ungarische Staat hoheitliche Schriftstücke aus dem Ausland ohne angeschlossene Übersetzung auf dem Postweg zulassen würde. Vielmehr müsse angenommen werden, dass Entscheidungen in Verwaltungs(straf)sachen eine Übersetzung in die ungarische Sprache aufweisen und der Rechtshilfeweg genau eingehalten werden müsse. Des Weiteren sei die Bestimmung (§ 11 Zustellgesetz) im österreichischen Zustellrecht, welche die Anwendung der internationalen Übung anordne, deshalb geschaffen worden, um die Zustellung österreichischer behördlicher Schriftstücke im Ausland völkerrechtskonform auszugestalten. Grundsätzlich dürften staatliche Hoheitsakte eines anderen Staates ohne Zustimmung des jeweiligen Territorialstaates auf dessen Staatsgebiet nicht gesetzt werden. Würde man daher im gegenständlichen Fall die Übermittlung auf dem Postweg ohne Weiteres als zulässige Art der Zustellung von hoheitlichen Schriftstücken ansehen, würde dies nach Ansicht des Landeshauptmannes von Burgenland bedeuten, dass seitens der Republik Österreich Zustellungen mit Hoheitscharakter grundsätzlich in jedem Staat durchgeführt werden dürfen, der ein funktionierendes Postsystem besitzt. Dadurch würde aber erstens die erwähnte Bestimmung (§ 11 ZustG) im Zustellgesetz weitgehend überflüssig werden und darüber hinaus würde die Zielsetzung der Bestimmung ins Gegenteil verkehrt werden. Denn so würde jenen Staaten, die keine inhaltliche Postüberwachung vornehmen würden, die völkerrechtliche Bestimmungsmöglichkeit, ob Hoheitsakte eines anderen Staates im eigenen Hoheitsgebiet toleriert werden, entzogen werden.
Eine etwaige Heilung von solchen Zustellmängeln sei in solchen Fällen ebenso nur über die hier einschlägige Bestimmung des Zustellgesetzes (§ 11 ZustG) möglich. Es müsse wieder auf internationale Verträge und die internationale Übung Bedacht genommen werden. Eine Heilung durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks nach österreichischem Recht sei nicht möglich, da dies mit dem Ziel der Wahrung der Souveränität anderer Staaten nicht vereinbar sei. Dies habe sogar der Verwaltungsgerichtshof (zitiert wird das Erkenntnis des VwGH vom 29.02.2008, GZ 2007/02/0315) bestätigt. Somit seien im gegenständlichen Fall die Vorgaben der internationalen Übung mit Ungarn nicht eingehalten worden, da keine Übersetzung der Bescheide in die ungarische Sprache erfolgt sei. Die erstinstanzlichen Bescheide seien daher nicht gültig zugestellt worden und somit gar nicht erlassen worden.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 14.01.2014 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland, Zahl XXXX, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Darin wurde begründend ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden würde.
Die Argumentation der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, da sie selbst anführt, dass Frau XXXX die erstinstanzlichen Bescheide mittels Rückscheinbrief zugestellt worden wären, wofür auch die entsprechenden Belege vorliegen würden. Weiters habe Frau XXXX weder die Zustellung abgelehnt, noch sie in irgendeiner anderen Weise in Frage gestellt. Vielmehr habe sie in klarer deutscher Sprache ihren Einspruch formuliert.
Weiters berufe sich die Beschwerdeführerin selbst auf die im angefochtenen Bescheid zitierte Bestimmung des Zustellgesetzes hinsichtlich der Anwendung der internationalen Verträge und der internationalen Übung. Aus dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass sich diese Bestimmung nur auf einen bestimmten Abschnitt des Zustellgesetzes beziehe, die Bestimmung über die Heilung von Zustellmängeln befinde sich nicht in dem hier gegenständlichen Abschnitt, weshalb eine Heilung des Zustellmangels nach nationalem Recht sehr wohl möglich sei. Des Weiteren sei nach herrschender Ansicht die direkte postalische Zustellung behördlicher Schriftstücke im Ausland mangels internationaler Abkommen sehr wohl zulässig. Bei der Beschwerdeführerin erfolge seit Jahrzehnten die Bescheidzustellung ins Ausland mittels internationalen Rückscheinbriefs. Bis jetzt habe es, auch nachdem die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung in Ungarn und die lokalen ungarischen Träger eingeschaltet worden seien, noch keine Einwendungen gegen diese Form der Zustellung gegeben. Daher könne angenommen werden, dass die derzeitige Zustellpraxis sehr wohl der internationalen Übung mit Ungarn entspreche. Der Staat Ungarn habe daher konkludent in diese Art der Übermittlung eingewilligt und die Bescheide der Beschwerdeführerin seien Frau Tünde Horvath Nagy zugegangen.
5. Mit Schreiben vom 09.01. 2014 (eingelangt am 14.03.2014) legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) sowie die bei ihr anhängigen Verfahrensakten der Beschwerdeführerin und des Landeshauptmannes von Burgenland (Zitat:) "zur weiteren Verwendung", somit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 17.02. 2014 (eingelangt am 19.03.2014) legte das Land Burgenland im Hinblick auf den Kompetenzübergang mit 01.01.2014 ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Budapest vom 20.01.2014 vor. In der Beilage wird der Nachweis über die Zustellung von zwei Bescheiden des Landeshauptmannes von Burgenland (XXXX) vom 25.11.2013 an Frau XXXX sowie von der Genannten unterfertigte Empfangsbestätigungen vom 14.01.2014 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der Beschwerdeführerin und dem Landeshauptmann von Burgenland festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal diesem ein ausführliches Ermittlungsverfahren, in dem auch Frau XXXX ausreichend Gelegenheit hatte ihr Vorbringen zu erstatten (niederschriftliche Einvernahme durch Organe der Finanzverwaltung am 17.09.2012 sowie in ihren Einsprüchen vom 15.07.2013).
Zusammengefasst steht folgender Sachverhalt fest:
Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX wurden am 13.09.2012 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzverwaltung auf der privaten Baustelle in XXXX für Frau XXXX arbeitend - seit 12.09.2013 - angetroffen.
Im Verlauf dieses Verfahrens erließ die Beschwerdeführerin die weiter oben angeführten Bescheide vom 24.06.2013 und 25.06.2013 mit denen Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX rückwirkend für die Zeit vom 12.09.2012 bis 13.09.2012 als Dienstnehmer der Frau XXXX in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG einbezogen wurden und Frau XXXX die Entrichtung der in diesem Zeitraum angefallenen Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden.
Die Bescheide wurden nach Ungarn zugestellt, und zwar sowohl Frau XXXX als auch den drei Beschäftigten mittels internationalen Rückscheins, wie es von der Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten praktiziert wird.
Frau XXXX wurden die auf Deutsch verfassten Bescheide nachweislich am 25.06.2013 zugestellt. Frau XXXX verweigerte die Zustellung nicht, sondern erhob fristgerecht gleichlautende Einsprüche gegen die Bescheide.
Die Einsprüche waren in -im Wesentlichen- fehlerfreien deutscher Sprache unter Einbeziehung zahlreicher Begriffe des österreichischen Rechts und unter richtiger Zitierung einer Entscheidung des UVS Burgenlands abgefasst
Der Landeshauptmann von Burgenland erlies den angefochtenen Bescheid, mit denen die Einsprüche als unzulässig zurückgewiesen wurden (dieser Bescheid wurde der Frau XXXX nachweislich am 14.01.2014 zugestellt).
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage abgeleitet werden.
Dass es eine jahrzehntelange Praxis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zustellung von behördlichen Schriftstücken nach Ungarn gibt und dieser Praxis seitens des Staates Ungarn nicht widersprochen worden ist, leitet das Bundesverwaltungsgericht aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ab. Ein Grund daran zu zweifeln konnte nicht erblickt werden.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG sind auf das behördliche Verfahren der Versicherungsträger (Verwaltungsbehörde) in Verwaltungssachen die Bestimmungen des AVG, somit auch die §§ 21 und 22 AVG über Zustellungen anzuwenden.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 22 AVG ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung im Fall von diesbezüglichen Mängeln als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 10 ZustG kann Parteien oder Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb von einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Der Landeshauptmann von Burgenland stützt die Zurückweisung auf die Behauptung, dass - mangels wirksamer Zustellung - von der Beschwerdeführerin gar kein Bescheid erlassen worden sei.
Dem ist nicht zuzustimmen.
Es ist jedenfalls eine Heilung eines allenfalls vorliegenden Zustellmangels eingetreten, weil die Bescheide Frau XXXX tatsächlich zugekommen sind und diese auch Rechtmittel erhoben, somit dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat und auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet hat, den Inhalt der Bescheide aufgrund sprachlicher Probleme nicht erfassen zu können. Damit gelten die Bescheide als erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Beschwerdeführerin in dem Punkt überein, dass Ungarn das europäische Zustellübereinkommen, BGBl. 1983/67 idF BGBl. III 2005/53, nicht unterzeichnet hat.
Da ein allfälliger Zustellmangel geheilt wurde, kann hier dahingestellt bleiben, ob die inkriminierte Form der Zustellung nach Ungarn, die von der Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten praktiziert wird, ohne dass dem seitens des Staates Ungarn widersprochen worden ist, als internationale Übung im Sinne des § 11 Abs. 1 ZustG zu sehen ist.
Eine in Verwaltungsstrafsachen ergangene Auskunft über die Zustellung im Ausland ist nicht ohne nähere Prüfung auf Verwaltungssachen anzuwenden.
Eine Entscheidung über den Einspruch/die Einsprüche der Frau XXXX (Sachentscheidung) ist (erst) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (auch) für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist, es sei denn aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2015, Zlen. Ro 2014/09/0059 bis 0061, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein voranstehend zitiertes Erkenntnis.
In dem voranstehend zitierten Erkenntnis vom 20. Jänner 2015, Zlen. Ro 2014/09/0059 bis 0061, weist der Verwaltungsgerichtshof auch auf die im Wesentlichen gleichlautende ständige Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes hin, wonach "ein Schriftstück nur dann im Sinn des § 7 ZustG als "tatsächlich zugekommen" gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt" und "ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem "Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer "Heilung durch Einlassung" gekommen sei" (vgl. dazu Beschluss vom 30 Juli 2007, 8 Ob 69/07s). Ein internationales Abkommen, aus welchen sich ausdrücklich oder von seiner Zielsetzung her Gegenteiliges ergäbe, liegt hier nicht vor.
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