BVwG W214 2012786-1

W214 2012786-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2015

Regest

Auskunftspflicht, Disziplinarverfahren, Geheimhaltung,<br/>Interessenabwägung, personenbezogene Daten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2012786-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2012786.1.00

Spruch

W214 2012786-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat XXXX), vom 04.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit E-Mail vom 24.07.2014 wurde von der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers ein Auskunftsbegehren an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat XXXX), (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelt, in dem er um Mitteilung ersuchte, ob von der Landespolizeidirektion XXXX gegen die beiden Hofräte XXXX (in weiterer Folge: "genannte Personen") Disziplinarverfahren anhängig gemacht wurden und wenn ja, ob allfällige Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden.

2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Mail vom 25.07.2014 mit, dass mangels gesetzlicher Grundlage an Außenstehende keine Auskünfte über ihre Geschäftstätigkeit erteilt werde. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Mail vom 28.07.2014 gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz um bescheidmäßige Absprache der Verweigerung der Auskunft.

3. Mit Bescheid vom 04.09.2014 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz iVm § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) und §§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3 Datenschutzgesetz (DSG [2000]) nicht statt.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst § 1 Abs. 1 und § 4 des Auskunftspflichtgesetzes, § 1 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) und § 46 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) wieder.

Beim Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG (2000), deren Weitergabe einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Weder das BDG, noch sonstige im Disziplinarverfahren anzuwendende Gesetze würden - unbeschadet der §§ 124 Abs. 3 und 128 a BDG, die eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine anonymisierte Veröffentlichung (RIS) rechtskräftiger Erkenntnisse vorsehen - eine Weitergabe von Informationen über disziplinäre Angelegenheiten an Außenstehende zulassen. Einer Auskunftserteilung stünden zwingende Bestimmungen wie § 46 Abs. 1 BDG sowie § 1 und § 7 Abs. 2 Z 3 DSG (2000) entgegen. Die Bekanntgabe von Informationen, ob und in welchem Umfange gegen bestimmte Personen Disziplinarverfahren anhängig oder nicht anhängig sind, verletze jedenfalls schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Dem Antrag des Beschwerdeführers habe daher aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden können.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2014 fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die belangte Behörde bei der Lösung der Rechtsfrage gleich mehrfach irre.

Der Beschwerdeführer zitierte Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 Auskunftspflichtgesetz. Er habe nur die Auskunft begehrt, ob gegen die namentlich genannten Personen von der LPD XXXX Disziplinarverfahren anhängig gemacht worden seien und wenn ja, ob allfällige Einleitungsbeschlüsse gefasst worden seien. Diese Anfrage hätte nur mit "ja" oder "nein", ohne Beeinträchtigung der Aufgaben der Aufgaben der belangten Behörde erteilt werden können. Die Verfassung des abweisenden Bescheides sei immerhin wesentlich aufwändiger gewesen, und die belangte Behörde argumentiere mit fadenscheinigen, rechtlich nicht haltbaren Begründungen. Eine weitere Beschränkung bestünde nach Abs. 2 darin, dass die Auskunft offenbar mutwillig verlangt werde. Diesen Verweigerungsgrund habe die belangte Behörde aber ohnehin nicht ins Kalkül gezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe zum Auskunftspflichtgesetz die Rechtsprechung entwickelt, dass das zur Auskunft berufene Organ nur nicht verpflichtet sei, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden könne; dies gelte umso mehr für einen Fall, in dem bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig sei (VwGH 07.11.1988, 88/10/0116). Im gegenständlichen Fall könne durch den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren gegen die genannten Personen nicht in Gang gesetzt werden, vielmehr sei es die Verpflichtung der Dienstbehörde, bei Vorliegen der Voraussetzungen in irgendeiner Form nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG aktiv zu werden. Seine Anfrage, ob gegen die genannten Personen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, sei daher auf Basis der gesetzlichen Grundlagen zu Recht gestellt worden.

Laut VwGH (E vom 12.07.1989, 88/01/0212) könne nur gesichertes Wissen, sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich, Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen seien, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftssuchenden nicht förderlich sein. Wenn der Beschwerdeführer also angefragt hätte, ob beabsichtigt sei, gegen die genannten Personen ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wäre ihm diese Auskunft nicht zu erteilen gewesen, so aber habe er dezidiert angefragt, ob von der LPD XXXX Disziplinarverfahren anhängig gemacht worden seien und wenn ja, ob allfällige Einleitungsbeschlüsse gefasst worden seien, was ihm jedenfalls zu beantworten gewesen wäre.

Soweit sich die belangte Behörde auf eine verfassungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht berufe, sei auf Art. 20 Abs. 3 B-VG zu verweisen, wonach unter anderem alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, nur zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet seien, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei. Diese Parameter würden sich in § 46 Abs. 1 BDG in identer Weise auf einfachgesetzlicher Basis wieder finden.

Die belangte Behörde berufe sich auf die bloße Schutzwürdigkeit aus Gründen eines Disziplinarverfahrens. Diese Interessen seien aber genau nach den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht geschützt. Die belangte Behörde übersehe die Bestimmung des § 46 Abs. 5 BDG, wonach im Disziplinarverfahren weder der Beschuldigte, noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet seien. Diese Bestimmung normiere sogar die Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht und es vermöge weder Art 20 Abs. 3 B-VG noch § 46 BDG die Verweigerung der Auskunft zu tragen. Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichte die Organe sogar auf verfassungsrechtlicher Ebene, Auskünfte unter dem materiellen Vorbehalt des Abs. 3 zu erteilen.

Zwar führe die belangte Behörde unter anderem § 1 DSG (2000) an, welche Bestimmung grundsätzlich ein Grundrecht sei, jedoch würden die Voraussetzungen nicht zutreffen.

Nach dieser Bestimmung habe jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückverfolgbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien.

Es handle sich "eingangs zu dieser Bestimmung" um eine demonstrative Aufzählung, wo das Privat- und Familienleben besonders hervorgehoben und geschützt sei. Gegenständlich handle es sich jedoch um ein dienstliches Verhalten, welches schon aus diesem speziellen Grund nicht schutzwürdig sei. Gerade was die öffentliche Verwaltung betreffe, bestehe sogar ein öffentliches Interesse daran zu erfahren, ob eine abfällige Verhaltensweise eines Beamten zur Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch das Disziplinarwesen pönalisiert worden sei. Das Disziplinarwesen sanktioniere vergleichsweise Verstöße mit einem geringeren Unrechtsgehalt. Vergleiche man nun Delikte nach dem StGB oder eine schwerwiegende Alkoholisierung im Straßenverkehr, so würden solche Anschuldigungen stets in den Medien mit dem Vorbehalt der Unschuldsvermutung bekannt gegeben. Nach einem Größenschluss (argumentum a maiore ad minus) sei daher zu folgern, dass Auskünfte über die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens erst recht nicht der Geheimhaltung unterliegen würden.

Es bestehe jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse und sei dieses darüber hinaus schon deshalb ausgeschlossen, weil ihm sämtliche Daten hinsichtlich der genannten Personen ohnehin bekannt seien und er gar keine Auskunft hinsichtlich dieser Daten angefordert habe, sondern nur die Anfrage gestellt habe, ob gegen sie Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien. Es scheide daher jeder Grundrechtsschutz aus. Verhandlungen in Disziplinarverfahren seien schließlich öffentlich, so dass der Sachverhalt und sämtliche Daten ohnehin publik würden. Es würde daher der ratio legis widersprechen, die Auskunft darüber zu verweigern, ob gegen jemanden ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder nicht. Die LPD XXXX sei mit einer Presseaussendung an die Öffentlichkeit getreten und habe mitgeteilt, dass gegen ihn sechs Disziplinaranzeigen erstattet worden seien (der Beschwerdeführer gab dazu einen Internet-Link an). Es könnten daher nur unsachliche Gründe bestehen, warum ihm die Auskunft verweigert werde. Wären z. B. keine Disziplinarverfahren anhängig gemacht worden, "bestünde kein Grund, meine Anfrage mit ‚nein' zu beantworten" (sic), weil diesfalls überhaupt keine Interessen verletzt werden könnten.

Dem Auskunftspflichtgesetz sei auch nicht immanent, dass ein Auskunftsbegehren ein "hinlänglich individualisiertes" Interesse an der Auskunftserteilung enthalten müsste. Die vom Beschwerdeführer verlangte Auskunft hätte z.B. jeder Bürger stellen können, weil jedermann berechtigt sei, auf verfassungsrechtlicher Grundlage Auskünfte zu verlangen (siehe parlamentarische Unterlagen zu NR: GP XVII RV 41 AB 118 S. 18). Die belangte Behörde übe hier Willkür und verlasse den Boden rechtsstaatlichen Handelns und verkenne die gesetzliche Lage.

Es werde daher der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die begehrte Auskunft erteile. Für den Fall, dass die belangte Behörde keine stattgebende Beschwerdevorentscheidung erlasse, werde an das Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die unverzügliche Auskunftserteilung im Sinne einer Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses aufzutragen.

5. Mit Schriftsatz vom 03.10.2014, eingelangt am 18.10.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Mail vom 07.04.2015 wurde vom Beschwerdeführer ergänzend explizit auf die Entscheidung des OGH vom 31.03.2009, Ob 154/08s Bezug genommen und "unter Berufung auf diese Grundsatzentscheidung" der Antrag wiederholt, der Beschwerde stattzugeben und die belangte Behörde zu beauftragen, die begehrte Auskunft zu erteilen. Die Auskunft, ob gegen die beiden genannten Personen, die gegen den Beschwerdeführer laufend Disziplinaranzeigen erstatten würden (mittlerweile insgesamt 11 innerhalb eines Jahres), [Disziplinarverfahren eingeleitet wurden], wäre daher jedenfalls ohne Aufwand von der belangten Behörde zu erteilen gewesen und stehe dieser Auskunft keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargestellten Sachverhalt aus. Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um auf namentlich genannte Personen bezogene Daten, die Aufschluss darüber geben, ob den genannten Personen die Verletzung einer Dienstpflicht vorgeworfen wird oder nicht. Dem Interesse der genannten Personen auf Geheimhaltung steht das persönliche Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, darüber Auskunft zu erhalten, ob gegen die genannten Personen, die gegen ihn Disziplinaranzeigen erstattet haben, Disziplinarverfahren eingeleitet wurden bzw. ob entsprechende Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schriftsätzen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2. 1 . Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt."

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:

§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

§ 1 DSG 2000 lautet:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) - (4) [...]

Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten:

"Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder

7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob ein Disziplinarverfahren gegen bestimmte Personen eingeleitet wurden und ob gegebenenfalls Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden, Gegenstand des Auskunftsverfahrens. Hiebei handelt es sich um eine Frage nach gesichertem Wissen der belangten Behörde. Die Auskunft ist hiermit zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.

Zunächst ist - entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers - festzuhalten, dass das im Art. 20 Abs. 4 B-VG und in § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde bzw. dem auskunftspflichtigen Selbstverwaltungskörper zugrunde liegt (VwGH 26.05.1998, 97/04/0239).

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch bei seiner Argumentation, dass sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch die §§ 1 und 8 DSG 2000 eine Interessenabwägung vorsehen.

Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG [...], auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (VwGH vom 24.01.1996, 95/12/84 uva).

Der Maßstab für die hier vorgegebene Interessensabwägung ist unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch die Fragen angesprochenen Lebensbereich oder zumindestens einen vergleichbaren Sachverhalt regeln. Im Beschwerdefall sind daher jene Bestimmungen in die Überlegungen miteinzubeziehen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beamten (speziell) betreffen oder auf Grund ihres allgemeinen Inhaltes auch darauf Anwendung finden (VwSlg 14.029 A/1994).

Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um die personenbezogenen Information über die genannten Personen, ob gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (gegebenenfalls ob es einen Einleitungsbeschluss gibt). Diese Daten geben Aufschluss darüber, ob diesen Personen die Verletzung einer Dienstpflicht angelastet wurde oder nicht. Dabei handelt es sich nicht um gleichsam innerhalb der Dienststelle "freigegebene" Daten, wie Name, Vorrückungsstichtag oder Dienstelle eines Beamten, die aus dem Personalverzeichnis ersichtlich sind. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berührt den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in seiner Privatsphäre. Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat er selbst keine rechtliche Möglichkeit, eine Disziplinaranzeige gegen andere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einzubringen. Damit ist er aber auch in keiner Weise an einem allfälligen Disziplinarverfahren gegen die genannten Personen beteiligt, sondern ist die Kenntnis über die Einleitung oder Nichteinleitung jedenfalls bis zu einer allfälligen öffentlichen Verhandlung den zuständigen Organen der belangten Behörde vorbehalten. Im gegenständlichen Fall besteht ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Daten eines im Rahmen eines Disziplinarverfahrens Beschuldigten nicht zu "allgemein verfügbaren Daten" macht (vgl. dazu OGH vom 24.11.2014, 17 Os 40/14g [17 Os 41/14d]).

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, die belangte Behörde habe § 46 Abs. 5 BDG "übersehen". Dies scheint jedoch nicht der Fall gewesen zu sein, weil § 46 Abs. 5 BDG bei der gegenständlichen Auskunftserteilung keine Rolle spielt: Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 5 BDG die belangte Behörde von der Amtsverschwiegenheit nach außen oder zumindest gegenüber ihren Dienstnehmern entbindet, so stellt dies einen Irrtum dar. Vielmehr regelt die genannte Bestimmung (lediglich), dass es im Disziplinarverfahren zwischen Beamten, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen (z. B. mehrere Mitglieder des Disziplinarsenates oder der Disziplinaranwalt), keine Amtsverschwiegenheit gibt (siehe RV 11 BlgNR 15. GP, Erläuterungen zu § 46 Abs. 5 BDG).

Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Auskunft, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, zweifelsohne um personenbezogene Daten des der genannten Personen. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz.

"Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses legen Rechtsprechung und Lehre einen großzügigen Maßstab an: Es wird grundsätzlich angenommen, sofern es nicht im Sinn des § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG auszuschließen ist."

(OGH 17 Os 40/14g). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogene Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechenden restriktiven Interpretation des Beisatzes "soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht" auszugehen ist (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000. ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 35: "An anderen Daten (worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse").

Die Information, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und wenn ja, ob ein Einleitungsbeschluss gefasst wurde, ist ein relevantes und schutzwürdiges personenbezogenes Datum, da es darüber Aufschluss gibt, ob ihm Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt werden oder nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterliegen Personen auch in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dem Grundrecht auf Datenschutz (siehe dazu nur beispielsweise die Empfehlung der Datenschutzbehörde DSB-D213.303/0015-DSB/2014). Es ist daher davon auszugehen, dass die begehrte Auskunft grundsätzlich dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 unterliegt. Als Eingriffstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 käme im gegenständlichen Fall nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers in Frage. Selbst wenn ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der gewünschten Information im gegenständlichen Fall nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer offenbar die Ansicht vertritt, dass den genannten Personen aufgrund ihrer Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer die Verletzung einer Dienstpflicht vorgeworfen werden könnte oder sogar sollte, so ist hier kein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" des Beschwerdeführers gegeben (zur Relevanz eines berechtigten Interesses siehe auch VwGH vom 26.01.1998, 97/10/0251).

Soweit es sich um eine Beauskunftung automationsunterstützt verarbeiteter Daten handelt, kommen hier auch insbesondere die §§ 7 und 8 DSG 2000 zur Anwendung. Es steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde gemäß §§ 7 und 8 grundsätzlich berechtigt ist, Daten, über die allfällige Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die genannten Personen zu verarbeiten.

Bei Daten über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann zunächst nicht per se davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um "Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen" handelt (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH, vom 14.10.2011, Zl. 2008/09/0125, in dem ausgeführt wird: "Kein Zweifel kann daran bestehen, dass das vorliegende Disziplinarverfahren als ein Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu qualifizieren ist. Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe gemäß § 91 ff BDG 1979 wird nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK getroffen (zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das Disziplinarverfahren der Beamten vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, sowie nunmehr auch mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2009, B 1008/07). Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Bezug auf den Bereich des Disziplinarrechts der freien Berufe darüber hinaus die Auffassung, dass es sich dort um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2011, G 2/11).")

Insbesondere wäre auch bei einer allfälligen Auskunft, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, die Anwendung von § 8 Abs. 4 DSG 2000 nicht gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass im gegebenen Fall § 8 Abs. 1 DSG 2000 zur Anwendung kommt. Eine Übermittlung der Daten, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und gegebenenfalls, ob es einen Einleitungsbeschluss gibt (oder eben die Auskunft, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde), an den Beschwerdeführer wäre gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 wiederum nur bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Beschwerdeführers zulässig, welches aber - wie oben ausgeführt wurde - hier nicht gegeben ist.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des OGH 1 Ob 154/08s in der Sache nichts zu gewinnen ist, da auch gemäß dieser Entscheidung die verfassungsrechtliche Verpflichtung und das damit korrespondierende subjektive öffentliche Recht des Einschreiters nur dann besteht, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Gerade diese gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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