BVwG G304 2016815-1

G304 2016815-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Grenzgänger

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 2016815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2016815.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 13.04.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Karin HÖRMANN und die fachkundige Laienrichterin Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vom 23.12.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2014, Zl. RGS6160/SfA/0566/2014-Fa/S, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben über die Beschwerde vom 13.11.2014 gegen den Bescheid vom 30.10.2014, Zl. XXXX, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben nach öffentlicher Sitzung am 13.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, § 7 Abs. 1 Z. 2 und

§ 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF iVm. Art. 61 Abs. 2 EG-VO

Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 14 AlVG iVm. Art. 61 Abs. 2 EG-VO 833/2004 idgF abgelehnt.

2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 20.05.2014 durch persönliche Übergabe bei der belangten Behörde am selben Tag Beschwerde.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2014 vorgelegt.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2014 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2014 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen habe. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten sämtliche anwartschaftsbegründende Versicherungszeiten des BF zu prüfen, die dieser in Italien, Frankreich, der Schweiz, Spanien und Deutschland erworben habe. Weiters werde sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob und in welchem EU-Land der BF Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ob für den BF im konkreten Fall der Status eines echten oder unechten Grenzgängers vorliege bzw. hinsichtlich der 1-Tages-Regel werde im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungen darauf Bedacht zu nehmen sein, ob diese im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelange oder nicht. In jedem Fall sei die getroffene Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Darüber hinaus werde die belangte Behörde die konkreten Eigentumsverhältnisse betreffend der Liegenschaft des BF in Trofaiach zu klären haben, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der BF Eigentümer des Grundstückes und Hauses sei, dies auch im Hinblick auf die Aussage des BF, 23 Jahre in Deutschland zur Miete gelebt zu haben und zwischen seinem Heimatstaat (Österreich) und Beschäftigungsstaat (Deutschland) gependelt zu sein. Schließlich habe die belangte Behörde zu entscheiden, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegen. Die Ermittlungsergebnisse seien dem BF im nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Zweites und gegenständliches Verfahren:

4. Im Rahmen des in Folge des aufhebenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes von der belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens führte diese mit dem BF noch am 17.04.2014 eine Niederschrift durch, in welcher der BF um Anforderung der Versicherungszeiten aus dem Ausland ersuchte. Dazu gab er folgende Daten bekannt:

"Versicherungs-Nr. in Deutschland: XXXX

XXXX, Kunden-Nr. XXXX

Wohnsitz in XXXX: XXXX

Wohnsitz in XXXX: XXXX

Wohnsitz in XXXX: XXXX

Italien: XXXX und XXXX, kein Wohnsitz, DG-Adresse: XXXX

Frankreich: DG: XXXX und XXXX; kein Wohnsitz

Portugal: XXXX 2004 bis 2009 jedes Jahr Engagement, DG: XXXX"

In weiterer Folge forderte die belangte Behörde gemäß Art. 61, 65 Abs. 2 der EG-VO Nr. 883/2004 und des Art. 54 Abs. 1 der EG-VO Nr. 987/2009 mittels vorgegebener Formulare (U001) der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union den Versicherungsverlauf des BF sowohl für unselbstständige als auch selbstständige Erwerbstätigkeit bei

der XXXX, Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum 01.01.1984 bis 31.05.2014;

der XXXX, Portugal, im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2013;

der XXXX, Frankreich, im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2013;

der XXXX, Italien, im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2013;

dem XXXX, Spanien, im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2013;

dem XXXX, Spanien, im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2013;

an.

Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2014 aufgefordert, die dem Schreiben beigelegten Formblatt zu entnehmenden Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen, damit von XXXX das entsprechende Formblatt bezüglich des Versicherungsverlaufs übermittelt werden könne. Weiters benötige XXXX seine Numero de XXXX. Laut Aktenvermerk vom 18.07.2014 gab der BF bekannt, dass er die geforderten Unterlagen nicht bis 21.07.2014 vorlegen könne. Er sei sich zudem nicht sicher, ob für XXXX eine Numero de XXXX vorliege und Unterlagen, wo eventuell einen Nummer vermerkt sein könnte, seien für ihn nicht zugänglich.

Bis auf die Anfrage in der Bundesrepublik Deutschland blieben daher in weiterer Folge alle anderen Anfragen ergebnislos bzw. konnten keine Versicherungszeiten des BF erhoben werden.

Die Agentur für Arbeit XXXX, Bundesrepublik Deutschland ließ der belangten Behörde den gesamten Versicherungsverlauf des BF in Deutschland von November 2004 bis Juli 2008 zukommen. Aus dem Formular U002 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union und den beigefügten Anlagen ergibt sich zudem, dass der BF im Zeitraum 01.09.2004 bis 27.07.2008 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld in Deutschland bezogen hat.

Aufgrund einer Nachfrage per E-Mail seitens der belangten Behörde an die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland, führte diese in ihrem Antwort-Email vom 30.09.2014 aus, dass es sich bei den Unterbrechungszeiten während des Leistungsbezuges von 2004 bis 2008 nicht um versicherungspflichtige Zeiten handelt und nach 2008 keine weiteren Nachweise über versicherungspflichtige Zeiten in Deutschland vorliegen.

5. In der zwischen der belangten Behörde und dem BF am 28.05.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung mit Gültigkeit bis längstens 27.11.2014 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF bei der belangten Behörde als arbeitslos gemeldet sei. Die Ausgangssituation stelle sich wie folgt dar: Es gebe zurzeit kein Engagement, fixe Verträge ab Jänner 2015. Der BF suche eine neue Arbeitsstelle. Er habe Berufserfahrung als Sänger. Ziel der Betreuung sei, von Seiten der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Sänger unterstützt zu werden. Gewünschter Arbeitsort sei der gesamte Europäische Wirtschaftsraum. Als Arbeitsausmaß werde eine Vollzeitanstellung angestrebt. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Vom BF werde unter anderem erwartet, dass er Eigeninitiative zeige. Beispielsweise solle er selbstständige Aktivitäten setzen wie z.B. Aktivbewerbungen, wobei er über die Rechtsfolgen informiert worden sei. Er habe sich weiters auf Stellenangebote, die ihm die belangte Behörde übermittle zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung zu erstatten. Der BF nehme an Informationstagen und Jobbörsen und allen nötigen Kursmaßnahmen teil. Er nutze außerdem die Selbstbedienungsangebote. Begründet wurde die beabsichtigte Vorgehensweise damit, dass der BF sofort eine Arbeit aufnehmen könne und er daher für ihn passende Stellen zugeschickt bekomme. Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöhe seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtere ihm die Aufnahme einer Beschäftigung.

6. In der zwischen der belangten Behörde und dem BF am 09.10.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung mit Gültigkeit bis 01.02.2015 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit des BF nach dessen eigenen Angaben aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 01.02.2015 ende und ein Nachweis darüber vorliege. Die belangte Behörde berechne für den BF seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Aufgrund des absehbaren Endes seiner Arbeitslosigkeit und der Arbeitsmarktlage würden aus derzeitiger Sicht keine weiteren Vermittlungsbemühungen gestartet werden. Bei dringendem Personalbedarf von Unternehmen erhalte der BF trotzdem Bewerbungsvorschläge. Wenn der BF einen Bewerbungsvorschlag erhalte, müsse er sich unverzüglich bewerben und der belangten Behörde das Ergebnis der Bewerbung binnen 8 Tagen bekannt geben. Die vereinbarten Termine seien einzuhalten. Ende die Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant, so werde der BF ersucht, dies unverzüglich der belangten Behörde mitzuteilen. Weiters werde vereinbart, dass sich der BF telefonisch spätestens bis 23.01.2015 zwecks der avisierten Arbeitsaufnahme Mitte Jänner 2015 bei der belangten Behörde melde.

7. In weiterer Folge kam der BF seinen Meldeverpflichtungen nach und meldete der belangten Behörde seine Auslandaufenthalte. Die Meldungen sind im gegenständlichen Verwaltungsakt dokumentiert.

8. Am 16.09.2014 nahm die belangte Behörde mit dem BF neuerlich eine Niederschrift auf. Gegenstand der Verhandlung war der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2014 und der Klärung des Anspruches des BF auf Arbeitslosengeld. Der BF führte aus:

"Ich bin Österreichischer Staatsbürger und habe bis XXXX an der XXXX studiert und in Graz in der XXXX und in XXXX gewohnt. 1982 wurde mein Sohn, XXXX geboren. Ich habe während des Studiums hin und wieder Auftritte an der XXXX als Opernsänger gehabt und war auch mit der XXXX und der XXXX über Vorsingen in Kontakt. Mir wurde einhellig geraten ins Ausland zu gehen um Erfahrungen zu sammeln und mein Repertoire zu erweitern. 1984 trennte sich die Mutter meines Sohnes von mir. Ich bekam von August 1984 bis August 1986 einen Festvertrag in der Schweiz, XXXX. Danach hatte ich noch vereinbarte Gastauftritte in XXXX. Ich bin in dieser Zeit sehr oft nach XXXX gefahren um meinen Sohn zu sehen. Ab Jänner 1987 habe ich einen dreijährigen Festvertrag in XXXX angenommen und habe mir eine Garconniere über das Theater dort genommen. Ich habe weiterhin meinen Sohn in XXXX besucht. Es ist vorgekommen, dass ich mehrfach im Jahr durchaus 7-10 Tage in Österreich war und meinen Sohn täglich gesehen habe. Eine Wohnung hatte ich nicht mehr - aber ich hatte nach wie vor die Möglichkeit in der XXXX zu nächtigen, ich habe auch in Hotels genächtigt. Von 1987 bis 2012 war ich in Deutschland steuerpflichtig. Ich lernte 1987 am Theater in XXXX meine nunmehr geschiedene Gattin kennen. Sie war Regieassistentin und ist deutsche Staatsbürgerin. Wir heirateten am XXXX in XXXX. Ich habe mit meiner Gattin bis Mai 1989 in der Garconniere in XXXX gewohnt. Mein Vertrag in XXXX (1987-1989) beinhaltete eine maximale Anwesenheitspflicht von 6 Monaten.

In den Sommerferien und wann immer es ging besuchte ich in den Jahren 1987 bis 2004 mit meiner Gattin meine Eltern in der XXXX in XXXX und ab 1996 im eigenen Haus am XXXX. Dort besuchte mich auch mein Sohn bis 2002.

Ich war von Oktober 1954 bis 1996 auch weiterhin bei meinen Eltern in der XXXX gemeldet und ab 1996 am XXXX.

Am 1.9.1989 wechselte ich an das Staatstheater XXXX und übersiedelte mit meiner Gattin in die XXXX. Die Wohnung hat ca. 70 m2. Dieser unbefristete Mietvertrag ist nach wie vor aufrecht und werde ich jetzt kündigen. Meine Gattin war in XXXX nicht berufstätig; sie hat teilweise studiert. Ich war Alleinverdiener. Mein soziales Umfeld bzw. Freundeskreis spielte sich innerhalb des Theaters ab.

Die Eltern meiner Gattin zählten auch zu meinem sozialen Umfeld. Ich hielt zu meinem Sohn in Österreich bis 2002 regelmäßig Kontakt, für Ihn leistete ich auch Alimente bis zum 26. Lebensjahr. Ich hielt bereits Ausschau nach einem Grundstück in XXXX um ev. später meinen Beruf von XXXX aus auszuüben. Ich hätte als Gastsänger gute Einnahmen erzielen können. Am 3.6.1991 kaufte ich das Grundstück an der Adresse XXXX. Im Grundbuch wurden ich und meine Gattin zur Hälfte eingetragen. Meine Gattin ist spätestens ab 1991 an der Adresse XXXX im Zentralen Melderegister gemeldet. Ich habe auch meinen Klavierbegleiter und Freund, XXXX in XXXX fallweise besucht und seit ca. Mitte der 90er Jahre 2mal im Jahr in XXXX, XXXX und XXXX Liederabende gegeben. Ich wurde eingeladen im Herbst 2006 anlässlich der Verleihung der Kulturplakette an die Stadt XXXX ein Programm zu gestalten und habe dies auch getan. Die Wohnung in XXXX war 6 Minuten vom Staatstheater entfernt und ideal für die Vertragserfüllung. Zusätzlich habe ich ab 1990 einen weiteren Wohnsitz an der Adresse XXXX bei meiner Schwiegermutter begründet. Dies formal deshalb da ich und meine Gattin einen gemeldeten gemeinsamen Wohnsitz (=Familienwohnsitz) rechtlich benötigten. Meine Gattin war in der XXXX hauptgemeldet und hatte in der XXXX Ihren Zweitwohnsitz. Nach wie vor habe ich mich in der XXXX aufgehalten, wenn nicht Engagements und private Aufenthalte dies verhindert haben. Meine Gattin hatte 1993 einen Hinterwandinfarkt. Sie kehrte ins Theater mit Einzelverträgen zurück und nahm ab 1994 ein Festengagement am Staatstheater XXXX als Regieassistentin an. Ich hatte bis 2001 einen Festvertrag am Staatstheater XXXX und danach bis ca. 2004 noch Gastspiele. Meine Gattin blieb länger am Staatstheater in XXXX - ich glaube bis 2012, zuletzt als Oberspielleiterin. Sie lebt nach wie vor dort.

Ich nahm ab 1.9.2001 ein Festengagement an der Oper XXXX an (bessere Rollen, gute Bezahlung). Ich habe zusätzlich eine Wohnung in XXXX genommen. Meinen Lebensmittelpunkt war in dieser Zeit an meinem Steuersitz in XXXX. Gelebt habe ich an den Orten meiner Engagements. Meine Gattin war ebenso an verschiedenen Theatern europaweit tätig. Am 31.8.2004 endete mein Engagement in XXXX. Wobei ich anmerken möchte, dass gegen die dortige Vertragsauflösung über das Amtsgericht XXXX eine Bitte um Rechtshilfe diesbezüglich beim XXXX vorliegt.

Ich habe die Kündigung per 31.8.2004 bereits im Oktober 2003 erhalten und mich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Ab 1.9.2004 bezog ich Arbeitslosengeld in XXXX und hielt dort meine Meldeverpflichtungen ein. Das Arbeitslosengeld wurde mir aber erst im Jahr 2006 rückwirkend ausbezahlt (Bühnenschiedsgerichtsverfahren.) Ich hatte von 2004 bis 2008 immer wieder Gastspiele europaweit über die Theateragentur XXXX gehabt. Ich musste das Formular E l 01 über die AOK beibringen um in Deutschland versichert zu sein. Weiters versuchte ich über Konzerttätigkeiten Einkünfte zu erzielen. 2008 endete mein Arbeitslosengeldbezug in XXXX, weil neue gesetzliche Bestimmungen dies nicht mehr zuließen. Meine Gattin hat mich 2005 verlassen; mit immer wieder erfolgter Rückkehr und laufender Therapierung. 2012 erfolgte die Scheidung.

Auch nach 2008 vermittelte mich die Theateragentur XXXX weiter.

2008: 2 Engagements in Italien/XXXX und Portugal - längerfristige Produktionen, zumindest 3 Monate.

2009: Engagement in XXXX - Februar bis April 2009; danach in XXXX - Mai bis Juni 2009; im August bis Oktober 2009 war ich in XXXX.

2010: Engagement in Italien/XXXX von Februar bis April 2010; Theater XXXX von Mai bis Juni 2010; XXXX im Oktober 2010 2011: XXXX - insgesamt 4-5 Monate im Jahr 2011.

2012: XXXX - Februar bis April 2012; XXXX ca. 5 Wochen

2013: XXXX September/Oktober 2013

2014: arbeitslos

Der Hausbau auf dem 2001 gekauften Grundstück am XXXX in XXXX verzögerte sich aufgrund des Herzinfarktes meiner Gattin 1993. 1995/1996 wurde das Haus errichtet. Im August 1996 wurde das Haus von meinen Eltern bezogen. Ich habe in meiner Freizeit das Haus weiter ausgebaut. Meine Mutter hat bis zu Ihrem Tod 2007 dort gelebt. Bis Ende 2009 hat mein Vater in meinem Haus gelebt. Meine Gattin war zuletzt 2004 im Haus.

Seit Mitte 2013 wohne ich ständig im Haus. Davor habe ich es sporadisch, wie es meine Zeit erlaubte, benutzt.

Das Haus stand bis 2012 im gemeinsamen Eigentum (je zur Hälfte) von mir und meiner Gattin; seitdem bin ich 100% Eigentümer.

Abschließend möchte ich noch bemerken, dass mein Lebensmittelpunkt dort gelegen ist, wo meine Theatertätigkeit stattgefunden hat bzw. stattfindet.

Ich hätte gerne häufig oder im Festengagement in Österreich gearbeitet.

Ich habe keinen Exklusivvertrag mit der Theateragentur XXXX, so dass ich auch anderweitige Stellenangebote annehmen kann und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe."

9. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid belangten Behörde vom 30.10.2014, Zl. 3025 030154, wurde der Antrag des B vom 13.03.2014 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 14 AlVG iVm. Art. 61 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie des wörtlichen Inhalts der Niederschrift der belangten Behörde mit dem BF vom 16.09.2014 ausgeführt, dass die Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtige Zeiten von 01.09.1989 bis 15.08.2001 (XXXX) und von 01.09.2001 bis 31.08.2004 (XXXX) sowie einen Arbeitslosengeldbezug von 01.09.2004 bis 27.07.2008 (mit Unterbrechungen aufgrund nichtversicherungspflichtiger Beschäftigungen) bestätigt habe. Von 2008 bis 2014 habe es keine weiteren versicherungspflichtigen Zeiten gegeben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der BF seit 1987 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 2013 in Deutschland wohnhaft, verheiratet, und steuerlich veranlagt gewesen sei und von 2004 bis 2008 Arbeitslosengeld bezogen habe. In Österreich hätten die Eltern des BF, welche dieser regelmäßig besucht habe und sein Sohn, mit dem der BF bis 2002 regelmäßig Kontakt gehabt habe, gelebt. In das 1996 erbaute Haus des BF am XXXX, sei der BF erst nach der Rückkehr nach Österreich im Jahr 2013 eingezogen. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses des BF habe von 1987 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich 2013 somit zweifelsfrei in Deutschland gelegen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass Art. 61 EG-VO 883/2004 die Vorschrift für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten festlege. Abs. 2 leg. cit. bestimme, dass eine Zusammenrechnung nur erfolge, wenn der Antragssteller in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt habe, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen sei (Ein-Tages-Regel). Die Ein-Tages-Regel gelte nicht für Grenzgänger. Gemäß Art. 65 EG-VO 883/2004 würden sich zwei Arten von Grenzgängern unterscheiden: Echte und unechte Grenzgänger. Echte Grenzgänger würden sich dadurch auszeichnen, dass sie entsprechend der Definition in Art. 1 lit. f EG-VO 883/2004 regelmäßig vom zuständigen Beschäftigungsstaat in den Wohnmitgliedsstaat als dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (im Sinne eines Mittelpunkts des Lebensinteresses) zurückkehren. Unechte Grenzgänger würden sich während ihrer Beschäftigung vorwiegend im Beschäftigungsstaat aufhalten, dh. sie würden nicht zumindest einmal wöchentlich zwischen Beschäftigungs- und Wohnmitgliedsstaat pendeln. Unechten Grenzgängern fehle es somit an der regelmäßigen Rückkehr vom Beschäftigungsstaat in den Wohnmitgliedsstaat. Auch unechte Grenzgänger hätten aber einen vom Beschäftigungsstaat unterschiedlichen Wohnmitgliedsstaat, in den sie - unregelmäßig - oder eben erst nach der Beschäftigung zurückkehren. Im Beschäftigungsstaat hätten unechte Grenzgänger regelmäßig einen Zweitwohnsitz (Aufenthalt während der Beschäftigung); möglich sei dies aber auch bei echten Grenzgängern, wenn sie etwa wöchentlich pendeln.

Im Fall des BF liege keine Grenzgängereigenschaft vor, da er weder wöchentlich (echter Grenzgänger), noch nach Beendigung seines Festengagements 2004 (unechter Grenzgänger) nach Österreich zurückgekehrt sei. Er habe weiterhin mit seiner Gattin in Deutschland gewohnt, sei weiterhin in Deutschland steuerlich veranlagt gewesen und habe in Deutschland von 2004 bis 2008 Arbeitslosengeld bezogen, sodass eindeutig eine Verlagerung des Wohnsitzes bzw. des Mittelpunkts des Lebensinteresses nach Deutschland erfolgt sei. Nach seiner Scheidung und aufgrund der Arbeitslosigkeit habe der BF 2013 seinen Wohn- und Steuersitz wieder nach Österreich verlegt.

Da der BF unmittelbar vor seiner Antragstellung in Österreich nicht zumindest einen Tag in Österreich beschäftigt gewesen sei, habe sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 13.03.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 14 AlVG iVm. Art. 61 Abs. 2 EG-VO 883/2004 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt werden müssen. Angemerkt wurde weiters, dass - auch wenn der BF als (unechter) Grenzgänger zusehen wäre - eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 AlVG nicht erfüllt wäre, da keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten im In- und Ausland seit 01.09.2004 (XXXX bis 31.08.2004) vorliegen würden.

10. Gegen den oben angeführten Bescheid vom 30.10.2014 erhob der BF eine mit 13.11.2014 datierte und am 24.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. In der sehr umfangreichen und sich überwiegend mit sozial- und steuerrechtlichen Problemfragen befassenden Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus der Beschwerde gegen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2014 zu seinem Werdegang und Einsatz als Opernsänger in Europa, seine scheidungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Zwänge in der Bundesrepublik Deutschland, sowie seine politischen Ansichten und führte beschwerdebegründend auf das Wesentlichste zusammengefasst weiter aus, dass die belangte Behörde sich ständig auf den Auslandsstatus des BF beziehe und handle willkürlich, er fühle sich dadurch diskriminiert. Die belangte Behörde könne den BF nicht vermitteln und stelle nicht einmal die Frage nach seiner Verfügbarkeit. Die Ein-Tages-Regel sei ein bewusst gesetztes Mittel, um Ansprüche nach hinten zu verlagern. Man habe seine Gastspiele sozialversicherungsrechtlich falsch eingestuft oder ihn gar nicht gemeldet. Es verwundere ihn, dass seine Gastspiele in der Zeit von 2004 bis 2011 nicht als sozialversicherungspflichtige Zeiten gelten würden, zumal ihm 2013 mit Wohnsitz in Österreich mit entsprechenden ZMR-Nachweisen die Arbeitslosenversicherung abgezogen worden sei und die Ausländersteuer. Es würden versicherungspflichtige Zeiten unterschlagen werden. Warum Beschäftigungen in der BRD seit 01.09.2004 nicht aufliegen würden, entziehe sich der Kenntnis des BF. Bei den Gastspielabrechnungen 2012/2013 seien dem BF Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen worden.

Sein Berufsbild sei nicht anerkannt und werde in den gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt. Im Fall des BF existiere ein Lebensmittelpunkt im Normalsinn nicht, hier versage das Gesetz. Das deutsche Finanzamt habe die Fahrten nach Österreich und den Sachverhalt um seine kranke Mutter als steuerlich absetzbar anerkannt. Der BF sei für seine Fürsorge 2009/2010 in Bezug auf seinen an Alzheimer erkrankten Vater von Ärzten gelobt worden. Der Sohn habe bis zum Ende der Alimentationspflicht des BF Kontakt gehalten und diesen anschließend abgebrochen. Er sei öfters nach XXXX gekommen, schließlich seien seine Eltern bald 80 Jahre alt gewesen. Sein Haus in XXXX habe er selbst geplant und habe auch einen Musikraum. Zusammengefasst habe sein Lebensmittelpunkt - schon aufgrund der Errichtung seines Hauses und Einrichtung desselben - immer in XXXX gelegen und sei der BF als unechter Grenzgänger anzusehen. Der BF sei nach Ende seiner Festengagements 2004 in XXXX nicht nach Österreich zurückgekehrt, da eine diesbezügliche arbeitsrechtliche Streitigkeit erst 2006 geendet habe, zudem habe der BF in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, den er damals noch nicht hätte nach Österreich mitnehmen können. Außerdem sei der BF in Deutschland verheiratet gewesen. Er verstehe nicht, wieso er aufgrund einer EU-VO 2009 schon 2004 hätte nach Österreich zurückkehren müssen, um als unechter Grenzgänger zu gelten. 2014 sei ihm aufgrund der relevanten Grenzgängerbestimmungen erst bewusst geworden, dass er seine Wohnung in Wiesbaden aufgeben müsse. Er sei auch aus dem XXXX ausgetreten. Er habe sich auch ab 14.06.2013 (mit verwaltungstechnischen Hindernissen) aus XXXX abgemeldet. Weiters sei ihm eine Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde seitens der belangten Behörde nicht gewährt worden.

Der BF stelle weiters einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt:

Abrechnungen der XXXX für die Zeiträume

06.02. bis 31.03.2012 (8 Wochen)

31.03. , 04.04. und 09.04.2012 (3 Tage)

11.04. 2012 (1 Tag)

16.09. -04.10.2013 (3 Wochen und 4 Tage)

06.10. , 09.10. und 12.10.2013 (3 Tage)

Mit Adresse des BF in D-XXXX im Jahr 2012 bzw. in A-XXXX im Jahr 2013.

Kopien von Briefen

An das deutsche Finanzamt vom 29.09.2014 und vom 18.10.2014

An das deutsche Einwohnerbüro vom 29.10.2014.

11. Am 19.11.2014 war der BF für einen Tag als Sänger bei einem Liederabend in XXXX geringfügig beschäftigt.

12. Im Verfahren über die Beschwerde erging durch die belangte Behörde am 04.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung zu GZ: RGS6160/SfA/0566/2014-Fa/S, mit der die Beschwerde vom 20.11.2014 abgewiesen wurde und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 20.11.2014 keine Folge gegeben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014 an sich nicht verbesserungsbedürftig sei. Diesbezüglich wurde der Bescheidinhalt in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wiederholt. Da der BF in seiner Beschwerde vom 20.11.2014 aber auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt habe und dieser Antrag mittels Beschwerdevorentscheidung zu erledigen sei, werde eine solche erlassen. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werde gemäß § 56 Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben, da die Beschwerde aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage aussichtslos erscheine.

13. Der BF stellte fristgerecht einen inhaltlich nicht weiter begründeten Vorlageantrag, datiert vom 22.12.2014 und bei der belangten Behörde am 23.12.2014 eingelangt.

14. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 08.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

15. Am 02.09.2015 langte beim BVwG eine weitere umfangreiche Stellungnahme ein, der jedoch keine über das bisherige Vorbringen hinausgehende wesentliche Information entnommen werden konnten.

16. Am 13.04.2015 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung gab der BF an, dass es ihm eigentlich nicht um das Arbeitslosengeld ginge. Er glaube auch nicht, dass sich das AMS in seinem Bescheid geirrt habe. Ich wolle einfach nur, dass ihm jemand helfe. Es könne nicht sein, dass er durch die geltenden Gesetze nur durch den Rost falle. Der BF erstattete kein substantiiertes Beschwerdevorbringen, sondern erging sich in rechts- und sozialpolitischen Überlegungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist österreichischer Staatsbürger und von Beruf Opernsänger. Er hat einen XXXX geborenen Sohn, zu dem er bis zum Jahr 2002 regelmäßig Kontakt hatte und ihn auch in Österreich besuchte. Von der Kindesmutter ist der BF seit XXXX getrennt. Am XXXX heiratete der BF eine deutsche Staatsbürgerin, von der er seit XXXX geschieden ist.

Bis XXXX lebte, studierte und arbeitete der BF in Österreich. In weiterer Folge bekam er einen Festvertrag als Opernsänger in XXXX, Schweiz, von August 1984 bis August 1986 und hatte danach auch noch einige Gastauftritte in XXXX. Ab 1987 bis 2012 war der BF in Deutschland steuerpflichtig und hatte dort Festverträge als Sänger im Theater in XXXX (1987-1989), im Staatstheater XXXX (1989- 2001) und an der Oper in XXXX (2001 - bis 31.08.2004) und wohnte an den jeweiligen Orten mit seiner damaligen Ehefrau in Mietwohnungen.

Der BF war hatte in Deutschland ab 1989 Wohnsitze in XXXX (1989 bis 2014), in XXXX (Wohnung der Schwiegermutter; ab 1990 bis 2012) und in XXXX (ab 2001). Ab 26.08.1996 bis 17.06.2013 war der BF in Österreich am XXXX, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 17.06.2013 stellt diese Adresse seinen Hauptwohnsitz dar. Ob der BF vor 1996 in Österreich gemeldet war, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF hatte bis 1996 keine Wohnung mehr in Österreich und nächtigte bei Besuchen seines Sohnes in Hotels bzw. seiner ehemaligen Wohnung. 1991 kaufte der BF in Österreich das Grundstück in XXXX. Im Grundbuch wurden er und seine Ehefrau je zur Hälfte eingetragen. 1995/1996 wurde auf diesem Grundstück das Haus des BF errichtet, in welchem seine Eltern ab August 1996 bis zu deren Tod (Mutter 2007, Vater 2009) lebten. Seit der Scheidung des BF 2012 ist er Alleineigentümer der Liegenschaft.

Der Freundeskreis und das soziale Umfeld des BF, zu dem auch seine Ehegattin gehörte, spielte sich innerhalb des Theaters ab. Der BF hat Österreich und somit seinen Sohn, seine Eltern und Bekannte unregelmäßig besucht. Eine ständige Pendelbewegung hat nicht stattgefunden. Seinen Lebensmittelpunkt hatte der BF an seinem Steuersitz in XXXX, Deutschland bzw. immer dort, wo seine Theatertätigkeit stattgefunden hat bzw. stattfindet. Erst seit Mitte 2013 wohnt der BF ständig in seinem Haus in Österreich. Davor hat er es lediglich sporadisch benutzt.

Im Zeitraum 01.09.2004 bis 27.07.2008 bezog der BF Arbeitslosengeld in Deutschland. Der Bezug von Arbeitslosengeld wurde durch nicht arbeitslosenversicherungspflichtige Gastspiele in Europa immer wieder unterbrochen.

In der Zeit von 27.07.2008 bis 05.02.2012 konnten europaweit keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten festgestellt werden. Der BF lebte weiter in Deutschland.

In den Zeiträumen von

06.02. bis 31.03.2012 (8 Wochen)

31.03. , 04.04. und 09.04.2012 (3 Tage)

11.04. 2012 (1 Tag)

16.09. -04.10.2013 (3 Wochen und 4 Tage)

06.10. , 09.10. und 12.10.2013 (3 Tage)

konnten insgesamt 12 Wochen und 1 Tag an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten aus Gastspielen an der XXXX in Deutschland festgestellt werden. Im Jahr 2014 war der BF arbeitslos.

Der BF hat mit der XXXX keinen Exklusivvertrag, sodass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zum Leben und insbesondere dem Lebensmittelpunkt des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 16.09.2014 und der gegenständlichen Beschwerde. Das Argument des BF, dass er nach Ende seines Festvertrages 2004 in XXXX nicht nach Österreich zurückgekehrt sei, weil er alle "liegen und stehen" hätte lassen müssen, sich seine Ehefrau in Deutschland aufgehalten habe und er mit ihr zur Therapie gegangen sei, bekräftig geradezu die Verlegung des Lebensmittelpunktes des BF nach Deutschland.

Außer den festgestellten arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten 2012 und 2013 gehen aus den von der belangten Behörde angeforderten Versicherungsverläufen europaweit keine weiteren anrechenbaren Versicherungszeiten hervor. In Bezug auf die Anforderung der Versicherungszeiten aus XXXX und XXXX ist anzumerken, dass der BF diesbezüglich nicht in der Lage war, die von den jeweiligen Stellen geforderten Unterlagen bzw. Sozialversicherungsnummern beizubringen, noch sonst einen Nachweis für etwaige arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten zu erbringen. Es war daher weder den zuständigen Stellen, der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht möglich, weitere Zeiten festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Vorweg anerkennt das Bundesverwaltungsgericht die schwierige Lage des BF zumal dieser als Opernsänger kein typisches Berufsbild ausübt und in mehreren europäischen Staaten tätig war bzw. ist.

1. Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:

(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft gemäß Abs. 2 leg. cit. erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind gemäß Abs. 5 leg. cit. auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen gemäß Abs. 6 leg. cit. bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

Gemäß § 15 Abs. 2 verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

Gemäß Abs. 7 können Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 EG-VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, welche bestimmt sich nach den folgenden Bestimmungen.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a EG-VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c EG-VO 883/2004 unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Gemäß Art. 61 EG-VO 883/2004 (Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit) berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt Abs. 1 außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen

Art. 65 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 lautet wie folgt:

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.

(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten."

Gemäß Art. 1 lit. f der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EUGH, Adanez-Vega, Rz 37)

Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 definiert in Art. 1 lit. j den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Der Begriff "Aufenthalt" bezeichnet dabei den vorübergehenden Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit. k).

Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten gemäß Art. 11 EG-DVO Nr. 987/2009:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschließlich:

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,

ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,

iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,

iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,

vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).

Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen. Gemäß Artikel 1 lit. j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. Zur Abgrenzung sei die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung der betroffenen Person, die Dauer und Zweck ihrer Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie ihre Absicht zu berücksichtigen (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, RZ 7).

Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, RZ 35).

2. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der BF nach den soeben dargestellten rechtlichen Bestimmungen in Österreich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

2.1. Zu prüfen ist vorerst, ob hier gem. § 44 Abs. 2 AlVG der Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich zulässig ist. Gegenständlich liegt hinsichtlich der Beschäftigung ein länderübergreifender Sachverhalt vor und regelt die unmittelbar anwendbare VO (EG) 883/2004 in solchen Fällen die Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten.

Nach den Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt eine erwerbstätige Person, die sich innerhalb der Europäischen Union in einen anderen Staat begibt, den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist.

Die Verordnung trifft in den Art. 61 - 65a Regelungen eine Sonderkoordinierung, die auf alle Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anwendung findet.

Liegt - wie im konkreten Fall - Vollarbeitslosigkeit vor, so kommt Art. 65 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Zentraler Regelungsgegenstand dieser Norm ist ein Statutenwechsel. Zuständiger Staat ist demnach nicht - wie nach den allgemeinen Grundsätzen - der Staat der letzten Beschäftigung (Art. 11) - als solcher gilt jener Ort an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Art. 1 lit a), dies wäre gegenständlich die Bundesrepublik Deutschland - sondern gemäß Art. 65 Abs. 5 lit a der Wohnsitzstaat. Das gilt für alle Fälle in denen der Staat der letzten Beschäftigung und der Wohnsitzstaat nicht deckungsgleich sind, entweder weil die betreffende Person während der letzten Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat wohnte und weiterhin dort wohnt oder weil sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes in den ehemaligen Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist. Folglich erfasst Art. 65 Abs. 2 sowohl echte Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f, dh Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger, die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 5 zu Art. 65).

2.2. Der BF ist weder echter noch unechter Grenzgänger. Dies aus folgenden Gründen:

Der BF ist während seiner langen ausländischen Beschäftigungsdauer ab 1984 in der Schweiz und ab 1987 in der Bundesrepublik Deutschland nicht wöchentlich nach Österreich gependelt. In seiner Beschwerde macht der BF geltend, unechter Grenzgänger zu sein, da er immer wieder in seiner Freizeit mehrmals im Jahr für mehrere Tage in Österreich zu Besuch gewesen sei. Außerdem habe er sich 1991 ein Grundstück in XXXX gekauft und darauf 1995/1996 ein Haus errichtet, in welches seine Eltern eingezogen seien und er sich bei Aufenthalten in Österreich dort aufgehalten habe. Der BF gibt in der Niederschrift vom 16.09.2014 an, dass sich der Freundeskreis und das soziale Umfeld des BF zu dem auch seine Ehegattin gehörte, sich innerhalb des Theaters abgespielt habe, daher in der Zeit ab 1987 in der Bundesrepublik Deutschland. Er habe Österreich und somit seinen Sohn, seine Eltern und Bekannte unregelmäßig besucht. Eine ständige Pendelbewegung hat daher nicht stattgefunden. Seinen Lebensmittelpunkt hatte der BF laut eigenen Angaben an seinem Steuersitz in XXXX, Deutschland bzw. immer dort, wo seine Theatertätigkeit stattgefunden hat bzw. stattfindet. Weiters hat der BF zwischen 2004 und 2008 in Deutschland Arbeitslosengeld bezogen, und ist erst Mitte 2013 nach seiner Scheidung 2012 nach Österreich zurückgekehrt und wohnt seitdem ständig in seinem Haus in XXXX. Davor hat er es lediglich sporadisch benutzt.

Insbesondere hinsichtlich der oben bereits angeführten Kriterien zur Feststellung des Wohnortes gemäß Art. 11 EG-DVO Nr. 987/2009 ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass dieser bis Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist, und der BF daher in dieser Zeit seinen Wohnort von Österreich nach Deutschland verlegt hat. Er ist daher weder echter noch unechter Grenzgänger.

2.3. Da der BF weder echter noch unechter Grenzgänger ist, hat gemäß dem bereits angeführten Art. 61 Abs. 2 EG-VO 883/2004 überdies eine Zusammenrechnung von ausländischen Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nur dann zu erfolgen, wenn die betroffene Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- Beitragszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Beschäftigung zurückgelegt hat und somit beschäftigt war. Es dürfen daher zwischen der Beendigung der Beschäftigung und der Antragstellung keine Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegt worden sein. Diese Bestimmung wird auch als die sog "Ein-Tages-Regel" bezeichnet, da die betroffene Person vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Staat beschäftigt gewesen sein muss, damit Art. 61 Abs. 1 leg. cit. zur Anwendung kommt. Eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts ist darin nicht zu sehen. Denn Ziel dieser Regelung ist es, die Arbeitssuche in dem Mitgliedsstaat zu fördern, in dem die betroffene Person unmittelbar zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen (Fellner, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 61 Rz. 13 mwN zur Rechtsprechung).

Aus dem Versicherungsdatenauszug des BF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträgers vom 07.01.2015 ergibt sich, dass der BF 22.08.1990 und 13.03.2014 keinerlei Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten vorliegen, ausgenommen eine Selbstversicherung von 18.06.2013 bis 18.12.2013. Da es sich dabei um keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten handelt, sind die Zeiten der Selbstversicherung nicht als solche gemäß Art. 61 Abs. 2 EG-VO 883/2004 ("Ein-Tages-Regel") auszulegen.

Da der BF vor Stellung seines Antrages auf Arbeitslosengeld nicht zumindest einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, sind die Zusammenrechnungsbestimmungen des Art. 61 Abs. 1 EG-VO 883/2004 hier nicht anwendbar und hat der BF somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich.

2.4. Schlussendlich ist noch festzuhalten, dass auch wenn der BF als unechter Grenzgänger iSd zu Punkt 2.2. anzusehen wäre oder er die "Ein-Tages-Regel" iSd Punktes 2.3. erfüllt hätte, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 14 Abs. 2 AlVG nicht erfüllen würde.

Wie schon unter Punkt 1. dargestellt, hat unter anderem Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer die Anwartschaft erfüllt (§ 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG). Da der BF bereits in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum von 01.09.2004 bis 27.07.2008 Arbeitslosengeld, unterbrochen durch nicht arbeitslosenversicherungspflichtige Gastspiele in Europa, bezogen hat (sog. "Vorbezug") ist in seinem Fall § 14 Abs. 2 AlVG ausschlaggebend. Demgemäß ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland (im Falle des BF gem. Abs. 5 leg. cit. im Ausland) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.

In der Zeit von 27.07.2008 bis 05.02.2012 konnten europaweit keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten festgestellt werden. Der BF lebte weiter in Deutschland. Insgesamt hat der BF mit den vorgelegten Abrechnungen der XXXX ab Februar 2012 bis 2013, aus welchen auch Abzüge für eine Arbeitslosenversicherung zu ersehen sind, 12 Wochen und 1 Tag an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nachgewiesen. Damit erfüllt er aber weder nach § 14 Abs. 1 noch Abs. 2 AlVG die erforderliche Anwartschaft. Rahmenfristerstreckende Zeiten gemäß § 15 AlVG sind nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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