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I405 1430568-1•BVwG I405 1430568-1
I405 1430568-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Ausreise, Folter, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, politische Aktivität, Reisedokument,<br/>Übergangsbestimmungen
I405 1430568-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 11 11.723-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.10.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde am 06.10.2011 in der Erstaufnahmestelle West einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 17-27). Dabei gab er zu seiner Person zunächst an, dass er den im Spruch genannten Namen trage und sudanesischer Staatsbürger sei. Er habe von 1996 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2009 die Allgemeinbildende höhere Schule besucht. Seine Eltern und Geschwister( sieben Brüder und eine Schwester) leben im Sudan.
Zu seinem Reiseweg erklärte er, dass er seinen unmittelbaren Heimatort XXXX am 13.08.2011 verlassen habe und mit einem PKW nach Khartum gefahren sei. Von dort sei er am 23.08.2011 weiter nach Port Sudan gereist. Schließlich sei er am 01.09.2011 mit einem Schiff in die Türkei gefahren. Die Leute, die mit ihm gewesen seien (eine Gruppe von Studenten, deren Mitglied er gewesen sei), hätten ihm Dokumente "gemacht". So habe er normal wie alle anderen Passagiere reisen können. Nach etwa zwei Wochen seien sie in Istanbul angekommen. Schließlich sei er mit einem LKW nach Österreich gereist. Er habe für die Reise € 1.500,- gezahlt. Die anderen hätten für ihn mitbezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Er sei im Gymnasium Mitglied einer unabhängigen Studentengruppe gewesen. Sie hätten andere Studenten über die politischen Ereignisse im Land aufgeklärt. Er sei in einer Untergruppe gewesen, die Flugblätter verteilt und Diskussionsrunden veranstaltet habe. Als sie am 01.08.2011 Flugblätter verteilt hätten, seien sie von Sicherheitskräften festgenommen und in ein verlassenes Haus gebracht worden. Ihre Augen seien dabei verbunden gewesen. Sie seien zu fünft gewesen und wären sieben Tage angehalten worden. Man habe sie verhört, geschlagen und hungern gelassen. Erst nachdem sie unterschrieben hätten, dass sie auf ihre Aktivitäten verzichten, sich freiwillig dem Militär verpflichten, im Südsudan kämpfen und den Sudan nie verlassen würden, seien sie entlassen worden. Sie seien dann gesucht worden, weil sie sich dem Militär nicht gestellt hätten. Ihre Studentengruppe habe ihnen geholfen, Dokumente zu beschaffen und das Land zu verlassen. Er habe einen sudanesischen Reisepass gehabt, der auf einen anderen Namen ausgestellt gewesen sei. Der Schlepper, der ihn in der Türkei abgeholt hätte, habe ihm den Reisepass abgenommen und behalten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden, da er die besagte Verpflichtung unterschrieben habe. Seine Kameraden hätten ihm gesagt, dass sein Leben von der Regierung bedroht werde. Außerdem dürfe er nie wieder im Sudan studieren.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 10.01.2012 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes niederschriftliche einvernommen, bei der er seinen Führerschein, Personalausweis, Nationalitätsausweis, ein Zeugnis und eine CD vorlegte. Sein Bruder habe ihm diese geschickt. Auf Vorhalt, dass das Kuvert, mit dem die Dokumente geschickt worden seien, in Khartum aufgegeben worden sei, entgegnete der BF, dass es in XXXX kein DHL gebe.
Zu seiner Person und seinen Lebensumständen brachte der BF vor, dass er in XXXX geboren worden sei, der arabischen Volksgruppe zugehöre und Moslem sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe von 1997 bis 2005 die Grundschule und danach 2007 bis 2011 eine höhere Schule für drei Jahre besucht. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, die Schule 2009 beendet zu haben, entgegnete der BF, dass dies zutreffe, er danach bis 2011 Englisch gelernt habe.
Er habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Brüdern im Haus seiner Eltern gelebt. Er sei keiner Beschäftigung nachgegangen, seine Eltern hätten ihn unterstützt. Er sei Student gewesen. Seine Eltern leben in XXXX. Er habe noch acht Brüder und eine Schwester, die bereits verheiratet sei und in Khartum lebe. Sein Vater sei Geschäftsmann, seiner Familie gehe es wirtschaftlich gut. Drei seiner Brüder seien berufstätig, die anderen würden studieren. Er stehe in aufrechtem Kontakt zu seiner Familie, meistens über Facebook, jedoch auch telefonisch. Es gehe seiner Familie gut, es gebe keine Probleme.
Zu seinem Fluchtweg führte er an, dass er am 13.08.2011 mit einem privaten Auto von XXXX nach Khartum gefahren sei. Von dort habe er am 01.09.2011 den Sudan über Port Sudan verlassen und sei mit einem Schiff in die Türkei gereist. Er sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, der auf eine namentlich genannte Person ausgestellt gewesen sei. Näheres könne er zum Reisepass nicht angeben. Personen von seiner Gruppe hätten ihm den Reisepass besorgt. Er habe dafür nichts gezahlt. Befragt, ob der Reisepass über eine Ausreisegenehmigung verfügt habe, antwortete der BF, dass alles drin gewesen sei. So auch ein Visum für die Türkei. Die Ausreisegenehmigung habe er von einem Polizisten erhalten, der ihm auf dem Schiff einen Stempel aufgedrückt habe. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei sei er mit einem LKW hierher gefahren. Über welche Länder er dabei gereist sei, wisse er nicht. Er habe für die Reise von der Türkei nach Österreich € 1.500,-
bezahlt.
Er habe seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen. Er sei eine Woche inhaftiert gewesen. Er sei dabei gefoltert worden und er habe auch hungern müssen. Sie seien eine Gruppe gewesen, die inhaftiert worden sei. Vor seiner Entlassung hätte er unterschreiben müssen, dass er nicht mehr zu dieser Gruppe gehöre.
Das Hauptziel seiner Gruppe sei die Umsetzung der Gedanken der Bevölkerung in die Tat gewesen. Sie hätten z.B. Flugzettel verteilt. Sie seien gegen die Diktatur im Sudan gewesen und hätten dagegen gearbeitet. Als sie eines Tages wieder Flugzettel verteilt hätten, seien Security-Leute, die zur Geheimpolizei gehören, gekommen und hätten sie in ein "inoffizielles" Gefängnis gebracht. Sie seien sehr schlimm gefoltert worden. Er habe hungern müssen und sei geschlagen worden. Nach einer Woche sei er entlassen worden. Er habe aber etwas unterschreiben müssen, und zwar, dass er den Sudan nicht verlassen und nicht mehr bei der Gruppe arbeiten würde. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er zum Militär gehen solle. Er habe aber nicht gegen seine Landsleute kämpfen wollen. Sie hätten gewusst, dass er nicht zum Militär gegangen sei. Seine Gruppe habe ihm gesagt, dass es für ihn besser wäre den Sudan zu verlassen. In Khartum sei er dann im Haus eines Gruppenmitglieds gewesen. Dort habe er auch gehört, dass er in Gefahr sei, weil Leute aus seiner Gruppe erwischt worden wären. Dann sei befohlen worden, dass sie nach Port Sudan flüchten sollen. Dort sei er in einem Haus geblieben, bis seine Ausreise organisiert worden sei.
Auf Nachfrage führte er an, dass die besagte Gruppe XXXX heiße und aus Studenten bestehe. Sie seien zwar politisch eingestellt, aber keine Partei. Die Gruppe sei friedlich und habe viele Mitglieder; wie viele wisse er aber nicht. Sie existiere überall, auch in Khartum. Er sei während seines Studiums im Jahr 2009 bzw. 2010 an der XXXX-Schule zu dieser Gruppe gekommen. Bei der besagten Schule handle es sich um eine Hochschule in XXXX, die er drei Jahre lang besucht habe. Auf die Frage, was er studiert habe, führte der BF an, dass er dazu etwas erklären müsse. Es gebe zwei Arten, wie man im Sudan maturieren könne; den wissenschaftlichen und en geschichtlich-literarischen Zweig. Er habe Letzteres besucht. Bei ihnen würden angehende Maturanten ebenfalls als Student bezeichnet. Er habe maturiert und sein diesbezügliches Zeugnis bereits vorgelegt. Auf Vorhalt, dass auf dem Zeugnis keine Schule angeführt sei, meinte der BF, dass dieses vom Bildungsministerium ausgestellt werde. Auf weiteren Vorhalt, dass das Zeugnis erst im Oktober 2011 ausgestellt worden sei, entgegnete der BF, dass er erst nachdem er hier gewesen sei, erklärt habe, dass er das Zeugnis benötige. Befragt, warum ihm das Zeugnis nicht nach der Matura ausgestellt worden sei, replizierte der BF, dass er schon ein Zeugnis gehabt hätte, es aber verloren habe.
Zu seiner Tätigkeit für die besagte Gruppe legte der BF dar, dass er auf den Straßen, in Schulen (XXXX und XXXX) und auf dem Markt Flugblätter verteilt habe. Er habe es von 2009 bis 2011 etwa dreimal wöchentlich gemacht. Er sei sehr aktiv gewesen. Er habe diese an Studenten und Leuten auf den Straßen und auf dem Markt verteilt sowie auf die Wände geklebt. Eines seiner Hauptaufgaben sei auch Mitgliederwerbung gewesen. Die Flugblätter seien aus Khartum gekommen. Mohammad XXXX und Ayman XXXX seien aktive Leute in der Gruppe und hätten diese Flugzettel zu ihnen gebracht. Mohammad XXXX sei einer der Hauptpersonen der Gruppe in XXXX. Die Gruppe habe keinen fixen Platz. Der Letztgenannte habe entschieden, wann und wo die Treffen stattfinden. Sie hätten sich manchmal bei ihm zuhause getroffen. Der Hauptsitz sei in Khartum. Nachgefragt, wie man Mitglied werde und ob es eine Registrierung bzw. einen Ausweis gebe, führte der BF aus, dass es keinen Ausweis gebe, da die Gruppe keine Partei sei. Man fülle aber einen Zettel aus, um sich als Mitglied zu deklarieren. Da müsse man die Personaldaten ausfüllen, um den Kontakt herstellen zu können. Jeder könne sich bei der Gruppe anmelden. XXXX sei eine kleine Stadt, sie seien eine kleine Gruppe, sodass jeder jeden kenne. Näher zur Funktionsweise bzw. zum Aufbau und zur Struktur der Gruppe befragt, führte er an, dass es eine unabhängige Gruppe sei. Er habe in Kusti die Leute gekannt, die zu dieser Gruppe gehören, in Khartum hingegen nicht. In Kusti sei Mohammad XXXX die Hauptperson, dem Ayman XXXX assistiere. Mohammad XXXX sei der Web-Verantwortliche. Alles, was "groß" gewesen sei, sei von ihnen gekommen. Nach dem Inhalt der Flugblätter befragt, erklärte er, dass es um den Krieg in Darfur, Schmiergeldzahlungen und Korruption gegangen sei. Näher befragt, gab der BF an, dass es manchmal nur ein Zettel, manchmal aber auch zwei zusammengeklammerte Zetteln gewesen seien. Die Zettel seien etwa im A4-Format gedruckt worden, schwarze Schrift auf weißem Papier. Bilder und Videos hätte es auf ihrer Webseite gegeben, z.B. zum Thema der Trennung von Nord- und Südsudan. Er habe die Flugblätter an keine bestimmten Personen verteilt. Er habe diese nur übergeben, ohne etwas dazu zu sagen. Das Aufkleben habe er nur am Abend gemacht.
Zum Ablauf seiner Verhaftung gab er an, dass man ihn festgenommen habe, als er gerade beim Aufkleben von Flugzetteln gewesen sei. Er sei nicht alleine gewesen, sondern mit Mohammad XXXX, Mohanned, Akram XXXX und XXXX unterwegs gewesen. Es sei ein Auto gekommen und sie seien mitgenommen worden. Man habe ihre Köpfe bedeckt und sie in ein Haus gebracht. Er wisse nicht genau, wie viele Personen gekommen seien, da diese plötzlich von hinten auf sie zugekommen seien. Sie hätten sie geschlagen und ins Auto gebracht. Wohin sie gefahren seien, wisse er nicht. Sie seien in ein Zimmer gebracht und geschlagen worden. Der Vorfall sei am 01.08.2011 gewesen. Sie seien von Security-Personen, die zu den Geheimpolizisten gehören, festgenommen worden. Befragt, woher er es wisse, erwiderte der BF, dass sie gesagt hätten, dass er ohne Al-Bashir nicht leben könne. Daher habe er angenommen, dass es Geheimpolizisten gewesen seien. Wohin sie gebracht worden seien, wisse er nicht, da sein Kopf bedeckt gewesen sei. Als man ihm die Bedeckung vom Kopf abgenommen hätte, habe er sich einem dunklen Zimmer befunden.
Zu den Schlägen bzw. Misshandlungen befragt, legte er dar, dass sie alle zusammen in einem Zimmer gewesen seien. Er sei mit einer Peitsche geschlagen und mit Händen und Füßen getreten worden. Sie seien auch am Kopf gepackt und ins Wasser getaucht worden, bis sie nicht mehr hätten atmen können; dies sei etwa zehnmal wiederholt worden und hätte um die fünf Stunden gedauert. Das Wasser sei in einem etwa einen Meter großen Metallgefäß gewesen. Dasselbe hätten sie mit seinen anderen drei Kollegen auch gemacht. Des Weiteren hätten sie ihm angedroht, seine Schwester vor seinen Augen zu vergewaltigen. Danach hätten sie ihre Hände hinten gefesselt, sie wären zwei Tage in diesem Zimmer geblieben. Sie seien die meiste Zeit seitlich gelegen. Danach seien sie gekommen und hätten ihnen Wasser ins Gesicht geschüttet und sie beschimpft. Sie hätten dann etwas getrocknetes Brot bekommen. Nach etwa einer Woche seien sie entlassen worden. Befragt, was in der restlichen Zeit passiert sei, meinte der BF, dass sie einfach dort gewesen seien.
Näher zum Zimmer befragt, legte der BF dar, dass es dort sehr heiß gewesen sei. Es habe zwar eine Tür, jedoch keine Fenster gehabt. Es sei sehr dunkel gewesen. Aufgrund der Hitze habe er gedacht, dass sie tief unter der Erde gewesen wären. Er habe auch gedacht, dass er sterben würde, da er in einem schlechten Zustand gewesen sei. Er habe keine Möbel im Zimmer gesehen, da es dunkel gewesen sei. Es sei nur diese große Wasserschüssel dort gewesen. Befragt, ob es denn kein Licht gegeben habe, als sie gefoltert worden seien, erklärte der BF, dass er nichts gesehen habe. Er könne auch die Leute nicht beschreiben, die ihn ins Zimmer gebracht hätten, da es dunkel gewesen sei.
Zu seinen Kollegen führte er aus, dass er nicht wisse, was mit ihnen passiert sei. Er habe sie aber schreien gehört. Befragt, ob sie nicht zusammen gewesen seien, replizierte der BF, dass sie gemeinsam in einem Zimmer gewesen seien. Er glaube aber, dass es ein großes Zimmer gewesen sei. Er habe nur die Schreie gehört, als sie gefoltert worden seien. Sie hätten während der restlichen Zeit nicht miteinander gesprochen. Er sei so kaputt gewesen, sodass er nicht einmal habe richtig atmen können. Sie hätten sich dort auch nicht frei bewegen können, da sie gefesselt gewesen seien. Auf Vorhalt, dass er aber nur an den Händen gefesselt gewesen sei, ergänzte der BF, dass dies nur während den Misshandlungen so gewesen sei, danach wären seine Füße auch gefesselt worden, sodass er nur seitlich hätte liegen können. Befragt, wie er dann hätte essen können, konterte der BF, dass man ihm gesagt habe, dass er wie ein Hund fressen solle. Sie hätten außer dem Brot nichts anderes zu essen bekommen. Er habe aber auch das Brot vor lauter Schmerzen nicht essen können. Es hätte auch nichts zu trinken gegeben. Auf Vorhalt, dass ein Mensch so eine Woche nicht überleben könne, entgegnete der BF, dass er nach seiner Freilassung drei Tage in der Klinik gewesen sei und Infusionen bekommen habe. Er habe keine Verletzungen davongetragen.
Auf Nachfrage führte er zu seiner Freilassung aus, dass er zuvor auf einem Zettel unterschrieben und bestätigt habe, dass er den Sudan nicht verlassen, zum Militär gehen und seine Tätigkeit für die Gruppe aufgeben würde. Danach sei sein Kopf wieder bedeckt worden und er sei zum Auto gebracht worden. Irgendwo in der Nähe seines Verhaftungsortes sei er dann aus dem Auto hinausgeworfen worden; er sei bewusstlos gewesen. Er sei erst zuhause zu sich gekommen und habe zuhause drei Tage lang Infusionen bekommen. Ein mit seinem Vater befreundeter Arzt sei zu ihnen nachhause gekommen. Personen, die ihn gekannt hätten, hätten ihn nachhause gebracht. Nachdem es ihm besser gegangen sei, habe seine Mutter zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, bevor er getötet werden würde. Nachdem es ihm etwas besser gegangen sei, hätten Bekannte aus seiner Gruppe ihn nach Khartum gebracht. Dort habe er dann von seinem Gruppenleiter erfahren, dass man nach ihm suche. Daraufhin sei er nach Port Sudan gegangen.
Es habe sonst keine Sanktionen gegen ihn gegeben, auch keine Strafen. Eine Gerichtsverhandlung habe während seiner Anhaltung auch nicht stattgefunden. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, da sie ihn dann getötet hätten. Er wisse nicht, ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, aber er werde von seinen heimatstaatlichen Behörden gesucht, da er nicht zum Militär gegangen sei, obwohl er dies unterschrieben habe.
Seine Kollegen seien ebenso am selben Tag freigelassen worden. Sie hätten alle gemeinsam das Land verlassen wollen. Sie seien jedoch in Khartum wieder festgenommen worden. Er wisse nicht, was mit ihnen dann passiert sei oder wo sie jetzt seien.
Dem BF wurden Feststellungen zur Lage im Sudan ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Abschließend erklärte der BF, dass er mit Erhebungen vor Ort und Dokumentenüberprüfung einverstanden sei (AS 165-179).
4. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde mit Verweis auf die Länderfeststellungen zum Sudan ausgeführt, dass diese das Vorbringen des BF bestätigen würden. Sollten dennoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF bestehen, werde ausdrücklich die Durchführung von Erhebungen vor Ort beantragt (AS 215).
5. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 23.01.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Vorbringen des BF (AS 183). Der Anfragebeantwortung vom 27.09.2012 ist zu entnehmen, dass der BF im Besitz eines sudanesischen Reisepasses gewesen sei. Ein bei der Sudanesischen Botschaft in Kairo als Diplomat tätiger Verwandter sei ihm beim Visumserwerb für Europa behilflich gewesen. Nach seiner Ankunft in Europa habe er seinen Reisepass vernichtet. Seine Eltern hätten ihm einen neuen Reisepass nach Wien geschickt. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Khartum bei seiner Schwester und deren Mann gewohnt, wo er auch einen Englisch-Kurs beim Cambridge-College besucht habe. Der BF habe von 2009 bis 2010 an der XXXX Private High School in XXXX studiert, danach habe er zur XXXX High School gewechselt. Die Familie des BF sei in XXXX bekannt, sie seien unter den reichsten Geschäftsleuten der Stadt. Der BF sei im Sudan politisch nicht aktiv gewesen. Er sei weder den führenden Aktivisten noch den Mitgliedern der XXXX als Mitglied in XXXX bekannt. Die vom BF als Funktionäre der XXXX bezeichneten Personen seien als Verwandte, Nachbarn und Bekannte des BF verifiziert worden. Der BF sei auch weder festgenommen worden, noch werde nach ihm gesucht. Der BF sei zu Studienzwecken nach Europa gereist. Hinsichtlich Zwangsrekrutierungen zum Militär im Sudan wurde auf einen UNHCR-Bericht verwiesen (AS 259, 283-289).
6. Mit Schreiben vom 28.09.2012 wurde dem BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation 27.09.2012 zur Kenntnis gebracht und zugleich eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die ungenützt verstrich.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan aus.
Zur Person des BF wurde festgestellt, dass seine Identität und Nationalität feststehen. Der BF stamme aus XXXX. Er sei bei der Ausreise aus dem Sudan im Besitze eines sudanesischen Reisepasses gewesen, den er zerstört oder versteckt habe. Der BF sei auch im Besitze eines Visums gewesen, bei dessen Ausstellung ihm ein in der Sudanesischen Botschaft in Kairo als Diplomat tätiger Verwandter behilflich gewesen sei. Seine Familie habe ihm einen neuen Reisepass ausstellen lassen und diesen nach Wien geschickt. Der BF habe an der XXXX-Private-High-School studiert. Der BF sei nach Europa gereist, um eine freie Hochschulausbildung zu erlangen.
Zum Fluchtvorbringen des BF wurde festgestellt, dass er weder den führenden Aktivisten noch den Mitgliedern der XXXX als Mitglied in XXXX bekannt sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF festgenommen worden sei, nach ihm gesucht werde bzw. gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien unglaubwürdig und hätten nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass zwar die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant seien, sie jedoch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen vermögen. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben, faktisch keine nähren Wahrnehmungen über seine Reise, insbesondere von der Türkei nach Österreich gemacht zu haben, seien nicht glaubhaft. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache sei, dass Reisende - bei Flüchtenden trete zudem das Element des Argwohns bzw. der besonderen Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machen, sei davon auszugehen, dass der BF, aus welchen Gründen auch immer, danach getrachtet habe, seinen Reiseweg bewusst zu verschleiern. Er habe angegeben, dass er mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei gereist sei und danach auf unbekannter Route mit einem LKW nach Österreich gereist sei, was jedoch der Anfragebeantwortung widerspreche. Die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund seien ebenfalls tatsachenwidrig, da sie der Anfragebeantwortung widersprechen. Ein weiterer wesentliche Gesichtspunkt dafür, dass der BF keiner wie immer gearteten Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre, könne darin ersehen werden, dass ihm von den Behörden im Sudan auch nach seiner Ausreise ein weiterer Reisepass ausgestellt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF um eine asylzweckbezogene Konstruktion handle und der BF seine Heimat zwecks weiterer Schulausbildung verlassen habe.
Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Sudan keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Im Sudan seien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem BF auch zugänglich. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte bzw. gehöre seine Familie zu den reichsten Familien der Stadt (XXXX) an. Der BF verfüge auch über Schulbildung und sei in einem erwerbsfähigen Alter, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten würde.
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.
8. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ausgeführt, dass die Ergebnisse des Vertrauensanwalts lediglich auf eine telefonische Anfrage des Bruders des BF beruhen. Der Bruder des BF habe allerdings nicht gewusst, mit wem er es zu tun gehabt hätte und habe so aus Angst, es handle sich etwa um die sudanesische Polizei, falsche Aussagen getätigt. Dies habe der Bruder des BF getan, um die Familie und den BF vor möglichen Verfolgungshandlungen zu beschützen. Dazu werde der BF in einem handschriftlichen Schreiben auf Arabisch nähere Angaben machen. Des Weiteren wolle der BF eine Stellungnahme seines Bruders nachreichen, indem er seine Aussagen gegenüber dem Vertrauensanwalt richtig stellen werde.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Eingangs erklärte der BF, dass seine dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität und seine Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig seien und aufrecht bleiben. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass entgegen der Anfragebeantwortung der ÖB Kairo vom 27.09.2012, AS 283, seine Familie ihm keinen Reisepass zugeschickt habe.
Hinsichtlich seiner Angaben im Verwaltungsverfahren erklärte er, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe, die neben der Bezeichnung der Studentengruppe auch seine Angaben zu seiner medizinischen Behandlung im Sudan betreffen. Er habe gesagt, dass er ins Krankenhaus gegangen sei, aber wegen den unzureichenden Verhältnissen dort nicht geblieben sei. Er sei zuhause gewesen, wo man sich um ihn gekümmert habe.
Hinsichtlich neuer Beweismitteln meinte der BF, dass er sich nicht sicher sei, aber vor einem halben Jahr eine Person zu seinem Bruder gegangen sei und nach ihm, dem BF, gefragt habe. Er glaube, dass diese von einer österreichischen Behörde gewesen sei, die Informationen über ihn gewollt hätte. Auf das in der Beschwerde angekündigte Schreiben seines Bruders angesprochen, führte der BF an, dass sein Bruder versucht habe, den Brief hierher zu schicken, aber es ihm nicht gelungen sei. Es sei sehr schwierig, da sein Bruder außerhalb der Hauptstadt wohne.
Zu seiner Schulbildung gab er an, dass er acht Jahre (1997 bis 2005) die Grundschule und danach drei Jahre (2005 bis 2011) das Gymnasium besucht habe, wobei er ein paar Klassen wiederholt habe. Das Gymnasium sei eine private Einrichtung gewesen.
Er habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet, aber eine Ausbildung bzw. ein Training in der Dauer von 45 Tagen absolviert. Man müsse das machen, wenn man 18 Jahre alt sei. Den eigentlichen Militärdienst leiste man nach dem Universitätsabschluss ab.
Vor seiner Flucht habe er bei seiner Familie, Eltern und acht Brüder, in XXXX gewohnt. Er habe auch eine Schwester, die verheiratet sei und in Khartum lebe. Er habe in XXXX das Gymnasium besucht und daneben gelegentlich seinem Vater im Geschäft ausgeholfen. Seine drei älteren Brüder würden arbeiten, die restlichen fünf würden studieren. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen im Sudan über Facebook und Viber. Sie unterhalten sich darüber, wie es ihnen gehe und wie seine Situation in Österreich sei. Sie würden immer sagen, dass er unbedingt weiter studieren müsse. Er besuche Kurse beim bfi.
Er habe XXXX am 13.08.2011 verlassen und sei nach Khartum gefahren. Danach sei er nach Port Sudan gelangt und sei von dort mit dem Schiff am 01.09.2011 in die Türkei gereist. Schließlich sei er von dort mit dem Auto nach Österreich gefahren. Auf Nachfrage meinte er, dass es kein Auto, sondern ein LKW gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er entsprechend der Anfragebeantwortung vom 27.09.2012 von einem nahen Verwandten, der Diplomat in Kairo sei, ihm bei der Erlangung eines Visums für Europa behilflich gewesen sei, entgegnete der BF, dass es eine falsche Information sei, die sein Bruder dem Vertrauensanwalt gegeben habe, weil sein Bruder der Meinung gewesen sei, dass die auskunftverlangende Person jemand vom Geheimdienst wäre.
Er habe den Sudan verlassen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er sei einmal festgenommen worden, weil er Flugblätter verteilt habe. Er sei eine Woche festgehalten worden und nur deshalb freigelassen worden, weil er durch seine Unterschrift versprochen habe, dass er sich nie wieder politisch betätigen und zum Militär gehen sowie das Land nicht verlassen werden würde. Eines Tages sei er angerufen und sei ihm dabei gesagt worden, dass er das Land verlassen müsse. Der Anruf sei ungefähr am 12.08.2011 von einem Freund gewesen, der zu dieser Gruppe gehöre.
Zur besagten Gruppe führte der BF aus, dass die Gruppe gegen die Regierung sei. Sie unterrichte Jugendliche, setze sie über die Regierung und über das, was im Land passiere in Kenntnis. Die Gruppe werbe auch um neue Mitglieder. Man finde diese Gruppe überall im Sudan, aber der Hauptsitz sei in Khartum. Die meisten Mitglieder seien Studenten an Universitäten und Gymnasien. Die Gruppe heiße XXXX und sei ungefähr Anfang 2000 gegründet worden. Sie wolle, dass die Studenten wissen, dass der Sudan eine Einheit sei. Die Regierung versuche, die Bevölkerung aus politischen Gründen zu teilen. Sie wisse auch, dass das Land reich sei, aber die Bevölkerung nichts bekomme. Die Mitglieder der Gruppe versuchen, das der Bevölkerung zu vermitteln. Er sei von 2007 bis 2011 Mitglied der Gruppe gewesen. Es gebe ein Formular zum Ausfüllen. Nach einem Mitgliedsausweis befragt, führte der BF aus, dass für die Gruppe die personenbezogenen Daten wichtig seien. Manche Mitglieder hätten Ausweise, er habe aber keinen. Man bekomme jedoch einen, wenn man es wolle.
Auf Vorhalt, dass aus dem Verwaltungsakt hervorgehe, dass die bezeichnete Gruppe erst im Oktober 2009 gegründet worden sei, führte der BF an, dass diese Gruppe von Studenten gegründet worden sei und finanziell nicht unterstützt werde, weshalb sie Zeit gebraucht hätte, um sich zu etablieren. Die Gruppe habe keine bestimmten Ausgaben, sie sei nicht so gut organisiert. Sie sei recht lose, sodass man nicht wisse, wie viele kleinere Gruppierungen sich ihr angeschlossen haben. Auf weiteren Vorhalt, weshalb die Gruppe von sich aus sagen sollte, dass sie erst im Jahr 2009 gegründet worden sei, entgegnete der BF, dass er von dieser Gruppe vor 2009 gewusst habe und 2009 ihr beigetreten sei, da ihre Inhalte ihn sehr angesprochen hätten. Auf weiteren Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er von 2007 bis 2011 Mitglied der Gruppe gewesen sei, meinte er, dass er erst 2009 das Mitgliedsformular der Gruppe ausgefüllt habe, davor habe er ihre Veranstaltungen besucht. Erst ab 2009 sei er aktiv gewesen.
Bezüglich der Aktivitäten der Gruppe legte der BF dar, dass die meisten Aktivitäten in Khartum stattfinden würden. Es sei nicht viel Geld vorhanden, um etwas organisieren zu können. Sie organisieren auf der Universität Veranstaltungen, wirken bei den Wahlen für die Studentenvertretungen mit. Nach seinem Aufgabenbereich befragt, brachte der BF vor, dass er Flugblätter verteilt, Gruppen auf dem Markt über die Lage im Land unterrichtet und ihnen Informationen gegeben habe. Es seien keine organisierten Gruppen gewesen, er habe sie zufällig auf dem Markt getroffen. Zum Inhalt der Informationen gab er an, dass er über das Land gesprochen habe und wie korrupt die Regierung sei. Er habe Informationen darüber gegeben, dass das Land sehr reich und die Regierung rassistisch sei. Bestimmte Volksgruppen im Sudan dürften in bestimmten Bereichen nicht arbeiten. So dürften etwa die Darfuris weder in der Regierung noch im Geheimdienst arbeiten. Die Gruppe sei für die Einheit aller Völker im Sudan. Jeder in der Gruppe habe etwas anderes gemacht. Da er an der Schule gewesen sei, habe er mit Gruppen gesprochen. Es seien keine großen Gruppen, höchstens zwei bis drei Personen, um nicht aufzufallen.
Außer der genannten Verhaftung habe er keine Probleme gehabt.
Die leitenden Funktionäre der Gruppe in XXXX seien Mohamed XXXX, Mohammad XXXX und Ayman XXXX gewesen. Auf Vorhalt, dass den vom Vertrauensanwalt kontaktierten führenden Aktivisten der XXXX in Khartum weder die Person, noch die Mitgliedschaft des BF bekannt wären, meinte der BF, dass der Anwalt alle Informationen von seinem Bruder habe.
Befragt, welche Informationen sein Bruder dem Anwalt gegeben habe, erwiderte der BF, dass der Anwalt seinen Bruder gefragt habe, wie er das Land verlassen habe. Sein Bruder habe ihm geantwortet, dass er das Land legal verlassen habe, um im Ausland zu studieren und dass er sich politisch nicht betätigt habe. Sein Bruder habe das gesagt, weil er sich Sorgen um ihn gemacht habe.
Auf die Frage, aus welchem Grund der Vertrauensanwalt angeben solle, dass er die besagten Funktionäre kontaktiert habe, wenn er es nicht getan hätte, antwortete der BF, dass er dieser Person nicht vertrauen könne, weil sie das gesagt habe, was sein Bruder ihm gesagt habe. Er wisse nicht, mit wem er, der Vertrauensanwalt, arbeite, aber er vertraue ihm nicht und er habe bei der Gruppe nicht nach ihm gefragt. Er werde versuchen, sein Mitgliedsformular von dort zu bekommen. Er wolle nicht, dass seine Familie dadurch in Gefahr komme.
Er sei am 01.08.2011 festgenommen worden, als sie Plakate am Markt auf die Wände geklebt hätten. Sie seien mit dem Auto mitgenommen und zu einem Ort gebracht worden. Er habe nichts gesehen, da sie ihnen eine Tüte über den Kopf gezogen hätten. Sie seien geschlagen und gefoltert worden. Er habe drei Tage lang nichts zu Essen und Trinken bekommen. Er sei sehr müde und fast bewusstlos gewesen. Sie hätten ihn mit Wasser bespritzt, damit er zu sich komme. Dann habe er unterschrieben, dass er sich politisch nicht mehr betätigen und zum Militär gehen sowie das Land nicht verlasse werden würde. Dann seien sie wieder mit dem Auto gefahren, sie hätten ihn in der Nähe von seinem Elternhaus freigelassen. Mit "wir" meine er seine vier Kollegen von der Gruppe, Mohammad XXXX, Akram XXXX, Ramah und Mohanned. Sie seien zu fünft festgenommen worden. Befragt, von wie vielen Personen sie festgenommen worden wären, gab der BF an, dass es sehr plötzlich gewesen sei. Er sei von zwei Personen festgenommen worden. Alles sei sehr schnell passiert. Sie seien alle in einem Auto mitgenommen worden. Es sei eine Art Minibus oder ein Pickup gewesen, welches hinten genug Platz gehabt hätte. Man habe ihren Kopf bedeckt, sodass sie nichts gesehen hätten. Er wisse nicht, wer sie festgenommen habe.
Sie hätten sie geschlagen. Sie hätten ihnen nur Angst einjagen wollen. Er glaube, dass es Geheimdienstleute gewesen seien, da sie nicht uniformiert gewesen seien. Nach ihrer Ankunft am besagten dunklen Ort seien sie geschlagen worden. Seine Hände seien gefesselt gewesen. Sie hätten ihnen gedroht, sie beschimpft und ihnen gesagt, dass es nicht richtig sei, dass sie gegen den Präsidenten seien. Sie sollen mit ihrer Tätigkeit aufhören, andernfalls würden sie ihren Familien etwas antun. Einer habe gesagt, dass sie seine Schwester vergewaltigen würden. Er sei etwa sechs bis sieben Tage dort gewesen.
Auf Nachfrage gab er an, dass er in dem Raum auf dem Boden gewesen sei und seine Hände gefesselt gewesen wären. Er habe nicht viel gesehen, aber er habe unbekannte Stimmen gehört. Näher dazu befragt, führte er an, er hätte sich nicht konzentrieren können, da es ihm schlecht gegangen sei.
Sie seien bei ihrer Ankunft misshandelt bzw. geschlagen worden. In den darauf folgenden zwei Tagen sei er nicht geschlagen worden. Ungefähr am dritten Tag hätte man ihnen Wasser ins Gesicht gespritzt. Dann seien sie bedroht und beschimpft worden. Das Schlimmste sei aber der Umstand gewesen, dass sie nichts zu essen und trinken bekommen hätten. Nach seiner Freilassung sei es ihm daher sehr schlecht gegangen. Er habe zuhause Vitamine bekommen.
Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er mit seinen Kollegen gemeinsam in einem Raum gewesen sei, gab der BF an, dass er sich nicht hätte konzentrieren können, er aber Stimmen gehört habe, jedoch nicht gewusst habe, ob sie im gleichen oder in einem anderen Raum gewesen seien. Auf weiteren Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt auch angegeben habe, dass sie trockenes Brot bekommen hätten, hingegen heute erklärt habe, dass Sie nichts zu essen bekommen hätten, entgegnete der BF, dass er zwar trockenes Brot bekommen habe, jedoch nichts hätte essen können, da seine Hände gefesselt gewesen seien.
Des Weiteren wurde dem BF vorgehalten, dass er vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben habe, dass er in ein Krankenhaus gebracht worden sei, dann jedoch erklärt habe, zuhause durch einen angefreundeten Arzt der Familie behandelt worden zu sein, hingegen nun angegeben habe, zuerst im Krankenhaus gewesen zu sein, aber dann nachhause gegangen zu sein und dort behandelt worden zu sein. Der BF replizierte, dass der Dolmetscher nur das Krankenhaus erwähnt habe, aber er zuhause behandelt worden sei. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme befragt worden sei, ob er den Dolmetscher verstehe und er dies bejaht habe, ihm das Protokoll rückübersetzt und er mit seiner Unterschrift dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt habe sowie eine rechtzeitige Geltendmachung von Übersetzungsfehlern zu erwarten gewesen wäre, gab der BF an, den Dolmetscher hundertprozentig verstanden zu haben und bei der Rückübersetzung keine Fehler bemerkt zu haben, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche.
Er wisse nicht, was aus seinen Kollegen geworden sei. Er habe nichts mehr von ihnen gehört und wisse auch nicht, wo sie seien. Die Frage, ob sie gemeinsam entlassen worden seien, verneinte der BF; er sei alleine entlassen worden. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass seine Kollegen gemeinsam mit ihm freigelassen worden seien, bestritt der BF. Er sei alleine freigelassen worden und wisse nichts von seinen Freunden.
Sie hätten ihn in der Umgebung seiner Wohngegend freigelassen. Ein Bekannter habe ihn erkannt und seine Familie verständigt, die ihn daraufhin ins Krankenhaus gebracht habe. Nachdem das Krankenhaus in seinem schlechten Zustand gewesen sei, sei er nachhause gebracht und dort behandelt worden. Er sei etwa vier Tage zuhause gewesen. Nachdem es ihm besser gegangen sei, habe seine Mutter gemeint, dass er weggehen solle, da er bei einer erneuten Festnahme umgebracht werden würde. Dann habe die Gruppe ihn angerufen und gesagt, dass er das Land verlassen solle, da er andernfalls ins Militär hätte einrücken müssen.
Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt auch angegeben habe, dass er gemeinsam mit seinen Freunden das Land habe verlassen wollen, aber seine Freunde in Khartum festgenommen worden wären, meinte der BF, dass es zutreffe. Es habe eine Gruppe gegeben, mit der er das Land habe verlassen wollen, aber es habe sich nicht um dieselbe Gruppe gehandelt, die mit ihm festgenommen worden sei.
Auf weiteren Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt auch angegeben habe, dass seine Gruppe ihn angerufen und gesagt habe, dass er das Land verlassen müsse, weil nach ihm gesucht worden sei, meinte der BF, dass es stimmen würde. Ihm sei auch gesagt worden, dass sein Leben in Gefahr sei.
Er wisse nicht, ob nach ihm gefahndet werde oder gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Seine Familie habe ihm diesbezüglich nichts mitgeteilt. Es habe keine Gerichtsverhandlung gegen ihn gegeben, die Festnahme sei nicht offiziell gewesen. Man sei für sie, seine Verfolger, nicht mehr interessant, wenn man sich politisch nicht mehr betätige oder nicht mehr gefunden werden könnte. Im Falle seiner könnte er vom Geheimdienst umgebracht werden. Sein Leben sei in Gefahr, weil er jetzt im Ausland sei. Er habe von anderen Asylwerbern gehört, dass man aufgrund der Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr verhaftet werden würde.
Mit dem BF wurden Länderfeststellungen zum Sudan samt den Erkenntnisquellen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.09.2012 erörtert. Der BF gab dazu an, dass er im Sudan alles gehabt bzw. in guten Verhältnissen gelebt habe. Er habe Probleme mit seinem Vater gehabt, weil er für andere Leute hätte kämpfen wollen. Mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Er sei nur hier, weil er politisch verfolgt werde.
Er habe keine engen Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehegattin, Lebensgefährtin, Kinder) in Österreich. Er lebe von der Grundversorgung. Sein Bruder schicke ihm manchmal Geld. Er habe selbständig die deutsche Sprache erlernt. Derzeit besuche er einen Hauptschulabschlusskurs beim bfi. Befragt, weshalb er einen Hauptschulabschlusskurs besuche, wenn er im Sudan das Gymnasium abgeschlossen habe, entgegnete der BF, dass es in Salzburg keine anderen Kurse gebe und er seine Sprachkenntnisse verbessern wolle. Befragt, weshalb er zweimal aus Österreich ausgereist sei bzw. einmal von Tschechien und einmal von Norwegen nach der Dublin II-VO rückübernommen worden sei, meinte der BF, dass sein Asylverfahren zu lange gedauert habe, weshalb er ausgereist sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Zuge seines Asylverfahrens darüber informiert worden sei, dass innerhalb der EU nur ein einziges Land zur Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, erwiderte der BF, dass ihm das bekannt gewesen sei. Er habe schnelles Asylverfahren gewollt, um sich auf sein Studium konzentrieren zu können.
Er sei in nicht Mitglied in einem Verein. Er betreibe Sport im Fitnessraum seiner Unterkunft.
Er habe österreichische Freunde, die ihm beim Spracherwerb behilflich seien. Sie würden Sport betreiben und viel unternehmen. Dazu legte der BF ein Unterstützungsschreiben von einer namentlich bezeichneten Person vor.
Er sei gesund und stehe in keiner ärztlichen Behandlung. Ergänzend gab der BF an, dass er ab und zu zur Caritas gehe und den Leuten helfe, die neu ankommen und kein Englisch sprechen. Er helfe ihnen als Dolmetscher.
10. Am 16.02.2015 legte der BF Bestätigungen des bfi bzgl. der Teilnahme des BF am Lehrgang zu Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss vor, der bis 03.07.2015 dauere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger des Sudan, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitischer Moslem und war im Herkunftsstaat in XXXX wohnhaft, wo seine Familie (Eltern und Brüder) nach wie vor leben. Die Familie des BF gehört zu den reichsten Familien der Stadt an. Der BF war kurz vor seiner Ausreise bei seiner verheirateten Schwester, die mit ihrem Mann in Khartum lebt, aufhältig.
Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, seine konkreten Schulbesuchszeiten konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich im Sudan wegen seiner Tätigkeit für die Studentenorganisation XXXX verfolgt wurde. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Der Reiseweg des BF (Zeitpunkt und Art der Reise vom Sudan nach Österreich) kann nicht festgestellt werden. Der BF war jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan im Besitze eines sudanesischen Reisepasses, der mit einem Visum, bei dessen Erlangung dem BF ein bei der Sudanesischen Botschaft in Kairo tätiger Verwandter behilflich war, versehen war und so dem BF die Einreise in die EU ermöglichte. Nach seiner Einreise in Österreich schickte die Familie des BF ihm einen neuen Reisepass.
Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.
Der BF war nach seiner Asylantragstellung 05.10.2011 nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er wurde am 27.09.2013 aus Tschechien und am 07.07.2014 aus Norwegen nach der Dublin II-VO Nr. 343/2003 rückübernommen.
Der BF verfügt derzeit über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder engere soziale Bindungen. Der BF besucht derzeit einen Lehrgang zu Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Allgemeines
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand.
In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).
Politische Lage
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010.
Für den 2. April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten.
Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF).
Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln.
Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen.
Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland.
Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur.
Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an.
Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an.
Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August 2014. Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten.
Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP.
(Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 16.01.2015]).
Sicherheitslage
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).
Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:
Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.
Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.
Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord.
Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.
Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.
Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.
Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]).
Justiz/Korruption
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.
Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.
Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.
Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).
Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604138452 7785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117 suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; [Zugriff 21.02.2014); Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/country/#SDN [Zugriff 15.01.2015] - vgl. dazu Wirtschaftsblatt online, 15.01.2015, "Österreich wird immer korrupter", http://wirtschaftsblatt.at /home/nachrichten/oesterreich/1320363/Osterreich-immer-korrupter-Fiedler-fordert-Schutz-fur-Aufdecker [Zugriff: 16.01.2015]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]).
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/ file _upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]).
Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit.
Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge.
Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen.
In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen.
Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich.
Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung: Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
Im Urteil vom 15.01.2015 betreffend A.A. gegen Frankreich (Zl. 18.039/11) konstatierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Menschenrechtslage im Allgemeinen alarmierend sei und sich insbesondere für Oppositionelle im Sudan seit Anfang 2014 noch weiter verschlechtert habe, sodass die Abschiebung eine Sudanesen, welcher Folterung durch die sudanesische Behörden glaubhaft machte, Art. 3 EMRK verletze.
Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 07.01.2014 (Zl. 58.802/12) wurde feststellt, dass die Menschenrechtsituation für Oppositionelle im Sudan äußerst besorgniserregend sei und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan in diesem Fall den Art 3 EMRK verletzen würde. Es wurde vom EGMR darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt und verfolgt zu werden. Die sudanesische Regierung verfolge auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland. Gefährdet sei jeder, der gegen das Regime opponiere oder dessen verdächtigt werde.
Im Urteil des EGMR vom 15.01.2015 betreffend A.F. gegen Frankreich (Zl. 80.086/13) konstatierte der Gerichtshof zudem, dass der Beschwerdeführer Folterung glaubhaft gemacht habe und der aus Dafür stammende Beschwerdeführer wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes eine nachteilige Aufmerksamkeit der Behörde errege. Im konkreten Fall verletze eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan daher Art. 3 EMRK.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler,
http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ?
destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]).
Armee/Wehrdienst
Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov /library/publications/the-world-factbook/geos/su.html [Zugriff 16.01.2015]).
Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.
Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am 24. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu.
Laut einem Bericht von Amnesty International der Oppositionsführer Farouk Abu Issa und der zivilgesellschaftliche Aktivist Dr. Amin Maki Medani wurden am 06.12.2014 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen. Sie werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind bislang nicht unter Anklage gestellt worden.
Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]; Human Rights Watch: World Report 2013 - Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015];
Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news /2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.01. 2015];
vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014 - zu den Urteilen EGMR A.A. gegen Frankreich, 15.1.2015, 18.039/11 bzw. A.F. gegen Frankreich 15.1.2015, 80.086/13; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief, Informationsschnelldienst, 02/2014, "Sudan - Exilpolitisches Engagement", S 5 [zum Urteil EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. 1.2014, 58.802/12]; vgl. Human Right Watch, "We Stood, They Opened Fire", 21.04.2014, http://www.hrw.org /reports/2014 /04/21/we-stood-they-opened-fire-0 [Zugriff 29.01.2015], UN News Service, Darfur: UN official urges support for peace process amid unfolding 'new dynamics', 24.04.2014, http://www.un.org/News/dh/pdf/english/2014/24042014.pdf [Zugriff 29. 01.2015]).
Haftbedingungen
Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda -lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015];).
Todesstrafe
Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office:
Sudan - Country of Concern: latest update, 16.10.2014, http://www.ecoi.net/local_link/292377/412997_en.html [Zugriff:
Religionsfreiheit
Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.
Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.
Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_
upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 16.01.2015]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, http://www.ecoi.
net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]).
Ethnische Minderheiten
Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,
Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Behandlung nach der Rückkehr
Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge.
Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 07.01.2014 (Zl. 58.802/12) wurde festgehalten, dass die Menschenrechtsituation für Oppositionelle im Sudan äußerst besorgniserregend sei und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan in diesem Fall den Art 3 EMRK verletzen würde. Es wurde vom EGMR darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt und verfolgt zu werden. Die sudanesische Regierung verfolge auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland. Gefährdet sei jeder, der gegen das Regime opponiere oder dessen verdächtigt werde. Im Urteil vom 15.01.2015 betreffend A.A. gegen Frankreich (Zl. 18.039/11) konstatierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Menschenrechtslage im Allgemeinen alarmierend sei und sich insbesondere für Oppositionelle im Sudan seit Anfang 2014 noch weiter verschlechtert habe, sodass die Abschiebung eine Sudanesen, welcher Folterung durch die sudanesische Behörden glaubhaft machte, Art. 3 EMRK verletze. Im Urteil des EGMR vom 15.01.2015 betreffend A.F. gegen Frankreich (Zl. 80.086/13)konstatierte der Gerichtshof zudem, dass der Beschwerdeführer Folterung glaubhaft gemacht habe und der aus Dafür stammende Beschwerdeführer wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes eine nachteilige Aufmerksamkeit der Behörde errege. Im konkreten Fall verletze eine Abschiebung daher Art. 3
EMRK.
(Quellen: vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014 - zu den Urteilen EGMR A.A. gegen Frankreich, 15.1.2015, 18.039/11 bzw. A.F. gegen Frankreich 15.1.2015, 80.086/13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_139048 5117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief, Informationsschnelldienst, 02/2014, "Sudan - Exilpolitisches Engagement", S 5 [zum Urteil EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. 1.2014, 58.802/12]).
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2015 und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten sudanesischen Personalausweis und Nationalitätsausweis sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben und der beginnenden Integration des BF beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2015. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellung betreffend die Rückübernahme des BF von Tschechien und Norwegen nach der Dublin II-VO Nr. 343/2003 ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Mitteilungen der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im Sudan in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
2.1.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der #bf machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben, sodass der Schlussfolgerun des Bundesasylamtes, dass der BF eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.
2.1.3. Die Ungereimtheiten im Vorbringen des BF beginnen bereits bei seinen Angabe zu seiner Schulbildung. Während er bei seiner Erstbefragung angab, von 1996 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2009 die Allgemeinbildende höhere Schule besucht zu haben, erklärte er dagegen bei seiner Einvernahme, dass er von 1997 bis 2005 die Grundschule und von 2007 bis 2011 die Allgemeinbildende höhere Schule besucht habe. Auf Vorhalt in der Einvernahme, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, die Schule 2009 beendet zu haben, entgegnete der BF, dass dies zutreffe und er danach bis 2011 Englisch gelernt habe, was mit der Anfragebeantwortung in Einklang steht, wonach der BF zuletzt in Khartum Englisch gelernt habe. Wiederum divergierend zu diesen Aussagen gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er von 2005 bis 2011 das dreijährige Gymnasium besucht habe, wobei er einige Klassen wiederholt habe. Aus den dargelegten widersprüchlichen Angaben des BF ist sein Versuch zu erblicken, seine Angaben zu seinem Schulbesuch seiner Fluchtgeschichte anzupassen.
Im Zusammenhang mit der Anfragebeantwortung ist festzuhalten, dass die Einwände des BF diese nicht anzuzweifeln vermögen. Der BF gab einerseits an, dass der Vertrauensanwalt seine Informationen von seinem Bruder hätte, andererseits war er nicht imstande darzulegen, welche konkreten Falschinformationen von seinem Bruder stammen sollen. So führte er auf ausdrückliche Nachfrage aus, dass der Anwalt seinen Bruder gefragt habe, wie der BF ausgereist sei, woraufhin sein Bruder mitgeteilt habe, dass der BF das Land legal verlassen habe, um im Ausland zu studieren; sein Bruder habe dem Vertrauensanwalt auch mitgeteilt, dass der BF sich politisch nicht betätigt habe. Hingegen geht aus der Anfragebeantwortung eindeutig hervor, dass der Vertrauensanwalt nicht nur den Bruder des BF befragt hat, sondern auch seine Nachbarn sowie Funktionäre der XXXX, wie dies aus dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen ist. Die unterlassene Vorlage des diesbezüglich bereits in der Beschwerde angekündigten Schreibens seines Bruders untermauert nur die Annahme der erkennenden Richterin, dass diese Einwände des BF lediglich als Schutzbehauptung dienen sollen. Sofern der BF in diesem Kontext ausführt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, das Schreiben seines Bruders vorzulegen, da sein Bruder nicht in der Hauptstadt sei, ist dem zu entgegnen, dass es seinem Bruder jedoch möglich war, dem BF trotz dieses Umstandes eine größere Sendung (Führerschein, Personalausweis, Nationalitätsausweis, Zeugnis, CD) zukommen zu lassen, weshalb diesem eine weitere Sendung zumutbar und zu erwarten gewesen wäre. Das vom BF in der Beschwerdeverhandlung angekündigte Mitgliedsformular wurde bis heute auch nicht vorgelegt, was wiederum die Konstruktion seines Fluchtvorbringens unterstreicht.
Unbeschadet des Ergebnisses der Anfrage der Staatendokumentation war der BF jedoch nicht imstande, seine Aktivität bzw. Mitgliedschaft bei XXXX glaubhaft zu machen bzw. ein homogenes und detailliertes Fluchtvorbringen zu erstatten. Der BF vermochte zunächst keine konsistenten und detaillierten Angaben zum Entstehungszeitpunkt der besagten Organisation zu machen. Auf Nachfrage gab er hierzu in der Beschwerdeverhandlung an, dass diese Anfang 2000 gegründet worden sei. Aus dem Verwaltungsakt geht jedoch hervor, dass die Idee zur Gründung der XXXX erst im Oktober 2009 entstanden sei, womit eine Mitgliedschaft bzw. Aktivität des BF bei XXXX vor 2009 unvereinbar wäre. Zudem verstrickte sich der BF in diesem Punkt in Widersprüche. So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass er 2009 bzw. 2010 zur Gruppe gekommen sei, abweichend dazu erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, dass er von 2007 bis 2011 Mitglied von XXXX gewesen sei. Die weiteren Einlassungen des BF auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung vermögen in Anbetracht des Umstandes, dass vor Oktober 2009 nicht einmal die Idee einer solchen Gruppe existent war, daher nicht zu überzeugen und gehen ins Leere. Die weiteren Ausführungen des BF zu seinem Ausweis bzw. Mitgliedsformular waren ebenfalls nicht stimmig. Hierzu erklärte er zunächst vor dem Bundesasylamt explizit, dass es keine Ausweise gegeben habe, da XXXX keine Partei sei. Divergierend dazu gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass manche Mitglieder sehr wohl einen Mitgliedsausweis gehabt hätten bzw. man einen bekomme, wenn man es wolle.
Die Einlassungen des BF zu seiner behaupteten Festnahme, Anhaltung und den Umständen dieser sowie seiner Freilassung waren ebenfalls nicht kongruent und nachvollziehbar. Hinsichtlich seiner Festnahme gab er bei seiner Erstbefragung an, dass er beim Verteilen von Flugblättern festgenommen worden wäre. Hingegen erklärte er bei seiner darauffolgenden Einvernahme, dass dies beim Aufkleben von Flugzetteln gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte er ebenfalls keine übereinstimmenden Angaben dazu zu machen und brachte wiederum zunächst vor, dass er festgenommen worden sei, al er Flugblätter verteilt habe; im weiteren Verlauf der Verhandlung legte er wiederum abweichend dazu dar, dass dies geschehen sei, als sie auf dem Markt Plakate auf die Wände geklebt hätten.
Die Schilderungen des BF zu den näheren Umständen seiner Anhaltung sind ebenfalls widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte er noch dar, dass er gemeinsam mit seinen Kollegen in einem Raum/Zimmer gewesen sei, wo sie gefoltert worden seien und er die Stimmen seiner Kollegen gehört habe, als man sie gefoltert habe. In der Beschwerdeverhandlung revidierte er diese Angaben dahin, dass er nicht gewusst habe, ob seine Kollegen mit ihm im selben Raum gewesen seien, da er geschwächt gewesen sei und sich nicht konzentrieren hätte können, was jedoch den aufgezeigten Widerspruch nicht zu klären vermag. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der BF in dem Wissen, dass seine Kollegen mit ihm festgenommen wurden, sich bemüht, mit den Anwesenden im Raum in Kontakt zu treten, um sich etwa nach ihrem Verbleib zu über ihr mögliches Schicksal zu auszutauschen. Insoweit der BF zu den Lichtverhältnissen im Raum angibt, dass es dunkel gewesen sei und er nichts gesehen habe, sind seine konkreten Angaben zur Größe des Wasserbehälters nicht plausibel und nachvollziehbar. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass der BF und die weiteren Insassen in dem Raum völlig im Dunkeln gefoltert worden seien.
Des Weiteren haben sich Widersprüche im Zusammenhang mit der behaupteten medizinischen Behandlung des BF nach seiner Entlassung ergeben. So gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst an, dass er nach seiner Freilassung drei Tage in der Klinik gewesen sei. Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme legte er divergierend dazu dar, dass er zuhause behandelt worden sei, ohne jedoch mit einem Wort auf die Unzulänglichkeiten im Krankenhaus einzugehen. Insoweit der BF auf entsprechenden Vorhalt diesen Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten zurückführt, ist dem zu entgegnen, dass er zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt befragt wurde, ob er den Dolmetscher verstehe. Der BF bejahte diese Frage und machte keine Einwände geltend. Vielmehr bestätigte er mit seiner mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit des rückübersetzten Protokolls. Zudem wäre selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens zu erwarten gewesen, dass der BF es bereits in seiner Beschwerde geltend macht, was jedoch unterblieb. Schließlich räumte der BF in der Beschwerdeverhandlung auch ein, dass er den Dolmetscher bei der Einvernahme hundertprozentig verstanden habe, womit die nunmehr geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten als bloße Schutzbehauptung zu werten sind.
Der BF war auch außerstande deckungsgleiche Angaben zum weiteren Schicksal seiner mit ihm festgenommenen Kollegen zu machen. Vor dem Bundesasylamt erklärte er dazu, dass seine Kollegen gemeinsam mit ihm freigelassen worden seien und sie gemeinsam das Land hätten verlassen wollen, was jedoch nicht geschehen sei, da seine Kollegen in Khartum wieder festgenommen worden seien. In der Beschwerdeverhandlung führte er abweichend dazu aus, dass sie nicht gemeinsam entlassen worden seien, sondern er alleine entlassen worden sei und er nicht wisse, was aus seinen Kollegen geworden sei.
Insofern der BF angibt, dass er nicht wisse, ob nach ihm gefahndet werde oder gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, vermag dies in Anbetracht der Stellung seiner Familie und ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht zu überzeugen. Darüber hinaus geht aus der Anfragebeantwortung eindeutig hervor, dass gegen den BF kein Haftbefehl vorliegt. Zudem ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass dem BF auch kein neuer Reisepass ausgestellt worden wäre, wenn tatsächlich nach ihm gefahndet worden wäre.
Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
2.1.4. Hinsichtlich des Reiseweges vom Sudan nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF der Anfragebeantwortung widersprechen und nicht objektivierbar sind.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF im Sudan hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der vom BF behaupteten Rückkehrgefährdung aufgrund seiner Asylantragstellung wird auf die oben getroffenen Länderfeststellungen zum Sudan verwiesen, wonach es zwar zur Verhaftung von Zurückkehrenden in den Sudan kommt, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren, Folterungen durch die sudanesische Behörden glaubhaft machen konnten oder etwa aufgrund oppositioneller Aktivitäten im Ausland ins Blickfeld der sudanesischen Behörden geraten sind. Wie oben bereits dargelegt, vermochte der BF weder glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund oppositioneller Tätigkeit in seinem Heimatland verfolgt wurde und gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, noch hat er behauptet, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Somit hat der BF im Falle seiner Rückkehr allein aufgrund seiner Asylantragstellung mit keinen staatlichen Repressionen zu befürchten. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan bei seiner Familie, welche zu den reichsten Geschäftsleuten seiner Herkunftsstadt gehören, lebte und so sein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Sudan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der BF die Existenz derartiger Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneint. Soweit er auf sonstige gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war den vom BF vorgelegten privaten Unterstützungsschreiben kein entscheidendes Gewicht zuzumessen. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der (nach eigenen Angaben) im Oktober 2011 eingereiste BF in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale (grundlegende Deutschkenntnisse, Besuch eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis) eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Das Gewicht des knapp vierjährigen Aufenthalts des BF in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sich dem Verfahren durch mehrmaliges Untertauchen bzw. Ausreise in andere EU-Mitgliedstaaten entzogen hat. Der BF verbrachte andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Sprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Umgebung und Gesellschaft wieder rasch einzugewöhnen.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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