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I405 2005409-1•BVwG I405 2005409-1
I405 2005409-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Asylantragstellung, Ladungen, mangelnde Beschwer,<br/>Verfahrenseinstellung
I405 2005409-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2014, Zahl IFA 528877205/14132785, beschlossen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte laut seinen Angaben am 19.04.2010 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/c iVm 20/1/c" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, Zl. S20 413.906-1/2010-4E gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 23.08.2010 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 46 FPG.
Am 13.09.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
Am 23.10.2010 wurde der Beschwerdeführer in Wien wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.02.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.03.2013, Zl 161 Hv 36/13l wegen § 27 Abs. 3 SMG, §§ 15, 231, 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2013 aus der Strafhaft entlassen.
2. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zl. IFA 528877205/14132785 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14.03.2014 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wien 8. Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung sei die Feststellung seiner Identität. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine "Vorsprache vor der Delegation" sei notwendig, damit seine Identität festgestellt werden und für ihn ein Ersatzreisedokument erlangt werden könne. Wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§§ 19 AVG, 34 BFA-VG) veranlasst würden. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 18 Abs. 5, 19 und 56 AVG, § 34 BFA-VG sowie § 46 Abs. 2 sowie 2a FPG angeführt. Weiters wurde im Ladungsbescheid wörtlich ausgeführt: "Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Die Feststellung ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 eingelangtem Schreiben Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation nicht gestattet werde und deren Handlungen keiner Kontrolle unterlägen.
Nach telefonischer Rücksprache am 26.03.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einem Mitarbeiter des BVwG mit, dass der Beschwerdeführer zum Ladungstermin am 14.03.2014 nicht erschienen sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sodass der Ladungsbescheid gegenstandslos bzw. ex lege hinfällig geworden sei. Der fremdenpolizeiliche Akt sei ad acta gelegt worden. Es werde aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz ein inhaltliches Asylverfahren geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).
Da ein Fall des § 12a nicht vorliegt, ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers auf Grund des anhängigen Asylverfahrens nicht zulässig.
In Bezug auf den bekämpften Ladungsbescheid wurden von der belangten Behörde keine weiteren Schritte mehr gesetzt. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (vgl. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0140, VwGH 20.03.2012, Zl. 2012/21/0016).
Die belangte Behörde teilte dem BVwG am 26.03.2014 mit, dass aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers die Ladung des Beschwerdeführers für den 14.03.2014 - zu Recht - als hinfällig anzusehen ist. Die maßgeblich angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung in Form der zwangsweisen Vorführung kommt daher im vorliegenden Fall nicht (mehr) in Betracht. Demnach ist im vorliegenden Fall das - bei Beschwerdeeinbringung noch bestehende - Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Ladungsbescheid vom 05.03.2014 erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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