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L501 2005737-1•BVwG L501 2005737-1
L501 2005737-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 25.04.2013 der XXXX in Linz, nun Insolvenzmasse im Konkursverfahren LG XXXX, vertreten durch Masseverwalter Mag. German STORCH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.03.2013, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.300,-- zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 25.03.2013, wurde der Firma XXXX gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 11.01.2013 festgestellt worden sei, dass hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX(in der Folge Frau Z.T.), VSNR XXXX, ein Verstoß gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG vorliege.
Der gegen diesen Bescheid von der Firma XXXX fristgerecht erhobene Einspruch, in welchem sie das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses betreffend Frau Z.T. behauptete, wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem Ersuchen vorgelegt, das Verfahren bis zum rechtskräftigem Abschluss des Pflichtversicherungsverfahrens auszusetzen. Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 12.11.2013, GZ. Ges-181030/2-2013-Bb/Ws, wurde die Firma XXXX über die in Aussicht genommene Aussetzung des Beitragszuschlagsverfahrens informiert, sie erhob dagegen keinen Einspruch. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Bescheid vom 24.02.2014 (richtig 2015), Zl. VR/RS-sj-3698, stellte die belangte Behörde fest, dass Frau Z.T. hinsichtlich der für die Firma XXXX im Lokal XXXX ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft am 11.01.2013 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Mit Schreiben vom 08.04.2015 regte die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtskraft des Versicherungspflichtbescheides betreffend Frau Z.T. die Fortführung des ausgesetzten Beitragszuschlagsverfahrens an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 11.01.2013 in der XXXX, betrieben von der sich derzeit in Konkurs befindlichen XXXX, wurde Frau XXXX, VSNR XXXX, im Eingangsbereich hinter dem Tresen der Garderobe bei der Arbeit angetroffen. Zum Kontrollzeitpunkt war Frau Z.T. nicht als Dienstnehmerin der XXXX zur Sozialversicherung gemeldet. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 24.02.2014 (richtig 2015), Zl. VR/RS-sj-3698, stellte die belangte Behörde fest, dass Frau Z.T. aufgrund ihrer für die XXXX zum Kontrollzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit am 11.01.2013 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der Bescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 24.02.2014 (richtig 2015), Zl. VR/RS-sj-3698. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).
Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).
Bei der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 €, verwendet der Gesetzgeber zwar das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, mwN; 02.05.2012, 2010/08/0192).
Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist im Hinblick auf den rechtkräftig gewordenen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 24.02.2014 (richtig 2015), Zl. VR/RS-sj-3698, zu bejahen und erfolgte daher die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG mangels durchgeführter Meldung bei der Sozialversicherung dem Grunde nach zu Recht.
Unstrittig war im vorliegenden Fall die Anmeldung der Dienstnehmerin Z.T. zum Kontrollzeitpunkt noch nicht nachgeholt, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbedeutend angesehen hat (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). In der Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den Beitragszuschlagsbescheid wurde zudem lediglich die Dienstnehmereigenschaft von Frau Z.T. bestritten, Einwendungen betreffend die Höhe jedoch nicht erhoben.
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte sohin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde nicht beantragt, auch stehen dem Absehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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