BVwG L511 2011270-1

L511 2011270-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2011270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2011270.1.00

Spruch

L511 2011270-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Consilia Bad Gastein, Steuerberatungsgesellschaft m. b.H., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.07.2014, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Einleitung des Verfahrens und Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden SGKK) über einen Prüfungsauftrag vom 29.03.2013 wurde gegenständlich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO für die Zeiträume 01.01.2008 - 31.12.2011 eingeleitet und in der Folge eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden GPLA) durchgeführt.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.09.2013 findet sich die Auflistung der im Rahmen der GPLA festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung, sowie die Differenzen im Bereich der Finanz- und Kommunalabgaben, nach Abgabenart gelistet.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 beantragte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, die Ausstellung eines Bescheides über das Ergebnis der GPLA.

Mit Schreiben vom 08.03.2014 urgierte der Beschwerdeführer die Bescheidausfertigung.

Mit Bescheid vom 19.07.2014, Zahl: XXXX, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, auf Grund von im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 15.274,85 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 4.652,15 sohin einem Gesamtbetrag von EUR 19.927,00 an die SGKK.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG, § 6 BMSVG und § 1 DAG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 01.10.2013, den Prüfbericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.09.2013, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.

Begründend wurde ausgeführt, dass es zu Abgleichsdifferenzen (Punkt 2.1.), Änderungen der Beitragsgruppe (Punkt 2.2) und zu Nachverrechnungen des Trinkgeldes (Punkt 2.3.) gekommen sei.

Zur detaillierteren Begründung wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.07.2014.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 21.08.2014, Poststempel vom 21.08.2014, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der SGKK fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin führte die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen "Punkt 2.3. Trinkgeld" des Bescheides richte, und beantragte, den Bescheid auf die sich aus den Punkten 2.1. und 2.2. des Bescheides ergebenden Beträge zu reduzieren.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Festsetzung von Beiträgen auf Basis zugeflossener Trinkgelder von dritter Seite nicht richtig sei, weil die Dienstnehmer die gesamten Tageseinneahmen in Betrieb abliefern müssen und somit auch das Trinkgeld als betriebliche Einnahme vom Dienstgeber versteuert worden sei. Die Dienstnehmer erhielten als Ausgleich dafür einen Lohn über dem Kollektivvertrag, weshalb das Trinkgeld in dieser Überzahlung und daher auch bereits in der Bemessungsgrundlage für die Beitragsverrechnung enthalten gewesen sei.

Auch seien die vom Beitragsprüfer vermuteten Busfahrtage weit überhöht, da die Auslastung des Busbetriebes gering sei und die Busfahrten nur tageweise stattfänden.

Beschwerdevorlage und Beschwerdevorentscheidung

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

Die SGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Beschwerdevorlage vom 28.08.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.

Zur Beschwerde des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass Trinkgelder nicht unter den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff zu subsumieren seien und somit auch nicht im Zuge einer Überzahlung abgegolten werden können.

Der Versicherungsträger sei gemäß § 42 Abs. 3 ASVG zu Schätzungen berechtigt und der Verwaltungsgerichtshof habe in VwGH 2003/15/0019 festgehalten, dass im Taxigewerbe die Gewährung von Trinkgeldern der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche.

Die Berechnungsgrundlage wurde erneut wie im Bescheid ausgeführt, und darauf hingewiesen, dass der Prüfer darüber hinaus auch die Arbeitszeit der Busfahrer mangels vorgelegter Aufzeichnungen zu Recht geschätzt habe.

Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bescheides.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte - neben sonstigen nicht bekämpften Beitragsgrundlagenkorrekturen - die bekämpfte nachträgliche Erhöhung von Beitragsgrundlagen um ein pauschales Trinkgeld in der Höhe von EUR 5 pro Arbeitstag.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat es verabsäumt die für die Schätzung des pauschalen Trinkgeldes notwendigen Erhebungen zu tätigen und hat somit die Schätzgrundlage in nicht ausreichendem Maße festgestellt.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

Rechtsgrundlage und Judikatur

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

zum gegenständlichen Verfahren

Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand ist zunächst auszuführen, dass sich die Beschwerde explizit nur gegen Punkt "[2.3.] Trinkgeld" des Bescheides richtet. Weder dem Bescheid noch den vorgelegten Aktenteilen lässt sich jedoch eine Gliederung des Gesamtbetrages in die einzelnen im Bescheid angeführten Punkte entnehmen. Auch die Berechnungsblätter der GPLA nehmen lediglich eine Differenzierung zwischen Abgleichsdifferenzen und (sonstigen) Feststellungen vor, so dass eine Trennbarkeit des Bescheides zu den einzelnen Begründungspunkten nicht gegeben ist.

Zum angefochtenen Beschwerdepunkt "Trinkgeld" ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das BVwG in Übereinstimmung mit der SGKK der Ansicht ist, dass die Gewährung von Trinkgeldern durch Dritte im Bereich des Taxigewerbes der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht und branchenüblich ist (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019).

Im Hinblick auf den Einwand in der Beschwerde, die Trinkgelder seien abgesammelt und daher beim Beschwerdeführer bereits versteuert worden, ist zunächst festzuhalten, dass die Sozialversicherungspflicht der Trinkgelder den Gegenstand des Verfahrens bildet und nicht deren steuerliche Behandlung und darüber hinaus auch keine Aufzeichnungen vorgelegt worden sind, welche Rückschlüsse auf die Behandlung der Trinkgelder zuließen.

Zur Ansicht, die Zahlung über dem Kollektivvertrag beinhalte die Trinkgelder, weshalb diese bereits in der Beitragsgrundlage enthalten gewesen und somit auch bereits Sozialversicherung dafür abgeführt worden sei, ist auf die Rechtsprechung des OGH zu verweisen, wonach das echte, von den Gästen freiwillig an das Bedienungspersonal gegebene Trinkgeld, zwar ein Einkommen, aber kein Lohn des Dienstnehmers ist, der auf seinen Entgeltsanspruch anrechenbar wäre (OGH 06.04.1976, 4Ob13/76; 11.01.1995, 9ObA249/94; 26.05.2011, 9ObA122/10x). Die behauptete über dem Kollektivvertrag liegende Entlohnung mag daher dem Umstand geschuldet sein, dass die Beschäftigten des Beschwerdeführers auf Grund der speziellen Konstellation - Schulbusfahrten, Transferfahrten - weniger Trinkgeld als branchenüblich lukrieren können, Ersatz für das zugeflossene Trinkgeld ist sie der Judikatur des OGH folgend jedenfalls nicht.

Darüber hinaus, ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff auch weiter als der arbeitsrechtliche, da gemäß § 49 Abs. 1 ASVG unter Entgelt nicht nur die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat, sondern auch jene, die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Das Sozialversicherungsrecht bezieht somit in diesen Begriff auch Einkommen ein, das nicht Gegenstand des Dienstvertrages ist. Ziel des Sozialversicherungsrechtes ist es, Vorsorge für die Existenzsicherung im Fall von Krankheit, Unfall oder einen der gesetzlichen Pensionsfälle zu schaffen, wobei die Form der Berechnung der in diesen Fällen zustehenden Leistungen so gestaltet ist, dass sich diese Leistungen weitgehend an den Einkommensverhältnissen vor Eintritt des Versicherungsfalles orientieren (vgl dazu auch OGH 11.01.1995, 9ObA249/94).

Die Feststellung der Höhe des Trinkgeldes durch den Krankenversicherungsträger kann durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen bzw. Schätzungen (§ 42 Abs. 3 ASVG) des Krankenversicherungsträgers oder durch Pauschalierung (§ 44 Abs. 3 ASVG) erfolgen.

Da der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen geführt hat, war die Gebietskrankenkasse nach obigen Ausführungen daher berechtigt eine Schätzung vorzunehmen. Allerdings ist nach Ansicht des BVwG die Schätzung des Trinkgeldes mit EUR 5 pro Arbeitstag pro Bus- und Taxifahrer nicht hinreichend nachvollziehbar.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde zwar grundsätzlich frei, sie hat aber jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 20.01.2009, 95/15/0015; 24.02.2005, 2003/15/0019). Eine vorzunehmende Schätzung entbindet die Behörde auch nicht davon, die Grundlagen für die Schätzung zu ermitteln und in weiterer Folge auch darzulegen (VwGH 14.01.2013 2010/08/0069; 21.09.1993, 92/08/0064). Im Hinblick auf Trinkgelder hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass das Trinkgeld für Zeiten, in denen der Dienstnehmer gar keine Möglichkeit hat, Trinkgelder zu erhalten, etwa in Zeiten des Urlaubs, der Krankheit, der Pflegefreistellung oder des Berufsschulbesuches, der Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt werden dürfe (VwGH 21.09.1993, 92/08/0064).

Mit dem Hinweis, dass hauptsächlich Schulausflüge, Transferfahrten für Reiseveranstalter sowie Personentransporte gemacht werden, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Beschäftigten in seinem Betrieb weniger Trinkgelder lukrieren können, als branchenüblich. Die SGKK führt im Bescheid diesbezüglich zwar aus, dass bei Kranken- und Schülertransporten keine Nachverrechnung von Trinkgeldern erfolgt sei, aus dem Akt und dem Bescheid ist dies jedoch nicht nachvollziehbar.

So finden sich im Akt weder Fahrtaufzeichnungen, noch Unterlagen über die Urlaubs- und Krankentage sowie Pflegefreistellungen der Beschäftigten.

Aber auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wie von der SGKK in der Beschwerdevorlage moniert, ist im Hinblick auf die vorgenommene Schätzung idH von EUR 5 pro Arbeitstag darauf hinzuweisen, dass die SGKK mit amtlicher Verlautbarung Nr. 65/2014 vom 07.05.2014, gültig ab 01.05.2014, gemäß § 44 Abs. 3 ASVG die Trinkgeldpauschalien für Lenker von Taxis, Mietwägen und Autobussen festgesetzt hat.

Eingangs wird nicht verkannt, dass diese Verlautbarung ab 01.05.2014 gilt und somit auf das gegenständliche Verfahren nicht unmittelbar anzuwenden ist, zumal sich dieses auf davor liegende Zeiträume bezieht.

Auffallend ist jedoch, dass die darin pauschalierten Trinkgelder deutlich geringer sind als die im Fall des Beschwerdeführers geschätzten, da in der genannten Verlautbarung derzeit von EUR 70 pro Monat bzw. EUR 3,50 pro Tag für nur an einzelnen Tagen Beschäftigten ausgegangen wird. Ebenso hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Verlautbarung Nr. 51/2009 die Höhe der Trinkgeldpauschale für Lenker von Taxis mit EUR 60 für den Kalendermonat festgelegt, was ebenfalls erheblich unter der verfahrensgegenständlichen Schätzung liegt. In beiden genannten Verlautbarungen ist auch - und damit der bereits zitierten Judikatur (siehe oben 3.3.3.) Rechnung tragend - festgelegt, dass die Abwesenheiten von Dienstnehmern (Krankheit, Urlaub) entsprechend zu berücksichtigen sind, was die festgesetzten Pauschalbeträge nochmals reduziert.

Berücksichtigt man darüber hinaus, wie in der Verlautbarung für die nächsten Jahre vorgesehen, noch die Inflation, dann besteht ein erhebliches Missverhältnis zu der gegenständlich vorgenommenen Schätzung, da der geschätzte Betrag im Fall des Beschwerdeführers, Zeitraum der Prüfung war 2008 bis 2011, wohl unter und nicht über den aktuell verlautbarten, pauschalierten Beträgen liegen müsste.

Die Schätzung der SGKK zu den EUR 5 pro Tag ist somit in keiner Weise nachvollziehbar.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher Aufgabe der SGKK sein, die Schätzung in nachvollziehbarer Weise und unter Berücksichtigung - wenn auch nicht unter unmittelbarer Anwendung - der aktuellen Verlautbarung durchzuführen, indem etwa die Abwesenheiten der Dienstnehmer, sowie das Verhältnis der verschiedenen Transporte (Schulausflüge, Transferfahrten für Reiseveranstalter, Kranken- und Schülertransporten sowie Personentransporte) zueinander festgestellt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SGKK wie oben dargestellt die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung des Sachverhalts unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das BVwG zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So liegen dem BVwG zunächst keine den Teilpunkten des Bescheides entsprechende gesplitteten Unterlagen über die Arbeitstage der Beschäftigten sowie der exakten Beitragsgrundlagen im relevanten Zeitraum vor. Auch verfügt das BVwG weder über entsprechende EDV-Programme, noch über den Zugang zu den bisherigen Daten der Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers, die eine zahlenmäßig exakte Berechnung der Nachzahlung (in Form einer Beitragsgrundlagenberichtigung und Aufrollung) ermöglichen würden.

Die Vorgangsweise, die SGKK um eine entsprechende Berechnung zu ersuchen und diese Ergebnisse dann seitens des BVwG in eine inhaltliche Entscheidung aufzunehmen, erscheint bereits im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen eine allfällige falsche Berechnung problematisch, da dieser eingeschränkt würde. Es käme damit auch jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da das BVwG wie dargelegt, in der gegenständlichen Konstellation die relevanten Entscheidungsgrundlagen überhaupt nicht selbst, sondern nur mittelbar im Wege über die belangte GKK, erarbeiten kann. Damit sind aber die erforderlichen Ermittlungsschritte, und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, im Sinne des Gesetzes jedenfalls mit größerer Raschheit und mit geringeren Kosten durch die SGKK durchführbar, da diese die Ermittlungen unmittelbar durchführen kann. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

3.3.9. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle Rechtsprechung (insbesondere VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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