BVwG L519 1436162-1

L519 1436162-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 1436162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1436162.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die bP ist Staatsangehöriger von Bangladesch.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, sie habe bereits im Jahr 2008 beschlossen, Bangladesch zu verlassen und habe sich im Anschluss im Iran, der Türkei, in Griechenland und zuletzt in Italien aufgehalten.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die bP an, sie habe als Elektriker auf einer Baustelle gearbeitet. Dort sei im Jahr 2001 ein Mord passiert und die bP sei gemeinsam mit ihrem Chef deswegen angezeigt worden. Sie seien beide 2008 unschuldig verurteilt worden, einen Mann namens XXXX ermordet zu haben. Die bP werde nunmehr vom Bruder des Ermordeten, XXXX und dessen Familie verfolgt. Der Chef sei im Gefängnis, die bP habe fliehen können und sich der mehrjährigen Haftstrafe entzogen. Die bP sei Mitglied der BNP, dies sei jedoch nicht fluchtkausal gewesen.

Die bP legte Unterlagen zu ihrer Anzeige samt den für die Übermittlung verwendeten Hüllen im Original vor, wobei sie nachfragte, ob es Probleme damit gäbe, dass diese in Englisch verfasst sind. Auf Bengali besitze sie keine Unterlagen und seien ihr die vorgelegten Unterlagen vom Bruder übermittelt worden. Das mit der ggst. Angelegenheit betraute Behördenorgan gab dazu an, die bP müsse diese Dokumente in Deutsch vorlegen.

Mit Schreiben vom 27.12.2012 übermittelte die bP eine Stellungnahme zu den ihr übergebenen Länderfeststellungen.

Der Antrag der bP wurde von der belangten Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß 10 Abs. 1 AsylG wurde die bP nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen der bP weder nachvollziehbar noch asylrelevant sei.

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführende Partei eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die bP habe ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert, sich in unzählige Widersprüche verwickelt und hätte ein vages Vorbringen hinsichtlich der Übergriffe auf sie selbst erstattet. Angenommen wurde, die bP habe ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die bP verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch und hätte dort für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben beantragt.

In den Augen der bP lägen keine Widersprüche in ihrem Vorbringen vor und wurde zu diesem Punkt ein handschriftlich verfasstes Schriftstück vorgelegt. In diesem wiederholt die bP im Wesentlichen ihre Angaben und traf teilweise neue Ausführungen. Zusätzlich wiederholte sie die bereits getroffene Angabe, dass sie den BNP-Ausweis nicht vorlegen habe können, weil die Partei in Opposition wäre und deshalb keine Kontaktaufnahme möglich wäre. Die bP habe bereits alle verfahrensrelevanten Dokumente vorgelegt.

Diese Dokumente seien willkürlich nicht berücksichtigt worden, es sei nicht einmal erörtert worden, worum es sich bei diesen handelt. Es sei unzulässiger Weise davon ausgegangen worden, dass in Bangladesch derartige Dokumente großteils Fälschungen wären. Nicht nachvollziehbar sei, warum einerseits der Auftrag erteilt wird, Dokumente vorzulegen, und andererseits vorab davon ausgegangen wird, dass diese gefälscht sind. Hätte die belangte Behörde die Dokumente entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die bP die Wahrheit angegeben hat.

Mit Schreiben vom 14.08.2013 wurde eine Bestätigung über die Kursteilnahme, Deutsch für Asylwerber, Anfänger, betreffend die bP 1 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und die eingebrachte Beschwerde.

Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

3. 2 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Die belangte Behörde legte in ihrer Beweiswürdigung dar, dass die Angaben der bP nicht glaubwürdig seien.

Die Begründung dazu erschöpft sich in einer - grundsätzlich nicht zu beanstandenden - Aufzählung von Widersprüchen, welchen auch mit der Beschwerde letztlich nicht konkret entgegengetreten worden ist. Die belangte Behörde ist aber in der Beweiswürdigung nicht fundiert auf die vorgelegten Dokumente eingegangen, die überdies nicht einmal einer Übersetzung zugeführt worden sind. Ohne Erörterung dieser Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorbringen der bP bzw. Erörterung der Beweismittel mit der bP selbst erscheint die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, alleine gestützt auf Widersprüche, allerdings nicht als ausreichend, um letztlich den konkreten Sachverhalt festzustellen.

Vielmehr führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid unter Punkt "Beweismittel" zwar an, dass am 12.12.2012 "13 Seiten Dokument auf Englisch" vorgelegt wurden. In weiterer Folge unterlässt sie dann jedoch eine Übersetzung und entsprechende Würdigung des Inhaltes dieses Unterlagenkonvolutes. Es geht nicht einmal aus dem Bescheid hervor, worum konkret es sich bei diesen im Original vorgelegten, mit Stempeln, Unterschriften und Marken versehenen Zettel handelt bzw. ist dem Einvernahmeprotokoll lediglich zu entnehmen, dass die bP eine "Anzeigebestätigung" vorgelegt habe. Schon aus dem ersten Blatt des Unterlagenkonvoluts ist aber ersichtlich, dass es sich um ein gerichtliches Schreiben von Jänner 2008 handeln soll, in welchem der Name der bP sowie der Name der sie angeblich verfolgenden Person (Bruder des Ermordeten) auf der ersten Seite aufscheinen. Diesem Schreiben folgt ein First information Report, ein Schreiben an einen Officer sowie ein Charge Sheet, welche keinerlei Erwähnung im Bescheid finden.

Grundsätzlich sind alle vorgelegten Beweismittel entsprechend zu würdigen, selbst wenn auch das BVwG zumindest Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der bP hegt.

Unschlüssig ist die Würdigung der belangten Behörde, dass die bP einerseits den Namen ihres Anwaltes nicht nennen habe können, andererseits sie den Namen XXXX genannt habe, während auf dem vorgelegten Dokument XXXX als Anwalt aufscheine. Nicht nur, dass sie einerseits ausführt, die bP habe den Anwalt nicht nennen können, und andererseits einen angeblich von der bP angeführten Namen würdigt, auch wie sie dazu kommt, dass im Unterlagenkonvolut ein anderer Name des Anwalts aufscheint, erhellt sich für das BVwG nicht.

Als nicht ausreichend - im Hinblick auf ein gänzliches Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den vorgelegten Dokumenten - muss der Verweis der belangten Behörde auf die Länderfeststellungen angesehen werden, wonach sich ein Großteil der Dokumente als Fälschungen erweise. Selbst wenn sich die Situation diesbezüglich tatsächlich so darstellt, entbindet dies die Behörde nicht von einer konkreten Prüfung und Übersetzung im Einzelfall und kann auch nicht aus der Tatsache, dass die bP diese Unterlagen erst vor der belangten Behörde und nicht schon bei der Erstbefragung vorgelegt hat, abgeleitet werden, dass es Fälschungen sind. Dies vor allem auch deshalb, da die bP angegeben hat, dass sie die Unterlagen per Post vom Bruder erhalten hat und sie zumindest die Hüllen samt Aufgabevermerken, in welchen die im Original vorgelegten Unterlagen übermittelt wurden, vorgelegt hat. Letztlich ist auch der Umstand, dass die Identität der bP nicht feststeht, für sich alleine nicht geeignet, als Grundlage dafür zu dienen, die Unterlagen gar keiner Würdigung zuzuführen. Es kann nämlich weder mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der in den Unterlagen genannten Person tatsächlich um die bP handelt, noch dass es sich nicht um sie handelt.

Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und zumindest einer Übersetzung derselben bedurft, um im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt auch im Hinblick auf eine etwaige Authentizität der vorgelegten Anzeige bzw. des Urteils feststellen zu können. Im Bedarfsfall wären nach erfolgter Übersetzung und Erörterung mit der bP auch diesbezügliche Erhebungen bzw. eine Überprüfung im Herkunftsstaat zu veranlassen.

3.3.2. Auch wenn die kurzen Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass es sich beim Vorbringen um Verfolgungshandlungen von Privatpersonen handle, hinsichtlich derer die bP auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückzugreifen könne, nicht völlig abwegig erscheinen, so ist dazu dennoch festzuhalten, dass die Ausführungen hierzu in wenigen Sätzen nicht geeignet sind, eine entsprechend substantiierte Würdigung darzustellen. Auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verlangt eine entsprechende Begründung, vor allem hinsichtlich der Möglichkeiten, unbehelligt in bestimmte, namentlich anzuführende, für den jeweiligen Beschwerdeführer sichere Regionen zu gelangen. Keinesfalls entbindet diese Möglichkeit einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative jedoch die Behörde davon, vorweg den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und festzustellen.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - die bP habe ein entsprechendes asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft erstattet - ist daher insgesamt nicht schlüssig. Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegengetreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP äußert, da sich im teilweise widersprüchlichen Vorbringen nicht nachvollziehbare Passagen sowie äußerst vage Angaben zu wesentlichen Sachverhalten finden. Ohne nähere Erörterung und insbesondere Übersetzung und Würdigung der vorgelegten Schriftstücke kann jedoch der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden, welcher in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

3.3.3. Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis Zl. B 2136/00 vom 02.10.2001 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Zur Relevanz eines Beweisantrages wird beispielhaft auf das die einheitliche Rechtsprechung des VwGH wiedergebende Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 verwiesen, in welchem festgehalten ist: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 234 zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur)".

3.3.4. Die belangte Behörde unterliess damit letztlich eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den zahlreichen, im Original vorgelegten Beweismitteln. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde wie oben ausgeführt nicht ordnungsgemäß dar, weshalb die Beweismitten nicht zu berücksichtigen wären.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass sich mangels Miteinbeziehung der diversen, von der bP vorgelegten Unterlagen die fallspezifische Lage nicht beurteilen lässt.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen und insbesondere den in Vorlage gebrachten Beweismittel detailliert auseinander zu setzen und die übersetzten Beweismittel mit der bP im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern haben. Im Bedarfsfall wird auch eine Überprüfung im Herkunftsstaat zu erfolgen haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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