BVwG L519 2100153-1

L519 2100153-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 2100153-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.2100153.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. derzeit ungeklärt alias Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Reichl, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 23.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Antrag wurde nicht näher begründet und wurde auf dem Formblatt durch Ankreuzen festgehalten, dass die BF staatenlos sei. Angeführt wurde unter dem Punkt "Dokumente", dass die BF einen Fremdenpass, ausgestellt von der belangten Behörde, gültig von XXXX besitze. Mit dem Antrag wurde eine Kopie der Rot-Weiß-Rot Karte der BF sowie ein Melderegisterauszug vorgelegt. In beiden Dokumenten scheint als Staatsangehörigkeit der BF Armenien auf.

2. Im Akt befinden darüber hinaus ein Auszug hinsichtlich des Fremdenpasses der BF, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich der BF, ein Schreiben der armenischen Botschaft vom

XXXX samt Übersetzung (Mutter der BF sei in Armenien nicht registriert) sowie ein Überblicks-Auszug hinsichtlich der Verfahren der Mutter der BF in Österreich.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Festgestellt wurde im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF eine Rot Weiß Rot Karte plus, gültig vom XXXX ausgestellt worden sei. Sie sei armenische Staatsangehörige und verfüge im Bundesgebiet über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" und würde nicht bereits 5 Jahre in Österreich leben. Es würden keine Umstände vorliegen, die für die Person der BF sprechen würden, um im Interesse der Republik Österreich eine Ausstellung eines Fremdenpasses durchführen zu können.

Da die BF für die Erteilung eines Fremdenpasses weder die einerseits detaillierten und taxativ aufgelisteten Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG (wie insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Daueraufenthaltes EU") erfülle und andererseits auch keine Gründe angeben bzw. bewiesen habe, demzufolge eine besonderes Interesse der Republik Österreich abzuleiten wäre, sei die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grund des konkreten Sachverhaltes zu versagen gewesen.

Darüber hinaus hätte kein Sachverhalt ermittelt werden können, der außerhalb des Anwendungsbereiches des § 88 Abs. 1 FPG zu einer Ausstellung eines Fremdenpasses führen hätte können.

4. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die mj. BF stattgegeben wird.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die BF armenische Staatsbürgerin sei. Tatsächlich würde es sich bei der BF wie bei ihrer Mutter um eine Staatenlose handeln. Laut Bestätigung der Botschaft der Republik Armenien vom XXXX lägen bezüglich der Mutter der BF keine standesamtlichen Eintragungen in Armenien vor. Aus diesem Grund hätte die Mutter der BF einen Fremdenpass ausgestellt erhalten. Auch der BF sei bereits ein befristeter Fremdenpass ausgestellt worden, wobei darin fälschlicherweise als Staatsangehörigkeit Armenien aufscheine.

Das gegenständliche Verfahren sei mangelhaft geführt worden, da die belangte Behörde zwar das Schreiben der Botschaft hinsichtlich der Mutter der BF angeführt habe, dieses jedoch nicht berücksichtigt hätte bzw. selbst bei der BF die Staatsangehörigkeit Armenien festgestellt habe; dies ohne jede nähere Begründung. Die belangte Behörde hätte vielmehr der Mutter der BF als Obsorgeberechtigter die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel zum Nachweis, welche Staatbürgerschaft die BF besitzt, auftragen müssen. Die Angabe im Antrag, dass die BF staatenlos ist, sei stillschweigend übergangen worden. Da hinsichtlich der Mutter der BF kein standesamtlicher Eintrag in Armenien aufscheine, könne diese nicht Staatsangehörige von Armenien sein. Aus diesen Gründen wären ergänzende Ermittlungen notwendig gewesen und hätte die belangte Behörde durch unrichtige Tatsachenfeststellungen den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.

Dass dem Kind die Ausreise nicht ermöglicht wird, stelle eine unzulässige Härte für die Mutter dar, da diese nicht alleine ohne ihr einjähriges Kind ausreisen könne.

5. Mit 04.02.2015 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde ein. Im diesbezüglich von der belangten Behörde übermittelten Aktenvermerk/Stellungnahme ist festgehalten, dass laut Aktenlage die Eltern der BF armenische Staatsangehörige wären und in sämtlichen Verfahren als Staatsangehörige Armeniens geführt werden würden. Beweismittel oder sonstige verfahrensrelevante Dokumente, welche die Staatenlosigkeit belegen würden, seien bisher nicht vorgelegt worden. Das Schreiben der armenischen Botschaft begründe per se keine Staatenlosigkeit. Es sei richtig, dass für die BF bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt worden sei, jedoch begründe dieser Umstand nicht automatisch eine Neuausstellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil A)

2.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Die belangte Behörde traf in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid folgende, abschließend angeführte Feststellungen: "Sie sind Staatsangehörige von Armenien. Sie verfügen für das Bundesgebiet von Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Ihnen wurde eine Rot Weiß Rot Karte plus ausgestellt. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Es liegen keine Umstände, im Interesse der Republik Österreich und im Hinblick auf eine Ausstellung eines Fremdenpasses, für ihre Person vor."

Die für die Entscheidungsfindung herangezogenen Beweismittel wurden im bekämpften Bescheid wie folgt angeführt:

Rot Weiß Rot Karte plus

Schreiben der Botschaft von Armenien, dass keine standesamtliche Eintragung über XXXX festgestellt wurde

Auszug aus dem Melderegister

Einsichtnahme in sämtliche Verfahren zum Geschäftsfall Zl. 1000904005-150027971

IFA Priorierung

Unter Punkt D) des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde wörtlich an: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1000904005-150027971. Unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen aus dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren geht zweifelsfrei hervor, dass Sie über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Sie sind, laut den von Ihnen vorgelegten Beweismittel, somit logischer Weise seit Ihrer Geburt am 06.01.2014 rechtmäßig in Österreich".

In weiterer Folge versuchte die belangte Behörde den Sachverhalt im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG zu subsumieren.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nochmals den § 88 Abs. 1 FPG sowie § 45 NAG 2005 Abs. 1 an und kam abschließend wörtlich zum Ergebnis: "Da Sie für die Erteilung eines Fremdenpasses weder die einerseits detaillierten und taxativ aufgelisteten Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG, wie insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Daueraufenthaltes EU" erfüllten und andererseits auch keine Gründe angeben bzw. beweisen konnten, demzufolge eine besonderes Interesse der Republik Österreich abzuleiten wäre, ist die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grund Ihres konkreten Sachverhaltes zu versagen".

Wie die belangte Behörde zu diesem Verfahrensergebnis gelangt ist, ist weder der angefochtenen Entscheidung noch dem Inhalt des vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktes schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen.

Dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde eine Bestätigung der Botschaft der Republik Armenien vom XXXX beigelegt. Die belangte Behörde erwähnte dieses Schreiben zwar unter Punkt B) Beweismittel, ging in ihrem Bescheid jedoch in keiner Weise darauf ein. Es ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich, nach welcher Prüfung die belangte Behörde zum Entschluss kam, dass die BF armenische Staatsangehörige sei. Es befinden sich im Akt auch keinerlei Hinweise bzw. Unterlagen betreffend die leibliche Mutter der BF. Auch mit der Angabe im Antrag, die BF sei staatenlos, setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander, vielmehr negierte sie diese Angabe, ohne sich mit einem Wort mit dieser Behauptung auseinander zu setzen.

Zusätzlich ist der Beschwerde zu folgen, dass im Rahmen des Parteiengehörs die Mutter der BF aufzufordern gewesen wäre, weitere Unterlagen vorzulegen und eine etwaige Staatenlosigkeit entsprechend zu begründen. Es konnte zwar nach Einsichtnahme durch das BVwG in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister nicht erkannt werden, dass die Mutter der BF tatsächlich aufgrund ihrer Staatenlosigkeit wie in der Beschwerde behauptet einen Fremdenpass erhalten hätte, dennoch kann dies nicht gänzlich ausgeschlossen werden und wären hierzu weitere Ermittlungen notwendig. Vor allem ergab sich nach Einsichtnahme in die Verfahrensakte hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz betreffend die Eltern der BF, dass gerade in Bezug auf die Mutter und Großmutter der BF (teilweise) Georgien als Staatsangehörigkeit aufscheint, während hinsichtlich des Vaters der BF Armenien als Staatsangehörigkeit rechtskräftig vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 02.12.2009 festgestellt wurde. Nur noch ergänzend wird angeführt, dass sich keinerlei Ausführungen zum österreichischen, armenischen oder georgischen Staatsbürgerschaftsrecht finden oder ausgeführt wird, nach welchen rechtlichen Grundsätzen man zu welcher Staatsangehörigkeit der BF gelangt.

Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren völlig unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen.

Da das BFA notwendige und nachvollziehbare Ermittlungen zum Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Fremden durchzuführen hat und dies insbesondere Ermittlungen dazu bedingt, ob es sich bei der BF tatsächlich um eine armenische Staatsangehörige (oder doch um eine Staatenlose bzw. Person ungeklärter Staatsangehörigkeit oder etwaig auch Georgierin) handelt, was die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Nichtvorliegens der in § 88 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen gestützt wurde.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Hinsichtlich des mit Beschwerdevorlage von der belangten Behörde übermittelten Aktenvermerks/Stellungnahme ist festzuhalten, dass eine derartige Nachreichung einer Begründung ohne entsprechende Ausführungen im Bescheid selbst nicht hinreichend ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich laut Aktenlage die Eltern der BF armenische Staatsangehörige wären und in sämtlichen Verfahren als Staatsangehörige Armeniens geführt worden wären und hätten gerade diese Feststellungen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - samt Anführung der entsprechenden Beweismittel - bedingt. Unrichtig ist, dass Beweismittel oder sonstige verfahrensrelevante Dokumente, welche die Staatenlosigkeit belegen würden, nicht vorgelegt worden wären bzw. das Schreiben der armenischen Botschaft per se keine Staatenlosigkeit begründe (vgl. jedoch die hg. Judikatur hinsichtlich der Täuschung über die Identität und darauf gründendes Nichtaufscheinen in Registern der Meldebehörden im Heimatland). Richtig ist lediglich der Umstand, dass die bereits erfolgte Ausstellung eines Fremdenpasses nicht automatisch eine Neuausstellung bedingt, jedoch ist die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall nicht einschlägig. In dieser Entscheidung wurde nämlich nachträglich hinsichtlich einer Person, welcher mehrmals Fremdenpässe ausgestellt wurden, die tatsächliche Staatsangehörigkeit bekannt und damit feststellbar. Diese Änderung der Sach- und Rechtslage führte dazu, dass dem Fremden in weiterer Folge kein Fremdenpass mehr auszustellen war.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund gänzlicher Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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