BVwG W102 1436373-1

W102 1436373-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W102 1436373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.1436373.1.00

Spruch

W102 1436373-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 26.06.2013, Zl. 12 06.332-BAT zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Verfahrensgang:

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 23.07.2012 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan mit Volksgruppenzugehörigkeit der Paschtunen, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung brachte er dazu Folgendes vor: "In meinem Dorf sind viele Taliban, welche wollten, dass ich mich ihnen anschließe und mitkämpfe. Sie verlangten von meinem Vater, dass ich ihnen überlassen werde. Mein Vater wollte dies nicht und wurde deshalb von ihnen getötet. Danach töteten sie auch meinen Bruder. Ich flüchtete zu meinem Onkel mütterlicherseits. Wegen unserer Grundstücke kam es zu einem Streit zwischen meinem Onkel mütterlicher- und väterlicherseits. Dabei starb mein Onkel väterlicherseits. Mein anderer Onkel wurde verletzt. Die Söhne meines Onkels väterlicherseits sind jetzt hinter mir her und wollen mich töten. Sie glauben, dass ich meinen Onkel mütterlicherseits auf deren Vater aufgehetzt hätte. Da ich sowohl seitens der Taliban als auch seitens meiner Cousins in Lebensgefahr war, schickte mich mein Onkel mütterlicherseits aus meiner Heimat."

Am 08.10.2012 brachte er vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtvorbringen vor, dass sein Vater vor Jahren Minen entschärft habe. Ein Talibankommandant habe ihn zu einem Zeitpunkt, wo er diese Tätigkeit bereits schon länger aufgegeben gehabt habe, aufgefordert, die Tätigkeit zu beenden. Wie er dies den Taliban mitgeteilt habe, sei er von diesen aufgefordert worden, ihnen zu erklären, wie man Bomben herstellen und diese in Westen einpacken könne. Da er dies verweigerte, sei er von den Taliban getötet worden. In weiterer Folge sei es zu Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinen Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits gekommen. Der Onkel väterlicherseits sei ein "großer Mann bei den Taliban". Auch sein Bruder sei in diesen Streit involviert und getötet worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen. Weiters soll dieser Onkel dann den Onkel väterlicherseits getötet haben. Obwohl er die Tat offen gestanden habe, sei sein Onkel mütterlicherseits der Meinung gewesen, dass man dem Beschwerdeführer die Tat "anhängen" würde. Sein Onkel habe ihm daraufhin zur Flucht geraten.

Ein vom Bundesasylamt aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit veranlasstes gerichtsmedizinisches Gutachten kam zum Ergebnis eines wahrscheinlichen Lebensalters von ca. 23 Jahren und einem Mindestalters zum Untersuchungszeitpunkt von 21 Jahren. Das angegebene Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen.

Am 01.03.2013 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu den Grundstücksstreitigkeiten Folgendes an: "Das Grundstück gehörte eigentlich meinem Großvater väterlicherseits. Das Grundstück war insgesamt 16 Jirib groß. Mein Vater hatte vier Brüder. Der eine Bruder ist sehr jung vor Jahren verstorben, d. h., es sind nur drei Brüder meines Vaters über geblieben. Sie teilten dieses 16 Jirib große Grundstück unter sich auf. Jeder bekam 4 Jirib. Mein Onkel väterlicherseits [...] der in [...] lebt, hat seine 4 Jirib schon vor ca. 18 Jahren an meinen Vater verkauft. Mein Onkel [...] väterlicherseits, welcher dann an einem Herzinfarkt verstorben ist, lebte mit uns im gemeinsamen Haushalt, also in meinem Elternhaus. Nach seinem Tod haben wir auch seine 4 Jirib bekommen. Somit ist unser Anteil 12 Jirib groß geworden. Aus diesem Grund sagte dann mein Onkel [...], dass die 4 Jirib von [...] ihm zu geben sind. Er meinte, dass diese 16 Jirib dann gerecht verteilt wären, nämlich 8 Jirib uns und 8 Jirib ihm. Er hatte damit aber nicht recht."

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er sei ledig und stamme aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Er habe in Afghanistan noch seine Mutter, einen Bruder, zwei Schwestern und einige Onkel sowie Tanten. Seine Familie - zu der er im Kontakt stehe - lebe bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul. Dieser sorge für die Familie. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits bewirtschafte die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers und wiederum eine weiterer Onkel mütterlicherseits lebe in Kabul und arbeite dort. Auch die Familie eines bereits verstorbenen Onkels lebe in Kabul. Er habe in Afghanistan nur 40 Tage die Schule besucht, da sie ihn nicht interressiert habe. Er sei in Afghanistan keiner Tätigkeit nachgegangen und spreche Paschtu. In Österreich habe er keine Angehörigen und keine nahen Bindungen. Er besuche einen Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer brachte Fotos seines Vaters bei seiner Tätigkeit im Entminungsdienst, sowie Ausweise seines Vaters als auch zwei behördliche Schreiben als Beweismittel in das Verfahren ein.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und volljährig sei. Seine Identität stehe hingegen nicht fest. ER leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es könne nicht festgestellt werden, dass sein Vater, sein Bruder und einer Seiner Onkel ermordet worden seien. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens. Den Angaben zu seiner Person sowie seines Fluchtgrundes könne kein Glaube geschenkt werden. Der Beschwerdeführer produziere mit jeder weiteren Aussage einen neuerlichen Widerspruch. Für die Asylbehörde sei es offensichtlich, dass er etwas vorbringen wolle, was nicht den Tatsachen entspreche und er sich mit seinen Schilderungen lediglich einer konstruierten und schlecht einstudierten Geschichte bediene. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan stelle keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann bei dem nicht festgestellt werden könne, dass ihm ein soziales Netz in seinem Herkunftsstaat fehle. Er habe keinen Familienbezug in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Es lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Auch sonst würden ihm in Afghanistan keine Gefahren drohen, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich gebe es keine Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte. In der Begründung führte die Behörde sehr detailliert mehrere Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers auf.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Mit Schreiben vom 04.07.2013 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde ein. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. In der Beschwerde trat er der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids entgegen und führte aus, dass sich die Widersprüche hinsichtlich seiner Zeitangaben mit der Tatsache, dass er sich mit Monaten nicht auskennen würde, erklären würde. Die Widersprüche bei seiner Erstbefragung würden sich durch seinen damalig schlechten Gesundheitszustand erklären. Er habe zu einigen Ermittlungsergebnissen nicht Stellung nehmen können. Insgesamt habe er ein detailliertes widerspruchfreies Vorbringen erstattet. Ebenso brachte der Beschwerdeführer Länderberichte in Afghanistan ein und führte seine Bedrohungssituation teilweise erneut aus. Die Behörde hätte ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Am 24.07.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zu seiner Herkunftsregion und seinen Fluchtgründen befragt wurde. So gab er zu seinen Fluchtgründen u.a. Folgendes an:

"VR: Schildern Sie genau, warum Sie geflüchtet sind?

BF: In Afghanistan besitzt meine Familie 12 Jirib Grundstück (1 Jirib entspricht 2.000 Quadratmeter). Mein Onkel väterlicherseits wollte die Hälfte unseres Grundstücks an sich nehmen. Damit waren wir nicht einverstanden. Im Zuge dieser Streitigkeiten hat er meinen Bruder getötet. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, bin ich in die Provinz Herat geflüchtet. Ich habe ca. 20 Tage dort verbracht. In dieser Zeit hat jemand meinen Onkel väterlicherseits getötet. Die Dorfbewohner haben mich für den Tod meines Onkels väterlicherseits verantwortlich gemacht. Da ich nicht mehr in mein Heimatdorf zurückkehren konnte, weil ich des Mordes beschuldigt wurde, war ich gezwungen zu fliehen.

VR: Ist das alles?

BF: Mein Onkel väterlicherseits pflegte auch gute Kontakte zu den Taliban. Ich habe auch Angst, dass die Taliban mir etwas antun könnten."

Zusätzlich wurden ua. folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 30.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, mit Updates bis 19.07.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (inkl. Tolonews, Reuters...);

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Provinz Bamiyan, 12. September 2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 13.10.2014, 13. Oktober 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Zu Spruchpunkt A:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan aus der Provinz Nangarhar und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er hat sein Heimatland verlassen und ist in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo er den Asylantrag stellte.

Dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer kann im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage nicht in seine Heimatprovinz Nangarhar zurückkehren. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netz in Kabul, da seine Mutter, seine Brüder und seine Onkel dort leben. Er steht mit seiner Familie im Kontakt (auch wenn der telefonisch schon länger zurückliegt, so hat der Beschwerdeführer keine Überwerfung mit seiner Familie behauptet).

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre Kontakte. Der Beschwerdeführer leidet an keiner in Afghanistan nicht behandelbaren Krankheit.

Letztlich ist noch allgemein darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand lediglich Behauptungen aufstellt, diese jedoch in keiner Weise - z. B. durch die Vorlage von ärztlichen Attesten - belegt, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Vorschieben von psychischen Problemen lediglich um Scheinbehauptungen handelt.

1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen Kabul infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (alle Angaben zit. aus Staatendokumentation des BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan 2014).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014). Bis August 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12.05.2014). Am 2. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe der Universität acht Menschen getötet worden (ORF-online vom 02.07.2014) und am 17. Juli wurde der Flughafen von Kabul neuerlich angegriffen (FAZ.net vom 17.07.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten Afghanistans. Sie ist in 22 Distrikte aufgeteilt und hat eine Gesamtfläche von 7'616 km². Nach offiziellen Angaben zählt die Provinz rund 1'360'000 Einwohner. Der Hauptort Jalalabad ist mit schätzungsweise über 200'000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt in Afghanistan. Die Provinz liegt an der wirtschaftlich und strategisch wichtigen Verbindungsstrasse von Kabul über den Khyber-Pass nach Peschawar in Pakistan (D-A-CH 2011).

Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtet sich seit 2012 zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 gehandelt hat. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2013).

Die Bewohner der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 08.06.2013; vgl. Pajhwok 02.06.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangarhar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02.2013 und 15.05.2013 eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013).

Zwischen 01.01. und 30.06.2013 wurden 49 Todesfälle und 257 Verletzte, also insgesamt 306 zivile Opfer von Anschlägen in den Provinzen Kunar, Laghman und Nangarhar im Osten des Landes registriert. Dies stellt 32 Prozent aller von Bodenkämpfen betroffenen zivilen Opfer dar, wobei dies einen Anstieg von 95% in der Region gegenüber der Vergleichsperiode aus 2012 bedeutet (UNAMA 2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.08.2013 und 15.11.2013 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 06.12.2013). Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 04.01.2014).

In vielen Bezirken der Provinz Nangarhar ist die Sicherheitslage derzeit prekär, sodass die Bevölkerung dieser Regionen, aber auch der Stadt Jalalabad sich ständig beschwert, dass der Staat nicht im Stande ist für die Sicherheit zu sorgen. Die Stadt Jalalabad gehört zwar zu einer der sichereren Städte Afghanistans, aber sie ist im Gegensatz zu Kabul eine kleine Stadt, sodass das gesellschaftliche Leben und die Arbeitsaktivitäten zwischen den umliegenden Gegenden und Jalalabad eng verwoben sind. Es ist oft nicht möglich, in Jalalabad zu wohnen und zu arbeiten, sodass die Stadt beispielsweise für Arbeitsweg und Familienbesuche verlassen werden muss. Auch in Jalalabad finden Bombenanschläge statt, die die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen. Erst am 12.05.2014 passierte ein Bombenanschlag auf patrouillierende Polizisten in Jalalabad. Bei solchen Anschlägen gibt es regelmäßig auch zivile Opfer, die aber selten genannt werden (Gutachten eines Ländersachverständigen im Verfahren W104 1436704 vor dem Bundesverwaltungsgericht).

Die regierungsunabhängige Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS), deren Schwerpunkt der Berichterstattung auf entwicklungspolitischen Themen liegt, berichtet in einem Artikel vom April 2014, dass laut Angaben eines Studenten, der im Bezirk Haska Mena lebe, der Bezirk in den vergangenen zwölf Monaten unsicher geworden sei. Es befänden sich nun Hunderte Taliban, größtenteils aus Pakistan, im Bezirk. Die Taliban hätten den Bewohnern eine Stimmabgabe bei der Wahl verboten. Sie hätten Autos angehalten und die Finger der Insassen überprüft, um zu sehen ob jemand Tinte am Finger habe, was zeigen würde, dass die Person gewählt habe.

Die vom US-amerikanischen Regionalkommando für den Nahen Osten, Ostafrika und Zentralasien (USCENTCOM) finanzierte Website Central Asia Online berichtet im September 2014, dass im Bezirk Haska Mina in der Provinz Nangarhar bei einer Sicherheitsoffensive laut Militärangaben zwölf aufständische Taliban getötet worden seien. Die Armee habe die Gebiete Shpoli, Kakhel, Dawlatkhel, Kotwal und Sharmakhel von Aufständischen befreit.

Der staatliche iranische Auslandsfernsehsender PressTV schreibt in einem Artikel vom September 2014, dass laut Angaben eines Sprechers der Polizei mindestens drei Mitglieder der Taliban bei einer Militäroperation im Bezirk Haska Mena in der Provinz Nangarhar getötet und drei weitere verletzt worden seien.

Der afghanische Nachrichtensender Tolo News berichtet im Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben in der Provinz Nangarhar mindestens vier aufständische Taliban getötet, drei verwundet und zwei weitere verhaftet worden seien. Ein Polizeisprecher habe angegeben, dass die Aufständischen bei einer von ausländischen Streitkräften geführten Operation im Bezirk Haska Mina (Dih Bala) getötet worden seien. (ACCORD AB Nangarhar, 13.11.2014)

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Medizinische Versorgung insb. Behandelbarkeit von psychischen Störungen im Raum Kabul:

Folgende ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2013 enthält Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen Erkrankungen in Afghanistan, darunter in Kabul ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:

Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen Erkrankungen [a-8524-2 (8525)], 23. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/265614/392642_de.html

Im Länderinformationsblatt Afghanistan vom Oktober 2013, das im Auftrag der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) beim deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zur medizinischen Versorgungslage in Afghanistan:

"Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. [...]

Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer besser erhältlich. [...]

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich." (IOM, Oktober 2013, S. 16-18)

In einem im Jahr 2013 veröffentlichten Bericht über psychische Gesundheitsfürsorge schreibt die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO), dass in den fünf Jahren nach dem Sturz der Taliban Entwicklungen bei den Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit in hohem Maße durch NGO-Projekte vorangetrieben worden seien. Diese Projekte hätten darauf abgezielt, die Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit in die allgemeinen Gesundheitsdienste zu integrieren.

In Kabul habe Caritas Deutschland zehn Beratungszentren eingerichtet, die später an zwei lokale NGOs übergeben worden seien. Insgesamt sei in den Zentren mehr als 11.000 Personen geholfen worden, von denen 70 Prozent von deutlichen Verbesserungen berichtet hätten. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und weiterer Pilotprojekte im Bereich öffentliche Gesundheitseinrichtungen sei die Beratung in das Basispaket der Gesundheitsfürsorge aufgenommen worden:

"For five years following the fall of the Taliban government, mental health service development was driven to a large extent by NGO projects, which aimed to integrate mental health into general health services. [...]

In Kabul, Caritas Germany established 10 counselling centres. These centres were later handed over to two local NGOs. In total, they assisted more than 11 000 clients, 70% of whom reported significant improvements. Based on these experiences and further pilots within public health facilities, counselling was included in the BPHS [Basic Package of Health Services]." (WHO, 2013, S. 28-29)

Im Jahr 2010 habe das Ministerium für öffentliche Gesundheit einer nationalen Fünfjahresstrategie für psychische Gesundheit zugestimmt. Diese Strategie ziele darauf ab, bis 2014 in 75 Prozent aller Gesundheitseinrichtungen Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit anzubieten. Das Paket der essentiellen Krankenhausdienstleistungen werde gegenwärtig überarbeitet, dabei werde der psychischen Gesundheitsversorgung in allgemeinen Provinz- und Regionalkrankenhäusern mehr Aufmerksamkeit gewidmet. Im Jahr 2004 sei das psychiatrische Krankenhaus in Kabul wiedereröffnet worden, welches aktuell über 100 Betten und eine Abteilung zur Behandlung von substanzbezogenen Störungen verfüge. Ein aktuelles, von der Europäischen Kommission finanziertes Projekt ziele darauf ab, die Qualität der Dienstleistungen in diesem Krankenhaus zu verbessern und es zu einem Ausbildungszentrum zu entwickeln:

"In 2010, a 5-year National Mental Health Strategy was endorsed by the MOPH [Ministry of Public Health]. This strategy aims to have mental health services in 75% of all health facilities by 2014. The EPHS [Essential Package of Hospital Services] is now being revised, with greater attention to mental health services within provincial and regional general hospitals. Meanwhile, the psychiatric hospital in Kabul re-opened in 2004 and now has 100 beds and a unit for the treatment of substance use disorders. A current EC [European Commission]-funded project, implemented by the International Medical Corps, is focused on improving the quality of services in the hospital and developing it as a training centre." (WHO, 2013, S. 30)

In einer undatierten Pressemitteilung berichtet die deutsche Botschaft in Kabul über eine von einer lokalen NGO geleiteten Einrichtung in Kabul, in der rund 40 geistig behinderte und psychisch kranke Frauen betreut würden:

"Allen widrigen Umständen zu trotz, wie zum Beispiel ein wochenlanger Ausfall der Wasser- und Stromversorgung, konnte jetzt ein Kleinstprojekt der Botschaft zum Wohle psychisch kranker Frauen in Kabul abgeschlossen werden. Die erfolgte bauliche Erweiterung und Ertüchtigung der Einrichtung des ‚Marastoon' dient der Verbesserung der äußerst schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen für Patientinnen und Betreuerinnen. Das Heim für psychisch kranke Frauen wird von der bereits seit etwa 80 Jahren existierenden afghanischen NRO Marastoon geleitet, die heute dem afghanischen Roten Halbmond organisatorisch angegliedert ist. In der Einrichtung werden etwa 40 geistig behinderte und auch psychisch kranke Frauen betreut. Diese sind ausnahmslos mittellos und wurden häufig von ihren Familien aufgrund eigener Bedürftigkeit und/oder Überforderung verlassen."

(Deutsche Botschaft Kabul, ohne Datum)

Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) zitiert in einem Artikel vom Oktober 2013 eine Stellungnahme des afghanischen Ministeriums für öffentliche Gesundheit, wonach viele AfghanInnen unter psychischen Problemen leiden würden, die meisten dieser Fälle aufgrund unzureichender Kenntnis psychischer Erkrankungen allerdings nicht gemeldet würden. Dem Ministerium zufolge unternehme es Anstrengungen, um das Bewusstsein für solche Erkrankungen zu verbessern. Im vergangenen Jahr habe die WHO bestätigt, dass mehr als 60 Prozent der AfghanInnen, vorrangig Frauen, unter psychosozialen Problemen oder psychischen Erkrankungen leiden würden. Da nur ein kleiner Teil des Gesundheitsbudgets für die psychische Gesundheit ausgegeben werde, erhalte eine große Mehrheit der Personen mit solchen psychischen Störungen keine Behandlung:

"Many Afghans have been suffering from mental health problems, but most of such cases go unreported due to lack of awareness about the illness, the Ministry of Public Health said on Friday, adding its efforts to increase awareness about mental health are underway. [...] Last year on this day, the World Health Organization (WHO) confirmed that more than 60 percent of Afghans, mostly women, suffered from psychosocial problems or mental disorders. The WHO said that because only a fraction of the health budget is spent on mental health, a large majority of people suffering from these disorders received no care at all." (PAN, 11. Oktober 2013)

In einem im Juni 2012 in der Zeitschrift der European Psychiatric Association (EPA) veröffentlichten Artikel mehrerer AutorInnen, darunter die Leiterin der International Psychosocial Organization (IPSO), Inge Missmahl, wird berichtet, dass Kabul trotz einer Bevölkerung, in der Berichten zufolge mehr als die Hälfte an den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder an Depressionen leide, neben neu eingerichteten Suchtzentren nur über zwei öffentliche psychiatrische stationäre Einrichtungen ("public psychiatric inpatient services") verfüge. Sowohl in Kabul als auch in ländlichen Gebieten seien psychiatrische Dienste, darunter ambulante Einrichtungen, sehr selten:

"In spite of a population in which more than 50% have been reported to suffer from symptoms of posttraumatic stress disorder and other symptoms of affective disorders, Kabul, a city with more than 5 Million inhabitants, hosts only two public psychiatric inpatient services besides newly developed addiction centers. [...] Psychiatric services including outpatient facilities are extremely rare both in Kabul and the countryside." (Missmahl et al., Juni 2012, S. 76)

Wie der Artikel weiters anführt, gebe es in Kabul, gemessen an der Einwohnerzahl der Stadt, nur eine sehr kleine Zahl an ÄrztInnen mit Schwerpunkt auf psychische Gesundheit (rund 30 ÄrztInnen, die vor allem im Bereich Innere Medizin ausgebildet worden seien und über ein unterschiedliches Ausmaß an Erfahrungen mit psychiatrischen PatientInnen verfügen würden):

"The very low number of doctors focusing on mental health care in Kabul (about 30 medical doctors mainly trained in internal medicine with varying degrees of exposure to psychiatric patients) compared to the number of inhabitants of Kabul (about 5 million) shows that even with the highest efforts, training of medical specialists for mental health care cannot match the need for psychosocial care in a highly traumatized and large population." (Missmahl et al., Juni 2012, S. 77)

Die US-amerikanische Tageszeitung Los Angeles Times erwähnt in einem älteren Artikel vom Mai 2011, dass den Schätzungen von ExpertInnen zufolge 60 Prozent der afghanischen Bevölkerung unter milden bis schweren psychischen Erkrankungen leide. Die drei Dutzend PsychiaterInnen und PsychologInnen des Kabuler psychiatrischen Krankenhauses und Zentrums zur Behandlung von Drogenabhängigkeit, das über 60 Betten verfüge und sich nach einem Bombenanschlag vor sechs Monaten immer noch im Wiederaufbau befinde, würden sich täglich um bis zu 160 PatientInnen kümmern. Zwar habe die afghanische Regierung versprochen, mit internationaler Hilfe Gesundheitsdienste zu verbessern, und psychische Gesundheit zu einer Priorität erklärt, doch habe das Kabuler Krankenhaus Mühe, Therapieangebote zu verbessern und Nachbarschaftskliniken in einem Land einzurichten, das sehr arm sei und in dem die Behandlung psychischer Erkrankungen ein Luxus sei. Seinem Leiter zufolge seien dem Krankenaus von Seiten der afghanischen Regierung 300.000 US-Dollar zugesagt worden, die allerdings bislang noch nicht ausbezahlt worden seien. Vor kurzem habe das Krankenhaus 1,6 Millionen US-Dollar von der Europäischen Union erhalten, um das Krankenhausgebäude zu renovieren, medizinische Ausstattung zu kaufen und das Personal auszubilden:

"Experts estimate that 60% of the Afghan populace suffers from mild to severe mental illness. Yarzada [a psychologist at the 60-bed Kabul Psychiatric and Drug Dependency Treatment Center] and the rest of the hospital's three dozen psychiatrists and psychologists see as many as 160 patients a day at the crumbling 26-year-old facility that they are still rebuilding after a bombing six months ago. Afghan leaders have vowed to use an infusion of international aid to improve medical services and have made mental health a priority. Yet the Kabul hospital is struggling to improve therapy and expand neighborhood clinics in an extremely poor country where mental health treatment remains a luxury. The hospital is supposed to receive $300,000 from the Afghan government this year, but it has not yet been paid, said the hospital's director, Dr. Timono Shah Musamim. The hospital recently received a $1.6-million grant from the European Union to renovate the buildings, provide medical supplies and staff training." (Los Angeles Times, 15. Mai 2011)

In einem im März 2012 veröffentlichten Kommentar für den Newsletter des Royal College of Psychiatrists, einer Organisation der PsychiaterInnen im Vereinigten Königreich und Irland, schreibt Yousuf Ali Rahimi, ein in Afghanistan tätiger Psychiater, dass in Afghanistan die Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit vom Ministerium für Gesundheit erbracht würden, das ein psychiatrisches Krankenhaus in Kabul mit nur 60 Betten für Personen mit psychischen Störungen und 40 Betten für Drogenabhängige betreibe. Das bedeute allerdings nicht, dass eine große Nachfrage nach den Betten bestehe und die Abteilungen überfüllt seien. Im Gegenteil seien die Belegungsraten in der Regel niedrig (weniger als 60 Prozent im Jahr 2011). Dies sei einer Kombination verschiedener Faktoren geschuldet, darunter eine mangelhafte Ausstattung, die schlechte Sicherheitslage, ein mit psychischen Erkrankungen verbundenes Stigma, die Haltung des Personals und wenig hilfreiche Richtlinien (ein(e) Patient(in) werde nur aufgenommen, wenn ein Verwandter die ganze Zeit über bei ihm/ihr bleibe):

"Mental Health services are provided by the Ministry of Health who run one psychiatric hospital in Kabul with only 60 beds allocated to people with mental disorders, and 40 beds for drug addicts. This is not to suggest that there is a huge demand for beds, with overflowing wards: on the contrary, bed occupancy rates are usually low (less than 60% in the 2011). This is due to a combination of various factors, such as poor facilities and security, a stigma against mental health, staff attitudes and particularly unhelpful policies (patients are not admitted unless a relative can stay with them at all times)." (Royal College of Psychiatrists, März 2012)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 Beweis erhoben.

Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Paschtu beherrscht, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers stützen sich auf die oben angeführten Quellen sowie das Gutachten des Sachverständigen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich fundiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - und zwar weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht - diesbezüglich ärztliche Bestätigungen vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar auf seine psychischen Probleme verwiesen, hat diese jedoch in keiner Weise zu belegen versucht und auch nicht ausgeführt, wie genau sich diese psychischen Probleme eigentlich manifestieren. Wie bereits oben ausgeführt, geht der erkennende Richter vielmehr nicht vom Vorliegen einer tatsächlichen psychischen Erkrankung, sondern davon aus, dass der Beschwerdeführer die Behauptung psychischer Probleme einfach in den Raum stellt. Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ist sohin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer medizinische und/oder psychiatrische Hilfe in Anspruch nimmt.

2.2. Ob die Feststellungen des Bundesasylamts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Verwandten in Afghanistan und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten unter Punkt 3.2.; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Beschwerde, soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angreift.

Von dem Vorbringen der drohenden - allenfalls asylrelevanten Zwangsrekrutierung - ist der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht abgegangen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen betreffend seiner Fluchtgründe in häufige Widersprüche verstrickt, welche die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte ohnedies nahelegen nahe legen würden. So gab er in seiner Erstbefragung an, dass sein Vater getötet worden sei, da er seine Söhne den Taliban nicht zuführen habe wollen und steigerte diese Aussage dann, dass die Tötung ob der Weigerung hinsichtlich dessen Mitarbeit bei den Taliban erfolgt sein soll. Auch wenn der Erstbefragung keine zu hohe Bedeutung beigemessen werden soll, so ist in einem derart zentralen Punkt schon davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer klare Angaben machen kann.

Glaubhaft ist hingegen die Aussage, dass der Beschwerdeführer einen Onkel sowie seine unmittelbare Verwandten in Kabul hat, mit der er nach eigenen Angaben im losen Kontakt steht. Dies hat er auch schon bei der Befragung vor dem Bundesasylamt angegeben.

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: 3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß §°74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.2.2. Die die im Verfahren behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Familie seines getöteten Onkels wg. Grundstücksstreitigkeiten liegt in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Mag es auch in Afghanistan zu Problemen im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung i.S.d. GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

Zur lediglich angedeuteten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der ihm drohenden Blutrache - ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befindet, da die Gefahr der Blutrache nicht grundsätzlich asylrelevant ist, sondern nur dann, wenn die Gefahr, die aus einer möglichen Blutrache resultiert, auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Motive beruht (vgl. hierzu auch VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich sohin eindeutig, dass die Gefahr der Blutrache nur dann zu einer Asylgewährung führen kann, wenn diese auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe beruht, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, denn erstens hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tötung des Onkel väterlicherseits durch den Onkel mütterlicherseits und der daraus resultierenden Verfolgung des Beschwerdeführers selbst bei seiner ersten Aussage hiezu angegeben, dass sein Onkel die Tat auf sich genommen habe (Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.10.2012 -Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir, dass mir alles angehängt wurde, obwohl er gesagt hat, dass er diese Tat begangen hat.) und zweitens bestünde die Verfolgung durch die Verwandten ja auch, wenn der Beschwerdeführer einer anderen sozialen Gruppe z.B. einer anderen Familie angehören würde. Auch hier gilt das obig zur kriminellen Verfolgung im Rahmen von Grundstücksstreitigkeiten angeführte.

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde. Dies hat seine Gründe jedoch nicht in einer Schutzverweigerung aus einem der in der GFK genannten Gründe, sondern ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung der Sunniten) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Zuerkennung subsidiären Schutzes:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Zu einem vergleichbaren Fall Afghanistan betreffend hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2013, Zl. U 1647/12-14, Folgendes ausgeführt:

"2.1. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs.1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005, z.B. VfGH 11.10.2012, U677/12).

2.2. Soweit der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall erkennbar davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK in seiner Heimatprovinz nicht auszuschließen ist und er daher untersucht hat, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netz in Kabul verfügt, wird sich der Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren - anders als dies bislang der Begründung der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann - in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wonach dieser in Kabul mit der Unterstützung durch Verwandte aus den von ihm näher dargelegten Gründen nicht rechnen könne. Erst auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung werden sodann die im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 erforderlichen Feststellungen zu treffen sein."

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können.

3.3.2. Beim Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass er aus der Provinz Nangarhar stammt, die nach der INSO-Liste zum vierten Jahresquartal 2013 zu den sog. "schwarzen Provinzen" steht und einen starken Anstieg der Anschläge durch oppositionelle bewaffnete Gruppen auf die Zivilbevölkerung aufweist. Somit kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Provinz Nangarhars in eine hoffnungslose Lage kommt.

Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul ist aber besser als am Land. Kabul ist trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Allein die Sicherheitslage bewirkt daher nicht, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Bei der insgesamt schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte aber das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Dies ist aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Er verfügt über Familie in Kabul und somit über Personen, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen können. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig und verfügt zumindest über geringe Berufserfahrung in der Landwirtschaft (VH vor dem BVwG am 24.07.2014 - Ich bin keiner bestimmten Arbeit nachgegangen. Ich habe hin und wieder auf unseren eigenen Feldern gearbeitet.).

Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Wiederansiedlung in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommt.

Betreffend die im Laufe des Verfahrens geäußerten Hinweise des Beschwerdeführers auf psychische Probleme ist - ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese psychischen Probleme in keiner Weise belegt oder sonst wie glaubhaft gemacht hat - auszuführen, dass er auch bezogen auf die medizinische Versorgung auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verwiesen werden kann. Gemäß den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis ist die medizinische Versorgung in Kabul - auch für psychische Erkrankungen - gewährleistet und im Landesvergleich als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Auch verbessert sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen in den Städten kontinuierlich. Generell ist in Bezug auf Erkrankungen auf die oben angeführte Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, gemäß der es (abgesehen von außerordentlichen Umständen, die allerdings im gegenständlichen Fall keineswegs vorliegen) keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentliche bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich (vgl. VfGH vom 07.11.2008, U 48/08), dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

4. Zu Spruchpunkt A II. (Zurückverweisung der Ausweisungsentscheidung):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Mitte 2012 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der oben in Pkt. 3.2. und 3.3. zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des EGMR erfolgte. Soweit eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall fehlt, liegt insofern keine erhebliche Rechtsfrage vor, als das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt:

17.12. 2013, 4Ob200/13k).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.