BVwG W106 2012843-1

W106 2012843-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Bescheidnachholung, Feststellungsantrag, rechtliches Interesse,<br/>Säumnisbeschwerde, Subsidiarität, Verfahrenseinstellung,<br/>Weiterbestellungsverfahren, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2012843-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2012843.1.00

Spruch

W106 2012843-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 10.07.2014, Zl. BMVIT-2.695/010-I/PR/2014, betreffend Feststellungsbescheid iA Zielerreichung, und 2. vom 29.07.2014, Zl. BMVIT-2.695/011-I/PR/2014, betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen; die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(20.04.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis Ablauf des 03.04.2015 war er aufgrund einer auf 5 Jahre befristeten Betrauung bzw. Ernennung Präsident des XXXX(XXXX). Seit 04.04.2015 ist er vorübergehend der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit an die Bundesministerin gerichtetem Antrag vom 07.01.2014 begehrte der BF die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass er als Leiter des XXXX

die für die Jahre 2004 bis 2013 jeweils gesetzten Ziele stets erreicht bzw. übererfüllt und darüber hinaus

sämtliche erforderlichen Vorarbeiten zur Umsetzung des von der Ministerin für das BMVIT vorgegebenen Zieles einer Reorganisation des XXXX geleistet habe.

Wegen Säumigkeit der Behörde erhob der BF am 08.07.2014 Säumnisbeschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag vom 07.01.2014 in der Sache entscheiden.

I.2. Mit Bescheid der Bundesministerin vom 10.07.2014 wurde der Antrag vom 07.01.2014 zurückgewiesen.

In der Begründung wird hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf dann nicht zulässig sei, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 2008/12/0209). Die Feststellung rechterheblicher Tatsachen sei nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

Weiter wird wörtlich ausgeführt:

"Der Abschnitt VI des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) regelt die Weiterbestellung von Personen, welche nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) befristet mit einer Funktion betraut worden sind.

Gemäß § 17 Abs. 1 AusG kann der Inhaber der Funktion, welchem gemäß § 16 Abs. 1 AusG mitgeteilt wurde, dass keine weitere Bestellung erfolgen soll, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.

Auch wenn die Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem allfälligen Weiterbestellungsverfahren relevant sein könnten, wären diese dort zu klären, weshalb ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (vgl. VwGH 96/12/0106). Es liegt daher kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor.

Eine andere Rechtsgrundlage bzw. ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse sind nicht erkennbar und wurden auch nicht substantiiert behauptet."

I.3. Mit Bescheid der Bundesministerin vom 29.07.2014 wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 08.07.2014 gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG mit der Begründung eingestellt, dass die Behörde den Bescheid am 10.07.2014 erlassen und an den BF abgefertigt habe.

I.4. Gegen beide Bescheide erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Zum Bescheid vom 10.07.2014:

Der BF habe im Rahmen seiner gesetzlichen Dienstpflichten als Vorgesetzter und Dienststellenleiter die von der Ressortleitung vorgegebenen bzw. mitgetragenen Ziele seinerseits korrekt und umfassend erfüllt. Sein/e unmittelbar/e Vorgesetzte/r habe mit ihm kein einziges Mitarbeitergespräch geführt, welches nicht nur ein Zielvereinbarungsgespräch für die Folgeperiode sondern auch ein Zielerreichungsgespräch über die Vorperiode zu umfassen habe. Sein Feststellungsbegehren war und sei das einzige ihm zur Verfügung stehende Mittel, eine Rechtsgefährdung (etwa den ungerechtfertigten Vorhalt der unzureichenden Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflichten als Dienststellenleiter samt den daraus resultierenden Konsequenzen) hintan zu halten bzw. pro futuro zu beseitigen.

Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf das Ausschreibungsgesetz (AusG) sei verfehlt, da bereits die Mitteilung der Ressortleitung gemäß § 16 AusG an den Inhaber einer befristet betrauten Funktion, ihn nicht weiter bestellen zu wollen, von ausschließlich sachlichen, eben vornehmlich im regelmäßigen Evaluierungsweg auf der Grundlage des § 45a BDG gewonnenen Kriterien getragen sein müsse, an denen daher sowohl die Ressortleitung als auch der Funktionsinhaber rechtliches Interesse haben (müssen).

Die Regelungen des Abschnittes VI des AusG seien kein Hindernis für einen Feststellungsbescheid über seine Zielerreichungen 2004 bis 2013.

Im Falle einer (beabsichtigten) Weiterbestellung kämen diese Regelungen von vornherein nicht zur Anwendung und könnten daher schon allein deshalb seinem Feststellungsbegehren der Zielerreichung nicht entsprechen.

Im Falle der Nicht-Weiterbestellung eröffneten diese Regelungen kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren iS der Kriterien des VwGH.

Zum Bescheid vom 29.07.2014:

Die Behörde übersehe, dass sich sein Feststellungsbegehren an die Bundesministerin als seine unmittelbare Vorgesetzte gemäß §§ 44 Abs. 1 und 45a BDG gerichtet habe; dem administrativen Apparat der Behördenleiterin stehe es nicht zu, an ihrer statt inhaltliche Aussagen zu treffen, die nur ihr persönlich vorbehalten seien. Mangels Erledigung seines Antrages durch die zuständige Organwalterin bestehe weiterhin Säumigkeit.

§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ordne jedenfalls bloß die faktische, nicht aber auch die bescheidmäßige Einstellung des Säumnisverfahrens an. Die Vorgangsweise der Behörde zwinge den BF daher, Beschwerde (auch) gegen den zweitangefochtenen Bescheid zu erheben, widrigenfalls dieser in Rechtskraft erwachsen und einer Fortführung des Säumnisverfahrens nach erfolgter Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides entgegenstehen und ihn dadurch in seinem subjektiven Recht auf rechtsrichtige Entscheidung in der Sache verletzen würde.

Es wird beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 09.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zum Bescheid vom 10.07.2014:

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des BF vom 07.01.2014 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels rechtlichen Interesses auf Erlassung eines solchen zurückgewiesen.

Wie die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des VwGH bereits zutreffend ausführte, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (was hier nicht der Fall ist) oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209; 28.01.2013, 2012/12/0050; uva).

Vor dem Hintergrund, dass laut Informationen aus dem BMVIT die Ablöse des BF als Präsident des XXXX per April 2015 beabsichtigt sein soll, begehrte der BF mit Antrag vom 07.01.2014 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass er als Leiter des XXXX

die für die Jahre 2004 bis 2013 jeweils gesetzten Ziele stets erreicht bzw. übererfüllt und darüber hinaus

sämtliche erforderlichen Vorarbeiten zur Umsetzung des von der Ministerin für das BMVIT vorgegebenen Zieles einer Reorganisation des XXXX geleistet habe.

Daraus ist die Absicht des BF erkennbar, mit der beantragten Feststellung im Verfahren über die Ausschreibung des Präsidenten des XXXX seine Rechte für seine Wiederbestellung zu positionieren, nämlich seine Eignung für eine Wiederbestellung in seiner Funktion als Präsident des XXXX quasi vorab bestätigt zu erhalten.

Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgeblichen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG lauten:

"ABSCHNITT VI

WEITERBESTELLUNG

Anwendungsbereich

§ 16. (1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.

(2) Abs. 1 und die §§ 17 bis 19 sind auf Funktionen in Dienstbereichen nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

Antrag an die Weiterbestellungskommission

§ 17. (1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß § 16 Abs. 1 mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.

(2) Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Abs. 1, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird."

Angesichts der vom BF selbst zum Ausdruck gebrachten Intention seiner begehrten Feststellungen teilt das erkennende Gericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die aufgeworfenen Fragen, nämlich ob der BF in den Jahren 2004 bis 2013 die als Leiter des XXXX gesetzten Ziele erfüllt oder übererfüllt bzw. Leistungen zur Umsetzung der Reorganisation des XXXX erbracht habe, in einem allfälligen Weiterbestellungsverfahren geklärt werden könnten. Ein gesondertes Feststellungsverfahren scheidet daher im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes aus.

Verfehlt ist auch, wenn der BF aus der Bestimmung des § 45a BDG ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung der Zielerreichung durch ihn abzuleiten versucht. Bei der Pflicht zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen gemäß § 45a BDG 1979 handelt es sich nämlich um eine gesetzlich vorgesehene Dienstpflicht eines Vorgesetzten, der auch Normadressat dieser Bestimmung ist. Diese Mitarbeitergespräche dienen zur Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Leistungsfeststellung des Mitarbeiters (VwGH 28.10.2014, 2003/09/0045). Dass der BF jemals ein Leistungsfeststellungsverfahren beantragt hätte oder sonstige Schritte unternommen hätte, um auf diesem Weg ein Mitarbeitergespräch einzufordern, gibt es keine Anhaltspunkte und wird vom BF auch gar nicht behauptet.

Die Zurückweisung des Antrags des BF erfolgte somit zu Recht.

Zum Bescheid vom 29.07.2014:

§ 16 Abs. 1 VwGVG räumt der Behörde die Möglichkeit ein, den Bescheid nachzuholen. Macht sie davon vor Einleitung des Verfahrens Gebrauch, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.

Als "Anträge von Parteien", welche nach § 73 Abs. 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, dh. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die Behörde erledigt zu werden (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, zu § 73 RZ 7, S 1363). Dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides die Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst hat, ist unbestritten.

Die durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede - wenn auch rechtswidrige - materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache, aber auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, zu § 73 RZ 27, S 1373).

Mit der Erlassung des Bescheides vom 10.07.2014, dem BF durch Hinterlegung am 14.07.2014 zugestellt, hat die Behörde den beantragten Bescheid nachgeholt und ist sie damit ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen. Wenn der BF vorbringt, er habe den verfahrensauslösenden Antrag an die Frau Bundesministerin als seine unmittelbare Vorgesetzte persönlich gerichtet, es komme daher dem administrativen Apparat der Behördenleiterin nicht zu, die kraft seiner Arbeitsplatzbeschreibung nur ihr persönlich vorbehaltenen Aussagen über seine Zielerreichung zu treffen, verkennt der BF, dass Inhalt seines Antrages vom 07.01.2014 eindeutig das Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides war, die Erledigung des Antrages daher rechtsrichtig von der Bundesministerin als zuständiges Organ in dienstrechtlichen Angelegenheiten erfolgt ist.

Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens erfolgte daher zu Recht.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte ständige Rechtsprechung des VwGH war ein rechtliches Interesse des BF an der begehrten Feststellung zu verneinen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

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