BVwG W108 2015419-1

W108 2015419-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Parteiengehör,<br/>Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2015419-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2015419.1.00

Spruch

W108 2015419-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Eltern: XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zl. 14-1043949101/140119631/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am 11.09.2014 als Tochter syrischer Staatsangehöriger in Österreich geboren, die am 12.05.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten und denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) jeweils vom 07.08.2014 (unter gleichzeitiger rechtskräftiger Versagung des Status von Asylberechtigten) rechtskräftig der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

2. Mit Eingabe vom 29.10.2014 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin für diese einen "Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG" mit der Begründung, dass den Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

Mit weiterer als "Antrag im Familienverfahren" bezeichneter Eingabe vom 30.10.2014 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin "ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen" um Gewährung von Asyl ersucht.

3. Ohne Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin oder Einräumung einer Mitwirkungsmöglich bei der Sachverhaltsfeststellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG ab. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin deren angegebene Identität und Nationalität fest und weiters, dass sich die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Eltern und Geschwister), deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden seien und denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, in Österreich befänden. Die belangte Behörde stellte ferner fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt gekommen sei und die gesetzliche Vertretung für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Überdies wurden Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen. In der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich der Versagung des Asylstatus ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, sondern ein Antrag auf Gewährung von Schutz im Familienverfahren gestellt worden sei. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Auch keinem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sei der Asylstatus zuerkannt worden. Da den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei dieser Status auch der Beschwerdeführerin zuzuerkennen gewesen.

4. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) gerichtete Beschwerde macht geltend, dass mittlerweile Berichte zur Situation der Kinder in Syrien vorlägen, aus denen sich eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ergebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und Geschwister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Gemäß § 19 Abs. 5 AsylG darf ein Asylwerber in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt ein von einem Familienangehörigen

1. eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,

2. eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder 3. eines Asylwerbers gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist,

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die Bestimmungen (u.a.) der Abs. 1 und 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin für diese im Hinblick auf den ihnen in Österreich zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG gestellt, ohne im Antrag das Vorliegen eigener (für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten relevanter) Fluchtgründe der Beschwerdeführerin anzuführen. Die belangte Behörde hat sichtlich ausgehend allein von diesem Antragsinhalt bzw. dieser Antragsformulierung abgeleitet, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, und hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten § 3 Abs. 1 AsylG ohne weitere Erhebungen und ohne Einbeziehung der Eltern der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsermittlung, insbesondere ohne Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin zum Antrag bzw. zum Vorliegen allfälliger eigner Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, versagt. Eine derartige Ableitung bzw. das Unterlassen weiterer Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin, ist in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch verfehlt und belastet das behördliche Verfahren mit einem Mangel (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/00639). Denn jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen im Familienverfahren ist - unabhängig von der konkreten Formulierung des Antrages - in erster Linie auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet, sodass für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Auch dann, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - eigene Fluchtgründe in den von den Eltern für ihr nicht handlungsfähiges Kind gestellten Antrag auf internationalen Schutz (noch) nicht enthalten sind, hat die Verwaltungsbehörde - unter Mitwirkung der Eltern des Antragstellers - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen. Die Einvernahmen der Eltern der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren konnten schon im Hinblick auf den zeitlichen vor der Geburt der Beschwerdeführerin gelegenen Abschluss dieser Verfahren nicht ohne dazu rechtliches Gehör einzuräumen in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren herangezogen werden (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).

Überdies normiert die Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG, dass der Asylwerber vom Bundesamt zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Dies gilt - wie sich aus § 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG ergibt - auch für minderjährige Asylwerber. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter im Verfahren nicht in der Lage gewesen wären, durch ihre Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich des allfälligen Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Syrien beizutragen, kann nicht erkannt werden. Bei rechtsrichtiger Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des AsylG hätte die belangte Behörde daher (auch deshalb) von einer Einvernahme im Asylverfahren, in vorliegenden Fall der gesetzlichen Vertreter der nicht handlungsfähigen Beschwerdeführerin, nicht absehen dürfen (vgl. zur grundsätzlichen Pflicht für das [damalige] Bundesasylamt, den Asylwerber zu seinem Antrag persönlich zu vernehmen, das zum AsylG 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315).

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde somit im vorliegenden Verfahren die notwendigen Erhebungen, wie insbesondere die Einbeziehung/Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin zur Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführerin bzw. der asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Syrien, unterlassen. Im Ergebnis ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Verneinung einer Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von keinem Ermittlungsergebnis getragen.

3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Fallbezogen ist der belangten Behörde ein besonders gravierender Mangel bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinn unterlaufen, weil sich die belangte Behörde im Verfahren über den begehrten Asylstatus für die Beschwerdeführerin zu keinen weiteren Erhebungen veranlasst sah und es insbesondere auch verabsäumt hat, die Eltern der Beschwerdeführerin im Zuge der Sachverhaltsermittlung einzubeziehen/einzuvernehmen. Aufgrund des gänzlichen Unterbleibens der notwendigen Ermittlungen im behördlichen Verfahren zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen (Einvernahme) und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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