Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W135 2006434-1•BVwG W135 2006434-1
W135 2006434-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W135 2006434-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.02.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Zif. 1 lit. c Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.02.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 04.06.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde), welcher nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten und einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2008 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid vom 18.08.2008 brachte die Beschwerdeführerin bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten fristgerecht Berufung ein, welche nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 26.03.2009 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.
Am 16.11.2010 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
Im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.12.2010 wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Richtsatzverordnung wie folgt zugeordnet und eingeschätzt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB %
1 Degenerative Gelenksveränderungen g.z. 418 30
2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 30
3 Periphere Polyneuropathie g.z. 492 30
4 Diabetes mellitus Typ II 383 20
5 Arterieller Bluthochdruck 323 20
6 Innenohrschwerhörigkeit beidseits 643 Tabelle 1. Spalte/2. Zeile 15=20
7 Zustand nach Strumektomie g.z. 380 10
8 Zustand nach Gebärmutterentfernung 721 0
9 Verlust beider Ovarien 719 0
Der Grad der Behinderung wurde vom herangezogenen Gutachter mit von 50 v.H. festgesetzt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 bis 3 um 2 Stufen auf Grund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt sei. Leiden 4 bis 9 würden nicht weiter erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin von der belangten Behörde am 11.01.2011 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.
Am 02.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Begründend führte sie darin aus, dass sich ihr Zustand - und zwar das Karpaltunnelsyndrom an der linken und vor allem an der rechten Hand (nach zweimaliger bzw. dreimaliger Operation) und die Polyneuropathie in beiden unteren Extremitäten - seit der Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 v.H. weiter verschlechtert habe. Weiters habe sie am 16.06.2013 einen Schlaganfall erlitten und sei seither fast taub. Das Hören sei ihr seither nur mehr mit den für sie angefertigten Hörgeräten und das auch nur sehr eingeschränkt bzw. erschwert möglich. Dem Antrag auf Neufestsetzung legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Mit Schreiben vom 24.11.2013 gab die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrem Antrag vom 02.10.2013 bekannt, dass sie am 15.10.2013 durch einen Sturz in der Wohnung einen Schlüsselbeinbruch und eine Schädelprellung erlitten habe. Trotz intensiver Nachbehandlung sei sie infolge starker Schmerzen in ihren Bewegungen stark eingeschränkt. Ihre Halswirbelsäule sei durch das vierwöchige Tragen des Ruhigstellungsverbandes und Streckverbandes derart in Mitleidenschaft gezogen, dass sich nunmehr auch weitere diesbezügliche Probleme (durch zusätzliche Schmerzen) ergeben würden. Durch die zweimaligen, leider misslungenen Operationen des Karpaltunnelsyndroms an der rechten Hand könne sie diese nur eingeschränkt gebrauchen. Weiters würden an ihrer linken Hand nicht nur durch das bestehende Karpaltunnelsyndrom, sondern auch durch zusätzliche krankhafte Veränderungen neuerliche Einschränkungen in der Bewegung auftreten. Der Gebrauch beider Hände sei zeitweise nur mit Schwierigkeiten unter großen Schmerzen möglich. Es komme immer wieder vor, dass ihr Gegenstände aus den Händen fielen. Diesem Schreiben wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde angeschlossen.
Seitens der belangten Behörde wurden in Folge ein HNO-fachärztliches und ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 28.10.2013 wurden, basierend auf dem im Akt befindlichen HNO-Befund und Ton- und Sprachaudiogramm vom 07.07.2010 sowie einem Sprachaudiogramm vom 08.07.2013 und einem Tonaudiogramm vom 04.07.2013, welches nach Röser rechts einen Hörverlust von 63 v.H. und links einen solchen von 52 v.H. zeige, die Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung wie folgt zugeordnet und eingeschätzt:
1 Hörstörung bds.
Unterer Rahmensatz, da für diese Position links gutes Gehör im Tieftonbereich 12.02.01
Z 4/K 3 30%
2 Tinnitus
Unterer Rahmensatz, da kompensiert 12.02.02 10%
Zur Begründung im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.12.2010 wurde ausgeführt, dass audiometrisch auf beiden Seiten eine Verschlimmerung eingetreten sei. Erstmals sei die Einstufung der Leiden nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt worden.
Im zusammenfassenden nervenfachärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.01.2014 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2013, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Degenerative Gelenksveränderungen
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stabile Versteifung nach Trippelarthrose beider Sprunggelenke - inkludiert auch Om- und Gonalgie bds. bei radiologisch verifizierten Arthrosen - ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung 02.02.02 30
2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz da Funktionseinschränkung in mehreren Ebenen 02.01.02 30
3 Polyneuropathie
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da mit Carpaltunnelsyndrom beidseits einhergehend 04.05.06 30
4 Hörstörung beidseits Z4/K3
URS da für diese Position links gutes Gehör im Tieftonbereich 12.02.01
30
5 Tinnitus
Unterer Rahmensatz da kompensiert 12.02.02 10
6 Zustand nach Insult
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da geringe Resterscheinungen 04.01.01 20
7 Diabetes mellitus Typ II
Mittlerer Rahmensatz da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 04.02.01 20
8 Arterieller Bluthochdruck
Dieser Rahmensatz da ausgeglichene Regulationswerte durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 05.01.02 20
9 Zustand nach Strumektomie
Unterer Rahmensatz da durch Medikation kompensiert 09.01.01 10
10 Verlust beider Ovarien
Inkludiert auch Blasen Vorfall (Zystozele) 08.03.06 10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 3 und 4 um 2 Stufen erhöht.
Begründung: zusätzliche Beeinträchtigung, 5 bis 10 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
...
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Zusätzliche Diagnosen ohne Anhebung des Grades der Behinderung.
..."
Im Gutachten wurde in dem entsprechenden Vordruck zu der Frage, ob auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vorliegen, das "nein" - Kästchen für folgende Zusatzeintragungen angekreuzt: "ist gehbehindert", "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "ist sehbehindert", "ist stark (hochgradig) sehbehindert", "ist blind", "ist gehörlos", "ist schwer hörbehindert", "leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)", "bedarf einer Begleitperson", "ist taubblind", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Unter dem Punkt "Begründungen" finden sich keine Ausführungen des Sachverständigen.
Die Gutachten wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 03.02.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht alle im Beilageformular mit "nein" angekreuzten Punkte würden für ihre Behinderung zutreffen. Dazu führte sie zu "nicht gehbehindert" aus, sie könne nur mit zwei Walking-Stöcken aus der Wohnung gehen. Grund seien die Gefühlsstörungen in den Füßen durch die Polyneuropathie. Außerdem habe sie Gleichgewichtsstörungen, die sich aus ihrer extremen Hörbehinderung ergeben würden. Betreffend die Feststellung "nicht schwer hörbehindert" gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ohne Hörgeräte praktisch taub. Trotz der beiden sehr guten Geräte habe sie große Hörschwierigkeiten. So könne sie Durchsagen in öffentlichen Verkehrsmitteln überhaupt nicht verstehen. Radiohören und Fernsehen sei nahezu unmöglich. In Räumen, in denen sich mehrere miteinander sprechende Personen aufhalten würden, verstehe sie überhaupt nichts und könne auf die sie betreffende Angelegenheit nicht reagieren. Dies belaste ihre Psyche schwer und sie breche manchmal in Tränen aus. Zur im Gutachten durch Ankreuzen des "nein"-Kästchens als nicht vorliegend eingestufte Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" führte die Beschwerdeführerin aus, das Gehen über Stiegen sei ohne Begleitperson für sie unmöglich. Ebenso verhalte es sich bei schlechten Witterungsverhältnissen, wenn sie zum Beispiel einen Arzt, ein Ambulatorium oder Spital aufsuchen müsse. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, die Beurteilung des festgestellten Leidens "Zustand nach Insult" sei unrichtig. Sie habe nach dem Schlaganfall sehr wohl große Probleme. So könne sie z.B. Gegenstände nicht festhalten, diese würden ihr aus den Händen fallen. Außerdem könne sie sich nicht bücken, weil ihr dabei sofort schwindelig werde. Gleiches gelte für das Binden der Schuhbänder, wo sie jedes Mal einer fremden Hilfe bedürfe.
Die belangte Behörde wertete die bei ihr am 04.02.2014 eingelangten Einwände im Rahmen des Parteiengehörs als Anträge auf die im Schreiben vom 03.02.2014 genannten Zusatzeintragungen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.02.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "ist schwer hörbehindert" gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.01.2014, wonach die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Für die Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" müsse ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., allein für eine Hörbehinderung verursachende Gesundheitsschädigung vorliegen. Die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen würden somit nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.02.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.02.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird darin, dass die Beurteilung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "ist gehbehindert", "ist schwer hörbehindert" und "bedarf einer Begleitperson" durch Ankreuzen des "nein"-Kästchens unrichtig sei. Diesbezüglich wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bereits in der Stellungnahme vom 03.02.2014 erstattete Vorbringen. Der Beschwerde wurde ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule des XXXX vom 27.04.2012 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie brachte am 04.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "ist gehbehindert", "ist schwer hörbehindert" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, ein.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" liegen nicht vor.
Auf Grund der mangelhaften Ermittlungen im Verfahren vor der belangten Behörde kann nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" vorliegen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 2.) A) verwiesen.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Hörbehinderung der Beschwerdeführerin, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" führte, erfolgte auf Grundlage des schlüssigen und nachvollziehbaren HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.10.2013, das unter Berücksichtigung der aktuellen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten HNO-fachärztlichen Befunde erstellt wurde. In dem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde die Funktionseinschränkung "Hörstörung bds." nach der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.
Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Einwendungen im Rahmen der Beschwerde das vorliegende fachärztliche Sachverständigengutachten nicht entkräften und ist diesem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, obwohl es ihr freigestanden wäre, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093).
Auch wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine neuen Befunde betreffend die Hörbehinderung der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Bezüglich des Hörleidens der Beschwerdeführerin bestehen folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung betreffend die Zusatzeintragung "ist hörbehindert" zugrunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.02.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "ist schwer hörbehindert" auf Grund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung bzw. Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen. Hinsichtlich des am 02.10.2013 gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin ist ein gesonderter Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ergangen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: W135 2101118-1, abgewiesen.
Zu 1.) A) Betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" in den Behindertenpass:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)...
b)...
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 642 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d)..."
Wie oben unter Punkt II.2. bereits ausgeführt wurde, wurde im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.10.2013 die Hörbehinderung der Beschwerdeführerin mit dem Leiden "Hörstörung beidseits" und der Positionsnummer 12.02.01 (Zeile 4, Spalte 3) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. c der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen ist die Eintragung "schwer hörbehindert" erst ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorzunehmen.
Da die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auf Grund des Hörleidens nicht erfüllt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Einzelgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorliegenden Hörstörung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu 1.) B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Zu 2.) A) Zurückverweisung betreffend die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:
• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 leg.cit. genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder - wie hier - durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden, weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115). Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" zu verneinen und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt aber keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. dazu VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie verneint zwar den Bedarf einer Begleitperson im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, lässt aber nachvollziehbare Ausführungen darüber vermissen, aus welchen Gründen die Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist.
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.10.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, woraufhin die belangte Behörde Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie einholte, welche in erster Linie auf die Feststellung des Grades der Behinderung gerichtet waren. Im zusammenfassenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.01.2014 wurde von der Gutachterin zwar durch Ankreuzen der "ja" bzw. "nein"-Kästchen das Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Zusatzeintragungen festgestellt bzw. verneint, jedoch jegliche Begründung dieser Einschätzungen unterlassen. Auf Grund der Antragsstellung bezüglich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung war eine genauere Prüfung und Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von Zusatzeintragungen jedoch auch nicht Gegenstand des Gutachtens - im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung lag kein Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen vor.
Im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin zu den mit "nein" angekreuzten Zusatzeintragungen "ist gehbehindert", "ist schwer hörbehindert" und "bedarf einer Begleitperson" jedoch aus, dass diese auf Grund ihrer Behinderung sehr wohl vorliegen würden. Die belangte Behörde wertete diese bei ihr am 04.02.2014 eingelangten Einwände als Anträge auf Vornahme der genannten Zusatzeintragungen.
Im angefochtenen Bescheid verweist die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen auf das Sachverständigengutachten vom 07.01.2014, in welchem aber das Nichtvorliegen der - wie bereits erwähnt erst nach Gutachtenserstellung beantragten - Zusatzeintragung nur durch Ankreuzen eines "nein"-Kästchens festgestellt und diese Einschätzung in keinster Weise begründet wurde. Die Beurteilung ob und in welchem Ausmaß die Leiden der Beschwerdeführerin eine Begleitperson erforderlich machen, muss gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auf Grundlage eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen geklärt werden. Weder der HNO-fachärztliche Sachverständige noch die nervenfachärztliche Gutachterin haben sich jedoch ausreichend mit der Frage beschäftigt, ob die Voraussetzungen der Eintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass erfüllt sind.
Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 10.02.2014 nur über die Zusatzeintragungen "ist schwer hörbehindert" und "bedarf einer Begleitperson" eingegangen ist, nicht jedoch über die ebenfalls beantragte Zusatzeintragung "ist gehbehindert" abgesprochen hat. Auch wenn die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991, in welcher die Zusatzeintragung "ist gehbehindert" vorgesehen war, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist und somit zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 04.02.2014 in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen und nunmehr geltenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 nicht mehr vorgesehen ist, wird die belangte Behörde den Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "ist gehbehindert" einer Erledigung zuzuführen haben.
Zu 2.) B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt 2.) A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen sowie die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG dargestellt. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.