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W141 2002446-1•BVwG W141 2002446-1
W141 2002446-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2002446-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 11.09.2013, Pass Nr. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der
Behinderung (GdB) 30 (dreißig) von Hundert (v.H.) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 08.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Physiotherapiekarten, XXXX von 03.05.2012 - 13.08.2012
Kurzbrief, XXXX, Physikalische Medizin vom 03.05.2012
Ambulanzkarte, XXXX, Physikalische Medizin vom 25.07.2012
Thermographie der oberen Extremitäten, XXXX, Physikalische Medizin vom 02.07.2012
Thermographie der oberen Extremitäten, Dr. XXXX vom 13.08.2012
Thermographie der oberen Extremitäten, Dr. XXXX vom 10.05.2012
Vorläufiger Operationsbericht, XXXX, Unfallchirurgie vom 14.04.2012, 17.04.2012 23.04.2012 und 10.05.2012
Operationsbericht XXXX, Unfallchirurgie vom 03.04.2012 und 06.04.2012
Situationsbericht, XXXX, Unfallchirurgie vom 30.04.2012
Patientenbrief, XXXX, Unfallchirurgie vom 30.04.2012
Ambulanzprotokoll, XXXX, Unfallchirurgie vom 25.03.2012
Patientenbrief, XXXX, Unfallchirurgie vom 02.04.2012
Ambulanzblatt, XXXX vom 05.12.2011
Röntgenbefund Thorax, XXXX vom 19.07.2012
Mammographie und Sonographie beidseits, XXXX vom 03.10.2012
Ergotherapeutischer Zwischenbericht, XXXX vom 28.02.2013
Orthopädischer Befundbericht, XXXX vom 08.05.2012
Bestätigung, Dr.XXXX, Allgemeinmedizin vom 01.02.2013
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Größe 169 cm Gewicht 91 kg Blutdruck 125/70
Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel.
Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot.
Thorax: Lunge: Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratmen. Herz:
Mittellaute, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.
Abdomen: Kein Druckschmerz, keine Restistenzen, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlagen beidseits frei.
Wirbelsäule: Erreicht im Sitzen und im Stehen mit beiden Händen den Boden, keine funktionellen Einschränkungen. Paravertebrale Muskelverspannungen, vor allem im
Nacken-/Schulterbereich.
Extremitäten:
Obere Extremität: 4. Finger rechts: Streckdefizit von 10°, sonst frei.
Li. Handgelenk: mäßige Einschränkung, Pro/Supination frei, sonst in allen Gelenken frei beweglich, vollständiger Faustschluss beidseits, li. etwas kraftlos, keine Muskelverschmächtigungen. Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig.
Untere Extremität: In allen Gelenken frei beweglich, keine Bandinstabilitäten. Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel und ohne Anhalten möglich. Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse allseits gut tastbar.
Grob neurologisch: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, ausgeglichene, stabile Stimmungslage. Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionseinschränkung im linken Handgelenk
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Funktionseinschränkung im 4. Finger rechts
Unterer Rahmensatz, da endlagige Streckhemmung.
10 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine ausreichende relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunde diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Zustand nach Knotenexstirpation rechte Mamma: kein GdB, da ohne Hinweis auf Malignität."
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.07.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 15.07.2013 unter nachträglicher Vorlage medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass sie in der linken Hand keine Kraft habe und bei allen alltäglichen Verrichtungen sowie bei der Körperpflege der Hilfe ihres Mannes bedürfe. Sie habe 9 Operationen durchmachen müssen. Auch sei der Ringfinger der rechten Hand verletzt worden und sie könne auch die rechte Hand dadurch nicht ordentlich bewegen. Sie könne den Finger nicht ordentlich beugen und strecken. Sie habe ständig Schmerzen und müsse Medikamente nehmen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Internet Ausdruck "Sudeck Syndrom"
3 Kopien von Röntgenbildern vom 07.08.2013
Bestätigung, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 25.07.2013
1.4. In der, von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten medizinischen Unterlagen veranlassten Stellungnahme von Dr. XXXX vom 06.09.2013 wird Folgendes festgehalten:
"Keine neuen Aspekte, da die objektivierbaren Funktionseinschränkungen mittels Leiden 1 und 2 bereits adäquat berücksichtigt wurden, und behauptete höhergradige Defizite im Bereich der Hände anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden konnten, und auch den nachgereichten Befunden nicht zu entnehmen sind. Keine Änderung."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bei allen Verrichtungen des Alltags sowie bei der Körperpflege der Hilfe bedürfe, da sie im linken Arm keine Kraft habe. Auch im rechten Arm habe sie auf Grund eines gebrochenen Ringfingers nicht mehr viel Kraft. Ihr physischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall nicht gebessert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das vorliegende Aktenmaterial einer Überprüfung unterzogen.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden könne, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht mit der Entscheidung der belangten Behörde einverstanden sei und dass die vorgelegten Bestätigungen von Dr. XXXXkeine Gesundheitsschädigung beschreiben würden, welche nicht bereits im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweis Berücksichtigung gefunden hätten. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Mit gleichem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Falle des ungenützten Verstreichens der Frist anhand des vorliegenden Aktenmateriales entschieden werde.
Mit Schreiben eingelangt am 05.05.2014 wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH nicht richtig sein könne. Sie leide an einer Fraktur des Ringfingers der rechten Hand, Fraktur der linken Hand mit postoperativem Wundinfekt und Revision, Osteoporose, Brusttumor, Glaukom beidseits und Makula. Sie nehme viele Medikamente. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Bestätigung, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.03.2014
Augenärztlicher Befund inkl. Nerven-Faser Analyse, XXXX vom 17.03.2014
Befund, Dr. XXXX vom 18.07.2005
Mammographie und Sonographie beidseits, XXXX vom 11.11.2013
Zuweisung zur MR Untersuchung li. HG vom 07.08.2013
Thermographie bd. Hände, undatiert, nur Seite 2 von 2
Röntgen, Gesamte WS, Becken, Schulter beidseits, Knie beidseits, Hände und Handgelenke beidseits, XXXX vom 26.03.2014
Orthopädischer Befundbericht, Dr. XXXX vom 08.05.2012
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. Marchhart, Facharzt für Orthopädie und Dr. Schipfer, Fachärztin für Augenheilkunde wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 05.12.2014 zusammenfassend im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Größe: 168 cm Gewicht: 83 kg
Allgemein: Kommt in Begleitung, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, zum Teil mit Hilfe. Guter AZ und EZ, Rechtshänder, adipös. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig, Brille, Haut ist rosig, normal durchblutet, strichförmige zarte OP-Narbe streckseitig im Bereich des linken Handgelenkes und im linken UA-Drittel.
Gangbild: Flüssig und normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.
Wirbelsäule: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, physiologische
Krümmungen. HWS, BWS, LWS: S 30/0/20, R je 70, F je 20. R je 30. Ott normal. FBA +30cm, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10.
Grob neurologisch: Dysästhesie streckseitig im Bereich des linken Handgelenkes im Narbenumfeld sonst Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe. Kraft, Koordination symmetrisch seitengleich, Sensibilität seitengleich, mittellebhafte Muskeleigenreflexe.
Obere Extremität: Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen an Schulter, Ellbogen und rechtem Handgelenk. Das linke Handgelenk ist verplumpt. Schonhaltung auch im Langfingerbereich links. Durchblutung seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re. u. li. : frei beweglich.
Ellbogen re. u. li.: frei beweglich.
Handgelenk re.: S je 70, Radial- und Ulnarduction je 10, bandstabile
Verhältnisse, kein Erguss. Handgelenk li.: S 0130 schmerzhaft. Radialduction 10 Grad, endlagig schmerzhaft. Druckschmerz im Kapselbandapparat.
Langfinger re: Frei beweglich. Streckdefizit von 10 Grad im Ringfinger, Faustschluss aber komplett. Langfinger li: Frei beweglich.
Nackengriff: Beidseits gut. Schürzengriff: Beidseits gut. Kraft:
Links Kraftgrad 3-4,
rechts 5.
Untere Extremität: Allgemein: Normale Achse, keine Beinlängendifferenz, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, schlanke Gelenkkonturen, Fußpulse gut tastbar, keine Atrophien.
Hüfte re. und li.: S 0/0/120, R je 30, F je 30
Knie re. und li.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel.
Ob. und unt. Sg: Frei beweglich.
Füße: Unauffällig.
Augenbefund:
Visus rechts +1,5sph -0,5cy1175° 0,8p - add +2,5sph Jg 1 bin.
Visus links +2,0sph -0,75cy1175° 0,9p.
Beide Augen: VBA o.B., Linse klar.
Fundi: große temporale Papillenexcavation mit gutem Randsaum bds. Macula oB.
Augendruck re. 15mmHg, li. 17mmHg.
Gesichtsfeld: bds. einzelne kleine unspezifische relative Skotome.
Nervenfaseranalyse Befund: rechts oB., links grenzwertig.
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionsbehinderung im Bereich des rechten (wohl gemeint: linken) Handgelenkes nach operiertem Speichenbruch und nachfolgender Wundheilungsstörung.
Fixer Richtsatz.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Streckdefizit im rechten Ringfinger nach Bruch
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringes Streckdefizit bei erhaltenem Faustschluss.
10 vH
03
Grüner Star beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,8 und links auf 0,9
Tabelle, Kolonne 1, Zeile 1. Fixer Richtsatz.
0 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da Leiden 2 und 3 im Zusammenwirken keine ungünstige Beeinflussung darstellt.
Erstmalige Einschätzung des Augenleidens. Mit Brillenkorrektur für Ferne und Nähe wird beidseits ein gutes Sehvermögen erzielt, das Gesichtsfeld zeigt keine maßgeblichen Ausfälle. Aus augenärztlicher Sicht wird kein GdB erreicht.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Im Schreiben vom 25.10.2013 werden die Funktionsbehinderungen im rechten Handgelenk angedeutet. Im zeitlichen Verlauf ist eine zunehmende Beweglichkeitseinschränkung aufgetreten die im aktuellen Gutachten auch entsprechend gewertet wurde. Der Einwand enthält lediglich eine Diagnosen- und Medikamentenauflistung ist für eine funktionelle Beurteilung daher nicht brauchbar.
Zum Gutachten I. Instanz: Im Vergleich zum Vorgutachten ist im Jahresverlauf ein Fortschreiten der Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk festzustellen. Es ist bei der aktuellen Untersuchung lediglich eine Streckung von 30 Grad möglich, die übrigen Richtungen sind merkbar eingeschränkt. Dies ist aus gutachterlicher Sicht entsprechend zu werten und eine Erhöhung der Beurteilung dieses Leidens vorzunehmen. An der Funktionseinschränkung des rechten Ringfingers hat sich im Verlauf nichts geändert. Die Streckung ist geringfügig mit 10 Grad eingeschränkt, der Faustschluss ist komplett möglich, sodass eine relevante Funktionsstörung hier nicht vorliegt. Im Zusammenwirken ist durch die Erhöhung des 1. Leidens eine Erhöhung auch der Gesamtbeurteilung gegeben. Unter Berücksichtigung des augenfachärztlichen Gutachtens welches auf die Gesamtbeurteilung keinen Einfluss hat, ist von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH auszugehen.
Zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln: Die Urkunden belegen die Verletzung und die Operationsnotwendigkeit im linken Handgelenk sowie die Verletzung im Bereich des rechten Ringfingers. Augenbefund wurde eingesehen - es ergibt sich draus keine Änderung der angeführten Einschätzung."
6. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 07.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass auf Grund des Fortschreitens der Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu erfolgen hat, was zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH führt.
Es wird weiters nachvollziehbar dargelegt, dass sich an der Funktionseinschränkung des rechten Ringfingers keine Änderung gegenüber der Einschätzung der belangten Behörde ergeben hat und dass das vorliegende Augenleiden durch das Tragen einer Brille zu einem guten Sehvermögen führt.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 08.03.2013 gestellt worden ist und kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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