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W141 2002907-1•BVwG W141 2002907-1
W141 2002907-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2002907-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 21.10.2013, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) 40 (vierzig) von Hundert (vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 07.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Status auszugsweise:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand normal. Größe: 165 cm,
Gewicht: 70 kg.
Gesamtmobilität-Gangbild: Sie kommt alleine zur Untersuchung, normale Schuhe, keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Gangbild unauffällig, Schrittlänge seitengleich, keine Abrollstörung, kein Hinken. Einbeinstand re. etwas unsicher, li. gut möglich, Zehen- und Fersenstand ebenfalls. Kniebeuge vollständig mehrfach hintereinander möglich, wenn auch anfangs etwas zögerlich.
Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade. Wirbelsäulenachse im Lot, vermehrte Lordose der LWS, lokal auch leichte Druck- und Klopfempfindlichkeit. Die Muskulatur im Schultergürtel- und Nacken- und Brust- sowie Lendenwirbelsäulenbereich palpatorisch in Ordnung.
HWS: Rechts-/Linksdrehung je 75°, KHA 2/17 cm. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 25 - 30°, der Blick nach hinten gelingt nicht vollständig, li. schlechter als re. und etwas schmerzhaft. LWS: FBA 10 cm, Schoberzeichen 14/10 cm, Beschwerdeangabe lumbal.
Obere Extremitäten: Das Heben der Arme über den Kopf ist möglich. Nacken- und Schürzengriff gelingen. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind altersgemäß beweglich. Es besteht hier kein sensomotorisches Defizit, die Kraft ist seitengleich.
Untere Extremitäten: Beinlänge seitengleich, Beinachse normal.
Hüften: Bds. S 0/0/120°, R 40/0/25°, Schmerzangabe re. außen im Trochanterbereich bei der Rotation. Kniegelenke: bds. S 0/0/140°, bandfest, schräg verlaufende, langstreckige Narbe von der Kniekehle an die Oberschenkelinnen und -vorderseite ziehend, hier lokal auch ein Weichteil- und Muskeldefekt nach einer perforierenden Wunde, die Kniestreckung ist aktiv aber möglich. Sprunggelenke: S 15/0/35°.
Neurologie: PSR und ASR bds. +, NDZ negativ, peripher kein sensomotorisches Defizit.
Psycho(patho)logischer Status: Unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen Bandscheibenschäden mit Wurzelirritation keine dauerhaften neurologischen Ausfallerscheinungen bestehen, es liegt eine leichte Bewegungseinschränkung vor. Intermittierend kommt es zu Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen an den oberen Extremitäten und Schmerzausstrahlung in die Beine.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Weichteil- und Muskeldefekt am re. Oberschenkel nach lokaler Verletzung. Unterer Rahmensatz, da hier eine Kraftminderung ge-blieben ist, die Beweglichkeit im Kniegelenk ist aber altersgemäß.
gZ 02.05.07
10 vH
Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 2 nicht weiter erhöht."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.10.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Es wurden keine Einwendungen erhoben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben ist.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass bezüglich der unter Nr. 1 angeführten Gesundheitsschädigung ein neuer Befund vorliege. Aufgrund wiederkehrender Schmerzen an Füßen und Händen sowie Morgensteifigkeit seien beim Studium der MR-Bilder 2 Bandscheibenvorfälle festgestellt worden. Die Schmerzempfindungen in den Füßen und die damit verbundene Gehbeeinträchtigung würden durch L5 verursacht werden. Ebenso liege eine Abnützung der Mittelfußknochen vor und es seien daher Einlagen verschrieben worden. Die fallweise auftretende Verringerung des Muskeltonus der Hände sei auf C8 zurückzuführen. Zu Leiden Nr. 2 sei festzuhalten, dass es durch die laufende Nervenreizung durch L5 auch in diesem Bereich zu häufigerem Schmerzempfinden käme. Ebenfalls scheine die Durchblutung in diesem Bereich nicht optimal zu sein. Es entstehe daher beim Gehen oftmals am Tag der Gesamteindruck des Humpelns.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: unauffällig. Ernährungszustand: adipös.
Größe: 163 cm, Gewicht: 70 kg. RR 140/80.
Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe.
Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar.
Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion. Brillenversorgung.
Zähne: sanierungsbedürftig.
Halsorgane: Arterien: bds. tastbar. Venen: nicht gestaut.
Schilddrüse: schluckverschieblich.
Thorax: symmetrisch, Mammae bds keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich.
Herz: Herztöne rein, rhythmisch
Abdomen: über Thoraxniveau, blande Narbe nach Umbilicalherniotomie, dehiszente Narbe li. Oberbauch. Bauchdecken: weich, kein
Druckschmerz, keine Resistenzen. Leber: nicht tastbar. Nierenlager:
frei.
Wirbelsäule: im Lot, etwas vermehrte Lordose LWS, kein nennenswerter Druckschmerz HWS in R 70-0-70, in F 25-0-25, KJA 2 cm. Reklination 17 cm Schoberzeichen 10/14 cm, FKBA 10 cm, Drehung 30-0-30.
Obere Extremitäten: Grobe Kraft seitengleich. Faustschluss:
beidseits komplett Gelenke, äußerlich unauffällig. Gelenke frei beweglich. Keine signifikante Umfangdifferenz.
Untere Extremitäten: blande Narbe re. Oberschenkel nach Wunde mit
Muskel- und Weichteildefekt. Aktives Heben bds. frei. Hüftgelenke:
Beweglichkeit beidseits nicht
eingeschränkt. Kniegelenke: beidseits frei beweglich. Sprunggelenke:
beidseits ohne
Einschränkung. Knie anheben beidseits über 20 cm möglich. Kraft:
grobe Kraft beidseits vorhanden. Fußpulse: A. dors .ped. und A. tib. post. beidseits gut tastbar. Varizen: keine. Ödeme: keine.
Sensibilität: kein sensomotorisches Defizit. Ein gelegentliches Taubheitsgefühl wird angegeben.
Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe. Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe; nicht hinkend. Problemloses An-/Ausziehen möglich. Gangbild frei, flüssig. Normale Schrittlänge und Abrollvorgang, Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.
Psychischer Status: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit. Gedankenductus: geordnet, kohärent. Fixiert auf mannigfaltige Beschwerden. Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar. Neurotisch strukturierte Persönlichkeit anzunehmen, lächelt wenn sie über die Schmerzen spricht. Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.
Neurologischer Status: HN: Geruchsvermögen anamnestisch reduziert. Pupillen seitengleich, mittelweit. Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder. Kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt sich symmetrisch. Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität - inkl. Nacken- und Schürzengriff sowie Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten - unauffällig. Sensibilität wird intakt angegeben. Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren. Finger/Nase-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese. Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen.
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque.
Sensibilität: wechselnde Gefühlsminderungen angegeben. Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken. Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher. MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen, Schmerzangabe bei passiver Bewegung der Füße. Stand und Gang: unauffällig. Romberg Versuch und Unterberger
Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen. Zehenstand nur kurz durchgeführt weil Schmerzen, Fersenstand möglich.
Gesamteindruck-Gangbild: AW kommt alleine frei gehend zur Untersuchung Führerschein: vorhanden, ist selbst mit dem Auto hergekommen. Erzählt mannigfache Beschwerden, deren Beginn und Fortdauer sie teilweise durch bizarr wirkende Ursachen erklärt.
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronisch somatoforme Schmerzstörung, Somatisierungsstörung. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf mit phasenhafter Verschlechterung, aber keine kognitiven Einbußen, soziale Integration gegeben.
30 vH
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Wahl dieser Position, da nachgewiesene Bandscheiben-schäden mit Wurzelirritation, geringem Bewegungsdefizit und intermittierenden Missempfindungen an den Extremitäten. Unterer Rahmensatz, da kein dauerhaftes sensomotorisches Defizit.
30 vH
03
Mäßige Hypertonie. Fixer Rahmensatz, berücksichtigt geringe Spätschäden an den Augen.
gZ 05.01.02
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Weichteil- und Muskeldefekt am re. Oberschenkel nach lokaler Verletzung. Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position da Kraftverlust.
gZ 02.05.06
10 vH
Zum Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung erreicht nunmehr 40 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die übrigen Leiden erhöhen sich nicht, da zu Leiden 3 keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht und Leiden 4 zu geringgradig ist.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:
Übergewicht und Fettstoffwechselstörung sind aus medizinischer Sicht reversible Zustände und werden nicht als Behinderung gewertet. Reizlose Narbe nach Nabelbruchoperation und kleines Lipom an der Niere erreichen keinen Grad der Behinderung, da hieraus keine Funktionseinschränkung nachweisbar ist. Die Bandscheibenvorfälle wurden korrekt berücksichtigt, ebenso die gelegentlichen Missempfindungen an den Händen und den Füßen. Die bestehenden Beschwerden am rechten Oberschenkel wurden korrekt erfasst und berücksichtigt. Die chronischen Schmerzen und Missempfindungen am Bewegungsapparat wie im Schreiben der AW vom 20.11.2013 geschildert wurden nach ICD 10 unter Nr. 1 eingeschätzt.
Veränderung zum Gutachten I. Instanz:
Leiden 1 wird nach neurologisch-fachärztlicher Untersuchung neu aufgenommen. Leiden 2 bleibt nach orthopädisch-fachärztlicher Untersuchung unverändert, Leiden 3 wird nach allgemeinmedizinischer Untersuchung neu aufgenommen und Leiden 4 präsentiert sich gegenüber dem Vorgutachten unverändert. Es erfolgt eine Veränderung in der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Gutachten erster Instanz. Der Gesamtgrad der Behinderung wird gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe erhöht und erreicht nunmehr 40 vH. Aus nervenfachärztlicher Sicht ist das Leiden 1 des Vorgutachtens (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) nicht anders einzuschätzen, da bei chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule keine Nervenausfälle im Sinne von umschriebenen Lähmungen oder Gefühlsstörungen, die einer Nervenwurzel entsprechen, nachzuweisen sind. Auch die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nachweisbar.
Zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln:
Die vorgelegten Befunde der 1. und 2. Instanz wurden eingesehen und bewertet, insbesondere die beiden aus dem Jahr 2014, wo erstmals die "psychosomatische" Komponente berücksichtigt wurde (Arztbrief,
Interne XXXX , 23.07.2014: Dg. Fibromyalgie und Befund Psychiaterin
Dr. XXXX 13.10.2014: Dg. Somatoforme Schmerzstörung)."
5. Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 12.02.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass nunmehr die durch medizinische Beweismittel dokumentierte Gesundheitsschädigung "Chronisch somatoforme Schmerzstörung, Somatisierungsstörung" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH in die Diagnoseliste aufzunehmen ist, woraus auf Grund ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens mit Leiden Nr. 2 "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH resultiert.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu(§ 45 Abs. 2 BBG).
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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