BVwG W141 2003475-1

W141 2003475-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2003475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2003475.1.00

Spruch

W141 2003475-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 30.10.2013, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 24.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Fachärztliches Gutachten, Dr. XXXX , Gynäkologie vom 03.05.2013

? Gutachten, Dr. XXXX , Orthopädie vom 17.05.2013

1.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Urologie, und Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.07.2013 und 21.08.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

"Orthopädisch:

Größe: 160 cm. Gewicht 77 kg.

Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, kein Gehbehelf.

Haut und sichtbare Schleimhäute: bland.

Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt. BWS: gerade. LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich. FBA: 25 cm.

Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Rechts: Schultergelenk:

Abduktion bis 160° möglich. Ellbogengelenk: frei. Handgelenk: frei.

Finger: o.B., Druckdolenz im Daumensattelgelenk.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich. Ellbogengelenk:

frei. Handgelenk: frei. Finger: o.B. Kraft und Faustschluss: bds. frei.

Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, 70-0-60, R 60-0-50.

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Links:

Hüftgelenk: S 0-0-150,

F 70-0-60, R 60-0-50. Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Varizen: 0. Füße: o.B. beidseits. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich.

Urologisch: Sonographie der Niere bds.: unauffällig. Sonographie der Blase: unauffälliges Schallbild, jedoch Restharnmenge von über 200 ml, nach einer neuerlichen Miktion Restharnmenge um 150 ml. Harn:

o. B., Harnkultur: steril.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Obstruktive Miktionssymptomatik mit erheblicher Restharnbildung. Oberer Rahmensatz, da mit einer hochgradigen Reizblasensymptomatik vergesellschaftet.

08.01. 06

40 vH

02

Chronisch depressive Verstimmung, Anpassungsstörung. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da anhaltende Symptomatik unter milder antidepressiver Therapie.

03.06. 01

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige funktionelle Einschränkung und pseudoradikuläre Ausstrahlung.

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung:

40 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Rhizarthrose rechts. Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine wesentliche funktionelle Einschränkung und derzeit keine Notwendigkeit einer Orthese.

g.Z. 02.06.26

10 vH

05

Zustand nach Gebärmutterentfernung.

08.03. 02

10 vH

06

Allergische Rhinoconjunctivitis. Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht.

g.Z. 12.04.04

10 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 - 6 nicht erhöht, da geringe funktionelle Relevanz."

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage medizinischer Beweismittel mit Schreiben vom 23.09.2013 vorgebracht, dass sie mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Nach Auskunft eines beeideten Sachverständigen sei ein höherer Grad der Behinderung angebracht. Sie sei in ihrem Beruf durch ihre Krankheit wesentlich eingeschränkt und leide unter starken Schmerzen, verursacht durch die Wirbelsäule, welche auch in den Hinterkopf ausstrahle. Auch würden durch die Wirbelsäule Schmerzen im rechten Daumen ausgelöst werden, wodurch sie eine Schiene tragen müsse.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Röntgenbefund, Gesamte WS und rechte Hand, Dr. XXXX vom 16.09.2013

? Arztbrief, XXXX vom 09.08.2013

? Befundbericht, Dr. XXXX , Physikalische Medizin vom 02.09.2013

1.4. In den von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, und Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.10.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Unfallchirurgischer Status auszugsweise:

"Allgemein: Größe 160 cm. Gewicht 78 kg. Kommt in flachen Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, flott, hinkfrei, elastisch. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Trägt eine Halskrause, angeblich verordnet von Dr. Chick. Beim Entkleiden werden die Arme uneingeschränkt über den Kopf gehoben. Fingerfertigkeit ist erhalten.

Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös.

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. An den Händen minimal Schwellung im Bereich der Mittelgelenke, keine Fehlstellung, Druckschmerz am rechten Daumensattelgelenk.

Rechtes Handgelenk: vom äußeren Aspekt her unauffällig, frei beweglich. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar. Einbeinstand und Anhocken sind problemlos möglich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Annähernd im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Ausgeprägt Hartspann zervikal. Klopfschmerz über der unteren Halswirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt.

Internistischer Status auszugsweise:

Größe: 160 cm Gewicht: 78 kg, höchstes Gewicht war 84 kg.

Blutdruck: 135/85 mmHg, Frequenz: 80/Min. rhythmisch.

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Knochenbau: normal.

Haut und Schleimhäute: unauffällig.

Lymphknoten nicht tastbar.

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion.

Zunge: normal. Zähne: eigene, gering lückenhaft.

Hals: unauffällig. Schilddrüse wegen Halskrause nicht untersucht/tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: reine rhythmische Herztöne.

Abdomen: adipös, diffus druckschmerzhaft, sonst aber unauffällig. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödem.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Obstruktive Miktionssymptomatik mit erheblicher Restharnbildung. Oberer Rahmensatz, da mit einer hochgradigen Reizblasensymptomatik vergesellschaftet.

08.01. 06

40 vH

02

Chronisch depressive Verstimmung, Anpassungsstörung. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da anhaltende Symptomatik unter milder antidepressiver Therapie.

03.06. 01

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz , da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung, aber pseudoradikuläre Symptomatik.

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung:

40 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Geringe Fingergelenksarthrose. Unterer Rahmensatz da ohne relevante Funktionsminderung.

02.06. 26

10 vH

05

Zustand nach Gebärmutterentfernung.

08.03. 02

10 vH

06

Allergische Rhinoconjunctivitis. Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht.

g.Z. 12.04.04

10 vH

07

Axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis und Gastritis. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da umfangreiche Behandlung erforderlich ist.

07.04. 01

20 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Sigmadivertikulose.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Internistisch: Die Diagnoseliste wurde erweitert. Unfallchirurgisch: im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.08.2013 keine geänderte Einstufung."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgelegten medizinischen Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Sie leide an einem Zustand nach Gebärmutterentfernung und Zustand nach Blasenplastik mit Rezidivsenkung und erheblicher Restharnbildung, wobei zwischen diesen Gesundheitsschädigungen eine ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Auch habe sie sich einer weiteren gynäkologischen Operation unterziehen müssen und lege diesbezüglich Beweismittel vor. Sie leide an Endometriose mit Schmerzen. Aus den vorgelegten Befunden Dr. XXXX und Mag. XXXX sei zu ersehen, dass nicht nur eine chronisch depressive Verstimmung und Anpassungsstörung bestehe, sondern, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression mit Angststörung, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer ängstlich gefärbten mittelgradigen depressiven Episode leide. Eine Stabilität dieses Zustandes habe trotz Antidepressiva nicht erreicht werden können. Im vorgelegten Befund von Dr. XXXX werde die vorliegende Schmerzsymptomatik, die deutlich bewegungseingeschränkte HWS, die in den Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen und das Auftreten von Parästhesien an den Fingern beidseits beschrieben. Des Weiteren könne dem Arztbrief der XXXX entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an Gastritis im Antrum- und Corpusbereich mit präpylorischen Erosionen sowie an einer großen axialen Hiatushernie mit Refluxösophagitis I-II leide. Bei entsprechender Würdigung der vorliegenden Beweise sei festzustellen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 vH betrage. Auch liege ein ungünstiges Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen vor. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zur Gänze Folge gegeben werden.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? OP Bericht, XXXX vom 12.12.2013

? Entlassungs- Patientenbrief, XXXX vom 14.12.2013

? Elektronischer externer Befund, XXXX vom 12.12.2013

? Röntgenbefund, Gesamte WS und rechte Hand, Dr. XXXX vom 16.09.2013 (bereits im Akt aufliegend)

? Befundbericht, Dr. XXXX , Physikalische Medizin vom 02.09.2013 (bereits im Akt aufliegend)

? Arztbrief, XXXX vom 09.08.2013 (bereits im Akt aufliegend)

? Fachärztliches Gutachten, Dr. XXXX , Gynäkologie vom 03.05.2013 (bereits im Akt aufliegend)

? Gutachten, Dr. XXXX , Orthopädie vom 17.05.2013 (bereits im Akt aufliegend)

? Nervenfachärztliches Privatgutachten, Dr. XXXX vom 28.01.2013

? Neuropsychologisches Privatgutachten, Mag. XXXX vom 15.01.2013

? Röntgenbefund LWS u. Kreuzbein, Becken und re. Hand, Dr. XXXX vom 19.10.2012

? MRT des Abdomens und Beckens, XXXX vom 16.10.2012

? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , HNO-Heilkunde vom 25.06.2012

? Sonografie der Schilddrüse, Dr. XXXX vom 18.05.2012

? Befund, Dr. XXXX , Psychiatrie und Neurologie vom 25.04.2012

? OP Bericht, XXXX vom 29.01.2014

? Patientenbrief, XXXX vom 19.20.2014

? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 07.05.2014

? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , Urologie vom 13.10.2014

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Dr. XXXX , Facharzt für Urologie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.11.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: Größe: 157 cm. Gewicht: 73 kg. Habitus:

Mittelgroß.

Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Adipös. Hautfarbe: Normal.

Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt. Zunge: Normal.

Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse:

Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler

Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT. Frequenz 72/min. RR: 140/80.

Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen

Resistenzen. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal:

Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. BWS: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig eingeschränkt.

Extremitäten: Obere Extremitäten: Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke beidseits frei. Finger: Beidseits minimale Schwellung im Bereiche der Mittelgelenke, Druckschmerzhaftigkeit im Bereiche beider Daumensattelgelenke, Faustschluss beidseits leicht kraftvermindert.

Untere Extremitäten. Keine articulären Behinderungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.

Neurologisch/psychiatrischer Status auszugsweise

Neurologisch: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten seitengleich unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Keine Pyramidenbahnzeichen. Sämtliche Steh- und Gehversuche unauffällig. Gangbild unauffällig. Schmerzen in der Hals-und Lendenwirbelsäule, ohne radiculäre Zuordnung.

Psychisch: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit klagsam, deprimiert, morgendliches Pessimum, antriebs- und freudlos, aber kooperativ. In alle Richtungen ausreichend gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.

Urologischer Status auszugsweise:

Harn: klar, Alb-, Sacch -, Sang -, Nitrit -, Leuko - Uricult:

Keimzahl 1000 NP: bds. o.B.

Sonographie: Niere rechts: o.B., links o.B., Blase: Restharn 250 cc.

Beurteilung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Obstruktive Miktionssymptomatik mit deutlicher Restharnbildung. Oberer Rahmensatz, da hochgradige Reizblasensymptomatik.

08.01. 06

40 vH

02

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da im Stadium II nach GOLD, wobei jedoch häufigere Infektexacerbationen nicht nachgewiesen sind.

06.06. 02

30 vH

03

Chronisch depressive Verstimmung. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da über Jahre ohne stationäre Therapie und mit milder gleichbleibender medikamentöser Therapie behandelbar.

03.06. 01

20 vH

04

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz, da da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung, aber pseudoradikuläre Symptomatik

02.01. 01

20 vH

09

Zustand nach Hiatoplastik und Fundoplicatio infolge chronischer Refluxerkrankung mit einschlägiger Symptomatik. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach operativem Eingriff.

07.04. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung:

50 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

05

Geringe Fingergelenksarthrose. Unterer Rahmensatz da ohne relevante Funktionsminderung.

02.06. 26

10 vH

06

Zustand nach Gebärmutterentfernung.

08.03. 02

10 vH

07

Allergische Rhinoconjunctivitis. Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht.

g.Z. 12.04.04

10 vH

08

Verlust des linken Ovars 12/2013 infolge Zystenbildung.

08.03. 04

10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.

Stellungnahme zum Gutachten aus I. Instanz: Gegenüber dem Gutachten aus I. Instanz ist eine Veränderung feststellbar, da das einschätzungsrelevante und den Gesamt-GdB erhöhende Leiden unter Punkt 2 "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium II nach GOLD" zwischenzeitlich aufgetreten ist und zu berücksichtigen war. Des Weiteren wurde die Diagnose im Bereiche des Verdauungstraktes "Axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis und Gastritis" aus dem Vorgutachten nach Durchführung einer Fundoplicatio in der Bezeichnung geändert. Hinzugekommen ist der Zustand "Verlust des rechten Ovars." Aufgrund der neuen Leidenskonstellation ist nunmehr ein Gesamt-GdB von 50 % gerechtfertigt. Die Verschlechterung zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten der 1. Instanz ist auf die neue Diagnose unter Punkt 2 zurückzuführen.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln:

Befund Dr. XXXX vom 18.05.2012: Aus diesem Befund sind keine Veränderungen verifiziert, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Otolaryngologischer Befund Dr. XXXX vom 26.06.2012: Dieser Befund bestätigt noch keine einschätzbare

Innenohrschwerhörigkeit. MRT-Befund XXXX vom 16.10.2012: Die beschriebenen Veränderungen im Bereiche der Genitalorgane sind einschätzungsmäßig zweitinstanzlich voll berücksichtigt. Befund Dr. XXXX vom 03.05.2013: Es ergeben sich keine Abweichungen -die gynäkologische Situation ist einschätzungsmäßig voll berücksichtigt. Gutachten von Dr. XXXX , FA f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.05.2013 bedingt keine relevanten Abweichungen zu der Einschätzung. Die in diesem Gutachten angeführten %-mäßigen Einschätzungen sind jedoch nicht nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt und im Übrigen unter Betrachtung der in diesem Gutachten angeführten Funktionsstörungen nicht nachvollziehbar. Eine Änderung von

50 % wie in diesem Gutachten angeführt kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Befundbericht Dr. XXXX FA f. Physikalische Medizin vom 02.09.2013: Die Durchsicht des Befundes ergibt keine Abweichungen zu der Einschätzung in II. Instanz. Die angeführten Diagnosen im Arztbrief der XXXX vom 09.08.2013 sind berücksichtigt. Eine Verfettung der Leber und der Bauchspeicheldrüse wie in diesem Befund angeführt, wobei jedoch Entzündungszeichen nicht gegeben waren, bedingen keine Behinderungsgrade. Auch die Durchsicht des radiologischen Befundes Dr. XXXX vom

16.09. 2013 ergibt keinen Anhaltspunkt für eine mögliche andere Einschätzung.

Die chronisch depressive Verstimmung wurde entsprechend berücksichtigt und eingestuft. Da die Antragstellerin über Jahre hinweg dieselbe Medikation in geringer Dosis einnimmt, keine Versuche unternommen hat, die Medikation anzupassen um eine Besserung ihres Zustandes zu erreichen, keine stationäre Behandlung notwendig geworden war und auch keine psychorehabilitative Kur in Anspruch genommen worden ist, wurde die Schwere der depressiven Verstimmung korrekt bewertet. Für eine posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung finden sich keine entsprechenden Kriterien. Die belastenden Lebensereignisse, die Frau XXXX ohne Zweifel erlitten hat, erreichen nicht das Ausmaß eines Ereignisses "außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes", wie Naturereignisse, Kampfhandlungen, schwerer Unfall oder Zeuge eines gewaltsames Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen geworden zu sein.

5. Mit Schreiben vom 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 09.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung und dem ausführlichen Aktenstudium eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.

In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der Gesamtrad der Behinderung 50 vH beträgt, da nunmehr die befunddokumentierte Gesundheitsschädigung "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen wurde, was auf Grund der Zusatzrelevanz dieses Leidens zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe führt.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 24.05.2013 gestellt worden ist und kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.