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W169 1436221-1•BVwG W169 1436221-1
W169 1436221-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht
W169 1436221-1/14E
W169 1436222-1/12E
W169 1436223-1/7E
W169 1436224-1/8E
W169 1436225-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 12 18.469-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 12 18.471-BAE, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 12 18.472-BAE, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,
StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 12 18.474-BAE, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 12 18.475-BAE, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens: 1. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Die gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.06.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
2. Im September 2012 stellten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß § 35 AsylG Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels (zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz). Nach positiver Einreisegestattung stellten die Beschwerdeführer am 20.12.2012 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2012 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie (mit ihren Kindern) am 11.12.2012 legal (im Besitz eines österreichischen Visums) nach Wien gereist sei. Sie stelle für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz, zumal ihrem Ehegatten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb sie für sich und ihre Kinder denselben Schutz beantrage. Zum Nachweis der Identität legte die Erstbeschwerdeführerin ihren afghanischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder vor.
Am 16.04.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte diese dabei an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern nur deshalb ausgereist sei, weil ihr Ehegatte aufgrund von Schwierigkeiten das Heimatland habe verlassen müssen. Auch die mit ihr mitgereisten gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Nach Vorhalt von aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie dazu keine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle.
3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft hätten machen können.
Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesasylamt im Bescheid festgehalten, dass aufgrund des Umstandes, dass dem Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, auch den Beschwerdeführern derselbe Schutz zuzuerkennen war.
4. Gegen Spruchpunkt I dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreichend mit ihrer Situation als afghanische Frau auseinandergesetzt habe. Allgemein sei zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt sei, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden würden. Allerdings habe das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht würden oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden würden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen würden. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese amtswegige Erforschung der erheblichen Angaben seien im vorliegenden Fall unterlassen worden. Ziel der belangten Behörde sei es offensichtlich gewesen, das Verfahren möglichst rasch zu beenden; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Familienangehörigkeit zu ihrem Ehegatten ohnehin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen worden sei. Hätte die belangte Behörde aber ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde. Es sei notorisch, dass Frauen in Afghanistan in vielen Lebensbereichen diskriminiert werden würden. Das Bundesasylamt habe dazu im Bescheid auch auf den Seiten 14 bis 19 Feststellungen getroffen. Das Bundesasylamt wäre daher verpflichtet gewesen, zu erforschen, ob die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen diskriminiert oder verfolgt werde. Ihr selbst sei es aufgrund der Unkenntnis, was asylrelevante Fluchtgründe seien, nicht möglich gewesen, dies vorzubringen. Das Bundesasylamt hätte daher von Amts wegen erforschen müssen, ob die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in ihrem Herkunftsland verfolgt werde und sich nicht mit der Aussage, dass sich ihre Ausreisegründe auf die Ausreisegründe des Ehegatten beziehen würden, begnügen dürfen.
Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin, nachdem ihr Ehegatte ausgereist sei, bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter hätte leben müssen. Ihr Vater sei sehr dominant gewesen und hätte sie zwangsverheiraten wollen, weil ihr Ehegatte nicht mehr im Heimatland aufhältig gewesen sei. Sie hätte den Ex-Mann der Schwester ihres Ehegatten heiraten sollen, welcher bereits vier Frauen gehabt habe. Die Schwester ihres Ehegatten sei in den Iran geflüchtet und hätte ihr Ehegatte der vierten Frau dieses Mannes zur Flucht verholfen. Dieser Mann sei dann öfters zum Haus des Vaters gekommen und hätte die Erstbeschwerdeführerin bedroht. Ihre Kinder seien deshalb auch nicht mehr zur Schule gegangen, da sie Angst gehabt hätten. Folglich sei sie mit ihren Kindern zu ihrer Schwester, die in einer kleinen Zwei-Zimmer-Wohnung mit ihren drei Kindern gelebt habe, gezogen. Bei ihrer Schwester sei die Situation aber auch sehr schwierig gewesen, zumal sie sehr oft von Nachbarn beschimpft und diskriminiert worden seien, zumal sie als Frauen ohne Mann allein mit ihren Kindern in einer Wohnung gelebt hätten. Wenn sie das Haus verlassen habe, habe die Erstbeschwerdeführerin immer die Burka getragen, um nicht erkannt zu werden. Dies habe sie nicht aus eigenem Antrieb gemacht, sondern weil sie sich nur so auf die Straße habe wagen können.
Sie habe in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht und acht Monate in einem Büro gearbeitet. Nach ihrer Heirat habe sie ein Studium auf der Privatuniversität XXXX in Kabul begonnen, doch aufgrund der schlechten Sicherheitslage habe sie dieses nach sechs Monaten wieder beenden müssen, zumal es für Frauen in Afghanistan sehr gefährlich gewesen sei, zur Universität zu gehen. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in der Familie und der Gesellschaft stehe in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien. Sie sei von ihrer persönlichen Haltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten, Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie habe in Afghanistan die Schule besucht, studiert und gearbeitet. Sie hätte sehr gerne weiterstudiert, doch die Umstände hätten dies nicht zugelassen. Der Unabhängige Bundesasylsenat sowie der Asylgerichtshof hätten in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu beurteilen sei.
Es sei evident, dass ihre Tochter und sie selbst, sollten sie nach Afghanistan zurückkehren müssen, dort alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen und Mädchen stark diskriminiert werden würden. Ihre Tochter werde in Österreich aufwachsen und gehe hier zur Schule. Es lasse sich somit nicht vermeiden, dass sie eine westlich orientierte Frau werde.
Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde erfülle die Erstbeschwerdeführerin daher die Voraussetzungen für die Asylgewährung, womit ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben gewesen wäre. Sie beantrage die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie des Bibliotheksausweises der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (Niveau A2) der Erstbeschwerdeführerin vom 21.06.2013.
5. Mit Schreiben vom 18.03.2014 legten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen vor (Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen der Erstbeschwerdeführerin; eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin an einem Babysitterinnenkurs;
Schulnachrichten des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/2014;
Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule betreffend den Drittbeschwerdeführer; Diplom über die Absolvierung des Deutschkurses Grundstufe A2 betreffend den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer; Schreiben des FC Sans Papiers vom 24.01.2014, wonach der Zweitbeschwerdeführer aktiver Spieler des Fußballverbandes sei, sowie diverse Fotos der Viertbeschwerdeführerin).
6. Am 26.05.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheide der Beschwerdeführer betreffend Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen.
7. Mit E-Mail vom 14.08.2014 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere diverse Integrationsunterlagen (Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des A2 Deutschkurses der Erstbeschwerdeführerin sowie des B1 Deutschkurses betreffend den Drittbeschwerdeführer; Urkunden über die Teilnahme der Viertbeschwerdeführerin an einem Piano-Kurs; Schulnachricht bzw. Jahres- und Abschlusszeugnis des Drittbeschwerdeführers für das Schuljahr 2013/2014; Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die Absolvierung eines Erste Hilfe Grundkurses des Drittbeschwerdeführers; Zertifikat über die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an einem Vorstelltraining des ÖGV sowie eine Urkunde betreffend die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an einem Volleyballturnier).
8. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 25.11.2014 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am Deutschkurs B2, diverse Fotos der Viertbeschwerdeführerin, eine Kursbestätigung über die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an einem Lesecoaching für Polytechnische Schulen in Wien, sowie weitere bereits im Verfahren vorgelegte Integrationsbestätigungen.
9. Am 25.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer bevollmächtigten Vertreterin statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Im Rahmen der Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in der Stadt Kabul geboren worden sei und dort bis zur 12. Klasse die Schule besucht habe. Da sie an ihrer Wunschuniversität nach einer absolvierten Aufnahmeprüfung nicht angenommen worden sei, habe sie ca. 8 Monate im XXXX gearbeitet. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Unruhen habe sie ihre Arbeit jedoch nicht fortsetzen können und sei gezwungen gewesen, zu Hause zu bleiben. Schließlich habe sie im Jahr 1992 heiraten müssen; ihre Eltern hätten sie ohne ihr Einverständnis verheiratet. Da die Sicherheitslage in Kabul äußerst schlecht gewesen sei, hätten sie immer wieder ihren Wohnsitz wechseln müssen und hätten auch in Herat und Parwan gelebt. In Herat hätten sie zwei Jahre gelebt; dort sei auch ihr ältester Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, zur Welt gekommen. Danach seien sie wieder nach Kabul zurückgekehrt, wo ihr Ehemann ein eigenes Geschäft betrieben habe, in dem er Autoteile verkauft habe. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise habe ihr Ehegatte gemeinsam mit einem anderen Mann ein Geschäft geführt, in welchem er Gas verkauft habe. Nachdem ihr Ehegatte das Heimatland verlassen habe, sei sie von ihrer Schwester, die in Australien leben würde, unterstützt worden. Auch ihr Vater habe sie unterstützt. Sie habe dann über ein Jahr bei ihrem Vater in der Stadt Kabul gelebt. Danach sei sie mit ihren Kindern bei ihrer Schwester in Kabul aufhältig gewesen. Ihr Ehegatte sei verstorben und diese habe dort mit ihren Kindern gelebt.
Im Heimatland würden ihr Vater mit seiner zweiten Ehefrau und seiner Tochter sowie zwei Schwestern mit ihren Familien leben; ihre Mutter sei vor 32 Jahren verstorben. In Australien lebe eine Schwester von ihr, Verwandte ihres Ehegatten würden in Deutschland und in London leben.
Zum Ausreisegrund befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass eine Schwester ihres Ehegatten im Iran lebe. Der Ehemann der Schwägerin habe vier Frauen. Ihr Ehegatte habe der jüngsten Frau des Ehegatten der Schwägerin geholfen, ins Ausland zu flüchten, da diese massiven Schikanen seitens des Ehegatten ausgesetzt gewesen sei. Der Ehegatte der jungen Frau sei gewalttägig gewesen und habe immer eine Waffe bei sich getragen. Er habe alle seine Ehefrauen schlecht behandelt. Die jüngste Frau dieses Mannes habe sich aber nicht alles gefallen lassen und sei mit Hilfe des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in den Iran geflüchtet. Die Familie dieser jungen Frau habe dem Ehemann erzählt, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin für die Flucht der jungen Frau verantwortlich gewesen sei, woraufhin der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin von diesem bedroht worden sei. Daraufhin sei ihr Ehegatte nach Österreich geflüchtet. Der Ehemann ihrer Schwägerin habe die Erstbeschwerdeführerin in Kabul zwei Mal telefonisch kontaktiert und ihr gedroht, dass sie - als Gegenzug für die Entführung seiner Ehefrau - mit ihm die Ehe schließen müsse. Würde sie dies nicht tun, würde er sie dazu zwingen. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Eines Nachts, Ende 2009/Anfang 2010, sei der Mann ihrer Schwägerin mit drei weiteren Männern über die Mauer des Hauses ihres Vaters geklettert. Als ihr Vater laut zu schreien begonnen habe, seien die Männer geflüchtet. Ihr Vater habe daraufhin einen Herzinfarkt erlitten. Auch die Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, habe so große Angst gehabt, dass sie nicht mehr sprechen habe können. Nach diesem Vorfall habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern nicht mehr im Haus ihres Vaters leben können und sei mit ihren vier Kindern zu ihrer Schwester nach XXXX gezogen, wo sie mit ihr und ihren beiden Kindern in zwei Zimmern gelebt hätten. Der Vater habe nach dem Vorfall ebenfalls sein Haus verlassen und lebe nun bei seiner jüngsten Tochter. Bei ihrer Schwester hhabe sie bis zur Ausreise in großer Angst gelebt. Wenn sie aus dem Haus gegangen sei, habe sie eine Burka getragen, um nicht erkannt zu werden. Wegen der Bedrohungen seitens des Ehemannes ihrer Schwägerin habe sie sich nicht an die Behörden wenden können, zumal dieser gute Verbindungen zur Regierung und zu den Behörden gehabt habe und sie deshalb keinen Schutz von den Behörden erwarten habe können. Zurzeit lebe der Ehegatte ihrer Schwägerin in Herat. Aufgrund dieser Bedrohung und Verfolgung seitens des Ehemannes ihrer Schwägerin habe sie mit ihren Kindern Afghanistan verlassen. Wäre sie dort geblieben, wäre sie von einer Zwangsheirat betroffen gewesen. Abgesehen davon sei die allgemeine Situation für Frauen in Afghanistan sehr schwierig; insbesondere für Frauen, die Kinder hätten und dort ohne einen Ehemann leben müssten. Auf Vorhalt, warum sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2013 angegeben habe, dass sie keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie vom Dolmetscher immer wieder aufgefordert worden sei, kurz und bündig auf die Fragen des Referenten zu antworten. Ihr sei gesagt worden, dass sie aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes in Österreich subsidiären Schutz erhalten würde. Sie habe gesagt, dass sie als Frau und alleinerziehende Mutter in Afghanistan viele Schwierigkeiten gehabt habe. Dazu sei sie jedoch nicht näher befragt worden. Auf weiteren Vorhalt, dass sie in der Beschwerde ausgeführt habe, dass ihr Vater sehr dominant gewesen sei und dieser sie mit dem Ex-Mann ihrer Schwägerin zwangsverheiraten habe wollen, zumal ihr Ehegatte nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher beim Verfassen der Beschwerde gegeben habe, zumal der Dolmetscher ein Iraner gewesen sei. Nachdem ihr die Beschwerde zugeschickt worden sei, habe sie ihre Sozialberaterin darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde stehen würde, dass sie ihr Vater zwangsverheiraten habe wollen. Sie habe ihr aber mitgeteilt, dass ihr Vater so etwas nie vorgehabt habe. Daraufhin habe die Sozialberaterin mit der Rechtsberatung der Diakonie, die die Beschwerde verfasst habe, telefonischen Kontakt aufgenommen und ihnen diesen Fehler mitgeteilt. Sie wisse jedoch nicht, warum die Rechtsberatung kein Schreiben an den Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht geschickt habe.
Die Lage der afghanischen Frauen in Afghanistan sei allgemein bekannt und habe sich massiv verschlechtert. In Afghanistan herrsche eine männerdominierte Gesellschaft, Frauen hätten keine Rechte und könnten auch nicht für diese kämpfen. Erst vor wenigen Tagen sei eine junge Frau in der Öffentlichkeit von afghanischen Männern geschlagen, getötet und verbrannt worden. Dies sei in Anwesenheit von zweihundert Polizisten geschehen. Dieses Beispiel zeige, dass die Behörden in Afghanistan keinen Einfluss hätten. Würde sie mit ihrer Tochter, der Viertbeschwerdeführerin, nach Afghanistan zurückkehren, so hätte diese keine Möglichkeit auf eine Arbeit oder eine ordentliche Bildung. Sie würde mit ihrer Tochter nicht in Angst leben wollen; in Afghanistan hätten Frauen kaum Freiheiten. Sie müssten sich so kleiden, wie die afghanische Gesellschaft es verlange und es sei auch ihre Tochter - wie sie damals - von Zwangsheirat betroffen.
Sie spreche Deutsch und habe in Österreich den Deutschkurs A1 und A2 abgeschlossen. Sie würde weitere Kurse belegen wollen und fühle sich in Österreich sehr wohl und frei. Sie hätte österreichische Freunde, die sie regelmäßig besuchen würde und mit denen sie gemeinsam etwas unternehme. In Österreich gehe sie alleine einkaufen und auch alleine zum Arzt und zu den Kursen. Sie führe hier ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben. Ihre Kinder hätten österreichische Freunde; ihr ältester Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, spiele Fußball in einem Verein. Ihr zweitältester Sohn, der Drittbeschwerdeführer, sei ebenfalls sportlich aktiv und ihre Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, besuche zwei bis drei Mal die Woche einen Klavierunterricht und spiele auch bei Veranstaltungen. Sie wünsche sich für ihre Kinder, dass diese in Österreich die Schulen abschließen und eventuell auch höhere Bildung bekommen würden. Sie persönlich wolle die Sprache erlernen und ab September mit dem Hauptschulabschluss beginnen. Danach würde sie gerne eine Ausbildung als Kindergärtnerin machen. Ihr Ehegatte habe den Hauptschulabschluss absolviert und sei dabei, den Führerschein zu machen. Er habe sich bei einigen Firmen beworben und warte noch auf eine Antwort.
Nach Vorhalt und Erörterung von Länderfeststellungen zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie diese nur bestätigen könne. Auch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführer stimmte den diesbezüglichen Länderfeststellungen zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt Kabul geboren und hat dort bis zur 12. Klasse die Schule besucht. Da sie die Aufnahmeprüfung an ihrer Wunschuniversität nicht bestand, begann sie zu arbeiten und war für ca. 8 Monate im XXXX tätig. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Unruhen konnte sie ihre Arbeit nicht fortsetzen und war gezwungen zu Hause zu bleiben, bis sie schließlich im Jahr 1992 mit ihrem Ehegatten ohne ihr Einverständnis verheiratet wurde. Sie lebte mit ihrem Ehegatten in Parwan und Herat, wo auch ihr ältester Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, zur Welt kam. Danach kehrten sie wieder nach Kabul zurück, wo ihr Ehegatte bis zum Verlassen des Heimatlandes im Jahr 2010 einer Arbeit nachging. Nachdem ihr Ehegatte Afghanistan verlassen hatte, lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern mehr als ein Jahr bei ihrem Vater und anschließend bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2012 mit ihren Kindern bei ihrer Schwester in der Stadt Kabul.
Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihr Heimatland, da sie vom Ehemann ihrer Schwägerin bedroht wurde. Abgesehen davon war für sie ein Leben in Afghanistan mit vier minderjährigen Kindern ohne Ehemann äußerst schwierig.
Im Heimatland der Erstbeschwerdeführerin leben ihr Vater mit seiner zweiten Ehefrau und der Tochter sowie zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin. Ihre Mutter verstarb vor ca. 32 Jahren. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt in Australien, weitere Verwandte ihres Ehegatten in Deutschland und in London.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin sind in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie leben in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen und Mädchen in Afghanistan ab und können sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen, in Österreich eine Ausbildung zu machen, um berufliche Selbständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.
Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Österreich diverse Deutschkurse und einen Kurs für Babysitterinnen. Sie hat österreichische Freunde, mit denen sie sich regelmäßig trifft. Die älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich die Schule und haben einen großen Freundeskreis. Der Zweitbeschwerdeführer spielt in Österreich in einem Fußballverein; die Viertbeschwerdeführerin nimmt regelmäßig am Klavierunterricht teil und spielt auch bei Veranstaltungen. Der Drittbeschwerdeführer hat in Österreich einen Erste Hilfe Kurs absolviert. Auch der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin haben in Österreich erfolgreich diverse Deutschkurse besucht.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Lage der Frauen in Afghanistan:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 13, Stand: Feb. 2014).
Im August 2009 verabschiedete die afghanische Regierung ein Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans gelten Kinderheirat, Zwangsheirat und Vergewaltigung als Straftatbestände. Gemäss dem EVAW (Artikel 17) wird eine Person, die eine erwachsene Frau vergewaltigt, zu einer langen Haftstrafe gemäß dem Strafgesetz (Artikel 426) verurteilt. Ist das Opfer minderjährig, wird die Maximalstrafe (zehn Jahre Haft) verhängt. Stirbt das Opfer, wird die Todesstrafe verhängt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, S. 7).
Das im August 2009 verabschiedete Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Verpflichtet die Polizei Personen zu verhaften, die Frauen Missbrauchen. Die Umsetzung und das Bewusstsein innerhalb der Bevölkerung für dieses Gesetz ist jedoch begrenzt. (United Sates Department of State, vom 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, S. 6)
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 13, Stand: Feb. 2014).
Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Feb. 2014).
Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Rechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt weit verbreitet.
Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses. (UNHCR vom 06.08.2013, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S57 und 59).
Die Beteiligung von Frauen an den bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ist ein wichtiger Indikator für die Glaubwürdigkeit und Inklusivität des Wahlprozesses, aber auch für die gesellschaftliche und politische Partizipation von Frauen überhaupt. Aus Mitteln des international finanzierten Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA) sollen 13.000 Frauen als Sicherheitskontrolleurinnen ausgebildet werden, um Frauen den Zugang zur Wahl zu erleichtern. Nach Angaben der Unabhängigen Wahlkommission lag die Registrierungsquote von Wählerinnen Anfang Dezember 2013 bei 34,5 Prozent. 323 Frauen kandidieren bei den Provinzratswahlen am 5. April 2014. Mit 28 Prozent Frauen im Parlament hat Afghanistan einen vergleichsweise hohen Frauenanteil und liegt neun Prozent über dem weltweiten Durchschnitt. Das afghanische Parlament beschloss jedoch am 20. Juli 2013 mit dem neuen Wahlgesetz die Senkung der Frauenquote in den Provinzräten von 25 auf 20 Prozent. Trotz permanenter Einschüchterungsversuche beweisen Parlamentarierinnen, Menschen- und Frauenrechtsaktivistinnen enormen Mut und Selbstvertrauen, indem sie sich unermüdlich in den politischen Prozess einbringen; sei es im Parlament, vor der Presse oder im Rahmen von Ratsversammlungen (Loya Jirga). (Deutsche Bundesregierung vom Jänner 2014, Fortschrittsbericht Afghanistan, S.28ff).
Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom Oktober 2013, Länderinformationsblatt, S.14)
Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert. (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, S.15)
Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013)
Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).
Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Bildung/Berufstätigkeit:
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22).
Zwangsverheiratungen:
Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50% der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80% aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Medica Afghanistan berichtete 2013, dass 65% (442 Fälle) ihrer Mandatinnen zwangsverheiratet wurden.
In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung (baad) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Stand: Februar 2014).
Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Stand: Feb. 2014).
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).
Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Frauenhäuser
Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.
Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.
Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen, die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.
Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zum Ausreisegrund sowie zur familiären Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 sowie dem im Verfahren vorgelegten afghanischen Reisepass und den Geburtsurkunden. Dass dem Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.10.2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2013, Zahl: C9 416280-1/2010/8E.
Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin sowie zur Viertbeschwerdeführerin als junge moderne Frauen, die die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnen, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 und dem persönlichen Eindruck, der von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte in der Beschwerdeverhandlung zu überzeugen, dass die Viertbeschwerdeführerin und sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern diese vielmehr ablehnen, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst haben und sich auch weiter anpassen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben - auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und leben auch danach. Sie sind junge Frauen, die in Österreich alleine außer Haus gehen, sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleiden, Freizeitaktivitäten pflegen und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich - auch in der Freizeitgestaltung - nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen als junge selbstständige Frauen anzusehen sind, die in einer Weise leben, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde.
Dass die Beschwerdeführer in Österreich erfolgreich diverse Deutschkurse besucht haben und sozial integriert sind, ergibt sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Babysitterinnenkurs besucht hat, der Drittbeschwerdeführer einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat, der Zweitbeschwerdeführer in einem Fußballverein spielt sowie die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin in Österreich erfolgreich die Schule besuchen, ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.
2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Frauen und Mädchen) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen und Mädchen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zudem basieren die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (Frauen und Mädchen) in Afghanistan größtenteils ebenfalls auf diesen Quellen.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.
Die Beschwerdeführerinnen unterliegen allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frauen nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern sich eine Lebensführung angeeignet haben, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der (in den Feststellungen oben unter Punkt 1.2. zitierten) Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerinnen würden dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frauen wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmen; sie sind insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht den Beschwerdeführerinnen Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte westliche Lebenseinstellung der Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil, liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frauen westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wären.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Der Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer;
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden sind. Hinweise darauf, dass dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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