Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W185 2015434-1•BVwG W185 2015434-1
W185 2015434-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Anhaltung, Außerlandesbringung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Depression, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard
W185 2015434-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1044343905-140128215, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde Anfang November 2011 in einem internationalen Reisezug von Italien kommend angetroffen und stellte am 01.11.2014 im Zuge der fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer hiezu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Er gab an, im Jahr 2009 von Tunesien aus mit einem Boot nach Italien gelangt und gestern zum ersten Mal nach Österreich gekommen zu sein. ER sei von der Schweiz aus über Italien nach Österreich gekommen. Zuvor sei er bereits in Frankreich, Deutschland, der Schweiz, Belgien und Luxemburg gewesen bzw. von den dortigen Behörden angehalten worden. In der Schweiz habe er um Asyl angesucht, das Verfahren sei jedoch negativ entschieden worden. Familienangehörige habe er in Österreich bzw im EU-Raum nicht. Nach Italien wolle der Beschwerdeführer nicht zurückkehren. Sollte er in Österreich kein Asyl bekommen, würde er in einen anderen Mitgliedstaat fahren und dort um internationalen Schutz ansuchen. Er wisse, dass so ein Verfahren ungefähr zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen könne, jedoch habe er in dieser Zeit Unterkunft und Verpflegung. Im Gegensatz zu seiner Heimat brauche man in Europa keine Arbeit und kein Geld, um leben zu können.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits drei Asylanträge gestellt hat, und zwar im Juni 2011 in der Schweiz, im Februar 2013 in Belgien und im September 2013 in Luxemburg.
Am 04.11.2014 wurde aufgrund des EURODAC-Treffers mit der Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Schweiz gestellt. Zudem ergingen ebenso Informationsersuchen an Belgien und Luxemburg.
Mit Schreiben vom 05.11.2014, beim Bundesamt eingelangt am 07.11.2014, stimmte das Schweizer Bundesamt für Migration einer Übernahme gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.
Mit Schreiben vom 05.11.2014 gab die Dublin Behörde aus Luxemburg bekannt, dass der Beschwerdeführer dort am 25.09.2013 einen Asylantrag gestellt habe, jedoch untergetaucht sei. Zudem hätten die Schweizer Behörden in einem Konsultationsverfahren zugestimmt, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Außerdem wären die Schweizer Behörden auch über dessen Untertauchen und die dadurch verlängerte Überstellungsfrist bis zum 05.06.2015 informiert worden (vgl. Aktenseite 127 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
Mit Eingabe vom 19.11.2014 reagierte Belgien auf das Informationsersuchen und stellte fest, dass der Beschwerdeführer dort am 21.02.2013 einen Asylantrag gestellt hat, jedoch die Schweiz zur Führung seines Verfahrens als zuständig befunden wurde (vgl. AS 181).
Am 21.11.2015 fand im Beisein einer Rechtsberaterin eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, statt. Eingangs berichtigte der Beschwerdeführer seine persönlichen Daten und gab an, sich gut zu fühlen, jedoch Nierensteine zu haben und an schwerem Gewichtsverlust zu leiden. Aus diesem Grund habe er Psychopharmaka erhalten. Im Spital habe man gemeint, dass seine Nierensteine entfernt werden müssten. Am 24.11.2014 werde er einen Facharzt aufsuchen; die entsprechende Überweisung habe er zu Hause. Nachdem dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt wurde, ihn aufgrund der eingelangten Zustimmung der Schweiz dorthin zu überstellen, gab dieser zusammengefasst an, dort trotz seiner guten Integration eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Aufgrund dessen, aber auch wegen starker Schmerzen aufgrund von Nierensteinen, sei er mehrmals von der Schweiz nach Deutschland gereist, sei jedoch immer wieder in die Schweiz zurückgeschoben worden. In der Schweiz sei er mehrmals in Schubhaft gewesen. Da der Beschwerdeführer immer wieder abgeschoben worden sei, habe er sich öfter selbst verletzt und Depressionen bekommen. Er sei psychisch belastet und verzweifelt. Er habe Angst, in der Schweiz erneut inhaftiert oder in seine Heimat abgeschoben zu werden. Er habe in letzter Zeit viel an Gewicht verloren und gehe es ihm zusehends schlechter. Er brauche Hilfe. Er habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem anderen EU-Staat. Am Ende der Einvernahme regte die anwesende Rechtsberaterin an, eine Untersuchung des Beschwerdeführers durchführen zu lassen, um dessen Überstellungsfähigkeit zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum schweizerischen Asylverfahren
Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgabe des Asylverfahrens ist es, unter den neu eintreffenden Asylsuchenden jene zu erkennen, die nach den beschriebenen Kriterien Anspruch auf Schutz haben. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylgesuche werden prioritär behandelt. Die Mehrheit der Asylgesuche wird innerhalb von drei Monaten entschieden.
(BFM - Bundesamt für Migration: Asylrecht, 18.01.2010, http://www.bfm.admin.ch/ bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 23.5.2012)
Asylverfahren
Die für Asylverfahren zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration (Art. 6a).
Jede Äußerung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch (Art. 18). Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen (Art. 19).
(Asylgesetz vom 26. Juni 1998; Stand: 1. April 2011; http://www.admin.ch /ch/d/sr/142_31/index.html, Zugriff 24.5.2012.
Folgend: Asylgesetz 1998)
Das Asylgesuch ist die Bitte eines ausländischen Staatsbürgers um Aufnahme in der Schweiz. Ein Asylgesuch ist an keine Formvorschriften gebunden. Es kann mündlich oder schriftlich bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, an einem Grenzposten oder bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens vorgebracht werden. Bei der Einreichung des Asylgesuchs informiert der Gesuchsteller die Schweizer Behörden über seine Identität und belegt diese wenn möglich mit offiziellen Dokumenten. Er benennt die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewegen. Asylbewerber, die sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst sind, bemühen sich, Aussagen zu ihrer persönlichen Situation durch entsprechendes Beweismaterial zu belegen.
Die meisten Asylgesuche werden direkt bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) eingereicht. Falls der Gesuchsteller bereits im Besitz einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung ist, kann das Asylgesuch auch bei der Fremdenpolizei des Wohnkantons eingereicht werden.
(BFM - Bundesamt für Migration: Asylgesuch, 3.3.2010, http://www.bfm.admin.ch/
content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylgesuch.html, Zugriff 24.5.2012)
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM findet zunächst der Empfang der Asylsuchenden statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Rund 75% der Asylsuchenden geben bei der Einreichung ihres Asylgesuchs keine amtlichen Identitätspapiere ab, wodurch die Identifizierung erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 60 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäß einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylsuchenden die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann.
Die Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) befinden sich in Chiasso, Vallorbe, Basel, Kreuzlingen und Altstätten.
(BFM - Bundesamt für Migration: Empfang, 18.1.2010, http://www.bfm.admin.
ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang.html / Übersicht Empfangs- und Verfahrenszentren, 7.6.2011, http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/ themen/asyl/asylverfahren/empfang/uebersicht_empfangs-.html, beide Zugriff 24.5.2012)
Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a).
(Asylgesetz 1998)
Dublin II
Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen.
(BFM - Bundesamt für Migration: Abschluss des Dublin-Verfahrens, 1.1.2010,
http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/ref_dublinverfahren/ref_abschluss_verfahren.html, Zugriff 24.5.2012)
Rechte und Pflichten des Asylwerbers
Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offen legen; in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken. Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8).
(Asylgesetz 1998)
2010 gab es in der Schweiz Asylanträge von 15.567 Personen. Die Behörden entschieden über 20.690 Anträge. 3.449 Personen erhielten Flüchtlingsstatus.
Die Behörden gewährten subsidiären Schutz für Personen, die nicht als Konventionsflüchtlinge anerkannt wurden. 2010 gab es 4.769 derartige Fälle, womit Ende 2010 23.471 Personen in der Schweiz subsidiär schutzberechtigt waren.
(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Switzerland, 8.4.2011)
Non-Refoulement
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5).
(Asylgesetz 1998)
Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Lebens oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.
(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Switzerland, 8.4.2011)
Versorgung
Mittellose Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen, Schutzbedürftige und anerkannte Flüchtlinge werden durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt.
Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die Kantone zuständig. In einigen Kantonen ist diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert worden, in anderen Kantonen wurden Hilfswerke damit beauftragt. Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe. Die Bemessung der Sozialhilfe - also beispielsweise die Höhe des Unterstützungsbudgets - erfolgt nach kantonalem Recht, wobei die Höhe der Bundesabgeltung den Sozialhilfestandard für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wesentlich zu beeinflussen vermag. Anerkannte Flüchtlinge sind in Bezug auf die Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen. Sie werden von der Sozialhilfe in der am Wohnort üblichen Höhe unterstützt.
Ungefähr 70% der Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und der anerkannten Flüchtlinge wurden im Jahr 2008 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Die Aufwendungen des Bundes für die Abgeltung der Sozialhilfeleistungen betrugen im gleichen Jahr rund 299 Millionen Franken für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen und rund 64 Millionen Franken für anerkannte Flüchtlinge.
Jeder Kanton verfügt über eine Asylkoordinationsstelle, die einerseits die innerkantonale Koordination im Bereiche der Sozialhilfe sicherstellt und andererseits Kontaktstelle gegenüber dem Bundesamt für Migration ist.
(BFM - Bundesamt für Migration: Sozialhilfe, 8.3.2012, http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe.html, Zugriff 24.5.2012)
Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1. Januar 2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht.
(BFM - Bundesamt für Migration: Nothilfe, 18.1.2010 http://www.bfm.admin.ch/
content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/nothilfe.html, Zugriff 24.5.2012)
Alle Asylsuchenden bzw. Ausreisepflichtigen sind bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz krankenversichert und haben daher Anspruch auf Leistungen gemäß Krankenversicherungsgesetz.
(Anfragebeantwortung des schweizerischen Bundesamtes für Migration (BFM), 17.11.2010)
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden; die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation; die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln (Art. 25).
(Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, Stand am 1. Januar 2012,
http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/832.10.de.pdf, Zugriff 24.5.2012)
Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ferner habe der Beschwerdeführer keinen Familienbezug in Österreich und sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der VO 604/2013 ergeben.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 05.12.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wird darin festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechten physischen und psychischen Verfassung befinden würde. Er habe massiv an Gewicht verloren und leide an Nierensteinen sowie Flankenschmerzen. Zudem habe er immer wieder Depressionen gehabt und sich selbst verletzt. Aus diesem Grund werde die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Überstellungsfähigkeit beantragt. Dem Rechtsmittelschriftsatz war ein Arztbrief eines Urologen vom 04.12.2014 beigeschlossen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zur Abklärung von Flankenschmerzen bds. und Nierensteinen bds. für einen Tag stationär aufgenommen worden sei. Im CT habe sich bei der Aufnahme eine Nephrolithiasis bds. gezeigt, jedoch keine Harnleitersteine. Als Therapie wurden eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr, eine Medikation bei Bedarf sowie eine Kontrolle empfohlen.
Mit Eingabe vom 21.01.2015 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend übermittelt:
Am 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. Während der gesamten Fahrt ist es nach dem Überstellungsbericht zu keinen Vorfällen gekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte erstmalig im Juni 2011 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde negativ entschieden. Bis zur Asylantragstellung in Österreich befand sich der Beschwerdeführer in weiteren EU-Mitgliedstaaten und stellte am 21.02.2013 einen Asylantrag in Belgien und am 25.09.2013 einen solchen in Luxemburg. Den Ausgang der entsprechenden Verfahren hat der Beschwerdeführer jeweils nicht abgewartet.
Am 04.11.2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Schweiz gestellt. Mit Schreiben des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 05.11.2014, beim Bundesamt eingelangt am 07.11.2014, stimmte die Schweiz einer Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation in der Schweiz an.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an Nierensteinen, einer akuten Belastungsstörung, einer depressiven Anpassungsstörung und einer Persönlichkeitsstörung, was in Zusammenschau auch zu einem restriktivem Essverhalten geführt hat. Er hat ein selbstverletzendes und suizidales Verhalten gezeigt, jedoch liegt keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder private Bindungen.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.02.2015 in die Schweiz überstellt.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zur Antragstellung in der Schweiz ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 für die Schweiz.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens der Schweiz leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den schweizerischen Dublin-Behörden ab.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere den vorgelegten, medizinischen Unterlagen). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Hierzu wird festgestellt, dass die Länderberichte auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl basieren. Dieses ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Es ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in der Schweiz grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Der Umstand der am 17.02.2015 erfolgten Überstellung in die Schweiz ergibt sich aus einer Benachrichtigung der Landespolizeidirektion Tirol vom selben Tag.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als der Schweiz keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch in keinerlei Weise beanstandet worden.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) der Dublin-III-VO ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Im gegenständlichen Fall ist kein konkretes Vorbringen ergangen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in der Schweiz eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Schweiz in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Algerien/Tunesien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der Asylbehörde in der Schweiz zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität des so mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahrens ergeben sich aus individuellen Aktenlage daher nicht.
Der Befürchtung des Beschwerdeführers, von der Schweiz in seine Heimat abgeschoben zu werden, kann insofern entgegengetreten werden, als sich im gegenständlichen Fall die Schweiz ausdrücklich zur Übernahme des Genannten aufgrund der Dublin-III-Verordnung bereit erklärt hat und somit unionsrechtlich zur Prüfung seines Asylantrages verpflichtet ist. Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-VO. Die Dublin-VO wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern.
In diesem Kontext ist auf die vom Beschwerdeführer gestellten, zahlreichen Asylanträge in verschiedenen Ländern sowie seine Aussage in der Erstbefragung, wonach er im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich in einen anderen Mitgliedstaat fahren und dort um Asyl ansuchen werde, hinzuweisen, was dem wesentlichen Grundprinzip der Dublin-VO widerspricht. Das genannte Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Ebenso hat die Schweiz die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten.
Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Schweiz das Non-Refoulementprinzip achtet.
Auch kann der gesamten Aktenlage nicht entnommen werden, dass es in der Schweiz zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern käme oder den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf bei Inhaftierungen offen stünde, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, in der Schweiz trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden keine medizinische Versorgung erhalten zu haben. Zum einen hat er diesen Umstand lediglich unbelegt in den Raum gestellt, zum anderen ist aus den zugrunde liegenden Länderdokumentation nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführerer bei einem Aufenthalt in der Schweiz die allenfalls notwendige medizinische Betreuung und Versorgung verwehrt würde. Vielmehr geht aus den Länderinformationen hervor, dass alle Asylsuchenden bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz krankenversichert sind und daher Anspruch auf Leistungen gemäß dem dortigen Krankenversicherungsgesetz haben. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Zudem umfassen diese Leistungen unter anderem ambulante und stationäre Untersuchungen und Behandlungen (vgl. Seiten 12 und 13 des angefochtenen Bescheides).
Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in der Schweiz sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
In Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Erkrankungen (Nierensteine, Gewichtsverlust, akute Belastungsstörung, depressive Anpassungsstörung und Persönlichkeitsstörung) ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Verfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist.
Um Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, keiner intensiven medizinischen Behandlung bedarf. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Schweiz jedenfalls denselben medizinischen Standard aufweist, wie die Republik Österreich. Dem Beschwerdeführer ist es sohin jedenfalls zumutbar, sich bei Eintreffen in der Schweiz bei Notwendigkeit zu allfälligen Untersuchungen oder Behandlungen in (spitals)ärztliche Obhut oder Beobachtung zu begeben und ist davon auszugehen, dass ihm jedwede medizinische Hilfe (sei in Hinblick auf die Nierensteine oder auch in Hinblick auf die psychischen Probleme) zuteilwerden wird. Im Übrigen können die Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben aus Verzweiflung selbst zugefügt habe, zu keinem anderen Ergebnis führen, da eine Überstellung nach der obigen, einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sogar bei Suizidgefahr zulässig wäre. Abgesehen davon ist im gegenständlichen Fall keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. keine suizidale Einengung beim Beschwerdeführer festgestellt worden.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Die Behörden waren bei der Abschiebung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert; die Abschiebeunterlagen enthielten die o.e. aktuellen Befunde und Arztbriefe.
Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.2007 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb durch die Überstellung in die Schweiz bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits in die Schweiz überstellt wurde, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.