BVwG W206 1431624-1

W206 1431624-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W206 1431624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1431624.1.00

Spruch

W206 1431624-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin Dr. KAPFERER Max, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 06.503-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 25.5.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 26.5.2012 gemäß §19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Sheikhaal anzugehören. Er habe seine Heimat Anfang Dezember 2011 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und habe sich von Istanbul ausgehend auf dem Landweg über Griechenland nach Österreich begeben. Zu seinen Fluchtgründen hielt der Genannte fest, er habe in seiner Heimat nicht in Frieden leben können und habe ständig Angst davor gehabt, getötet zu werden. Dazu seien Drohungen durch Al Shabaab gekommen, die ihn beschuldigt hätten, Getränke an die Regierungstruppen verkauft zu haben. Aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführer auch im Juli 2011 festgenommen worden und erst im September frei gekommen. Ihm wäre der Verkauf von Getränken untersagt worden, im Fall des Zuwiderhandelns hätte ihn die Todesstrafe erwartet.

2. Am 3.12.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, sich bereits im Jahr 2010 nach dem Tod seines Vaters zur Ausreise entschlossen zu haben. Weiters behauptete er, im September 2011 von der Polizei festgenommen worden zu sein, da er der Zusammenarbeit mit Al Shabaab verdächtigt worden sei. Damals sei er nur zwei Tage in Haft gewesen. Befragt zu allfälligen aus der Volksgruppenzugehörigkeit resultierenden Schwierigkeiten gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, einem großen Stamm anzugehören und niemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie eine Bäckerei besessen hätte, in der er ausgeholfen habe. Als er am 3.7.2011 den Laden abends geschlossen habe, wären drei Mitglieder der Al Shabaab vor ihm gestanden und hätten ihn aufgefordert, sie zu begleiten. Er sei gemeinsam mit vier anderen Männern, die vor ihm abgeholt worden seien, in einem Geländewagen die ganze Nacht transportiert worden, bis sie bei einem alten Militärstützpunkt angekommen seien. Während der ersten Woche seiner Anhaltung hätte er zu essen und trinken bekommen, danach hätten die Verhöre begonnen. Man habe ihn und die anderen Häftlinge darüber aufgeklärt, dass sie das Land im Rahmen des Heiligen Kriegs verteidigen müssten. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen und vor die Wahl gestellt worden, entweder für Al Shabaab zu kämpfen oder getötet zu werden. In der folgenden Zeit hätten Trainings stattgefunden. Bei einem dieser Trainings sei der Beschwerdeführer gestürzt und hätte sich dabei den linken Arm gebrochen. Er hätte im Lager nicht versorgt werden können und sei daher freigelassen worden, um einen Arzt aufsuchen zu können. Auf diese Weise sei er Ende August 2011 wieder zu Hause gewesen. Freunde hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt und hätten den Beschwerdeführer, der ihnen darüber keine Auskunft gegeben habe, bei der Polizei angezeigt. Aus diesem Grund sei er von der Polizei abgeholt und befragt worden. Er habe die Situation nicht mehr länger ertragen und sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Die Al Shabaab- Leute hätten ihm gesagt, sie würden ihn abholen, sobald sein Arm wieder verheilt wäre, die Polizei wiederum sei der Meinung gewesen, er würde mit den Rebellen kooperieren. Über Vorhalt seiner anderslautenden Aussagen bei der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer, er sei damals sehr müde gewesen und bleibe bei seiner heutigen Aussage.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und es ihm nicht gelungen wäre, die Probleme mit Al Shabaab glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf widersprüchliche Angaben des Genannten. So habe er bei der Erstbefragung behauptet, als Getränkeverkäufer gearbeitet zu haben und von Al Shabaab bedroht worden zu sein, weil er an Regierungssoldaten Getränke verkauft habe. Demgegenüber hätte er im späteren Verfahrensverlauf angegeben, Bäcker gewesen zu sein und mitgenommen worden zu sein, um sich am Heiligen Krieg zu beteiligen. Zudem hätte er wegen seiner Verbindungen zu Al Shabaab in weiterer Folge Probleme mit der Regierung bekommen und sei deshalb festgenommen worden. Weiters verwies die belangte Behörde auf die aktuelle Lage in Mogadischu und den Rückzug der Al Shabaab sowie auf die Machtübernahme durch die Übergangsregierung.

Im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation stellte das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der geänderten Situation in Mogadischu von keiner Gefährdungslage gemäß Art 3 EMRK auszugehen sei. Die Ausweisung erweise sich als zulässig, zumal der Beschwerdeführer kein vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben in Österreich vorweisen könne.

4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die mangelnde Bezugnahme auf die Entwicklungen rund um Al Shabaab. In diesem Zusammenhang wurde auf zahlreiche Berichte verwiesen und diese auszugsweise zitiert. Vor diesem Hintergrund sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwischen die Fronten geraten sei. Zudem existiere für ihn keine Lebensgrundlage, es bestünde keine Sicherheit, keine Bildungs- oder Arbeitsmöglichkeit sowie auch keine Ernährungssicherheit. Aus diesem Grund laufe der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr Gefahr unmenschlicher Behandlung.

5. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Verfahren gänzlich unterlassen, den für eine Entscheidung in der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderlichen Sachverhalt zu klären. Dem Beschwerdeführer wird -verkürzt gesagt- eine widersprüchliche Darstellung seiner Fluchtgründe bzw eine Steigerung seines Vorbringens unterstellt und daraus die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben abgeleitet. Dabei stützt sich die belangte Behörde hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beruf. Es ist zutreffend, dass er bei der Erstbefragung davon gesprochen hatte, von Al Shabaab beschuldigt worden zu sein, Getränke an die Regierungstruppen verkauft zu haben. Dass er später vor dem Bundesasylamt -im Rahmen der Möglichkeit zur detaillierten Schilderung- zu Protokoll gab, dass sein Vater eine Bäckerei betrieben und er ihm ausgeholfen habe, stellt noch keinen vorwerfbaren Widerspruch dar. Der Genannte hat entgegen den Ausführungen der belangten Behörde niemals behauptet, von Beruf "Bäcker" gewesen zu sein. Es kann ohne nähere Nachfrage nicht festgestellt werden, ob in der Bäckerei (auch) Getränke verkauft wurden. Soweit das Bundesasylamt darin einen die Glaubwürdigkeit erschütternden Widerspruch zu entdecken glaubt, wäre es gehalten gewesen, dies auf geeignete Weise abzuklären.

Soweit der Genannte zudem bei der Erstbefragung angegeben hatte, von Al Shabaab des Getränkeverkaufs an Regierungssoldaten bezichtigt worden zu sein, vermag das Bundesverwaltungsgericht - ohne weitere Ermittlungen -ebenso die vom Bundesasylamt ins Treffen geführte Diskrepanz zu jenen Aussagen zu erkennen, in denen der Beschwerdeführer von der versuchten Zwangsrekrutierung berichtete. Das eine schließt das andere nicht zwingend aus. Der Genannte sprach von den Bedingungen, unter denen die Anhaltung erfolgt war und von "Verhören". Dass ihm dabei nichts vorgeworfen worden sei, hat der Genannte nicht behauptet und wäre das Bundesasylamt im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer konkret zum Inhalt dieser Verhöre und dabei allfälligen Vorwürfen zu befragen.

Die von der belangten Behörde angenommene mangelnde Glaubwürdigkeit kann auf Basis der Einvernahmeprotokolle nicht nachvollzogen werden. Vielmehr zeigt sich, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, den Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund der Aussagen bei der Erstbefragung konkreter zu befragen. Erst dann wäre es möglich gewesen, die aktuelle Lage in Mogadischu zu beleuchten und zu hinterfragen, ob die behauptete Verfolgungsgefahr aktuell ist. Dabei wäre aber zunächst zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer ebenso behauptet hatte, zuletzt wegen seiner Kontakte zu den Islamisten mit der Regierung Probleme bekommen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bloß aufgrund des Rückzugs von Al Shabaab und der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keiner Verfolgungsgefahr mehr (gemeint: durch die Islamisten) ausgesetzt ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, zuletzt auch von Regierungsseite festgehalten worden zu sein, wurde pauschal als unzulässige Steigerung des Vorbringens gewertet, wobei die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde jeglichen Begründungswert vermissen lassen. In diesem Zusammenhang fehlen etwa auch Feststellungen zur Frage, wie von Regierungsseite mit Menschen umgegangen wird, die zuvor mit Al Shabaab- wenn auch unter Zwangkooperiert haben.

Zusammengefasst ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die dazu notwendigen Ermittlungsschritte sind seitens der belangten Behörde gänzlich unterblieben, so dass im Sinne der Judikatur des VwGH zu §28 Abs 3 VwGVG vom Unterlaufen krasser Ermittlungsmängel auszugehen ist, die eine Zurückverweisung rechtfertigen. Die aufgezeigten Widersprüche wirken konstruiert und hätten zwingend im Rahmen einer Einvernahme näher hinterfragt und zudem in Kontext mit entsprechenden Länderberichten gesetzt werden müssen.

In Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes muss festgehalten werden, dass es die belangte Behörde auch in diesem Punkte gänzlich unterlassen hat, sich (umfassend) mit der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia bzw. Mogadischu auseinanderzusetzen. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Basis sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu keiner Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. An dieser Stelle muss die ausgesprochen lückenhafte Heranziehung von Länderberichten gerügt werden, die eine gesamthafte Beurteilung verunmöglicht. Insbesondere aber die unter "humanitäre Lage/Grundversorgung" getroffenen Feststellungen legen den Verdacht nahe, dass in Somalia Verhältnisse herrschen, die eine Rückkehr unter dem Aspekt des Art 3 EMRK zweifelhaft erscheinen lassen. Zudem mangelt es im konkreten Fall auch an einer näheren Befassung mit den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers. So wird von sozialen Verbänden gesprochen, für deren Bestehen es infolge mangelnder konkreter Ermittlungen aus der Aktenlage keinen Hinweis gibt. Der Umstand, dass sich noch Verwandte in der Heimat aufhalten, bedeutet nicht zugleich, dass dem Beschwerdeführer deshalb die Gründung einer Existenz möglich ist. Es wurde nicht näher hinterfragt, was etwa aus dem Geschäft der Familie wurde oder unter welchen konkreten Bedingungen die Verwandten überhaupt lebten.

Auf Basis dieser fehlenden Ermittlungen sowohl in Bezug auf die Frage der Asyl- als auch subsidiären Schutzgewährung kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erweist.

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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