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W211 1428546-1•BVwG W211 1428546-1
W211 1428546-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Clanzugehörigkeit, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung
W211 1428546-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl.XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung am 03.01.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, vier Töchter und neun Söhne zu haben, aus Medina in Mogadischu zu kommen und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören. Sie verfüge über Familienangehörige in Somalia, jedoch über keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sie habe im Dezember 2011 Somalia mit dem Flugzeug schlepperunterstützt und über ihr unbekannte Länder verlassen und sei letztlich am (wohl gemeint:) 01.01.2012 nach Österreich gereist. Ihre Heimat habe sie verlassen, da sie dort nicht mehr in Frieden habe arbeiten können. Sie sei dort in einem großen Markt tätig gewesen. Es habe ständig Krieg geherrscht, und aus diesem Grund habe sie Angst gehabt, getötet zu werden. Am 20.03.2011 sei sie von einer Gruppe Milizen, sie glaube es habe sich um die Gruppe Al Shabaab gehandelt, entführt und nach ungefähr zehn Tagen wieder freigelassen worden. Sie habe viele Kinder zu versorgen gehabt und sei auch an Gastritis erkrankt. Zu ihrer Familie bestehe seit fünf Jahren kein richtiger Kontakt mehr. Sie hoffe daher, dass ihr in Österreich geholfen werde.
3. Im Zuge der Einvernahme am 19.04.2012 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, in Mogadischu geboren zu sein. Sie sei Nomade gewesen und in der Gegend umhergezogen. Später sei sie in Mogadischu sesshaft geworden und bis zu ihrer Ausreise in Mogadischu, Medina gewesen. Sie habe drei geschiedene Frauen und von diesen insgesamt dreizehn Kinder. Sie sei stets Arbeiter gewesen und habe verschiedenste Tätigkeiten verrichtet. Die letzten zehn Jahre bis zu ihrer Ausreise habe sie am Bakaara Markt gearbeitet. Ihre Mutter und ihre Schwester wohnten noch in ihrem Haus in Medina.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe ihr Heimatland wegen Al Shabaab verlassen müssen. Im März 2011, konkret am 20.03.2011, seien Al Shabaab Mitglieder zu ihr auf den Bakaara Markt gekommen und haben sie verhaftet. Sie sei zehn Tage lang in einem Gefängnis in der Nähe des Bakaara Marktes festgehalten worden. Dabei sei sie auch geschlagen worden, und Al Shabaab habe Geld von ihr verlangt. Sie habe jedoch keines gehabt. Es habe nur diesen einen Vorfall mit Al Shabaab gegeben, danach habe die beschwerdeführende Partei nichts mehr von ihnen gehört. Aus Angst, noch einmal verhaftet zu werden, habe sie ihre Arbeit am Markt aufgegeben und ihr Grundstück verkauft. Nach Vorhalt, weshalb sie erst neun Monate nach diesem Vorfall Somalia verlassen habe, gab sie an, sie habe erfahren, dass Al Shabaab einige Bekannte getötet haben, und habe daraufhin um ihr Leben gefürchtet. Außerdem sei sie einige Zeit später auch erkrankt.
4. Mit Stellungnahme vom 03.05.2012 führte der Vertreter der beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ersichtlich sei, dass sich Somalia in einem chaotischen Zustand wahlloser Gewalt befinden würde. Weder die somalische Übergangsregierung noch die Friedenstruppen der Afrikanischen Union seien in der Lage, die Situation in den Griff zu bekommen. Weiters sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden, da etwaige Zufluchtsgebiete in Nordsomalia weder erreichbar seien, noch über weitere Aufnahmekapazitäten verfügten. Vertriebene würden daher unter einer äußerst angespannten Versorgungssituation, insbesondere in Hinblick auf existenzielle Bedürfnisse, leiden. Verwiesen werde dabei auf aktuelle Berichte der amerikanischen Organisation für Entwicklungszusammenarbeit "US Aid" und der Vereinten Nationen
(OCHA).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahme sowie einer Stellungnahme vom "30.03.2012", aus welcher u.a. hervorgehe: "[...] Ihr ursprünglicher Wohnort XXXX würde zur Gänze von Al Shabaab kontrolliert, er sei ca. zwei Autostunden von Mogadischu entfernt.[...] Ihr Clan, die XXXX, sei ein kleiner Clan, welcher keine Waffen hätte und sich somit auch nicht schützen könne.[...]", stellte die belangte Behörde, fest, dass die beschwerdeführende Partei am 11.03.2012 in XXXX geheiratet habe. Eine asylrelevante Verfolgung hinsichtlich ihres Heimatlandes habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen können. Weiter traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.
Feststellungen zur geographischen Herkunft und zur Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurden nicht getroffen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei unter anderem angegeben habe, sie sei, bevor sie in Mogadischu sesshaft geworden sei, ein umherziehender Nomade gewesen. Ihre Angaben, sie sei in Mogadischu geboren und aufgewachsen, würden dazu in einem deutlichen Widerspruch stehen. Weiters seien die Angaben in Bezug auf den vorgebrachten Fluchtgrund deutlich vage und nicht nachvollziehbar, da sie nicht plausibel vorgebracht habe, weshalb sie mit ihrer Ausreise bis Dezember 2011 zugewartet habe, zumal es den ersten und einzigen Kontakt mit Al Shabaab bereits im März 2011 gegeben habe. Die Behörde könne daher keine aktuelle, intensive Verfolgung aus den in der "GFK" genannten Gründen erkennen. Die Angaben zur Familie der beschwerdeführenden Partei hielt die belangte Behörde ebenfalls nicht für glaubwürdig.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung im Sinne der "GFK" glaubhaft gemacht habe, da im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als nicht glaubwürdig erachtet worden seien.
6. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Zur Entkräftung des angeblichen Widerspruches betreffend die Frage, ob die beschwerdeführende Partei nun Nomade oder sesshaft gewesen sei, werde klargestellt, dass sie im Bezirk Medina geboren sei, mit ihrer Familie bis zu ihrem zehnten Lebensjahr als Nomade gelabt habe und in weiterer Folge sesshaft geworden sei. Die Würdigung des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei nicht gleich nach ihrer Bedrohung durch die Al Shabaab ausgereist sei, sei nicht tragfähig, da sie danach ihrer Arbeit am Markt nicht mehr nachgehen habe können und die Zeit für die Organisation ihrer Ausreise gebraucht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor:
2.2. Im gegenständlichen Bescheid finden sich Verweise auf eine Stellungnahme vom 30.03.2012, deren Inhalt offensichtlich nichts mit dem gegenständlichen Verfahren zu tun hat. Die belangte Behörde ist aufgefordert, den Bescheid im fortgesetzten Verfahren um diesen Absatz auf Seite 7 des Bescheids zu bereinigen.
Insoferne die belangte Behörde in den Feststellungen auf eine Eheschließung der beschwerdeführenden Partei mit einer Somalierin am 11.03.2012 hinweist, so ist nicht ersichtlich, auf welchen Ermittlungsergebnissen diese Feststellung beruht.
2.3. Weiter fällt auf, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Clanzugehörigkeit und zur geographischen Herkunft der beschwerdeführenden Partei getroffen hat. Sie selbst gab in ihrer Erstbefragung an, Abgaal zu sein und aus Medina in Mogadischu zu stammen.
Für eine rechtliche Prüfung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und einer eventuellen innerstaatlichen Fluchthalternative ist es unabdingbar festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu oder einem anderen Landesteil stammt und welchem Clan sie angehört.
Die belangte Behörde hielt die beschwerdeführende Partei wohl insgesamt für unglaubwürdig, weshalb sie glaubte, auf entsprechende Ermittlungen und Feststellungen verzichten zu können. Hier übersieht sie jedoch in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall (siehe dazu VfGH, 06.06.2014, U2429/2013), dass es nicht ausreicht, auf Basis einer angenommenen Unglaubwürdigkeit gänzlich auf die Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen zu verzichten.
2.4. Hinsichtlich des eigentlichen Fluchtvorbringens betreffend die Entführung seitens der Al Shabaab ist auszuführen, dass die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen die Möglichkeit einer Entführung bzw. Bedrohung oder eine allfällige Zwangsrekrutierung zumindest nicht auszuschließen, und war das Vorbingen der beschwerdeführenden Partei daher aufgrund der Sicherheitslage in Mogadischu nicht gänzlich unglaubwürdig bzw. unwahrscheinlich. Dazu fällt auf, dass die Befragung der beschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren zum eigentlichen möglicherweise asylrelevanten Geschehen nur sehr kursorisch ausfiel. Die beschwerdeführende Partei machten im Rahmen der sehr kurzen Einvernahme widerspruchsfreie Angaben zum Fluchtgrund an; die belangte Behörde verzichtete jedoch auf ein genaueres Nachfragen.
Das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die beschwerdeführende Partei daher in Bezug auf das Fluchtvorbringen erneut und detailliert zu ihren Angaben zu befragen haben und weitere Ermittlungen zu ihrer angeblichen Haft und den Hintergründen dazu anstellen müssen. In weiterer Folge wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, unter Einbeziehung der aktuellen Länderinformationen eine entsprechende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
2.5. Der Vollständigkeit halber merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass seines Erachtens aus den Einvernahmeprotokollen und den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Leben als Nomande bzw in Medina nicht derart offensichtlich ein Widerspruch erkenntlich ist, wie es die belangte Behörde versucht, in der Beweiswürdigung darzustellen.
Genauso wenig unschlüssig ist es prima facie, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer angeblichen Anhaltung aufhörte zu arbeiten und ihre Ausreise organisierte. Nur auf Basis der durchgeführten Befragung und der erhaltenen Antworten scheint es dem Bundesverwaltungsgericht nicht derart unwahrscheinlich, dass die Flucht der beschwerdeführenden Partei mit Al Shabaab Präsenz am Bakaara Markt in einem Kontext stand.
2.6. Abschließend führt die belangte Behörde in ihren Länderfeststellungen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland an. Ohne Feststellung der eigentlichen Herkunft und des Clans der beschwerdeführenden Partei ist die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland, insbesondere unter der Voraussetzung dort über Familie und Clananschluss verfügen zu müssen, nicht möglich.
2.7. Zusammengefasst muss die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren darauf hinwirken, entsprechende Ermittlungen und Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Herkunft in Süd- und Zentralsomalia, zur Vorgangsweise der Al Shabaab im Falle von Entführungen oder etwa Zwangsrekrutierungen, zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden und zur konkreten Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu oder in den Norden Somalias treffen. Sollten manche oder alle diese Feststellungen nicht zu ermitteln und festzustellen sein, muss die Behörde in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung die entsprechenden und begründeten Rückschlüsse ziehen.
2.8. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse Ermittlungsfehler.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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