BVwG W211 1429049-1

W211 1429049-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Flüchtlingseigenschaft,<br/>Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1429049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1429049.1.00

Spruch

W211 1429049-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Hawiye anzugehören. Im Jahr 1994 sei sie mit ihrer Familie in den Jemen geflüchtet. Dort haben sie fünf Jahre lang in einem Flüchtlingslager in Karas gelebt, bevor sie weiter nach XXXX gezogen und dort in einer Wohnung der Vereinten Nationen gelebt haben. In weiterer Folge sei die beschwerdeführende Partei schlepperunterstützt im Oktober 2011 illegal ausgereist und über Saudi Arabien, Jordanien, Syrien, die Türkei und Griechenland schließlich nach Österreich gefahren. Ihre Eltern sowie Geschwister seien nach Somalia zurückgegangen. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch aufgrund des Umstandes, dass in Somalia Krieg herrsche, nicht dahin zurückkehren wollen und sei daher nach Österreich geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor dem Krieg in Somalia.

3. Im Zuge der Einvernahme am 17.07.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, 2011, einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Jemen, ihre Ehefrau, selbst ein UNO-Flüchtling somalischer Herkunft, traditionell geheiratet zu haben. Kinder haben sie keine gehabt. Ihre Frau sei mit ihren Eltern wieder nach Somalia zurückgegangen. Sie habe im Jemen die Grundschule von 2000 bis 2011 besucht. Sie gehöre dem Clan der Hawiye und dem Subclan der XXXX an. Sie habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Eltern und Geschwister der beschwerdeführenden Partei würden zurzeit in Kenia leben, da sie Somalia wegen der dortigen Kriegszustände wieder verlassen haben. Den Jemen habe ihre Familie verlassen, da es auch dort damals Krieg gegeben habe, und der Präsident aus seinem Amt verjagt worden sei. Als die beschwerdeführende Partei in den Jemen gekommen sei, sei sie ein Jahr alt gewesen. Seitdem habe sie immer dort gelebt. Sie haben in einer Mietwohnung gelebt, die von den Vereinten Nationen finanziert worden sei und habe auch eine von diesen ausgestellte Identitätskarte besessen. Die Vereinten Nationen seien im Besitz ihrer Daten. Die besagte Identitätskarte habe sie in der Türkei nach Aufforderung des Schleppers weggeworfen. Sie habe im Jemen als Autoreiniger gearbeitet, da es ihrem Vater aufgrund seiner Zuckerkrankheit nicht möglich gewesen sei, zu arbeiten. Mit ihrem Einkommen habe sie die Familie unterstützt. Ihr Vater habe eine ärztliche Bestätigung; aus diesem Grund sei er von den Vereinten Nationen unterstützt worden.

Zu ihren Fluchtgründen aus dem Jemen gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie den Jemen verlassen habe, da 2009 Krieg ausgebrochen sei. Da viele Somalis im Jemen gelebt haben, habe es zahlreiche Probleme mit den Jemeniten gegeben. Die Al Shabaab habe behauptet, sie habe ihre Mitglieder in den Jemen geschickt, um am dortigen Krieg teilzunehmen. Aus diesem Anlass seien alle Somali aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und viele von ihnen seien festgenommen worden. In der Zeit von 2009 bis 2011 sei die beschwerdeführende Partei von der jemenitischen Polizei dreimal entführt und gegen die Bezahlung von Kopfgeld wieder freigelassen worden. Als 2011 große Proteste ausgebrochen seien, sei die beschwerdeführende Partei von der Polizei wegen des Verdachts festgenommen worden, an den Protesten teilgenommen zu haben. Mit Unterstützung der Vereinten Nationen sei sie nach einem Monat wieder freigelassen worden. In dieser Zeit habe sie sich entschlossen den Jemen zu verlassen. In der Schule sei sie stets diskriminiert und unterdrückt worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass die allgemeine Lage im Jemen für dort aufhältige somalische Staatsangehörige von keinen menschenrechtswidrigen Übergriffen gekennzeichnet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei als somalischer Staatsangehöriger im Jemen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.

Feststellungen zum Flüchtlingsstatus der beschwerdeführenden Partei im Jemen oder zu einer allfälligen Anerkennung als Flüchtling durch die Vereinten Nationen, Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wie auch länderkundliche Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass der Jemen als Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei angesehen werde, da, wie über Nachfragen hervorgekommen sei, der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Jemen legal gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe vom Besitz einer von der Organisation der Vereinten Nationen ausgestellten und offenkundig auch den jemenitischen Behörden gegenüber gültigen Identitätskarte für dieses Land gesprochen. Daher erscheine es erforderlich, auf die Lage der im Jemen lebenden Flüchtlinge einzugehen. Aus den Ermittlungsergebnissen - basierend auf einer "Vielzahl unterschiedlicher Quellen" - sei ersichtlich, dass "gerade der Jemen von großer Toleranz somalischen Flüchtlingen gegenüber gekennzeichnet" sei und "gesetzliche Grundlagen geschaffen hat, wonach diese Personengruppe automatisch als prima facie Flüchtlinge anerkannt werden". Weiter würden die genannten Quellen von einer "nahezu völligen Gleichstellung mit jemenitischen Staatsbürgern", sprechen. Die beschwerdeführende Partei habe nichts dargetan, dass auf asylrelevante Bedrohungsszenarien im Jemen hindeuten könnte. Weder habe sie konkret individuell sie betreffende politische Schwierigkeiten noch religiöse Problemstellungen erwähnt. Die Behörde sei der Ansicht, dass der Jemen das Land sei, das der beschwerdeführenden Partei Flüchtlingsschutz gewährt habe, und sie daher keines Verfolgungsschutzes mehr bedürfe.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe.

5. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die beschwerdeführende Partei sei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt glaubwürdig angegeben, im Jemen grundlos dreimal von der Polizei festgenommen worden und gegen Bezahlung von Bestechungsgeld wieder freigekommen zu sein. Nach einer vierten Festnahme sei sie erst nach einer Intervention durch die Vereinten Nationen freigekommen. Die belangte Behörde schenke ihrem Vorbringen keinen Glauben und räume gleichzeitig in der Beweiswürdigung zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz ein, dass trotz Flüchtlingsstatus der beschwerdeführenden Partei im Jemen nicht hinreichend sicher gewährleistet werden könne, dass sie durch diesen Status in ihren Grundrechten ausreichend geschützt sei. Dennoch verwehre die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ohne hinreichende Begründung die Asylgewährung. Die beschwerdeführende Partei sei auch Opfer von Alltagsrassismus und Diskriminierung beim Zugang zu Bildung und Arbeit geworden. Sie sei unter Androhung von Gewalt gezwungen gewesen, ohne Bezahlung zu arbeiten. Somalische Flüchtlinge seien im Jemen Diskriminierungen ausgesetzt, und werde dabei u.a. auf einen Bericht von ACCORD über somalische Flüchtlinge im Jemen vom Oktober 2010 verwiesen, der aufzeigen würde, dass anerkannte Flüchtlinge im Jemen in ihrer Bewegungsfreiheit sehr oft eingeschränkt seien, es häufig Misshandlungen und de facto keinen Zugang zu medizinischer Versorgung für diese Personengruppe gebe, und sie außerdem unter dem Generalverdacht stehen würden, einer terroristischen Organisation anzugehören. Sie würden von der Bevölkerung schikaniert werden. Die beschwerdeführende Partei werde daher aufgrund ihrer Rasse sowie Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der somalischen Flüchtlinge im Jemen verfolgt. Jemen biete dazu keinen Schutz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor:

2.2. Zuallererst fällt dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass länderkundliche Feststellungen zum Jemen im gegenständlichen Bescheid zur Gänze fehlen. Die Rückschlüsse der belangten Behörde, so zum Beispiel auf die de facto Anerkennung von somalischen Flüchtlingen im Jemen, die große Toleranz der Jemeniten gegenüber somalischen Flüchtlingen und deren nahezu vollständigen Gleichstellung mit jemenitischen Staatsangehörigen finden daher keinerlei Grundlage in den im Bescheid getroffenen Feststellungen.

2.3. Weiter merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Feststellungen zum Flüchtlingsstatus der beschwerdeführenden Partei im Jemen im gegenständlichen Bescheid zur Gänze fehlen. Zwar geht die Behörde in ihrer Beweiswürdigung davon aus, dass die beschwerdeführende Partei ein anerkannter Flüchtling im Jemen und im "Besitz einer von einer Organisation der Vereinten Nationen ausgestellten und auch den jemenitischen Behörden gegenüber gültigen Identitätskarte für dieses Land" sei, jedoch reichen die getroffenen Ermittlungen jedenfalls für die Rückschlüsse der Beweiswürdigung nicht aus. Die Feststellung des Flüchtlingsstatus im Jemen ist für die Beurteilung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wesentlich. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung davon ausgehen möchte, dass die beschwerdeführende Partei ein anerkannter Flüchtling im Jemen ist, so wird sie dazu entsprechende Ermittlungen anstellen müssen, so zum Beispiel in Form einer Anfrage an UNHCR Wien im Rahmen einer Informationsweitergabe betreffend die "prima facie" Anerkennung der beschwerdeführenden Partei als somalischer Flüchtling im Jemen (bzw. über das Vorliegen einer Registrierung als Flüchtling) unter dem Mandat des Hochkommissars der UN für die Flüchtlinge in den Aufnahmestellen des UNHCR. Weiter wird dann eine entsprechende Feststellung zu treffen sein.

2.4. Ebenso wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Rückführung eines somalischen Flüchtlings in den Jemen de facto möglich wäre bzw, ob der Jemen einen solchen Flüchtling wieder aufnehmen würde. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 26.07.2011, S.2, geht hervor, dass es kein Gesetz im Jemen gibt, dass die Gewährung von Flüchtlingsstatus oder Asyl behandelt, und dass die Regierung kein System für die Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet hat (AS 83). Aus dem ACCORD Bericht, Somalische Flüchtlinge im Jemen vom Oktober 2010, S.9, geht hervor, dass seit 2004 nur noch ausschließlich "one way" laissez passer Dokumente ausgestellt werden, die einen Wiedereintritt in den Jemen verbieten würden (AS 137).

Die Behörde wird daher entsprechende Ermittlungen anstellen und insbesondere aktuelle Länderberichte heranziehen müssen, um festzustellen, ob der jemenitische Staat die beschwerdeführende Partei überhaupt wieder aufnehmen würde.

2.5. Die Frage des Status der beschwerdeführenden Partei im Jemen ist darüber hinaus auch dafür von Bedeutung, ob der Jemen wirklich auch als Herkunftsstaat im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann:

§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG geht doch, im Einklang mit der Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, UNHCR, Dezember 2011 bzw. 2013, Seite 21ff), davon aus, dass damit der Staat der Staatsangehörigkeit des Fremden gemeint ist, und nur bei Staatenlosen der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (siehe dazu auch Art 2 n) der Richtlinie 2011/95/EU und mutatis mutandis VwGH, 20.02.2009, 2007/19/0535). Je nach Ergebnis der Ermittlungen wird es daher auch unter Umständen notwendig sein, eine asylrechtliche Verfolgung in Bezug auf den eigentlichen Herkunftsstaat Somalia zu prüfen und diesbezüglich vor allem landeskundliche Feststellungen zu treffen.

2.6. Zum eigentlichen Fluchtvorbringen ist weiter zu sagen, dass, im Falle der Feststellung einer de facto möglichen Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Jemen bzw des Jemen als echten Herkunftsstaat, die von der belangten Behörde herangezogenen Berichte der Staatendokumentation vom 26.07.2012 bzw. von ACCORD vom Oktober 2010 der Möglichkeit einer Diskriminierung bzw. systematischen Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung seitens des jemenitischen Staates (Verdacht auf eine Nahebeziehung zur Al Shabaab aufgrund der somalischen Herkunft) viel Raum geben. Dem Vorbringen ist daher ganz grundsätzlich eine Basis in der Realität nicht abzusprechen.

Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung davon ausgeht, dass "auf verschiedene Quellen basierende Unterlagen" von einer "nahezu völligen Gleichstellung mit der jemenitischen Bevölkerung - an einer Arbeitsaufnahme werden somalische Flüchtlinge überhaupt nicht gehindert [...] - ausgehen" und weiter vermeint, dass das Vorbringen der beschwerdeführende Partei nicht auf "irgendwelche asylrelevante Bedrohungsszenarien im Jemen hindeuten könnte", ist zu sagen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Fluchtgrund im Zuge der Einvernahme widerspruchsfrei war und ihre Aussagen im Zusammenhang mit einer systematischen Verfolgung in Form einer dreimaligen Entführung sowie einer willkürlichen Festnahme durch die jemenitische Polizei auf Grund des Generalverdachtes einer Mitgliedschaft bei der Al Shabaab sowie mit einer Diskriminierung im Alltagsleben mit den im Akt befindlichen Länderberichten in Einklang zu bringen sind. In weiterer Folge wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, wiederum unter Einbeziehung aktualisierter Länderinformationen entsprechende rechtliche Beurteilungen vorzunehmen.

2.7. Wenn die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung - formelhaft - auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Behörden hinweist, fehlen dazu jegliche Feststellungen.

2.8. Zusammengefasst muss die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren darauf hinwirken, entsprechende Ermittlungen und Feststellungen zum tatsächlichen Herkunftsstaat im rechtlichen Sinne, zur Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Partei, zur de facto Möglichkeit einer Rückführung in den Jemen sowie zur gegenwärtigen Situation der im Jemen lebenden somalischen Flüchtlinge treffen.

2.9. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse Ermittlungsfehler.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.10. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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