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W211 1432763-1•BVwG W211 1432763-1
W211 1432763-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W211 1432763-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, der Volksgruppe der Bandhabow anzugehören und aus Mogadischu zu stammen. Als Fluchtgrund gab sie an, zu den untersten Schichten der Volksgruppen in Somalia zu gehören. Sie sei das erste Mal mit sechs Jahren in den Jemen geflüchtet, weil ihre Familie enteignet worden sei. Im Jemen habe sie fünf Jahre im Flüchtlingslager gelebt. Danach sei sie wieder zurück nach Somalia gekommen. In Somalia würde nunmehr Al Shabaab das Land regieren und junge Leute suchen, die sich ihnen anschließen. Das habe sie jedoch nicht wollen. Aus Angst vor Al Shabaab habe sie sich entschlossen, Somalia zu verlassen.
3. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.07.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Sie gehöre zu einem sehr kleinen Clan; sie seien ständig ausgeraubt worden. Ihre Frauen würden vergewaltigt werden. Sie sei in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen. In der Stadt Aden im Jemen habe sie von 2008 bis Ende 2009 eine Schule besucht. 1998 sei sie mit ihrer Familie nach Aden verzogen. Im Jemen habe sie von 2004 bis Juni 2010 als Autowäscher und Lastenträger gearbeitet. Im Juni 2010 sei die beschwerdeführende Partei mit ihrer Familie nach Mogadischu zurückgekehrt. Dort haben sie im Bezirk XXXX bei einem Freund ihres Vaters gewohnt. Im Oktober 2010 sei sie mit ihrer Familie in den Bezirk XXXX gezogen. Ihr Vater habe in Mogadischu nicht mehr arbeiten können, weil er Bandscheibenprobleme gehabt habe. Ihr Bruder und ihre Schwester seien seit Juni 2010 verschwunden. Zwei Wochen nach der Rückkehr nach Mogadischu seien sie einfach nicht mehr nachhause gekommen. Ihr jüngerer Bruder lebe bei ihren Eltern. Im April 2012 habe die beschwerdeführende Partei das letzte Mal Kontakt zu ihren Eltern gehabt. Sie habe persönlich keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Mogadischu nichts mehr besessen habe. Ihre alte Wohnung sei besetzt gewesen. Ihr Vater habe die Bewohner ihrer alten Wohnung zur Rede gestellt und sei geschlagen worden. Eines Tages seien die Leute dieses Clans zu ihm nachhause gekommen, und sei die beschwerdeführende Partei von diesen Leuten entführt worden. Sie sei in einem Zimmer eingesperrt worden, in dem auch ein anderer Junge der Reer Hamar eingesperrt gewesen sei. Sie seien gefoltert und geschlagen worden. Eines Tages habe es Kämpfe zwischen den Clans gegeben, und als die Kämpfe aufgehört haben, haben die beschwerdeführende Partei und der andere Junge an der Tür geklopft. Die Leute, die die Tür geöffnet haben, haben sie noch ärger gefoltert. Sie und der andere Junge haben selbst auf die Türe eingeschlagen, sodass diese kaputt ging, und sie fliehen konnten. Sie sei mit dem anderen Jungen mitgegangen und habe ihren Vater angerufen. Der habe gemeint, sie solle dort bleiben. Am nächsten Tag sei die Tür im Haus des Vaters aufgebrochen und die Familie gefoltert worden. Der Vater sei nach dem Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei gefragt worden. Man habe sie auch beschuldigt, eine Person getötet zu haben. Ihr Vater habe sie danach angerufen und gefragt, wo sie sei. Er sagte, sie solle dort bleiben und sich dort verstecken. Dann sei die Al Shabaab zu ihr in die Wohnung gekommen. Die Al Shabaab wolle Jugendliche als Kämpfer. Sie käme jeden Tag und hole Jugendliche ab. Ihr Vater habe das mitbekommen und sei dann dazwischen gegangen. Ihr Vater habe nicht gewollt, dass die beschwerdeführende Partei mit der Al Shabaab mitgehe. Ihr Vater habe gesehen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Al Shabaab und mit anderen Clans Probleme gehabt habe, weshalb er beschlossen habe, dass diese Somalia verlassen soll. Sie habe Angst, den Clan zu nennen, der sie verfolgt habe, weil Mitglieder von ihnen auch in Österreich zuhause seien. Schließlich meinte die beschwerdeführende Partei, dass es sich um Abgaal gehandelt habe. Sie sei im Juni 2010 entführt und zwanzig Tage gefangen gehalten worden. In der Wohnung des Jungen habe sie sich zweieinhalb Monate aufgehalten. Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei von staatlicher Seite verfolgt worden sei, sagte diese, dass sie wegen ihrer Rasse von Regierungsseite und von der Bevölkerung verfolgt worden sei. Ihr Clan sei hellhäutig, sie jedoch dunkelhäutig und sei deswegen beschimpft und beleidigt worden.
Erneut nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie zu einem kleinen Clan in Somalia gehöre. Die Abgaal haben sie entführt und jeden Tag gefoltert. Als die Abgaal gegen einen anderen Clan gekämpft haben, habe die beschwerdeführende Partei fliehen können. Die Abgaal seien dann zu ihren Eltern gekommen und haben dort die Tür kaputt gemacht. Sie haben ihrem Vater gesagt, dass die beschwerdeführende Partei jemanden umgebracht habe. Ihr Vater sei von den Abgaal gefoltert worden. Sie habe auch Angst vor der Al Shabaab gehabt und vor dem Clan der Abgaal, weshalb sie immer in der Wohnung des anderen Jungen geblieben sei. Ihr größtes Problem seien die Abgaal gewesen. Die Beleidigungen und Unterdrückung, keiner habe sie akzeptiert, das habe ihr alles zu schaffen gemacht. Ihre Mutter habe dann entschieden, dass sie das Land verlassen solle. Sie habe für die beschwerdeführende Partei ein besseres Leben gewollt. Auf Nachfrage, wie die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr ihre jetzige Situation in Somalia beurteilen würde, meinte diese, dass sie vom Clan der Abgaal zu Tode verurteilt worden sei.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.08.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Bandhabow hauptsächlich als Schneider arbeiten würden. Weiter führte die belangte Behörde eine Kenntniskontrolle zum Bezirk XXXX und zum Clan der Bandhabow durch.
Die beschwerdeführende Partek führte weiter aus, dass Mitglieder der Al Shabaab auch direkt an die beschwerdeführende Partei herangetreten seien. Im September 2010 seien ihr Bruder Ali und sie vor dem Haus gewesen. Al Shabaab habe sie in eine Moschee gebracht und ihr dort etwas vorgelesen. Am Anfang habe die beschwerdeführende Partei nicht gewusst, dass es sich um Mitglieder der Al Shabaab gehandelt habe. Erst in der Moschee habe sie gemerkt, dass das ganz schlimme Leute wären. An ihren Bruder seien die Al Shabaab nicht herangetreten, der sei ja noch ganz klein. Die beschwerdeführende Partei machte auch weitere Angaben zu ihrer Anhaltung durch die Abgaal. Unter anderem brachte sie vor, dass sie in einer Baracke angehalten worden sei, wo viel Brennholz gestanden habe. Am Tag der Flucht habe es ein Gefecht gegeben. Danach haben sie und ihr Mitgefangener an die Türe geklopft, aber es sei niemand hereingekommen. Sie haben die Türe aufgebrochen und seien geflohen.
5. Eine schriftliche Stellungnahme vom 06.08.2012 führte aus, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu den Bandhabow verfolgt sei.
6. Ein Sprachanalysebericht vom 09.08.2012 gab an, dass sich der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Sicherheit Reer Hamar-Sprachigen in der Region rund um Mogadischu im südlichen Somalia zuordnen ließe. Ein zweiter Sprachanalysebericht vom 24.08.2012 gab an, dass die beschwerdeführende Partei fließend Arabisch sprechen würde. Sie spreche eine Variante des jemenitischen Arabisch, die deutliche Züge der von Somaliern gesprochenen Variante von Arabisch aufweise.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei zum Hauptclan der Reer Hamar und zum Subclan der Bandhabow gehöre und aus Mogadischu, Bezirk XXXX, stamme. Sie leide an keinen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen und an keiner Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit. Es habe gegen die beschwerdeführende Partei persönlich von staatlicher Seite aus keine Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Zukunft einer Verfolgungsgefahr von Seiten der Al Shabaab oder seitens dunkelhäutiger Somalier in Mogadischu ausgesetzt wäre. Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass ihr im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre, oder dass sie im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia und sei bereits in mehreren Branchen berufstätig gewesen. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia. Zu den Bandhabow wurde eine Anfragebeantwortung vom 07.09.2011 zitiert, aus der hervorging, dass 90% der Reer Hamar Mogadischu verlassen haben.
Die Reer Hamar würden in zwei Kategorien unterteilt werden: in die Hellhäutigen (Shanshi und Dharbarwayne) und in die Dunkelhäutigen (Bandhabow und Morshe). Die Hellhäutigen würden von einem höheren Maß an Schutz profitieren. Es werde geschätzt, dass ca. 100 Familien der Bandhabow in Somalia leben würden. Eine Anfragebeantwortung vom 08.05.2012 führte weiter aus, dass die Bandhabow Teil der Reer Hamar und damit der Gruppe der Benadiri seien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen. So seien die Angaben der beschwerdeführenden Partei widersprüchlich und vage gewesen. Eine Verfolgung durch die Abgaal habe die beschwerdeführende Partei bei ihrer Erstbefragung nicht erwähnt. Im Falle einer Rückkehr verfüge die beschwerdeführende Partei über ein soziales Netz in der Heimat, da die Eltern und Geschwister in Somalia leben würden.
8. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei zuerst von den Abgaal entführt, misshandelt und gedemütigt worden sei. Später sei sie nach XXXX gezogen, wo die Probleme mit den Al Shabaab begonnen haben. Kurz zusammengefasst sei die beschwerdeführende Partei hauptsächlich wegen der Verfolgung durch die Abgaal geflohen. Besonders männliche Jugendliche und junge Erwachsene seien verstärkt Opfer von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Aus dem Grund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung sei die beschwerdeführende Partei der Meinung, dass ihre Angst vor Verfolgung begründet und asylrelevant sein. Alternativ würde sie bei einer Rückkehr nach Somalia in eine aussichtslose Lage geraten.
9. Mit Schreiben vom 20.02.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihr Vertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
11. Am 08.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an, wie folgt:
"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer ersten Ausreise in den Jemen gelebt?
P: In Mogadischu, Bezirk XXXX.
R: Wann sind Sie damals in den Jemen gezogen?
P: 1998.
R: Wo haben Sie im Jemen gelebt?
P: In Aden.
R: Was haben Sie im Jemen gemacht?
P: Die Schule habe ich von 2008 bis 2009 besucht. Ich habe gearbeitet als Autowäscher. Ich hätte gerne die Schule besucht, aber ich war Ausländer dort. Ein Bekannter meines Vaters hat gemerkt, dass ich gerne zur Schule gehen möchte. Dieser Mann hat mir geholfen, in die Schule zu kommen. Ich wollte gerne die Schule weiter besuchen. Wegen der Schwierigkeiten, die dort Flüchtlinge haben, konnte ich die Schule nicht weiter besuchen. Wir haben den Jemen wegen der Schwierigkeiten und Probleme, die meine Mutter bekommen hat, verlassen.
R: Können Sie sich erinnern, welche Probleme das waren?
P: Sie hat früher gearbeitet (P unterbricht und weint).
R: Wir machen mit einer anderen Frage weiter.
P: In Ordnung.
R: Wann sind Sie zurück nach Somalia gegangen?
P: Juni 2010.
R: Und wo haben Sie dann in Somalia von Juni 2010 bis März 2011 bis zur Ihrer Ausreise gelebt?
P: Wir sind nach Mogadischu, Bezirk XXXX, zurückgekehrt. Wir sind nach XXXX zurückgekehrt, weil wir dort ein Haus gehabt haben, welches meinem Vater gehörte. Wir haben XXXX 1998 wegen der Probleme verlassen. Als wir zurückgekehrt sind, konnten wir nicht in unserem Haus bleiben, wir sind in den Bezirk XXXX gezogen. Wir konnten in das Haus in XXXX nicht zurückkehren.
R: Warum nicht?
P: Wir konnten in unser Haus nicht zurück. Ein mächtiger Stamm hat unser Haus enteignet, wegen des Stammes haben wir das Land verlassen.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Früher waren mein Bruder und meine Eltern dort. Seit einer Ewigkeit habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich weiß nicht, wo sie sind. Den letzten Kontakt hatte ich im April 2012.
R: Haben Sie Familie in Somalia außerhalb von Mogadischu, von der Sie wissen?
P: Nein.
R: Haben Sie in Somaliland oder Puntland Familie?
P: Nein.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Bandhabow.
R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Wir hatten ganz große Probleme gehabt. Man kann das nicht in Worte zusammenfassen. Diese Probleme hatten wir als Reer Hamar und als Bandhabow.
R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen
Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:
P: Als wir nach Somalia zurückgekehrt sind, haben mich Leute vom Abgaal-Stamm entführt. Sie haben mich eingesperrt und sie haben Geld von meinem Vater verlangt. Sie sagten, meine Familie ist Reer Hamar und sie haben Geld, auch weil wir aus dem Jemen zurückgekehrt sind. Sie glauben, dass Reer Hamar, die hellere Rasse, wohlhabend sind und viel Geld haben. Sie glauben, dass die Leute, die aus dem Jemen zurückkehren, Geld haben, weil einige Geld hatten, die aus dem Jemen zurückkehrten. Wir haben nichts gehabt. Sie haben für meine Freilassung 20.000 US Dollar Lösegeld verlangt. Sie sagten meinem Vater, er würde mich nicht mehr sehen, wenn er das Lösegeld nicht zahlen wird. Ich wurde in einen Raum gesperrt, wo eine andere Person der Reer Hamar eingesperrt war. Eines Tages hat ein anderer Stamm den Ort, an dem ich eingesperrt war, angegriffen. Es gab eine Schießerei. Nach einiger Zeit war die Schießerei zu Ende. Dann haben wir beide an die Türe geklopft. Niemand hat geantwortet. Früher, wenn wir an die Tür geklopft haben, hat jemand geantwortet und gefragt, was wir brauchen. So haben wir erkannt, dass niemand da ist. Dann haben wir beide die Tür eingebrochen. Dann ist uns beiden gelungen zu flüchten. Ich bin mit meinem Freund, dem Mitgefangenen, in seinen Bezirk, geflüchtet und zwar nach XXXX. Die Abgaal, die Leute, die uns entführten, sind zu meinem Vater gegangen. Sie sagten, "dass euer Sohn und sein Freund unsere Leute getötet haben". Wir haben keine Waffe gehabt. Womit hätten wir sie töten sollen? Sie forderten meinen Vater auf, dass er mich abgibt. Er sagte, dass ich nicht da bin. "Er war ja bei euch". Dann sagten sie, wenn sie mich jetzt nicht finden, werden sie auch die Familie töten. Ich habe meinen Vater angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich geflüchtet bin. Mein Vater sagte, dass ich in XXXX bleiben soll. Wenn ich zurückkehre, werde ich getötet. Meine Eltern und mein Bruder sind zu mir nach XXXX gekommen. Die Al Shabaab-Leute haben die Macht über XXXX gehabt. Ich bin vor den Leuten der Abgaal geflüchtet. Dann hat mich die Al-Shabaab erwischt. Sie haben mich früher zur Moschee gebracht (gemeint die Al-Shabaab).
R: Wann früher?
P: Ich meine, nachdem ich nach XXXX geflüchtet bin. Ich dachte, dass sie gute Leute sind. Sie haben angefangen, über etwas Schlechtes zu erzählen. Mein Vater hat das gemerkt. Er sagte mir, dass sie schlechte Leute sind. Sie töten unschuldige Leute. Ich soll mich fern halten. Ich sagte meinem Vater, dass ich diese Leute nicht kenne und nicht wüsste, wer diese sind. Im Jemen habe ich so etwas nicht gesehen. Mein Vater sagte mir, ich soll zu Hause bleiben. Einerseits werde ich von Leuten der Abgaal gesucht, andererseits werden mich die Al-Shabaab-Leute manipulieren. Sie sind schlechte Leute, die Anschläge ausüben. Später sind die Al-Shabaab-Leute zu meinem Vater gekommen. Sie fragten, wo ich bin. Er sagte: "Was wollen Sie von ihm? Er ist nicht da". Sie sagten, dass sie mich brauchen. Sie wollen, dass ich ihnen beitrete, und mich zu einem guten Menschen machen. Als die Lage für mich schwieriger wurde, da ich einerseits von den Al-Shabaab-Leuten und andererseits von den Abgaal gesucht wurde, habe ich entschieden, so wie meine Mutter auch, das Land zu verlassen. Meine Mutter sagte, dass ich jung bin und weggehen soll. [...]
P: Haben Sie den anderen Reer Hamar gekannt?
P: Nein, ich habe ihn in der Haft kennengelernt.
R: Können Sie das Zimmer ein wenig beschreiben, in dem Sie waren?
P: Es war aus Wellblech. Die Türe war aus Holz. Das sah wie ein Keller aus. Im Raum waren Holz und Metallstangen.
R: Wo war ungefähr dieser Raum in Mogadischu?
P: Ich weiß es nicht. Ich war nur kurzzeitig in Somalia. Ich kenne mich nicht so gut aus.
R: Ihr Mithäftling hat Sie nach Ihrem Ausbruch mit zu sich nach Hause genommen?
P: Ja.
R: Dort waren Sie ca. 2 1/2 Monate lang und dann kam Ihre Familie nach?
P: Ja.
R: Haben dann Ihre Familie und Sie in einer anderen Wohnung gelebt?
P: Wir haben bei einem Freund meines Vaters gewohnt.
R: Als die Abgaal zu Ihrem Vater nach Hause gekommen sind und gefragt haben, wo Sie kurz nach Ihrer Flucht sind, war Ihre Familie noch in XXXX?
P: Ja.
R: Die Abgaal wussten dann nicht mehr wo Ihre Familie ist, in XXXX.
P: Nein. Ich weiß nicht, ob sie es erfahren haben, nachdem ich das Land verlassen habe.
R: Die Abgaal wussten, wo Sie in XXXX leben mit Ihrer Familie, diese sind gekommen und haben Sie entführt. Nach Ihrer Flucht sind sie zu Ihrem Vater nach XXXX gekommen und haben ihn bedroht. Sie sind nach Ihrer Flucht nach XXXX zu Ihrem Freund. Dann sind Ihre Eltern und Ihr Bruder nach XXXX in die Wohnung eines Freundes gegangen, wo Sie waren. Diesen Aufenthalt in XXXX kannten die Abgaal in XXXX nicht.
P: Ich glaube, sie haben damals nicht davon erfahren.
R: Dann sind Sie in XXXX in die Moschee gegangen?
P: Ich bin nicht selbst hingegangen. Die Al Shabaab haben mich mitgenommen.
R: Wie ist das von statten gegangen? Wie haben sie Sie mitgenommen?
P: Ich war noch jung. Ich habe in XXXX im Bezirk gespielt. Sie waren im Bezirk. Sie merkten, dass ich im Bezirk bin. Sie sagten mir, ich soll mitkommen zur Moschee und beten. Ich wusste nicht, welche Absicht sie hatten, ich dachte, dass wir nur zum Gebet gehen. Sie hatten andere Absichten als das Gebet.
R: Dieses Mitgehen zur Moschee war das eher eine Einladung "Komm mit zum Beten" oder war das eher ein Zwang? War ein Druck dahinter?
P: Ich gehe nicht mit jemandem mit, den ich nicht kenne. Ich war dort fremd. Sie haben mich mit Druck dazu gebracht, mitzukommen.
R: In der Moschee und durch Ihren Vater ist Ihnen aufgefallen, dass das nicht nur Beten ist?
P: Ja.
R: Sie haben einen Bruder. Wie ging es ihm in dieser Zeit? Gab es Vorfälle?
P: Als ich Kontakt mit der Familie gehabt habe, habe ich nichts gehört. Die Al-Shabaab haben mich und meinen Bruder einmal mitgenommen. Am öftesten haben sie mich mitgenommen.[...]
R: Wenn Sie theoretisch heute nach Mogadischu zurückkehren würden, wovor würden Sie sich fürchten? Was wäre Ihre heutige Sorge?
P: Ich habe vor den Abgaal Angst. Sie werden mich töten. Mein Leben ist in Gefahr. Mir ist lieber, dass man mich in den Jemen zurückschickt, als nach Somalia.
R: Warum glauben Sie, dass die Abgaal bei einer Rückkehr Sie konkret nach so langer Zeit identifizieren könnten?
P: Sie sind überall in Mogadischu, gemeint die Abgaal. Wenn jemand ihnen etwas angetan hat, werden sie das nicht vergessen. Sie sagen das untereinander weiter.
R: Für die Beurteilung Ihres Antrages müssen wir untersuchen, ob es heute eine Gefahr gibt und wie aktuell die Situation ist, vor der Sie vor mittlerweile 4 Jahren geflohen sind. Wir wissen auch aus den Länderberichten zu Somalia, dass Angehörige von Minderheiten und kleinen Stämmen tatsächlich Opfer der bewaffneten und großen Stämme gewesen sind. Die Länderberichte der letzten Zeit beschreiben jetzt eher ein Bild, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen großen Stämmen und Minderheiten in Mogadischu nicht mehr kommt. Haben Sie davon gehört? Haben Sie zu diesen Informationen eine Meinung?
P: Ich sehe nicht, dass sich etwas geändert hat. Hier in Österreich werden unsere Leute untereinander diskriminiert, jeder nach seiner Stammeszugehörigkeit.
R: Hätten Sie auch heute noch Sorge, von der Al Shabaab rekrutiert zu werden?
P: Ja, wenn ich dorthin zurückkehre, werden sie mich zwingen, ein Mitglied ihrer Gruppe zu werden.
R an BFV: Möchten Sie zum Asylgeschehen etwas sagen?
BFV: Welche konkreten Probleme veranlasste 1998 Ihre Familie, Mogadischu zu verlassen und in den Jemen zu gehen?
P: Wir sind Reer Hamar. Unser Haus wurde damals weggenommen. Nachdem der Staat von Siad Barre damals gestürzt ist, sind wir als Minderheit von den Mehrheiten ausgeraubt worden. Unsere Frauen sind vergewaltigt worden.
BFV: Welches Haus war das, welches Ihnen weggenommen wurde?
P: Sie haben uns alles weggenommen, sie haben das Geld und das Haus weggenommen, deshalb sind wir geflüchtet.
BFV: Wie war 1998 der soziale Status Ihrer Familie, waren sie arm oder wohlhabend?
P: Normal, im Vergleich zu somalischen Verhältnissen. Wir haben ein eigenes Haus gehabt. Es war ein nicht so großes Haus. Es war aber ein gutes Haus. Es hat für uns alle gereicht. [...]
BFV: Wie viele Jahre besuchten Sie die Schule?
P: 1 Jahr und ein bisschen über 1 Jahr. Es waren nicht ganz 2 Jahre.
BFV: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule in Aden begannen?
P: Ca. 16 Jahre alt.
BFV: Wie alt ist der Bruder Ali, der bei der Familie geblieben ist?
P: Wenn ich 19 Jahre alt bin, war er 14 Jahre alt. [...]
BFV: Zählen Sie sich zu den dunkelhäutigen oder hellhäutigen Bandhabows?
P: Ich gehöre zu der helleren Rasse. Ich bin der Dunkelste in meiner Familie. Andere sind heller als ich (auf Nachfrage): Ja, ich bin dunkelhäutiger als andere in meinem Clan. Ich hatte deswegen Probleme.
R: Welche Probleme hatten Sie?
P: Ich wurde beschimpft von anderen Bandhabows.
BFV: Der BF [bzw. die P] ist extrem glaubwürdig. Er hat einen höchst glaubwürdigen und authentischen Eindruck hinterlassen in der heutigen Verhandlung. Seine Schilderung des Fluchtgrundes wird allen Anforderungen punkto Detailliertheit, Widerspruchsfreiheit, Lebensnähe und Plausibilität gerecht, sodass ihm die Glaubwürdigkeit zuzuerkennen ist. Unter Zugrundelegung dieser Fluchtgeschichte ist die Flüchtlingseigenschaft des BF iSd GFK zu bejahen: Er war bereits als Kind im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jemen Flüchtling auf Grund ethnischer Verfolgung in einem anarchischen Staat und er konnte danach nie mehr ein normales Leben führen, hat wesentliche Lebenschancen für immer eingebüßt (Bildung etc.), er musste mit seinen Angehörigen in das existenzielle Nichts nach Somalia zurückkehren, er wurde dort unter noch immer anarchischen Verhältnissen aus ethnischen Gründen intensiv verfolgt und er war zudem der Gefahr einer Rekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Beim BF liegt somit ein vielfältiges Eingriffs- und Bedrohungsszenario vor. Die juristische Fiktion, wonach der BF nunmehr zu bescheinigen habe, auch heute noch aktuell verfolgt zu sein, ist nicht sachgerecht. Der BF hat keinen sicheren Ort irgendwo in Somalia. Für ihn gibt es nicht die Möglichkeit in Mogadischu einen der sicheren Wohnbezirke auszusuchen. Ihn erwartet im besten Fall die Situation eines Binnenflüchtlings. Die Berichtslage ist nicht eindeutig. Quellen widersprechen einander teilweise, insbesondere, was die Sicherheitslage in Mogadischu anlangt. Die übermittelten Länderinformationen enthalten zu der für den BF zentralen Frage, ob ihn als Minderheitenangehörigen noch Verfolgung vom Mehrheitsstamm der Abgaal droht, nur sehr vage Aussagen, die eine zuverlässige Einschätzung nicht erlauben. Auf keinen Fall kann von einer gesicherten Verbesserung der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Gefahrenlage gesprochen werden, weil die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu immer noch prekär ist, es immer noch nur in Ansätzen eine Staatsgewalt gibt, auch die Sicherheitskräfte ethnisch durchwoben sind, sodass die Gefahr droht, dass die für ihre Übergriffe in den IDP-Lagern bekannten Sicherheitskräfte ihre ethnischen Aggressionen gegenüber einem Minderheitenangehörigen ausleben. Zudem beruft sich der BF auf Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach (sinngemäß) bei stattgefundener Verfolgung die Angst vor zukünftiger Verfolgung als wohlbegründet einzustufen ist, es sei denn, das Gegenteil ist beweislich, was hier nicht zutrifft. Bezüglich der Fähigkeiten von der Al Shabaab zur Durchführung von Zwangsrekrutierungen ist festzuhalten, dass die Al Shabaab in ihrem bewaffneten Kampf weiterhin auf solche Zwangsrekrutierungen angewiesen ist und gemäß den Länderinformationen solche auch in IDP-Lagern durchführt, was bedeutet, dass Personen, die keinen Clan-Schutz genießen, in einem höheren Maß gefährdet sind, zwangsrekrutiert zu werden. Sohin ist die Gefahrensituation, die den BF zum materiellen Flüchtling iSd GFK-Definition gemacht hat, keinesfalls weggefallen, sodass auch die Aktualität seiner Bedrohung zu bejahen ist. Ihm gebührt daher auch unter Zugrundelegung des Länderdokumentationsmaterials nicht bloß subsidiärer Schutz, sondern die Zuerkennung von Asyl. [...]
BFV: Ich möchte noch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2011 zum Thema der Bandhabow in Erinnerung rufen, dass diese sehr stark ausgedünnt sind, dass sie großteils aus Mogadischu geflohen sind und sehr wenige zurückgeblieben sind; das ist eine sehr kleine Minderheit, ihre Mitglieder sind sehr exponiert (AB liegt im Akt auf, AS 213).
Zum Akt genommen wurden Kopien von Empfehlungsschreiben, von Deutschkursbesuchsbestätigungen und von einem ÖFB Spielerpass.
12. Am 09.04.2015 langte eine weitere schriftliche Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei ein, die zusammengefasst ausführte, dass diese in Somalia Opfer ethnisch motivierter Gewalt geworden sei. In einem anderen Bezirk von Mogadischu sei sie dann dem Zugriff der Al Shabaab ausgesetzt gewesen. Es habe damals die Gefahr bestanden, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Danach lassen sich der Stellungnahme Ausführungen zum Stand der Rechtslehre und Rechtsprechung zur Frage entnehmen, in welchem Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft vorliegen müsse. Die beschwerdeführende Partei sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia Flüchtling gewesen. Bei unklarer Berichtslage sei im Zweifel zugunsten des Flüchtlings von einer Fortdauer der die Schutzbedürftigkeit begründenden Gefahrenumstände auszugehen. Die Länderinformationen würden keine zuverlässigen Berichte über die Situation von Minderheitenangehörigen und deren Gefährdung durch Angehörige von starken Clans beinhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.12.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 08.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.04.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Reer Hamar, Bandhabow an.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist XXXX in Somalia geboren, zog 1998 mit ihrer Familie nach Aden im Jemen, wo sie weniger als zwei Jahre die Schule besuchte und als Autowäscher arbeitete. Im Jahr 2010 kehrte die Familie, also damals die Eltern der beschwerdeführenden Partei und drei Geschwister, nach Somalia, genauer nach Mogadischu in den Bezirk XXXX, zurück.
1.1.4. Zum Zeitpunkt der Ausreise bis April 2012 lebten die Eltern der beschwerdeführenden Partei und ihr jüngerer Bruder in Mogadischu. Der Kontakt zu ihrer Familie brach im April 2012 ab.
1.1.5. Die beschwerdeführende Partei lernte während ihres Aufenthalts in Österreich bereits sehr gut Deutsch und kann die Sprache verstehen und sprechen. Sie beschäftigte sich mit Freiwilligenarbeit, gründete einen Freundeskreis und trainiert regelmäßig in einem regionalen Fußballverein.
1.1.6. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass nach Rückkehr der Familie der beschwerdeführenden Partei in den Bezirk XXXX deren Haus durch Mitglieder des (Mehrheits) Clans der Abgaal besetzt war. Die beschwerdeführende Partei selbst wurde im Juni 2010 von Mitgliedern der Abgaal entführt und für 20 Tage in einer Art Wellblechbaracke gemeinsam mit einem anderen Jungen festgehalten. Die Abgaal forderten vom Vater der beschwerdeführenden Partei Lösegeld, weil sie dachten, dass Angehörige der Reer Hamar und Rückkehrer aus dem Jemen über Geld verfügen würden. Eines Tages konnten beide Jungen aus der Baracke flüchten. Die beschwerdeführende Partei versteckte sich daraufhin in der Wohnung des anderen Jungen in einem anderen Bezirk, XXXX, bis ihre Familie nachzog. Die Abgaal kamen nach ihrer Flucht zu ihrem Vater nach Hause und meinten, dass die beschwerdeführende Partei jemanden umgebracht habe und wo sie sei. Die beschwerdeführende Partei tötete kein Mitglied der Abgaal. In XXXX wurde die beschwerdeführende Partei einige Male von Mitgliedern der Al Shabaab in eine Moschee mitgenommen.
1.3. Es wird festgestellt , dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014 - UK Home Office, 09.04.2014: Country Information and Guidance Somalia). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014 - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber, 03.10.2014, UK Country Guidance Case MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) 2014 UKUT 442 (IAC)).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 25f)
"Desertion
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).
Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).
Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014)." (Seite 27)
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie, bei gezielten Tötungen prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35ff)
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014)." (Seite 38)
"Ethnische Minderheiten
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräfte, und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer_innen
2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)
"Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014)." (Seite 56f)
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014
"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)
"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei und aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen zu zweifeln.
Betreffend die Angaben zu den Familienangehörigen, deren Aufenthalt, den seit 2012 fehlenden Kontakt zu diesen, zur Ausreise und zum Leben im Jemen, wie auch zur Rückkehr nach Mogadischu, zum Schulbesuch und zur Arbeitserfahrung kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf das gleichbleibende und detaillierte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Laufe des gesamten Verfahrens stützen. Aufgrund des allgemeinen glaubwürdigen Eindrucks der beschwerdeführenden Partei, von dem sich das Bundesverwaltungsgericht während der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte, hat es keinen Grund, an diesen konsistenten Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Leben in Österreich, zu den Sprachkenntnissen und zur erfolgreichen Integration beruhen auf den vorgelegten Unterlagen wie auch auf dem persönlichen Eindruck, den die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Verhandlung hinterließ.
Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 16.04.2015.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit 2012 bedeutend gebessert, dennoch ist die Lage in manchen Bezirken vor allem in der Nacht schlecht, und verlegte sich die Al Shabaab auf Guerilla Kampfhandlungen. Es gibt in Mogadischu keine Gebiete, die als absolut sicher eingestuft werden können (siehe oben unter 2.1.1., 2.12., 2.1.4.).
Die Bandhabow gehören zu den Reer Hamar und damit zur Gruppe der Benadiri (siehe oben Verfahrensgang, Absatz 7). Angehörige von Minderheiten sind häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung in Somalia und in Mogadischu. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt. Es gibt kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr. In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (siehe oben unter 2.3.1.).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab. Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (siehe oben unter 2.2.1., 2.2.2.).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. (siehe oben unter 2.3.1. und 2.3.2.)
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal (siehe oben 2.3.2.).
3.3. Die beschwerdeführende Partei machte im Rahmen der Verhandlung vom 08.04.2015 einen glaubwürdigen Eindruck. Sie berichtete gleichbleibend mit ihren früheren Vorbringen, detailliert und auch - ihrem Alter entsprechend gelegentlich - emotional von dem ihr wichtigen Geschehen. Sie wurde bereits durch die belangte Behörde zweimal und nachdrücklich befragt; aus diesen verschiedenen Einvernahmen offenbarten sich keinerlei Widersprüche. Schließlich ist das an dieser Stelle interessierende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nämlich von einem bewaffneten Mehrheitsclan drangsaliert worden zu sein, vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Somalia in den letzten 25 Jahren plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund, dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben.
Aufgrund dieses allgemein glaubwürdigen Eindrucks geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich kein Mitglied der Abgaal im Rahmen ihrer Anhaltung oder ihrer Flucht getötet hat. Sie erwähnte diesen Vorwurf, gab aber in jeder Einvernahme übereinstimmend an, dass sie niemanden getötet habe. In der mündlichen Verhandlung argumentierte sie sogar unaufgefordert weiter, dass sie ja gar keine Waffe gehabt habe, um diesen angeblichen Mord zu begehen. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt daher, dass die beschwerdeführende Partei kein Mitglied der Abgaal getötet hat; dass diese jedoch glaubten, dass sie jemanden getötet habe.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt also, wie oben unter 1. und 3 ausgeführt, das folgende Geschehen für wahr und entscheidungsrelevant an:
Die beschwerdeführende Partei ist ein Bandhabow, die zwischen 1998 und 2010 im Jemen lebte, bevor sie mit ihrer Familie zurück nach Mogadischu zog. Kurz nach ihrer Ankunft dort verschwanden ihre beiden älteren Geschwister. Die beschwerdeführende Partei selbst wurde von Mitgliedern des mächtigen Abgaal-Stammes entführt und 20 Tage lang festgehalten. Die Abgaal wollten Lösegeld für sie erzielen, weil sie dachten, die Familie der beschwerdeführenden Partei wäre wohlhabend aus dem Jemen zurückgekehrt. Nach 20 Tagen in einer Wellblechbaracke und im Gewirr von Kämpfen zwei verschiedener Milizen flohen die beschwerdeführende Partei und ihr Mitgefangener.
Kurz danach kamen Abgaal zu ihrem Vater in XXXX und fragten nach der beschwerdeführenden Partei. Sie gaben an, dass diese einen der ihren getötet habe. Der Vater solle die beschwerdeführende Partei daher herausgeben.
In den verbleibenden neun Monaten in XXXX zwischen ihrer Gefangenschaft und ihrer Ausreise wurde die beschwerdeführende Partei von den Abgaal nicht gefunden.
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht möchte vorausschicken, dass es auf Basis der aktuellen Länderinformationen nicht davon ausgeht, dass Somalier_innen in Mogadischu nur mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit Furcht vor einer maßgeblichen und in diesem Sinne asylrelevanten Verfolgung durch Mehrheitsclanangehörige haben müssen. Die Länderberichte sind diesbezüglich eindeutig.
Ebenso und ebenfalls auf Basis der Länderberichte, wie sie unter 2. und unter 3.2. zusammengefasst sind, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass ein maßgeblich hohes Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Mogadischu besteht.
4.3.3. Im gegenständlichen Fall erkennt das Bundesverwaltungsgericht nun aber einen über eine Verfolgungsgefahr nur wegen der Ethnie hinausgehenden Sachverhalt: so fällt insbesondere auf, dass die beschwerdeführende Partei übereinstimmend vorbrachte, Mitglieder der Abgaal hätten ihrem Vater vorgeworfen, die beschwerdeführende Partei hätte jemanden getötet. In Worten der beschwerdeführenden Partei, sei "sie von den Abgaal zu Tode verurteilt worden". Sie gab weiter an, niemanden getötet zu haben.
Mit diesem Vorbringen, das das Bundesverwaltungsgericht als wahr annimmt, wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt ihr jedoch ein anderes Maß an Aufmerksamkeit durch die Abgaal zu, als wäre sie "nur" ein einfacher unauffälliger Mitbürger in Mogadischu, der eben einer Minderheit angehört. Dass der beschwerdeführenden Partei damit, nämlich mit dem Vorwurf, jemanden getötet zu haben, ein besonderes Merkmal anheim kommt, kann nicht einfach übersehen werden. Damit ist es auch plausibler, dass Mitglieder der Abgaal heute, also vier Jahre nach ihrer Ausreise, überhaupt noch ein Interesse an ihrer Person haben würden und zwar auch ein derartiges Interesse, dass sie nach wie vor im Falle einer Rückkehr identifiziert werden würde.
4.3.4. Wäre sie tatsächlich identifizierbar? Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dies - den entsprechenden Willen der Abgaal vorausgesetzt - wohl nach wie vor mit der notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit so wäre:
Zum einen deuten die Länderberichte zumindest in Hinblick auf Al Shabaab und ihre Opfer gezielter Attentate darauf hin, dass es dort für eine gut vernetzte Gruppe von einer kritischen Masse wohl möglich ist, Informationen über Personen zu generieren und weiterzuleiten. Den Länderinformationen zu Folge kann Al Shabaab gezielt Personen ausfindig machen und an diesen Attentate verüben. Obwohl eine derart klare Information hinsichtlich der Abgaal fehlt, ist sie dennoch ein Indiz dafür, dass Mogadischu nicht groß genug ist, um eben vor einer ausreichend gut vernetzten Gruppierung Unterschlupf zu gewähren.
Auf die Abgaal trifft weiter das Kriterium einer gut vernetzten Gruppe von kritischer Größe zu: gemeinsam mit den Habr Gedir sind die Abgaal der dominierende Stamm in Mogadischu und damit auf gesellschaftlicher und politischer Ebene entsprechend vorherrschend. Sie müssen als realer Machtfaktor anerkannt werden und im Kontext der somalischen Gesellschaft gehören sie zu den "starken, weil bewaffneten" Gruppen. Von einer entsprechenden Vernetzung und Durchwirkung der Bevölkerung in Mogadischu mit Mitgliedern der Abgaal muss daher ausgegangen werden.
Und schließlich nimmt das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass die Abstammung, die Familie und die Clanfamilie im Sinne des "abtirsiin" eine bedeutende Stellung in der somalischen Gesellschaft einnehmen; dies nicht nur im Sinne einer verinnerlichten Identitätsfindung, sondern auch in der Außenwahrnehmung. Es erscheint daher fraglich, wie lange ein_e Rückkehrer_in in Mogadischu im Bezirk nicht zumindest hinsichtlich ihrer Minderheitenzugehörigkeit identifiziert werden kann. Und da kommt schließlich ins Spiel, dass die Bandhabow mittlerweile ein zahlenmäßig sehr kleiner Stamm in Mogadischu geworden sind, deren Identifizierung nicht sehr kompliziert erscheint.
4.3.5. Wenn nun davon ausgegangen wird, dass seitens der Abgaal nach wie vor ein Interesse an der Person der beschwerdeführenden Partei besteht und diese auch im Falle einer Rückkehr mit entsprechender Wahrscheinlichkeit identifiziert werden könnte, so muss weiter davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Position als Minderheitenangehöriger in einer Situation der Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Abgaal nicht auf eigenen Clanschutz würde zurückgreifen können.
Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei den Kontakt zu ihrer Kernfamilie in Mogadischu bereits seit April 2012 verloren und kann daher auch im ureigensten familiären Bereich keinen mehr oder weniger effektiven Schutz erwarten.
4.3.6. Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen nicht ausgehen (siehe oben unter 2.1.1. und unter 3.2.).
4.3.7. Somit erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht im notwendigen Ausmaß wahrscheinlich, dass die beschwerdeführende Partei als Minderheitenangehöriger im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu von Mitgliedern der Abgaal identifiziert und verfolgt würde, weil diese ihm vorwerfen, im Jahr 2010 einen der ihren getötet zu haben.
4.3.8. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).
4.3.9. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei davon ausgeht, dass diese ein Mitglied der Abgaal eben nicht getötet hat, geht es auch nicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG aus.
Der beschwerdeführenden Partei ist nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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