BVwG W212 2105207-1

W212 2105207-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2105207-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2105207.1.00

Spruch

W212 2105207-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2015, Zl. 1051725304-150162245, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 11.02.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18.1.b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist (AS 405).

2. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 27.03.2015 gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung zugestellt (AS. 423).

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 31.03.2015 Beschwerde, welche am 03.04.2015 der Post übergeben wurde. Als Empfänger ist das Bundesverwaltungsgericht Wien auf dem Kuvert vermerkt. Die Beschwerde langte am 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selben Tag an das Bundesamt für Fremdenwese und Asyl weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 27.03.2015 gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung zugestellt. Auf die einwöchige Beschwerdefrist sowie auf die Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und abgesandt und langte diese am 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche noch am selben Tag vom Bundesverwaltungsgericht an das für die Einbringung der Beschwerde zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG im Faxwege weitergeleitet wurde.

Die Beschwerdefrist endete am 03.04.2015, jedoch langte die Beschwerde erst am 07.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und war somit verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Abschnitt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.

Eine dem § 63 Abs 5 AVG vergleichbare Regelung, wonach die Einbringung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde (anstelle bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat), als rechtzeitige Einbringung gilt, findet sich im VwGVG nicht. § 63 Abs 5 AVG ist als "lex specialis" zu § 6 AVG anzusehen; in Ermangelung einer solchen speziellen Regelung im VwGVG, ist daher für das Verwaltungsgericht § 6 AVG anzuwenden (§ 17 VwGVG) (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 725; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1029; Pabel in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 391 (Rz 24)).

Die Berufung gilt bei einer Weiterleitung nach § 6 AVG jedoch nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie entweder noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder von der unrichtigen Behörde zumindest innerhalb dieser Frist zur Post gegeben wird. Dass diese vom Berufungswerber fristgerecht bei der unrichtigen Behörde eingebracht wurde, reicht nicht (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 492; VwGH 19.02.1987, 86/02/0190; VwGH 02.03.1983, 82/03/0173).

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem unvertretenen Beschwerdeführer am 27.03.2015 durch Unterfertigung einer Übernahmebestätigung rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 03.04.2015.

Da die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde und ausschließlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, wo sie am 07.04.2015 eingelangt ist und am selben Tag per Telefax vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet wurde, erweist sich diese nach obig Gesagtem somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Feststellung der Versäumung der Beschwerdefrist war in casu auch nicht mehr vorzuhalten, da der Sachverhalt diesbezüglich klar ist und allfällige Einwendungen die evidente Versäumung nicht entkräften können (VwGH 12.08.1999, 60/7-BK/99; VwGH 23.011.1989, 88/06/010 u. a.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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