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W213 2100160-1•BVwG W213 2100160-1
W213 2100160-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W 213 2100160-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Heerespersonalamtes vom 15.12.2014, GZ. P1118582/6-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, beschlossen:
A)
Die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 22.10.2014, GZ. P1118582/6-HPA/2014, und die hiezu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2014, GZ. P1118582/6-HPA/2014
(3) betreffend Wohnkostenbeihilfe, wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 22.10.2014, GZ. P1118582/6-HPA/2014, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.10.2014 persönlich übernommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 25.11.2014 zur Post gegeben.
Da die Rechtsmittelfrist am 24.11.2014 abgelaufen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde am 02.12.2014 die Beschwerdeeinbringung seiner Beschwerde vorgehalten. In seiner Stellungnahme machte er aber keine Angaben über die Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde und beschränkte sich darauf diese neuerlich vorzulegen.
Die belangte Behörde wies daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2014 (vom Beschwerdeführer am 16.12.2014 persönlich übernommen) die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurück.
Der Beschwerdeführer brachte hierauf fristgerecht - nach Behebung eines Formmangels - einen Vorlageantrag gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein, wobei er ausführte, dass er durch die Grundausbildung des Bundesheeres unter der Woche (Montag bis Freitag) keine Zeit gehabt habe das Beschwerdeschreiben zu verfassen. Davon abgesehen hätte er in Salzburg keinen Computer zur Verfügung gehabt, um den Sachverhalt klarstellen zu können, da sich seine Mietwohnung und auch sein Hauptwohnsitz in Innsbruck befänden. An den Wochenenden hätte er für seinen Verein Fußballspiele bestritten, so dass sein Wochenende aus einer selbstständigen Zugfahrt und einem Match in Vorarlberg bestehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 7 Abs. 4 VwGVG hat nachstehenden Wortlaut:
...
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2014 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat den in Rede stehenden Bescheid am 27.10.2014 eigenhändig übernommen. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher am 24.11.2014. Die vom Beschwerdeführer Vorlageantrag angeführten Gründe für die Verspätung sind nicht hinreichend, da ihm jederzeit die Möglichkeit offen gestanden wäre durch eine handschriftlich eingebrachte Beschwerde die Rechtsmittelfrist zu wahren. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Verbindung mit § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.
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