Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W227 2014651-1•BVwG W227 2014651-1
W227 2014651-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2015
Gegenstandslosigkeit, negative Beurteilung, Studienabschluss,<br/>Verfahrenseinstellung
W227 2014651-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 23. Juli 2014, Zl. SR 16/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Rahmen seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht die Lehrveranstaltung "SBWL [Spezielle Betriebswirtschaftslehre] Kurs I (Grundkurs) - Accounting" und legte darüber am 5. Juni 2014 eine Prüfung ab.
Am 12. Juni 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass seine Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
Am 17. Juni 2014 beantragte er die Aufhebung dieser Prüfung infolge eines schweren Prüfungsmangels gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, und die "bescheidmäßige Feststellung der Nichtigerklärung".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre den Antrag auf Aufhebung gemäß § 79 Abs. 1 UG ab und wies das Feststellungsbegehren gemäß § 79 Abs. 4 UG zurück.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher begehrt wird, die "Rechtswidrigkeit der Prüfung iSd § 79 UG 2002 festzustellen".
4. Am 10. März 2015 teilte die Leiterin des Bereiches Studienrecht und Anerkennung der Wirtschaftsuniversität Wien dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht am 23. Februar 2015 "mit Auszeichnung" bestanden hat und übermittelte einen Auszug der absolvierten Studienleistungen (in diesem scheint "SBWL Accounting" nicht auf, weil der Beschwerdeführer [stattdessen] "SBWL Personalmanagement" positiv abgeschlossen hat), das Abschlusszeugnis und den Verleihungsbescheid.
5. Mit Schreiben vom 9. April 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
6. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2015 (hier relevant) dahingehend, dass man als Student zwar die Möglichkeit habe, ein Zeugnis auszudrucken, welches nur die positiv absolvierten Prüfungen aufliste. Allerdings könne ein umfassender Leistungsnachweis begehrt werden, welcher auch jene Prüfungen erfasse, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden seien. Es bestehe daher nach wie vor ein rechtliches Interesse, dass die zu Unrecht ergangene negative Beurteilung aufgehoben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht die Lehrveranstaltungsprüfung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Accounting" nicht bestanden hat.
Da der Beschwerdeführer dieses Studium mittlerweile abgeschlossen hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.
2.4. Das Verfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.