BVwG I407 2014040-1

I407 2014040-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 2014040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2014040.1.00

Spruch

I407 2014040-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., und die fachkundige Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wohnhaft XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 11.11.2014 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 20.12.2013 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Festsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass.

2. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), Landesstelle Tirol, datiert mit 09.09.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG.

3. Seitens der belangten Behörde wurde als Beweis ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 18.03.2014 herangezogen, welches im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt worden war. Im Gutachten wurden basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr

GdB %

1

Depressive Störung mittleren Grades

03.06. 02

50

2

Mäßige arterielle Hypertonie bei Z.n. hypertensiver Krise

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. der Rahmensätze:

1. 50 %, da die Arbeitstätigkeit und sozialen Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, die Arbeitsleistung erheblich eingeschränkt ist, eine ständige ärztliche Behandlung notwendig ist und trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission gegeben ist.

2. Die Einstufung erfolgt entsprechend der Richtsatzverordnung.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

Hyperkaliämie

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 10.09.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung fünfzig Prozent betrage.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach dem im Ermittlungsverfahren herangezogenen ärztlichen Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung fünfzig Prozent betrage. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG am 10.09.2014 wirksam, weil der verfahrenseinleitende Antrag an diesem Tag bei der belangten Behörde eingelangt sei.

5. Die gegen diese Entscheidung binnen offener Frist erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er nicht einsehe, erst ab 10.09.2014 und nicht schon rückwirkend seit zumindest Mai 2014 zum Kreis der begünstigten Behinderten zu gehören, zumal der Grad der Behinderung schon früher festgestellt worden und er in seinem Urlaubsanspruch verkürzt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

1.2. Er hat am 10.09.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Dieser Antrag wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.

1.3. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionsbeeinträchtigungen:

1.3.1. Depressive Störung mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von fünfzig Prozent.

1.3.2. Mäßige arterielle Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von zwanzig Prozent.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt fünfzig Prozent.

1.5. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und befindet sich in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Finanzamt Kufstein-Schwaz.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

2.2. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem auf dem verfahrenseinleitenden Antrag angebrachten Eingangsstempel der belangten Behörde.

Die Feststellung, wonach der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt wurde, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das medizinische Sachverständigengutachten, welches im gegenständlichen Verfahren herangezogen wurde, vom April 2014 datiert, wobei der Beschwerdeführer vom Gutachter in Februar 2014 untersucht wurde.

2.3. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem Sachverständigengutachten vom 07.04.2014, welchem vom Beschwerdeführer nicht entgegen getreten wurde.

2.4. Die Feststellung zur Schul- und Berufsausbildung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag und war unbedenklich. Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Auszug des Sozialversicherungsträgers vom 17.03.2015.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung

BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 19 Abs. 1 und 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BEinstG, BGBl 1970/22, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

(1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, VwGVG, BGBl I 2013/33, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar der Anwendungsbereich unterschiedlich, jedoch der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen grundsätzlich ident ("entsprechend") sind (vgl. VfSlg. 19.632/2012 sowie VfGH vom 29.11.2014, B413/2013).

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).

In seiner Rechtsprechung (z.B. Erkenntnis vom 08.05.2008, 2004/06/0227), nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt der EGMR bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Spruchpunkt A)

3.3. Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes lauten wie folgt:

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die §§ 1 bis 4 der Einschätzungsverordnung (EVO) BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Bei ihm liegt ein Grad der Behinderung von fünfzig Prozent vor, Ausschlusstatbestände gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht erfüllt: Da sich der Beschwerdeführer nicht in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ist der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Beschäftigung steht, sind die übrigen Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 2 BEinstG nicht erfüllt.

Was die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz BEinstG hinzuweisen, wonach die Begünstigung mit Einlangen des Antrages bei der belangten Behörde, unter gewissen Voraussetzungen (welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen) mit Beginn des Monats des Einlangens der Antrags bei der belangten Behörde auszusprechen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, darüberhinaus eine Begünstigung rückwirkend festzustellen, war daher jedenfalls abzuweisen. Nachdem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach Eintreten der Behinderung gestellt wurde, war gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG auszusprechen, dass die Begünstigung rückwirkend mit Einlangen des Antrages bei der belangten Behörde wirksam wird.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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