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L506 1305216-4•BVwG L506 1305216-4
L506 1305216-4Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
Bescheidqualität, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche<br/>Verhinderung, Zurückweisung, Zustellmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. IRAN, vertreten durch RA Dr. E. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 811260000, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG idgF und § 9 Abs. 3
ZustG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, E2 305.216-3/2012/17E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 24.06.2013, U 164/2013-8 abgelehnt.
2. Im September 2013 brachte der BF beim Magistrat der Stadt XXXX, der MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein.
3. Am 24.03.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und erklärte der BF, dass er einen rechtsfreundlichen Vertreter habe, von dem er jedoch nur den Vornamen nennen konnte.
Zum Landungsbescheid zur Sicherung der Ausweisung befragt, erklärte der BF, einen solchen nicht erhalten zu haben und nächtige er in XXXX bei verschiedenen Freunden. Ferner führte der BF an, er könne nicht mehr in den Iran zurückkehren, da er Christ sei und er deswegen im Iran umgebracht werden würde. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes und könne er kein solches beantragen, da dies eine freiwillige Rückkehr in den Iran bedeuten würde, womit er sein eigenes Grab graben würde.
4. Am 29.03.2014 wurde der BF von Beamten des SPK XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und gem. § 120/1a FPG zur Anzeige gebracht.
5. Von 14.06.2014 bis 16.04.2015 befand sich der BF in der JA- XXXX.
6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom 08.10.2014, GZ XXXX wegen der Begehung der Delikte nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall Abs. 4 Z3, § 27 Abs. 1 Z1 zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 (zwei) Jahren verurteilt und wurde dieses Urteil seitens des oa. LG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt; mit Beschluss des OLG XXXX vom 11.12.2014 wurde die dagegen eingebrachte Berufung des BF zurückgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben des BFA vom 28.01.2015 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten des BF gem. § 67 Abs. 1 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertige und sei gegebenenfalls die Verhängung der Schubhaft möglich.
Dem BF wurde in einem innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu allfällig vorhandenen Bindungen im Bundesgebiet der Republik Österreich eingeräumt und mitgeteilt, dass bei Nichteinlangen einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist das Verfahren ohne weitere Anhörung nach der Aktenlage geführt werde.
8. Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde an den RA Dr. E. XXXX die Anfrage gerichtet, ob er den BF in gegenständlichem Verfahren vertrete, da der Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vom Magistrat Wien an das BFA übermittelt worden sei und der genannte Rechtsanwalt dort als Vertreter aufscheine.
9. Mit Schreiben vom 16.03.2015 teilte der genannte Rechtsanwalt dem BFA mit, dass er den BF nach wie vor vertrete und er für diesen einen Antrag gem. § 49a Abs. 9 NAG (Antrag auf rot-weiß-rot Karte plus) beim Magistrat der Stadt XXXX gestellt habe.
In einem wurde ersucht, von einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung eines Einreiseverbotes trotz der begangenen Straftat Abstand zu nehmen und auf die Konversion des BF zum Christentum und einer diesbezüglich strengen Bestrafung des BF im Iran hingewiesen.
10. Mit Schreiben des BFA vom 17.03.2015 wurde der Akt des Amtes der XXXX Landesregierung an diese retourniert und mitgeteilt, dass seitens des BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen werde.
11. Mit dem Bescheid des BFA vom 27.03.2015 wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig ist.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 und 55 AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Gem. § 18 Abs. 2 BFA-VerfahrensG idgF wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
12. Eine Zustellverfügung ist im vorgelegten Akt nicht ersichtlich, sondern wurde mit Schreiben des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.04.2015 mitgeteilt, dass der oa. Bescheid seitens des BFA noch am Tag der Erstellung postalisch an die JA XXXX übermittelt wurde. Eine Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF ergibt sich nunmehr weder aus einer Zustellverfügung noch aus der Mitteilung des BFA vom 20.04.2015.
13. Mit Schriftsatz vom 13.04.2015 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und erfolgte die Vorlage der Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am 17.04.2015 und langte dieser am 20.04.2015 in der hg. Außenstelle des BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 2).
2.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
2.3. Aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz 6).
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ZustG, (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 10 Rz 17). Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).
Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
2.4. Im gegenständlichen Fall ist die schriftliche Mitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers betreffend seine Bevollmächtigung der belangten Behörde am 16.03.2015 zugegangen. Der angefochtene Bescheid ist allerdings erst am 27.03.2015 unterzeichnet und abgefertigt worden. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu den hier relevanten Bestimmungen des AVG und des ZustG wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung den Vertreter des Beschwerdeführers zu bezeichnen und wäre diesem zuzustellen gewesen.
Dass dem Vertreter des Beschwerdeführers die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und es somit zu einer Heilung des Zustellmangels im Sinn des
§ 9 Abs. 3 ZustG gekommen wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen gegenständlicher Beschwerde entnommen werden. Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).
Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem im Akt einliegenden, bislang nicht erlassenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, dass das BFA aktuelle länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Iran dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und im Bescheid solche Feststellungen getroffen hat, was jedoch im Lichte des § 50 FPG jedenfalls geboten ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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