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W104 2100734-1•BVwG W104 2100734-1
W104 2100734-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungen,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Rechtskraft, Rückforderung, Zahlungsansprüche
W104 2100734-1/3E
W104 2104498-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.2.2013, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, und vom 28.5.2013, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte für die Antragsjahre 2009 und 2010 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.279,82 gewährt. Dabei wurden 36,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,23 ha zugrunde gelegt. Eine beantragte Kompression von Zahlungsansprüchen wurde als unzulässig beurteilt. Mit Bescheid vom 30.5.2012, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.244,47 gewährt und eine Rückforderung von EUR 35,35 ausgesprochen, wobei nurmehr 36,01 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,01 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wurde darin ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien.
Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid vom 27.2.2013, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.036,88 gewährt und eine Rückforderung von EUR 207,59 ausgesprochen, wobei nurmehr 34,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,74 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wurde darin wiederum ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.3.2013 Berufung. Darin wird ausgeführt, die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu den über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Er habe die beihilfefähige Fläche mangels Hofkarte und Zurverfügungstellung eines Luftbildes nicht richtig einschätzen können. Auf der Alm gebe es aufgrund des festgestellten Ausmaßes an Futterfläche einen im Vergleich dazu geringen Viehbesatz und es sei aufgrund einer eher extensiven Beweidung und einer kontinuierlichen Abnahme der Futterflächen über die Jahre im Ausmaß von 5 % pro Jahr auszugehen. Bei der Vorortkontrolle seien vom Kontrollorgan einige Flächen mit dem Faktor 0,3 bzw. mit 30 % Futterfläche bewertet worden. Aufgrund der vom Prüforgan festgestellten Änderung der Überschirmungsprozentsätze rückgerechnet eine für jedes einzelne Jahr verringerte Überschwemmung von 5 % sei nicht berücksichtigt worden, dass einzelne Schläge in eine jeweils laut Almleitfaden höher zu bewertende Teilfläche übergehen können und sich damit ein massiver Sprung in der Berechnung der Futterfläche ergeben könne. Dies könne zur Folge haben, dass einzelne Schläge, welche mit dem Faktor 0,3 in den Vorjahren mit dem Faktor 0,7 und damit mit 70 % Futterfläche gewertet hätten werden müssen. Eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vorortkontrolle 2012 auf die Vorjahre sei daher nicht sachgerecht. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Landwirt kein Verschulden, die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt, ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. In der Berufung beantragt der Beschwerdeführer daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht und jedenfalls keine Sanktionen, Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden sowie der Berufung aufschiebende Wirkung zuzusprechen.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.629,04 gewährt. Dabei wurden 36,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,23 ha zugrunde gelegt. Eine beantragte Kompression von Zahlungsansprüchen wurde als unzulässig beurteilt. Mit Bescheid vom 26.7.2012, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.594,19 gewährt und eine Rückforderung von EUR 34,85 ausgesprochen, wobei nurmehr 36,01 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,01 ha zugrunde gelegt wurden. Eine nähere Begründung wurde dazu nicht angeführt.
Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid vom 28.5.2013, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.388,81 gewährt und eine Rückforderung von EUR 205,38 ausgesprochen, wobei nurmehr 34,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,74 ha zugrunde gelegt wurden. Auch hier findet sich keine einschlägige Begründung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31.5.2013 Berufung. Darin wird ausgeführt wie in der Berufung gegen den Abänderungsbescheid betreffend das Jahr 2009.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte für die Antragsjahre 2009 und 2010 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, auf der am 7.8.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle stattfand.
Für beide Antragsjahre wurde dem Beschwerdeführer zunächst einheitliche Betriebsprämie für 36,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche gewährt. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden diese ursprünglichen Bescheide insofern geändert, als ihm nurmehr einheitliche Betriebsprämie für 34,74 Zahlungsansprüche gewährt wurde.
Eine Einschau in den - rechtskräftig gewordenen - Abänderungsbescheid vom 18.11.2014, AZ XXXX, mit dem einheitliche Betriebsprämie 2008 gewährt wurde, ergab, dass für das Antragsjahr 2008 als Ergebnis der Berücksichtigung einer Vor-Ort-Kontrolle am 7.8.2012 und einer im Antragsjahr 2008 durchgeführten Kompression der Zahlungsansprüche mit diesem Bescheid eine Reduktion der Zahlungsansprüche erfolgte. Beginnend mit diesem Antragsjahr stehen dem Beschwerdeführer daher nur mehr 34,74 Zahlungsansprüche zur Verfügung, was beiden angefochtenen Bescheiden aus den Antragsjahr 2009 und 2010 zugrunde gelegt wurde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - lautet:
Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
[...]
erhalten haben."
Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."
Art. 49 VO (EG) 73/2009 lautet:
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004 - geltend für das Antragsjahr 2009 - lautet:
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Art. 57 Abs. 1 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - geltend für das Antragsjahr 2010 - lautet:
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage von Zahlungsansprüchen des Beihilfeempfängers, die diesem aufgrund der einschlägigen Bestimmungen zugeteilt wurden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gekürzt. Diese Kürzung stellt eine Anpassung an den Bescheid dar, mit dem dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 gewährt wurde. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX nachträglich abgeändert und in seiner Letztfassung Fassung vom 18.11.2014 rechtskräftig.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Änderungen bei den Zahlungsansprüchen wirken sich daher direkt auf die Folgejahre aus. Dies betrifft auch die Kürzung der Zahlungsansprüche auf 34,74 für das Antragsjahr 2008. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Da die Kürzung der Zahlungsansprüche somit rechtskräftig festgestellt wurde, können die Gründe, warum es zu dieser Kürzung kam, im Rahmen der Beschwerde gegen einen ein Folgejahr betreffenden Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden. Die Beschwerde geht mit ihrer Argumentation in Bezug auf die Übernahme der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm daher ins Leere.
Da für die vom Beschwerdeführer beantragte Fläche nur insoweit Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden kann, als Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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