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W127 2001042-1•BVwG W127 2001042-1
W127 2001042-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
Beihilfefähigkeit, Cross Compliance, Direktzahlung, Fahrlässigkeit,<br/>Ohrenmarke, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Unregelmäßigkeiten
W127 2001042-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119388756, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt Euro 3.047,36 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass das Tier mit der Ohrmarke XXXX als nicht ermittelt gilt, da bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 festgestellt worden sei, dass das Tier nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet gewesen sei. Aufgrund dieses Cross Compliance-Verstoßes wurde gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Beihilfebetrag um 1% gekürzt.
Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde hiegegen Rechtsmittel erhoben und ausgeführt, dass das Bezug habende Tier ordnungsgemäß 2 Ohrmarken besitze und auch am Tag der Vor-Ort-Kontrolle dies der Fall gewesen sei. Beigelegt war ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 05.12.2012 an die Agrarmarkt Austria, in welchem auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle bereits Stellung genommen wurde. darin wurde ausgeführt, dass das Tier 2 Ohrmarken besitze und am 20.7.2010 mit weiteren Tieren auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei gekommen sei. Dabei sei nicht aufgefallen, dass 2 Tiere die gleiche Ohrmarke besitzen würden. Aufgrund der Betriebsführung mit Transponderfütterung und Melkrobotereinsatz sei es zu keinen Verwechslungen gekommen, da die beiden betroffenen Tiere unterschiedliche Zugangsnummern hätten, was auch aus den LKV-Kontrollberichten hervorgehe. Es sei daher von Anfang an eine eindeutig nachvollziehbare Kennzeichnung der Tiere am Betrieb durchgeführt worden. Für das gegenständliche Tier sei seit dem Zugang auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei noch nie eine Ohrmarke nachbestellt worden. Es werde um Aufhebung der Beanstandung ersucht. Der Fehler dürfte vermutlich beim Vorbesitzer verursacht worden sein.
In einer Stellungnahme der Agrarmarkt Austria vom 20.02.2015 wurde ausgeführt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 am Betrieb der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden sei, dass bei zwei Rindern die gleiche Ohrmarkennummer XXXX eingezogen gewesen seien. Eines der beiden Tiere sei jedoch nachvollziehbar das mit der Ohrmarke XXXX an die Rinderdatenbank gemeldete Rind gewesen und hätte sohin auch mit dieser Ohrmarke gekennzeichnet sein müssen. Beide Tiere seien von demselben Betrieb, wo sie geboren seien, am 20.07.2010 dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei zugegangen. Eine Nachbestellung einer Ohrmarke sei nur einmal von den Bewirtschaftern des Geburtsbetriebes erfolgt, und zwar für das Tier mit Ohrmarke XXXX. Jedoch sei am 03.12.2010 und am 03.06.2011 von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei jeweils eine einzelne Ohrmarke für XXXX nachbestellt worden.
Dieses Schreiben der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei am 12.03.2015 zur Stellungnahme übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Einsicht wurde in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Von der beschwerdeführenden Partei wurden für das Kalenderjahr 2012 mehrere Kühe und Kalbinnen für die Mutterkuhprämie, die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie beantragt.
Das Tier mit der Ohrmarke XXXX wurde am Betrieb des Bewirtschafters W. geboren und ist am 20.07.2010 dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei zugegangen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 hatte dieses Tier beide Ohrmarken XXXX eingezogen und galt daher als ermittelt und prämienfähig.
Das Tier, identifiziert mit der Ohrmarke XXXX, wurde ebenfalls am Betrieb des Bewirtschafters W. geboren und ist am 20.07.2010 dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei zugegangen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 hatte dieses Tier die Ohrmarken XXXX eingezogen und wurde aufgrund dieser falschen Kennzeichnung als nicht ermittelt und sohin nicht prämienfähig gewertet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Rinderdatenbank. Die beschwerdeführende Partei hat diesen auch nicht widersprochen; sie vermeinte lediglich, dass ihr dieser Fehler noch nicht aufgefallen sei, beide Tiere dennoch eindeutig nachvollziehbar gekennzeichnet gewesen seien und sie daher keine Schuld treffe.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, werden Zahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, - in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - lautet:
"(1) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.
Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht."
Artikel 42 Absatz 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfassen in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Tatsache, dass alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.
Artikel 63 Absatz 4der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebes beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat."
Nach Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt ein Tier als ermittelt, das allen in den Vorschriften für die Beihilfengewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Artikel 65 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden."
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S., idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen: Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 werden alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und Ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.
Nach § 3 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist, wenn ein Tier eine Ohrmarke verliert oder die Aufschrift unlesbar geworden ist, dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist das betroffene Tier 2008, sohin nach dem Stichtag 01.01.1998 geboren und war sohin entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken vorgeschrieben.
Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 wurde festgestellt, dass dieses Tier falsche Ohrmarken trug, was auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde. Aus dem Kontrollbericht geht weiters hervor, dass der Betriebsinhaber nicht im Sinne des Artikel 63 Absatz 4 lit.aa) bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
Da sohin das betreffende Tier nicht alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat, war es als nicht ermittelt und nicht prämienfähig anzusehen.
Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S.3 - in der Folge Verordnung (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Abs. 1 lit.c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Abs. 1 lit.c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
Wurden wiederholte Verstöße festgestellt, wird der gemäß Abs. 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert (Artikel 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) 1122/2009).
Aus dem Kontrollbericht geht hervor, dass es sich verfahrensgegenständlich um einen fahrlässigen Verstoß gegen die Rinderkennzeichnung handelt. Seitens der Agrarmarkt Austria wurde sohin zu Recht der Prämienbetrag unter Anwendung des Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um 1%, das sind Euro 24,61 gekürzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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