BVwG W129 2013759-1

W129 2013759-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Prüfungsbeurteilung, Prüfungsumfang, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2013759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2013759.1.00

Spruch

W129 2013759-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, Studierender an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt, in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der Studienrektorin der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 09.10.2014, Z. 61/2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang :

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.04.2014 (Datum des Einlangens) den Antrag auf Anerkennung von vier Lehrveranstaltungen (konkret: LV-Nr. 602.551: Change Management; LV-Nr. 601.635: OPM Grundlagen (Proseminar); LV-Nr. 601.631: OPM Grundlagen (Vorlesung); LV-Nr. 602.562: Stress, Belastung und Beanspruchung), die er im Rahmen des alten Curriculums seines an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt betriebenen Bachelorstudiums Angewandte Betriebswirtschaft absolviert hatte, für die Lehrveranstaltung "LV-Nr. 602.540, VO Personal in Organisationen" des neuen Curriculums.

2. Mit Mail vom 06.05.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass laut Äquivalenzliste keine Gleichwertigkeit bestünde.

3. Mit Mail vom 17.05.2014 teilte der BF mit, es sei ihm bereits bewusst, dass die Äquivalenzliste dies nicht berücksichtige, er beantrage die Anerkennung jedoch im Rahmen des § 78 Universitätsgesetzes 2002. Eine weitere Stellungnahme erachte er für überflüssig, es habe bereits mehrere Gespräche sowie den Versuch einer Vermittlung durch den Studienombudsmann gegeben.

4. Mit Bescheid der Studienrektorin der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 20.05.2014, Zl. 476/2014, wurde der Anerkennungsantrag abschlägig beschieden, es bestehe keine Gleichwertigkeit nach der Prüfungsmethode (LV-Typ) und keine Gleichwertigkeit nach dem Inhalt (gemäß Äquivalenzliste).

Der Bescheid wurde dem BF am 27.05.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Studienrektorin und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund der Umstellung des Curriculums finde sich keine vernünftige Möglichkeit, die zuvor erbrachten Leistungen im Bereich Personal im neuen Curriculum anzuerkennen. Auch habe es einen Personalwechsel gegeben, welcher dazu geführt habe, dass bereits abgelegte Studienleistungen nicht weiter honoriert würden. Gespräche und Vermittlungsversuche seien zu seinem Erstaunen permanent gescheitert, was er nicht akzeptieren wolle. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es einzelne positive Ausnahmeentscheidungen gegeben habe, diese wolle man nicht mehr. Sein Ansuchen sei niemals individuell betrachtet worden, sondern stets mit dem Hinweis auf die Äquivalenzliste negativ bearbeitet worden.

6. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 übermittelte der Senat der Alpen-Adria Universität Klagenfurt ein Gutachten gem. § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002. In diesem wird sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei drei der vom BF absolvierten und zur Anerkennung eingereichten Lehrveranstaltungen um einen anderen Lehrveranstaltungstyp mit anderen Prüfungsmethoden handle, bei der vierten Lehrveranstaltung sei der Lehrveranstaltungstyp zwar ident, doch sei weder in inhaltlicher noch in umfangmäßiger Hinsicht eine Gleichwertigkeit gegeben.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2014, Zl. 61/2014, gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge und bestätigte den Spruch des Bescheides vom 20.05.2014. In der Begründung wird vor allem auf die Ergebnisse des Gutachtens des Senats vom 08.10.2014 verwiesen.

Am 14.10.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt.

8. Ebenfalls am 14.10.2014 beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und wiederholte zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen.

9. Mit Schriftsatz vom 31.10.2014, eingelangt am 03.11.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Gutachten vom 25.02.2015 nahm ao. Univ.Prof. Dr. XXXX (Universität Wien) im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit der vom BF absolvierten Lehrveranstaltungen umfassend und detailliert Stellung.

Im Endergebnis führte der Gutachter aus, dass es zwischen den vom Beschwerdeführer bereits absolvierten Lehrveranstaltungen und der anzuerkennenden Lehrveranstaltung " so gut wie keine inhaltlichen Überschneidungen" gebe.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015 wurde das genannte Gutachten dem BF sowie der belangte Behörde zur Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen übermittelt.

12. Mit Schreiben vom 08.04.2015 teilte die Studienrektorin der Alpen-Adria Universität Klagenfurt mit, es werde von einer Stellungnahme abgesehen, darüber hinaus teile man mit, dass der BF das Studium, für welches die gegenständliche Anerkennung beantragt worden sei, zwischenzeitlich abgeschlossen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat im Rahmen seines an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt betriebenen und nunmehr auch abgeschlossenen Bachelorstudiums "Angewandte Betriebswirtschaft" im alten Curriculum unter anderem folgende vier Lehrveranstaltungen positiv absolviert:

a) LV-Nr. 602.551: Change Management;

b) LV-Nr. 601.635: OPM Grundlagen (Proseminar);

c) LV-Nr. 601.631: OPM Grundlagen (Vorlesung);

d) LV-Nr. 602.562: Stress, Belastung und Beanspruchung.

Diese vier Lehrveranstaltungen sind inhaltlich nicht gleichwertig mit der Lehrveranstaltung "LV-Nr. 602.540, VO Personal in Organisationen".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen des BF. Die mangelnde Gleichwertigkeit ergibt sich zum einen aus dem vorliegenden Gutachten des Senates der Alpen-Adria Universität Klagenfurt, zum anderen insbesondere aus dem umfassenden und detaillierten Gutachten des ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX (Universität Wien). Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde von einem ehemaligen Studienprogrammleiter der wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen der Universität Wien verfasst. Da der Beschwerdeführer zum Gutachten keine Stellungnahme abgab und die belangte Behörde mitteilte, von einer Stellungnahme abzusehen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 78 Abs. 1, 1. Satz Universitätsgesetz 2002 sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie sich aus § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ergibt, kann eine Anerkennung nur dann erfolgen, wenn die beiden zu vergleichenden Prüfungen gleichwertig sind. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an (vgl. Perthold-Stoitzner in: Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, § 78). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dafür unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden Studienvorschriften entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang jeweils durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird. (VwGH vom 14.12.1987, 86/12/0125; 23.06.1993, 89/12/0233; 19.04.1995, 92/12/0281; 21.02.2001, 98/12/0177; 29.06.2006, 2003/10/0251; 29.11.2011, 2010/10/0046; 22.10.2013, 2011/10/0076; 27.05.2014, 2013/10/0186;). Es ist dabei nicht darauf abzustellen, welche konkreten Inhalte und Themen der oder die Vortragende der Lehrveranstaltung behandelt hat, sondern vielmehr auf die sich aus den Studienvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode. (vgl. VwGH vom 21.02.2001, 98/12/0177).

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Nicht entscheidend ist der Typ der zu vergleichenden Lehrveranstaltungen, im konkreten Fall (unter anderem) Proseminar bzw. Vorlesung, sondern es sind für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausschließlich zwei Kriterien ausschlaggebend, nämlich die jeweiligen Lehrinhalte einerseits und die jeweiligen Prüfungsmethoden andererseits. Fehlt es auch nur in einem dieser beiden Bereiche an der annähernden Übereinstimmung, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. (VwGH vom 19.04.1995, 94/12/0131).

Wie sich aus dem schlüssigen, umfassenden und detailliert auf die Inhalte der zu vergleichenden Lehrveranstaltungen eingehenden Gutachten des vom Bundesverwaltungsgerichtes bestellten Gutachter ao.Univ.-Prof. Dr. Keber ergibt, besteht keine inhaltliche Gleichwertigkeit ("so gut wie keine inhaltlichen Überschneidungen").

Somit war auf die Frage, ob sich aus den unterschiedlichen Lehrveranstaltungstypen bereits per se unterschiedliche Prüfungsmethoden ergeben bzw. ob im vorliegenden Einzelfall doch von einer Gleichwertigkeit in Bezug auf die Prüfungsmethoden gesprochen werden kann, nicht mehr einzugehen.

Zusammengefasst ist daher die Auffassung der belangten Behörde, die vier vom BF im alten Curriculum absolvierten Lehrveranstaltungen "LV-Nr. 602.551: Change Management", "LV-Nr. 601.635: OPM Grundlagen (Proseminar)", "LV-Nr. 601.631: OPM Grundlagen (Vorlesung)" sowie "LV-Nr. 602.562: Stress, Belastung und Beanspruchung" seien mit der Lehrveranstaltung "LV-Nr. 602.540, VO Personal in Organisationen" des neuen Curriculums des Bachelorstudiums "Angewandte Betriebswirtschaft" nicht gleichwertig, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zwar wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten zur Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit eingeholt; dieses Gutachten bestätigte jedoch den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, zudem nahm der Beschwerdeführer dazu trotz ausdrücklich eingeräumtem Parteiengehör dazu nicht Stellung. Es war daher nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes herbeigeführt hätte, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt und richtig festgestellt erschien.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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